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Satzung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2003

 

Satzung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2003

Satzung
der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
vom 12. Dezember 2003

Präambel

Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen übernimmt als Körperschaft des öffentlichen Rechts eigenverantwortlich und in Selbstverwaltung die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben.

Sie vertritt die Angehörigen der Berufsgruppen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gemeinsam.

Die Kammerangehörigen orientieren ihr berufliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten und tragen zur seelischen Gesundheit in der Gesellschaft bei. Sie verantworten ihr Handeln nach ethischen Prinzipien. Die Kammerangehörigen respektieren die Vielfalt der Psychotherapie in Theorie und Praxis.

Die Gremien der Psychotherapeutenkammer berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die unterschiedlichen psychotherapeutischen Verfahren und gewährleisten die Gleichberechtigung aller Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ohne Ansehen ihrer Grundberufe sowohl kammerintern als auch gegenüber der Öffentlichkeit.

§ 1
Sitz, Dienstsiegel

(1) Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, im Folgenden „Kammer“ genannt, ist die gesetzliche Berufsvertretung aller nordrhein-westfälischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, im Folgenden als Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bezeichnet.

(2) Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf.

(3) Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel.

§ 2
Mitgliedschaft

Kammerangehörige sind alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie nicht ihren Beruf ausüben, in Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ausgenommen sind diejenigen, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.

§ 3
Aufgaben der Kammer

Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen nimmt die sich aus dem Heilberufsgesetz (HeilBerG) ergebenden Aufgaben wahr.

Insbesondere

1. wahrt sie die beruflichen Interessen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit.

2. erstellt sie eine Berufsordnung und überwacht die Berufspflichten der Kammerangehörigen.

3. fördert sie die Weiterentwicklung des hohen Qualifikationsniveaus der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Sie kann Qualitätssicherungsmaßnahmen, berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Zusatzqualifikationen organisieren und bescheinigen.

4. fördert sie die Kooperation zwischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und den anderen Heil- und Heilhilfsberufen sowie die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit weiteren Professionen.

5. wirkt sie auf ein gedeihliches berufliches Verhältnis unter den Kammerangehörigen hin.

6. schlichtet sie Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, soweit nichtandere Stellen zuständig sind.

7. leitet sie bei Bedarf Verfahren zur Begutachtung von Behandlungsfehlern ein.

8. schafft sie für Kammerangehörige und deren Familienmitglieder Fürsorgeeinrichtungen. Versorgungseinrichtungen kann sie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde schaffen.

9. nimmt sie zu den Fragen, die den Beruf und das Fachgebiet der Kammerangehörigen betreffen, fachkundig Stellung.

10. wirkt sie auf eine ständige Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung hin.

11. fördert sie die Weiterentwicklung der Psychotherapie und nimmt zu Fragen der Ausbildung Stellung.

12. unterstützt sie den öffentlichen Gesundheitsdienst.

13. übermittelt sie den zuständigen Behörden und Körperschaften An- und Abmeldungen von Kammerangehörigen.

§ 4
Rechte und Pflichten der Kammerangehörigen

(1) Die Kammerangehörigen haben durch ihr aktives und passives Wahlrecht gemäß §§ 12 und13 Heilberufsgesetz das Recht auf Mitarbeit in allen in § 5 genannten Organen der Kammer.

(2) Die Kammerangehörigen haben Anspruch auf Beratung durch die Kammer in beruflichen Angelegenheiten, auf Anwesenheit bei kammeröffentlichen Sitzungen der Organe, auf regelmäßige schriftliche Informationen zu wichtigen Angelegenheiten der Kammer und zu bedeutsamen Belangen des Berufsstandes.

(3) Anordnungen, die von der Kammer im Rahmen ihres durch Gesetze und Satzungen festgelegten Aufgabenbereiches erlassen werden, sind für die Kammerangehörigen bindend.

(4) Die Kammerangehörigen haben die Pflicht, der Kammer die zur Anlegung eines Verzeichnisses gemäß § 5 Heilberufsgesetz erforderlichen Angaben zu machen, bei Bedarf nachzuweisen und Ladungen Folge zu leisten.

(5) Die Kammerangehörigen sind beitragspflichtig im Rahmen der Beitragsordnung.

§ 5
Organe der Kammer

(1) Organe der Kammer sind

1.         die Kammerversammlung

2.         der Kammervorstand

3.         die Präsidentinoder der Präsident.

(2) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden für fünf Jahre gewählt. Das Mandat der Kammerversammlungsmitglieder endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung. (3) Der Kammervorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat.

§ 6
Kammerversammlung

(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden gemäß §§ 11 ff. Heilberufsgesetz gewählt.

(2) Die Mitglieder der Kammerversammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Kammerversammlung tritt jährlich mindestens zweimal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen der Kammerversammlung finden statt, wenn der Kammervorstand sie beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung dies verlangt. Eine außerordentliche Sitzung der Kammerversammlung ist ferner auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einzuberufen.

(4) Im Fall eines außergewöhnlichen Ereignisses, bei dem ein Zusammentreten der Kammerversammlung durch persönliche Anwesenheit der Mitglieder vor Ort nicht möglich oder nicht vertretbar ist, kann auf Beschluss des Kammervorstands die Sitzung als Videokonferenz durchgeführt werden, sofern die Möglichkeit eröffnet wird, dass die Mitglieder der Kammerversammlung die ihnen nach Satzung und Geschäftsordnung zustehenden Rechte ausüben können. Bei nicht-öffentlicher Sitzung haben die Teilnehmer der Sitzung sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt und Verlauf der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Dritten ist nach vorheriger Anmeldung Zugang zu der laufenden Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen, soweit die Öffentlichkeit nicht von der Sitzung ausgeschlossen ist. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. In besonderen Fällen, in denen auch eine Sitzung der Kammerversammlung als Videokonferenz nach Satz 1 nicht möglich oder nicht vertretbar ist, können auf Beschluss des Kammervorstands zu eilbedürftigen Angelegenheiten im schriftlichen oder elektronischen Abstimmungsverfahren durch die Kammerversammlung Beschlüsse gefasst und Wahlen durchgeführt werden. Soweit Wahlen und Abstimmungen nach Satz 5 geheim erfolgen, richtet sich das Verfahren nach den Grundsätzen der Briefwahl. Satz 6 gilt auch für den Fall, dass während einer Sitzung nach Satz 1 eine geheime Abstimmung oder Wahl nicht möglich ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(5) Die Kammerversammlung wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder bei Verhinderung von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Sind beide verhindert, so tritt an deren Stelle das nach Lebensjahren älteste anwesende Kammervorstandsmitglied. Die Einberufung der Kammerversammlung geschieht durch eine mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder der Kammerversammlung gerichtete Einladung per einfachen Brief oder in elektronischer Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und Beifügung von Beratungsunterlagen. Die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung der Kammerversammlung oder einer Sitzung nach Absatz 4 Satz 1 kann im Einvernehmen mit den Fraktionsvorsitzenden auch ohne Beachtung der Einladungsfrist erfolgen. Im Fall des Absatzes 4 Satz 5 gilt statt einer Einberufungsfrist eine Aufforderungsfrist von mindestens zwei Wochen. Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern der Kammerversammlung neben den Beschlussvorlagen oder Wahlvorschlägen Informationen über das Abstimmungsverfahren zu übersenden. Vor der Aufforderung soll grundsätzlich die Stellung von Änderungsanträgen bei Beschlussvorlagen oder des Antrages auf geheime Abstimmung ermöglicht werden; hiervon kann durch Vorstandsbeschluss aufgrund der Eilbedürftigkeit oder der besonderen Lage nach vorheriger Anhörung der Fraktionsvorsitzenden abgesehen werden. Über das Ergebnis der Beschlussfassung oder Wahl ist eine Niederschrift zu erstellen, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu unterzeichnen ist. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend, zudem wird die Öffentlichkeit in geeigneter Weise informiert. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(6) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.„Bei Sitzungen nach Absatz 4 Satz 1 gilt als anwesend, wer nach Authentifizierung an dieser teilnimmt. Bei Beschlussfassungen und Wahlen nach Absatz 4 Satz 5 gilt als anwesend, wer am Abstimmungsverfahren teilnimmt.

§ 7
Aufgaben der Kammerversammlung

(1) Der Kammerversammlung obliegt

1. die Beschlussfassung über Satzungen, insbesondere die

a) Satzung der Kammer,

b) Geschäftsordnung,

c) Beitragsordnung,

d) Gebührenordnung,

e) Berufsordnung,

f) Fort- und Weiterbildungsordnung,

g) Satzung für die Ethikkommission,

h) Entschädigungsordnung,

2. die Errichtung von Ausschüssen, die Wahl der Ausschussmitglieder sowie deren Stellvertretung und die Beauftragung der Ausschüsse,

3. die Beschlussfassung zu Mitgliedschaften oder die Bestätigung von bereits begründeten Mitgliedschaften der Kammer in anderen Organisationen,

4. die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der Kammer in die in Nummer 3 genannten Organisationen,

5. die Errichtung von Fürsorgeeinrichtungen und Versorgungseinrichtungen,

6. die Wahl des Vorstandes der Kammer,

7. die Entlastung des Vorstandes der Kammer,

8. die Verabschiedung des Haushaltsplans,

9. die Genehmigung der Jahresrechnung,

10. die Beschlussfassung über Zuschüsse an die Fraktionen nach § 8 der Satzung,

11. die Errichtung von Bezirksstellen oder weiteren Untergliederungen,

12. die Verabschiedung von Entschließungen, mit denen die gemeinsamen beruflichen Belange der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gewahrt und gefördert werden sollen, die Beschlussfassung über Qualitätssicherungsmaßnahmen,

13. die Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, soweit sie nicht anderen Organen zugewiesen sind.

(2) Soweit der Vorstand im Rahmen der Führung der Geschäfte nach § 12 Nr. 1 Kommissionen bildet oder Beauftragte bestellt, kann die Kammerversammlung verlangen, dass diese Kommissionen bzw. Beauftragten der Kammerversammlung berichten.

§ 8
Fraktionen

(1) Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder der Kammerversammlung können gem. § 21 Heilberufsgesetz Fraktionen bilden. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der/des Vorsitzenden, ihres/seines Stellvertreters und der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für die Änderung der Zusammensetzung der Fraktion und deren Auflösung. Jedes Mitglied der Kammerversammlung kann nur einer Fraktion angehören.

(2) Die Fraktionen wirken an den Aufgaben der Kammer mit und befördern durch inner- und interfraktionelle Arbeit die Kammerarbeit und die Beschlüsse der Kammerversammlung.

(3) Die Arbeit der Fraktionen wird durch Zuschüsse aus dem Kammerhaushalt unterstützt.

(4) Die Fraktionen haben Anspruch auf eine angemessene Beteiligung an internen und externen Gremien; sie sollen nach ihrem prozentualen Anteil berücksichtigt werden.

(5) Die Fraktionen können Anträge an die Kammerversammlung stellen. Sie sind durch das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung zu unterzeichnen. Antragstellungen erfolgen während einer Sitzung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 auf elektronischem Weg, eine Unterzeichnung nach Satz 2 ist nicht erforderlich.

(6) Vor wichtigen berufspolitischen Stellungnahmen sowie zur Vorbereitung der Kammerversammlung soll sich der Kammervorstand mit den Vorsitzenden der Fraktionen beraten.

§ 9
Ausschüsse

(1) Die Kammerversammlung richtet zur sachgerechten Vorbereitung der Kammerarbeit Ausschüsse ein und legt die Zahl der Ausschussmitglieder fest.

(2) Soweit Fraktionen bestehen, sind diese bei der Bildung der Ausschüsse und der Ausschussvorsitze und deren Stellvertretungen entsprechend ihrem prozentualen Anteil in der Kammerversammlung zu berücksichtigen. Dabei ist das Verfahren Saint-Lague/ Schepers anzuwenden.

(3) Die Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertretungen werden von den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses aus ihrer Mitte gewählt.

(4) Fraktionen, die bei der Verteilung der Sitze eines Ausschusses unberücksichtigt bleiben, können aus ihrer Mitte je ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden.

(5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Jedes Mitglied der Kammerversammlung kann ohne Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld und Reisekostenerstattung an den Sitzungen beobachtend teilnehmen. Die Ausschüsse können mit Zustimmung des Vorstandes zu ihren Beratungen Sachverständige hinzuziehen.

(6) § 11 Absätze 7 bis 9 gelten für Sitzungen der Ausschüsse entsprechend.

(7) Die Ausschüsse berichten der Kammerversammlung regelmäßig über ihre Tätigkeit. Ein Ausschuss kann verlangen, dass von ihm benannte Themen zum Beratungsgegenstand der Kammerversammlung gemacht werden.

(8) Die Ausschüsse geben dem Vorstand die Termine und Tagesordnungen der Sitzungen bekannt. Kammervorstandsmitglieder können an den Sitzungen beratend teilnehmen. Die Ausschüsse haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Kammerverwaltung.

§ 10
Ethikkommission

Die Kammer kann Ethikkommissionen einrichten.

§ 11
Kammervorstand

(1) Der Kammervorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und mindestens drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Ihm gehört mindestens eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, eine Fachpsychotherapeutin für Kinder und Jugendliche oder ein Fachpsychotherapeut für Kinder und Jugendliche an. Personen nach Satz 2 müssen bei der Wahl zur Kammerversammlung im Wählerverzeichnis der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eingetragen gewesen sein.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident werden von der Kammerversammlung in gesonderten Wahlgängen aus der Mitte der Kammerangehörigen unter Leitung des ältesten Mitglieds der Kammerversammlung gewählt. Gewählt ist, wer in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder der Kammerversammlung auf sich vereint. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, ein zweiter Wahlgang statt. Ergibt sich auch bei diesem Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, so ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl fortgesetzt, bis eine Person eine Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann.

Die weiteren Mitglieder des Kammervorstandes werden von der Kammversammlung einzeln mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Mitte der Kammerangehörigen gewählt. Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Das Verlangen der Neuwahl des Kammervorstandes vor Ablauf der Wahlperiode nach § 24 Abs. 4 Heilberufsgesetz bedarf eines Beschlusses der absoluten Mehrheit der Kammerversammlung in einer Sitzung. Die Neuwahl erfolgt in der nächsten Sitzung der Kammerversammlung, die die Präsidentin oder der Präsident frühestens nach Ablauf von vier Wochen und spätestens vor Ablauf von acht Wochen nach der Sitzung gemäß Satz 1 einberuft.

(4) Scheidet ein Kammervorstandsmitglied aus oder tritt es zurück, so ist die Ergänzungswahl des Kammervorstandes durch die Kammerversammlung in ihrer nächstfolgenden Sitzung vorzunehmen.

(5) Die Kammervorstandssitzungen werden von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, bei Verhinderung von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Bei Verhinderung auch der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten wird die Kammervorstandssitzung von dem nach Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

(6) Die Sitzungen des Kammervorstandes finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder muss eine Sitzung des Kammervorstandes unverzüglich einberufen werden.

(7) Sitzungen des Kammervorstandes werden als Präsenzsitzungen durchgeführt. Sie können als Videokonferenz durchgeführt werden, wenn der Vorstand dies beschließt. Die Teilnahme einzelner Vorstandsmitglieder über Video- oder Audiokonferenzsystem steht der persönlichen Teilnahme an einer Präsenzsitzung gleich. Die Teilnehmer einer Video- oder Audiokonferenz haben sicherzustellen, dass Dritte von Inhalten und Verlauf der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Videokonferenzen sind wie die Teilnahme über Video- oder Audiokonferenzsysteme über die Geschäftsstelle anzumelden.

(8) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Als anwesend gilt auch, wer an einer Videokonferenzsitzung oder per Video- oder Audiokonferenzsystem an der Präsenzsitzung nach Authentifizierung teilnimmt. In der Niederschrift der Sitzung muss die Art der Anwesenheit nach Satz 2 aufgeführt werden.

(9) Beschlüsse des Kammervorstandes werden in Sitzungen gemäß Absatz 7 gefasst. Sie können außerhalb von Sitzungen schriftlich oder in Textform oder elektronisch gefasst werden, wenn dies erforderlich ist. Hierüber entscheidet die Präsidentin beziehungsweise der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein nach Satz 2 gefasster Beschluss wird nur wirksam, wenn kein Vorstandsmitglied dem Beschluss bis zum Ende der Abstimmungsfrist widerspricht. Beschlüsse nach Satz 2 werden in die Niederschrift über die nächste Sitzung des Kammervorstandes aufgenommen.

(10) Der Kammervorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12
Aufgaben des Kammervorstandes

Neben den ihm durch sonstiges Satzungsrecht zugewiesenen Aufgaben obliegt dem Kammervorstand

1. die Führung der Geschäfte, sofern nach den Bestimmungen des Heilberufsgesetzes und dieser Satzung nicht andere Organe zuständig sind,

2. die Beschlussfassung über die Organisationsstruktur der Verwaltung,

3. die Vorbereitung der Beratungen der Kammerversammlung,

4. die Entscheidung über Widersprüche in Selbstverwaltungsangelegenheiten,

5. die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens,

6. die aus § 64 Abs. 2 Heilberufsgesetz folgenden Aufgaben,

7. die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin bzw. eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss,

8. die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,

9. die Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses nach § 6 Absatz 4 Satz 1 und eines besonderen Falles nach § 6 Absatz 4 Satz 5.

§ 13
Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt die Kammer außerhalb der laufenden Geschäfte gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident erledigt die laufenden Geschäfte der Kammer und führt die Beschlüsse der Kammerversammlung und des Kammervorstandes aus.

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft die Sitzungen des Kammervorstandes gemäß § 11 Absatz 5 sowie der Kammerversammlung gemäß § 6 Absatz 5 ein und führt in diesen Sitzungen den Vorsitz.

(4) Die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident vertritt die Präsidentin bzw. den Präsidenten im Falle der Verhinderung. Ist auch die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident verhindert, übernimmt das den Lebensjahren nach älteste Mitglied des Vorstandes die Vertretung.

§ 14
Niederschriften

(1) Über die Sitzungen der Kammerversammlung, der Ausschüsse und des Vorstandes der Kammer werden Niederschriften gefertigt, die von der bzw. dem Vorsitzenden und der/dem Protokollantin/en zu unterzeichnen sind.

(2) Die Niederschriften über die Sitzungen der Kammerversammlung, der Ausschüsse und des Kammervorstandes werden allen Mitgliedern der Kammerversammlung unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zeitnah zugeleitet.

§ 15
Haushaltsführung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben der Kammer sind in einem ordentlichen und ggf. außerordentlichen Haushaltsplan zu veranschlagen.

§ 16
Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder der Kammerorgane und der Ausschüsse sowie Kammerangehörige, die im Auftrag in Kammerangelegenheiten tätig werden, sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung nach den Beschlüssen der Kammerversammlung.

(2) Ein Übergangsgeld kann für Kammervorstandsmitglieder, die ehrenvoll aus dem Amt ausscheiden, durch Beschluss der Kammerversammlung gewährt werden. Die Bezugsdauer ist zu befristen und von der Amtsdauer abhängig zu machen.
 

Satzungen sowie amtliche Bekanntmachungen werden im Internet auf der Homepage der Psychotherapeutenkammer NRW (www.ptk-nrw.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gegeben sowie allgemein und dauerhaft zugänglich gemacht. Sie treten, soweit kein anderer Zeitpunkt festgesetzt ist, am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Soweit für Satzungen eine Bekanntgabeverpflichtung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen besteht, bestimmt sich deren Inkrafttreten nach dieser Bekanntgabe. Auf amtliche Bekanntmachungen und Veröffentlichungen wird im Mitteilungsblatt der Kammer (Psychotherapeutenjournal) oder per Mitgliederschreiben hingewiesen. 

§ 18
Schlussbestimmung

Zur Verabschiedung und Änderung dieser Satzung bedarf es der 2/3 Mehrheit der Mitglieder der Kammerversammlung.

§ 19
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Die vorstehende Satzung der Psychotherapeutenkammer NRW wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 16. Dezember 2003

Die Präsidentin

Monika  K o n i t z e r

Genehmigt.

Düsseldorf, den 11. Februar 2004

Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.102

Im Auftrag

G o d r y

MBl. NRW. 2004 S. 357, geändert durch Änderungssatzung vom 27. März 2009 (MBl. NRW. 2009 S. 216), 31. Oktober 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 89, ber. 2022 S. 404), 21. Mai 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 812, ber. S. 894).