Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Betriebswirtin/zum Betriebswirt im Gesundheitswesen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 16.11.2012

 

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Betriebswirtin/zum Betriebswirt im Gesundheitswesen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 16.11.2012

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur
Betriebswirtin/zum Betriebswirt im Gesundheitswesen
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 16.11.2012

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 16.11.2012 aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe 23.5.2012 gem. § 54 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit §§ 56 Abs. 1, 47 Abs. 1, 2 und 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), die folgenden "Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Betriebswirtin/zum Betriebswirt im Gesundheitswesen" vom 16.11.2012 beschlossen:

§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis beruflicher Handlungsfähigkeiten, die im Rahmen der Aufstiegsfortbildung zum/zur „Betriebswirt/in im Gesundheitswesen“ erworben worden sind, führt die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe als „Zuständige Stelle“ gem. § 71 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz Prüfungen nach den §§ 3 bis 8 dieser Rechtsvorschriften durch.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die fachlichen und personalen Kompetenzen für die Planung, Bearbeitung und Auswertung umfassender betriebswirtschaftlicher Aufgaben und Problemstellungen und der eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen in Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens erworben hat, die für eine effektive, qualitätsgesicherte und patientenorientierte Entwicklung der Einrichtung sowie zur Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsfunktionen notwendig sind. Dabei hat die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer auch nachzuweisen, dass sie/er die rechtlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, ethischen, regionalen, nationalen und internationalen Rahmenbedingungen in komplexen und durch häufige Veränderungen gekennzeichneten Aufgabenfeldern angemessen berücksichtigen kann.

Hierzu gehören insbesondere

a)      den organisatorischen Wandel auf Grund von Entwicklungen im Gesundheitswesen strategisch begleiten, operativ steuern und bedarfsgerechte Lösungen und Handlungsalternativen entwickeln,

b)      Leistungs- und Geschäftsprozesse patienten-, unternehmens- und mitarbeiterbezogen planen, leiten und optimieren sowie im Netzwerk abstimmen und koordinieren

c)      personalwirtschaftliche Aufgaben sowie Führungsaufgaben zur Gewinnung, Entwicklung und Förderung von Personal und Auszubildenden planen, gestalten und umsetzen

d)     Kommunikationsprozesse mit Patienten an den Schnittstellen der Versorgung mit internen und externen Partnern unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien sowie E-Health gestalten

e)      Verfahren des Rechnungswesens anwenden und Investitions- und Finanzplanung durchführen sowie die daraus resultierenden finanzwirtschaftlichen Entscheidungen vorbereiten

f)       Marketingmaßnahmen konzipieren, implementieren und evaluieren

g)      Qualitätsmanagementprozesse steuern und weiterentwickeln sowie Projekte managen.

(3) Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Betriebswirtin im Gesundheitswesen“ oder „Betriebswirt im Gesundheitswesen“.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

a)      eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder Beruf des Gesundheitswesens und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit

oder

b)      einen Fortbildungsabschluss mit dem Erwerb inhaltlich wesentlicher Bezüge i.S. des § 1 Abs. 2 dieser Vorschrift

oder

c)      eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufstätigkeit im Gesundheitswesen

nachweist.

(2) Abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, vergleichbare berufliche Handlungsfähigkeiten erworben zu haben, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3
Inhalte der Prüfung

(1) Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die im § 4 dieser „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung“ zur „Betriebswirtin im Gesundheitswesen“ oder zum „Betriebswirt im Gesundheitswesen“ aufgeführten Prüfungsbereiche.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einer handlungsfeldübergreifenden Projektarbeit sowie einer projektarbeitsbezogenen Präsentation und einem hierauf aufbauenden Fachgespräch.

(3) Mit dem letzten Prüfungsteil ist spätestens drei Jahre nach Abschluss des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

§ 4
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Prüfungsbereiche als Handlungs- und Kompetenzfelder (Module):

Prüfungsbereich A:    Kommunikation und Methoden

Prüfungsbereich B:     Rechtliche, ökonomische und organisatorische Rahmenbedingungen des Gesundheitswesens

Prüfungsbereich C:     Ausbildungs- und Personalmanagement

Prüfungsbereich D:    Betriebliches Rechnungs- und Finanzwesen

Prüfungsbereich E:     Betriebswirtschaftliche Unternehmensführung

Prüfungsbereich F:     Informations- und Kommunikationstechnologien

Prüfungsbereich G:    Case-Management im Gesundheitswesen

Prüfungsbereich H:    Veränderungsprozesse im Gesundheitswesen

(2) Die Prüfungsbereiche sind jeweils durch zugeordnete Qualifikationsschwerpunkte (Handlungsbereiche) untergliedert.

(3) Prüfungsbereich A „Kommunikation und Methoden“

Im Modul „Kommunikation und Methoden“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe Aufgaben zu bearbeiten, Problemstellungen zu identifizieren und durch geeignete Suchstrategien und Instrumente nachhaltige Erkenntnisse zu gewinnen. Zudem sollen aus einer kriteriengeleiteten Interpretation und Bewertung Lösungskonzepte entwickelt, dargestellt und angewendet sowie nachhaltige Veränderungsprozesse eingeleitet werden.

Weiter soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Strategien zur Entwicklung der Selbstorganisation, Selbststeuerung und Selbstkompetenz zu erschließen und anzuwenden, um Prozesse zeitlich und fachlich angemessen zu analysieren, eigenständig zu beurteilen, selbstverantwortlich zu reflektieren und durch geeignete Präsentations- und Moderationstechniken transparent und adressatengerecht darzustellen.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)      Informationen unter Nutzung verfügbarer Literatur- und Datenquellen erschließen, interpretieren und auf Anwendungsfelder übertragen

b)      Recherchetechniken beherrschen, Gliederungs- und Argumentationsmuster auf wissenschaftliche Arbeitsstrukturen anwenden

c)      Dokumentationen, Statistiken, Tabellen und Diagramme erstellen und bewerten

d)     Schriftliche Ausarbeitungen und Präsentationen in sich geschlossen und logisch gegliedert erstellen

e)      Präsentationstechniken sachbezogen auswählen und einsetzen

f)       Informations- und Kommunikationsformen empfängerbezogen einsetzen, den Informationsfluss im Team und in der Prozesskette sicherstellen

g)      Vortrags- und Redetechniken sachbezogen und adressatengerecht differenzieren und umsetzen

h)      Lern- und  Arbeitstechniken einsetzen, Lernkompetenzen entwickeln und nachhaltig anwenden, Methoden des Zeit- und Selbstmanagements systematisch planen, sachbezogen auswählen, beurteilen und anwenden

i)        Moderationstechniken in verschiedenen Gruppenkontexten auswählen und anwenden

j)        Kommunikation mit externen Prozessbeteiligten schnittstellengerecht gestalten

(4) Prüfungsbereich B „Rechtliche, ökonomische und organisatorische Rahmenbedingungen des Gesundheitswesens“ mit den Qualifikationsschwerpunkten „Strukturen des Gesundheitssystems und der Gesundheitswirtschaft“, „Rechtsgrundlagen des Gesundheitswesens“, „Recht des Human Resource-Managements (HRM)“, „Datenschutzrecht“ und „Marketingrecht“

1.      Im Qualifikationsschwerpunkt „Strukturen des Gesundheitssystems und der Gesundheitswirtschaft“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das System des Gesundheitswesens mit seinen grundlegenden rechtlichen, ökonomischen und organisatorischen Steuerungen, Prozessen und Regulierungen zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund sollen die betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge differenziert auf die Strukturen im Gesundheitsbereich und auf die Gesundheitsmärkte übertragen werden.

Des Weiteren sind die Funktionen und Rahmenbedingungen sowie die Handlungsebenen der an den Versorgungsprozessen beteiligten Akteure zu bewerten und zum gesundheitspolitischen Kontext in Beziehung zu setzen.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)      Institutionen, Handlungsfelder und Weiterentwicklungen des Gesundheitswesens identifizieren und betriebsbezogen bewerten

b)     Erkenntnisobjekte und Ansätze der Gesundheitsökonomie differenzieren, Kosten-Nutzen-Zusammenhänge erläutern und bewerten

c)      Organisations- und Finanzierungsformen des Gesundheitssystems erläutern und vergleichen

d)     Rahmenbedingungen sowie Ziele und Interessenlagen der Akteure am Gesundheitsmarkt differenzieren und einschätzen

e)      Sozialrechtliche Strukturen für die Entwicklung neuer betrieblicher Versorgungskonzepte beurteilen

f)      Gestaltungsauswirkungen des ordnungspolitischen Rahmens auf das Gesundheitssystem analysieren

2.      Im Qualifikationsschwerpunkt „Rechtsgrundlagen des Gesundheitswesens“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die für das Gesundheitswesen geltenden Rechtsnormen unterschiedlichen Bereichen zuzuordnen und in die Entwicklung von Lösungsstrategien mit einzubeziehen. Weiter soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ausgewählte Rechtsgrundlagen in ihren Zusammenhängen und rechtlichen Wirkungen auf Einrichtungen des Gesundheitswesens anwendungsorientiert umzusetzen.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)      Normative Grundlagen des Gesundheitsbereiches differenzieren und abgrenzen, die für den Gesundheitsbereich und die dortigen Akteure wirkenden Rechtsprinzipien übertragen

b)     Grundstrukturen des Leistungsrechts und des Leistungserbringungsrechts erläutern und abgrenzen

c)      Patienten-, Leistungsrechte und Gebührenrecht kennen und gewichten

d)     Grundlagen des Arzthaftungsrechts erläutern

e)      Grundzüge des Gesellschaftsrechts kennen und Kooperationsformen erläutern

f)      Grundzüge des Berufs- und Zulassungsrechts erläutern

g)     Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Röntgen und Strahlenschutzes und des Schutzes von gefährlichen Stoffen berücksichtigen und anwenden

3.      Im Qualifikationsschwerpunkt „Recht des Human Resource-Managements (HRM)“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Rechtsvorschriften kritisch zu reflektieren und zu bewerten, um Arbeitsprozesse und Organisationsstrukturen in Einrichtungen des Gesundheitswesens zu gestalten.

Weiter soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Arbeitsbedingungen unter Beachtung arbeitsrechtlicher Aspekte zu gestalten sowie insbesondere den Arbeits- und Gesundheitsschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)      Gesetzliche Bestimmungen und ordnungsrechtliche Vorgaben für die Berufsausbildung anwendungsbezogen umsetzen

b)     Ausbildungsverträge unter Beachtung gesetzlicher und/oder tarifvertraglicher Vorschriften erstellen

c)      Arbeitsrechtliche Normenhierarchie im Kontext divergierender nationaler und europäischer Rechtsebenen aufzeigen sowie die Auswirkungen der EU-Gesetzgebung mit nationalem Recht verbinden

d)     Arbeitsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen bei der Anbahnung, Gestaltung, Durchführung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen entscheidungsorientiert umsetzen und in Beziehung sowie Abgrenzung zum Arbeits- und Tarifvertragsrecht, zu betrieblichen Vereinbarungen und haftungsrechtlichen Vorschriften setzen

e)      Arbeitsverträge in den unterschiedlichen Gestaltungsformen differenzieren und gestalten sowie die hieraus abzuleitenden Bedeutungen für betriebliche Entscheidungen und Handlungen herausstellen

f)      Arbeitnehmerschutzgesetze, insbesondere Jugendarbeitsschutzgesetz, arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtliche und hygienische Vorschriften und Bestimmungen erläutern und fallbezogen anwenden sowie sich mit (außer-)betrieblichen Institutionen abstimmen

4.      Im Qualifikationsschwerpunkt „Datenschutzrecht“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die spezifischen rechtlichen Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit in Einrichtungen des Gesundheitswesens anwendungsorientiert zu verknüpfen.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifizierungsinhalte geprüft werden:

a)      Besonderheiten des rechtlichen Datenschutzes und der Datensicherung in Einrichtungen des Gesundheitswesens anwendungsbezogen beurteilen und übertragen

b)     Maßnahmen des rechtlichen Datenschutzes planen, koordinieren und überwachen, insbesondere Stellung und Funktion der/des Datenschutzbeauftragten bewerten und die sich daraus ergebenden Maßnahmen definieren

c)      Kommunikationstechnologien vor dem Hintergrund (berufs-)rechtlicher sowie datenschutz- resp. datensicherheitsrechtlicher Regelungen auswählen und anwenden

d)     Rechtliche Zulässigkeiten und Notwendigkeiten für Sicherheitsstrategien erarbeiten und überwachen

5.      Im Qualifikationsschwerpunkt „Marketingrecht“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, operative und strategische Ziele zu formulieren und Instrumente des Marketings rechtssicher einzusetzen und unter Beachtung der Rahmenbedingungen auf konkrete Situationen lösungsorientiert zu übertragen. Dabei sollen insbesondere die berufsspezifischen und
–übergreifenden Rechtsanforderungen für die beteiligten Akteure der Gesundheitseinrichtungen identifiziert werden.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)      Rechtliche Grundlagen von Marketingmaßnahmen projektbezogen differenzieren und umsetzen

b)     Ausgestaltungsmöglichkeiten der Marketingorganisation, -koordination und
-steuerung in Gesundheitseinrichtungen zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen unterscheiden und abgrenzen

c)      Vorschriften des Wettbewerbs- und Markenrechts bei der Planung und Entwicklung von Marketingkonzepten entscheidungsorientiert anwenden

(5) Prüfungsbereich C „Ausbildungs- und Personalmanagement“ mit den Qualifikationsschwerpunkten „Ausbildungsmanagement“, „Personalwirtschaft“ und „Betriebliches Gesundheitsmanagement“

1.      Im Qualifikationsschwerpunkt „Ausbildungsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auszubildende für eine berufliche Ausbildung zu gewinnen, auszuwählen und deren Eignung unter Einsatz adäquater Instrumente zu bewerten.

Weiter soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Prozesse der beruflichen Ausbildung unter Beachtung der besonderen Rahmenbedingungen umfassend und qualitätsgesichert, didaktisch und methodisch zu planen, zu koordinieren und zu evaluieren.

Dabei sollen das individuelle und gemeinsame Lernen in Teams pädagogisch  angeleitet und die individuellen Ressourcen der Lernenden unter Anwendung von lern- und entwicklungstheoretischen Erkenntnissen unterstützt und weiterentwickelt werden.

Des Weiteren soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Ausbildungsprobleme und Konflikte zu erkennen und in Kooperation mit den an der Ausbildung im dualen System Beteiligten unter Anwendung der Instrumente des Schnittstellenmanagements zu bearbeiten und zu lösen.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)      Ausbildungsbedarf unter Beachtung unternehmensbezogener Qualifikationserfordernisse analysieren, mit den bildungsbezogenen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen abgleichen, Ausbildungsmöglichkeiten entscheidungsorientiert beurteilen und realisieren

b)     Potenzielle Auszubildende für den beruflichen Bildungsgang gewinnen, Einstellungskriterien festlegen, Einstellungsgespräche entscheidungsbezogen führen

c)      Lernprozesse für eine handlungsorientierte Bearbeitung von Ausbildungsaufgaben und den Erwerb beruflicher Handlungskompetenz und überfachlicher Schlüsselkompetenzen didaktisch und methodisch planen, steuern, koordinieren und evaluieren

d)     Betrieblichen Ausbildungsplan auf der Grundlage von Ausbildungszielen und
-inhalten systematisch konzipieren, lernförderliche Arbeitsprozesse ableiten

e)      Ausbildungsprozesse koordinieren und evaluieren, in der Ausbildung mitwirkende Personen anleiten

f)      Lern-, motivations-, entwicklungs- und sozialisationstheoretische Grundlagen für die Gestaltung von Lern- und Qualifikationsprozessen beachten und umsetzen

g)     Selbstständiges Lernen Einzelner und von Gruppen fördern und leiten, Individualität der Auszubildenden berücksichtigen und ihre Lernfähigkeiten unterstützen

h)     Lerndefizite erkennen und Auszubildende durch lernbegleitende, fördernde Maßnahmen unterstützen

i)       Lernberatung Einzelner und von Gruppen planen, durchführen und evaluieren

j)       Beurteilungskriterien und -instrumente methodisch auswählen und einsetzen

k)     Beurteilungsgespräche führen und Lernerfolgskontrollen durchführen

l)       Kooperation an den Schnittstellen des dualen Systems gestalten

2.      Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalwirtschaft“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine an den strategischen Unternehmenszielen orientierte nachhaltige qualitative und quantitative Personalplanung und -entwicklung zu realisieren. Zudem sollen die vorhandenen unternehmensbezogenen Kompetenzen in ihrer fachlichen, sozialen und methodischen Wertigkeit ermittelt werden. Des Weiteren sollen Mitarbeiter/innen zur Umsetzung betrieblicher Strategien und Ziele motiviert und die beruflichen Entwicklungen nach den individuellen Potenzialen gefördert und an den betrieblichen Erfordernissen ausgerichtet werden. Hierbei sollen personalpolitische Steuerungsmechanismen angewendet werden, deren Nutzen durch theoriebasierte Führungsinstrumente belegt ist und deren Effizienz an der Erreichung der Managementziele gemessen wird. Teams sind lösungsorientiert und unter Aufarbeitung und Nutzung gruppendynamischer Prozesse anzuleiten und zu führen.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)      Personalkonzepte strategisch planen, steuern und umsetzen

b)      Maßnahmen für eine qualitative und quantitative Personalplanung entwickeln und bedarfsgerecht fortschreiben

c)      Instrumente der Personalbeschaffung und -gewinnung marktinduziert bestimmen und situationsgerecht auswählen

d)     Anforderungsprofile systematisch abgrenzen und Stellenbeschreibungen erstellen

e)      Prozesse des Personalcontrollings entwickeln und umsetzen

f)       Betrieblichen Anpassungs- und Aufstiegsfortbildungsbedarf und Bedürfnisse der Mitarbeiter/innen analysieren; Mitarbeiter/innen zum lebenslangen Lernen motivieren; Verfahren, Methoden und Instrumente für eine effektive Personalentwicklung auswählen und umsetzen, Interdependenzen von Kompetenz- und Personalentwicklungen berücksichtigen

g)      Unternehmensbezogene Führungsgrundsätze mitgestalten, Führungsmethoden, -techniken und -instrumente adressatengerecht beurteilen und anwenden

h)      Betriebliche Kommunikationsabläufe zielführend gestalten, Konfliktsituationen bewältigen und Kooperationsbereitschaft fördern

i)        Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräche situationsadäquat führen, komplexe Gesprächssituationen kooperativ lösen

j)        Mitarbeiter- und Projektteams einsetzen, leiten und führen

k)      Prozesse gruppendynamischer Entwicklungen zielorientiert aufarbeiten

l)        Mitarbeiter/innen am unternehmensbezogenen Ideenmanagement und an Veränderungsprozessen beteiligen

m)    Aspekte des Gender-Mainstreamings in der Personalarbeit unternehmensbezogen bewerten

3.      Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Gesundheitsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, durch strategisches und systematisches Handeln gesundheitsrelevante Belastungen des Arbeitsprozesses zu senken und gesundheitsstärkende Potenziale zu erhöhen. Dabei sollen auf der Grundlage gesundheitswissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, Maßnahmen und Angebote der  Gesundheitserhaltung und Gesundheitsförderung anwendungsbezogen geplant, durchgeführt, die Mitarbeiter zur aktiven Teilnahme motiviert und die Maßnahmen evaluiert werden.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)      Grundlagen der Gesundheitswissenschaften und des betrieblichen Gesundheitsmanagements für die Entwicklung von Konzepten im Betrieb anwenden und dabei die Erkenntnisse der entsprechenden europäischen und nationalen Netzwerke zum betrieblichen Gesundheitsmanagement nutzen

b)      Steuerungsgruppen und betriebliche Gesundheitszirkel zur Initiierung und Steuerung von Prozessen des betrieblichen Gesundheitsmanagements organisieren, koordinieren, moderieren und Ergebnisse dokumentieren

c)      Instrumente des betrieblichen Gesundheitsmanagements auswählen, anpassen und systematisch zur Analyse, Planung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements anwenden

d)     Arbeitsbedingungen und Strukturen der Arbeitsorganisation bezogen auf Gesundheitsrisiken analysieren, Instrumente und Methoden des betrieblichen Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Umweltschutzes einsetzen und den arbeitsmedizinischen Dienst bei dessen Aufgaben unterstützen.

e)      Strategien und Maßnahmen zur Verhaltensprävention umsetzen und im Verhältnis zum Arbeitsschutz auf berufliche Handlungsfelder übertragen sowie zielgruppenspezifisch organisieren

f)       Konzepte und Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung unter Einbeziehung von Experten entwickeln, gruppenbezogen einsetzen und die Mitarbeiter/innen zur Teilnahme motivieren und die Ergebnisse der Maßnahmen evaluieren

(6) Prüfungsbereich D „Betriebliches Rechnungs- und Finanzwesen“ mit den Qualifikationsschwerpunkten „Buchführung und Kostenrechnung“, „Investitionsrechnung und Finanzplanung“, „Betriebliche Steuerlehre“ und „Controlling“

1.      Im Qualifikationsschwerpunkt „Buchführung und Kostenrechnung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozessabläufe des betrieblichen Rechnungswesens unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften zu planen, zu kontrollieren und betriebsspezifische Leistungselemente zu differenzieren. Vor diesem Hintergrund sollen die Zusammenhänge und Auswirkungen zwischen Buchführung (Rechnungswesen) und den Funktionsbereichen eines Unternehmens analysiert und sich daraus ergebende Optimierungsvorschläge unterbreitet werden. Des Weiteren sind die Strukturen der Kosten- und Leistungsrechnung in der Unterscheidung nach Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung abzugrenzen und auf spezifische betriebliche Einsatzebenen zu übertragen sowie die gewonnenen Ergebnisse zu verifizieren.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)      Internes und externes Rechnungswesen von Gesundheitseinrichtungen analysieren

b)     Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines Kontenplanes zuordnen

c)      Techniken der Doppelten Buchführung anwenden

d)     Jahresabschlussarbeiten umsetzen und anhand ausgewählter Kennzahlen unternehmerische Entscheidungen vorbereiten

e)      Kostenrechnungssysteme in ihren Begrifflichkeiten differenzieren und Abgrenzungsrechnungen durchführen

f)      Kostenarten und die jeweiligen Methoden zu ihrer Erfassung abgrenzen

g)     Kostenstellenverfahren durchführen

h)     Kalkulationen im Rahmen von Voll- und Teilkostenrechnungen umsetzen und Leistungen berechnen

i)       Leistungsrechnungen anwenden, Ergebnisse analysieren und unternehmerische Entscheidungen vorbereiten

2.      Im Qualifikationsschwerpunkt „Investitionsrechnung und Finanzplanung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, finanzwirtschaftliche Zusammenhänge und die wesentlichen Finanzierungsarten hinsichtlich ihrer Anwendungsfelder und -voraussetzungen zu beurteilen und Folgerungen für Finanzierungsmöglichkeiten abzuleiten sowie die Auswirkungen auf die unternehmensbezogene Kapital- und Bilanzstruktur zu erläutern. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung der Liquidität und der finanzwirtschaftlichen Instrumente für das Finanzwesen eines Unternehmens zu interpretieren.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)      Instrumente der Finanzbedarfsplanung beschreiben und kennzeichnen, Finanzierungsarten unterscheiden und Zusammenhänge der Risikosteuerung aufzeigen

b)     Kapitalbedarfsrechnungen unternehmensbezogen durchführen

c)      Investitionen auf der Grundlage statischer und dynamischer Verfahren bewerten

d)     Chancen und Risiken bei Investitionsrechnungsverfahren abwägen, finanzwirtschaftliche Entscheidungen vorbereiten, Nutzwertberechnungen umsetzen

e)      Kennzahlen und Kennzahlensysteme als Instrumente der Finanzanalyse nutzen und die Ergebnisse interpretieren

3.      Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliche Steuerlehre“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die relevanten Steuerarten im Kontext von Steuersystemen und Besteuerungsprinzipien zu differenzieren, Entscheidungen des Unternehmens lösungsorientiert vorzubereiten und steuerliche Auswirkungen auf operative und strategische Entscheidungen des Unternehmens zu beleuchten.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)      Betrieblich relevante Steuerarten differenzieren; die Bedeutung der Abgabenordnung für das Besteuerungsverfahren aufzeigen

b)     Bedeutung der Umsatzsteuer für die Einrichtung beurteilen und eine Einordnung ins System der Steuerarten vornehmen

c)      Steuerliches Wissen im Rahmen unternehmensbezogener Geschäftsprozesse anwenden und steuerliche Konsequenzen bei Unternehmensentscheidungen beurteilen

4.      Im Qualifikationsschwerpunkt „Controlling“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, durch Anwendung strategischer und operativer Controllinginstrumente die in einem Unternehmen notwendigen Geschäftsprozesse zu planen, koordinieren und zu kontrollieren mit der Intention, die unterschiedlichen Funktionsbereiche des Unternehmens auf ein Gesamtziel auszurichten.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)      Analyse-, Planungs- und Kontrollsysteme von Unternehmen evaluieren und gestalten

b)     Qualitative und quantitative Controlling-Instrumente abgrenzen und auf wesentliche Steuerungsgrößen in Unternehmen operativ und strategisch einwirken

c)      Wirtschaftlichkeit des Ressourceneinsatzes für die Durchführung unternehmensbezogener Maßnahmen kontrollieren

(7) Prüfungsbereich E „Betriebswirtschaftliche Unternehmensführung“ mit den Qualifikationsschwerpunkten „Organisation von Gesundheitseinrichtungen und -netzwerken“, „Marketing“ und „Materialwirtschaft und Logistik“

1.      Im Qualifikationsschwerpunkt „Organisation von Gesundheitseinrichtungen und -netzwerken“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die betrieblichen Abläufe sowohl auf der Ebene der eigenen Einrichtung als auch in Kooperation mit anderen Einrichtungen zu analysieren, zu planen, zu gestalten und periodisch zu kontrollieren. Dabei sind die rechtlichen Rahmenbedingungen und wirtschaftlichen Überlegungen auch im Kontext einer optimalen Versorgung der Patienten zu berücksichtigen. Des Weiteren sind die notwendigen Entscheidungsprozesse in allen Stufen und auf allen Feldern und die sich ergebenden Schnittstellen zu anderen Aufgabenfeldern und Kooperationspartnern zu beachten.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)      Analysen und Planungen zur Sicherung oder Optimierung der Aufbau- und Ablauforganisation in der eigenen Einrichtung durchführen

b)     Maßnahmen zur Optimierung der Aufbau- und Ablauforganisation eines Einrichtungsverbundes sichern und unter Berücksichtigung der relevanten Einflussfaktoren (rechtliche und ökonomische Rahmenbedingungen, Patientenversorgung und Mitarbeiterinteressen) durchführen und evaluieren

c)      Instrumente zur Überprüfung der Effizienz anstehender Veränderungen selbstständig auswählen, beurteilen und anwenden

d)     Schnittstellenorganisation unter dem Aspekt der Corporate Identities der Netzwerkpartner optimieren

e)      Organisationstechniken einschließlich Projektorganisation beherrschen

2.      Im Qualifikationsschwerpunkt „Marketing“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die durch die Einrichtung angebotenen Dienstleistungen durch optimale Außendarstellung auch in Zusammenarbeit mit externen Marketingdienstleistungsanbietern nach Abstimmung mit dem Entscheidungsträger selbstständig zu planen und zu bewältigen.

Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Daten und Informationen, die zur Gestaltung von Marketingkonzepten notwendig sind, zu beschaffen, zu analysieren sowie den Erfolg durchgeführter Maßnahmen zu beurteilen.

Darüber hinaus sollen je nach Analyseergebnis Ideen für ein erfolgreiches Marketing oder Veränderungen bisheriger Konzepte initiiert werden. Dabei sind die Handlungsprinzipien einer zugleich markt- wie patientenorientierten Unternehmensführung  zu berücksichtigen.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)      Instrumente der marketingbezogenen Analysen (Patienten- und Umfeldanalyse) sowohl auf der strategischen als auch operativen Ebene auf den konkreten Kontext anpassen und nutzen

b)     Erhobene oder von extern beschaffte Daten (so auch Benchmarks) zielführend analysieren und für die Entwicklung entsprechender Marketingkonzepte aufbereiten

c)      Einrichtungsbezogene Gestaltungsbereiche für Marketingkonzepte anhand des Marketing-Mixes identifizieren und gestalten

d)     Instrumente zur Überprüfung von Marketingkonzepten (Marketing-Controlling) einrichtungsbezogen unter besonderer Berücksichtigung von Patientenzufriedenheit und Patientenbindung auswählen, anwenden und deren Ergebnisse auswerten

3.      Im Qualifikationsschwerpunkt „Materialwirtschaft und Logistik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Beschaffungs- und Logistikstrategien sowie den Gesamtprozess der Bereitstellung der zur Leistungserbringung erforderlichen Einsatzstoffe von der Ermittlung des Bedarfs und des Verbrauchs über die Lagerung bis hin zur Entsorgung unter wertmäßigen und zeitlichen Gesichtspunkten zu gestalten, zu überprüfen und ggf. zu optimieren. In diesem Zusammenhang sind alle Einflussgrößen auf die Kosten entsprechend der angestrebten Qualität  und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit aufzubereiten und zu nutzen.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)      Geschäftsprozesse in den  Bedarfs-, Bestell- und Vorratsplanungen organisieren und strategisch ausrichten

b)     Lieferantenbewertungen als Entscheidungsgrundlage für Erst- als auch Wiederbestellungen von Materialien konzipieren und durchführen

c)      Lagerhaltungskonzepte mit dem Schwerpunkt der Dokumentation des Lagerzu- und -abgangs, der Arbeitssicherheit und des ökonomischen Umgangs mit Ressourcen auswählen, umsetzen und überwachen

d)     Informationsquellen unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten der Materialbeschaffung  analysieren und im Rahmen der Budgetverantwortung umsetzen

e)      Einrichtungsübergreifende Kooperationsstrukturen mit Beschaffung- und Entsorgungspartnern unter den Gesichtspunkten der Optimierung der Kosten und der Versorgungssicherheit gestalten, steuern und überwachen

(8) Prüfungsbereich F „Informations- und Kommunikationstechnologien“ mit den Qualifikationsschwerpunkten „Einsatz elektronischer Datenverarbeitung“; „E-Health (Telemedizin und Telematik)“ und „IT-Management“

1.      Im Qualifikationsschwerpunkt „Einsatz elektronischer Datenverarbeitung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Einsatz von Standardsoftware zur Bürokommunikation und des Wissensmanagements zu planen, zu bewerten und deren Anwendungen umzusetzen.

Weiter soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Bürokommunikationssysteme im Umfeld der betrieblichen Praxis zu adaptieren und Lösungen für ökonomische Aufgabenstellungen des Gesundheitswesens zu erarbeiten.

Zudem soll der Einsatz von Hardware geplant und als Entscheidungsgrundlage für die Realisierung einer bedarfsgerechten IT-Infrastruktur genutzt werden.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

f)      Systeme der Bürokommunikation bedarfsbezogen auswählen und auf Nachhaltigkeit überprüfen

g)     Standardlösungen – gegenüber Individuallösungen abgrenzen und beurteilen

h)     Werkzeuge des Wissensmanagements einführen und ihre Nachhaltigkeit sichern

i)       Daten konsolidieren und interpretieren

j)       Planungen und Entscheidungen zur IT-Infrastruktur initiieren und unterstützen.

2.      Im Qualifikationsschwerpunkt „E-Health (Telemedizin und Telematik)“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Einsatz von E-Health-Anwendungen zu planen und zu beurteilen.

Darüber hinaus sollen die aus dem Technologieeinsatz resultierenden Sicherheitsrisiken anhand vordefinierter Kriterien bewertet und notwendige Schutzmaßnahmen abgeleitet werden.

Zudem sollen die Möglichkeiten der Telemedizin/ Telematik im Gesundheitswesen vor dem Hintergrund der Verbesserung der Patientenversorgung und der Systemintegration unter Berücksichtigung der vorhandenen IT-Standards reflektiert werden.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)      E-Health-Anwendungen aus den Bereichen eAdministration/elektronische Verwaltung, insbesondere elektronische Patientenakte, elektronische Gesundheitskarte hinsichtlich der Möglichkeiten ihres Einsatzes, der Risiken und des Nutzens bewerten.

b)     E-Health-Anwendungen aus dem Bereich eCare/Telemedizin, insbesondere Telemonitoring bei chronischen Erkrankungen erläutern sowie die Durchführbarkeit hinsichtlich des Aufwands, der IT-Sicherheitsrisiken und des prozessualen Nutzens beurteilen.

c)      Informations- und Kommunikationstechnologien E-Health-bezogen anwenden

d)     IT-Systeme anhand vordefinierter Kriterien aus den Bereichen Informations- und Kommunikationsmanagement hinsichtlich Interoperabilität beurteilen

e)      Datenschutz- und IT-Sicherheitsgefährdungen kennen und Abwehrmaßnahmen veranlassen

3.      Im Qualifikationsschwerpunkt „IT-Management“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Einsatz von Informationssystemen auch einrichtungsübergreifend zu bewerten und Lösungen für eine optimale Prozessunterstützung vorzuschlagen. Weiter soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Beschaffung und Einführung von IT-Systemen organisatorisch zu unterstützen. Dabei sollen Anforderungsprofile erstellt und Leistungseigenschaften beurteilt werden.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)      Workflow-Management einsatzbezogen planen und bewerten

b)     Methoden zur Analyse und Modellierung von Geschäftsprozessen vor dem Hintergrund des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen auswählen und anwenden

c)      Informationssysteme im Gesundheitswesen im Hinblick auf ihre Einsatzmöglichkeiten bewerten

d)     E-Learning-Anwendungen insbesondere im Hinblick auf das Wissensmanagement beurteilen und einführen

e)      Service-Level-Agreement erläutern und sich daraus ergebende Handlungsmuster ableiten

(9) Prüfungsbereich G „Case-Management im Gesundheitswesen“ mit den Qualifikationsschwerpunkten „System- und Versorgungsmanagement“ und „Fallmanagement“

1.      Im Qualifikationsschwerpunkt „System- und Versorgungsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Behandlungs- und Betreuungsprozesse innerhalb der medizinischen Einrichtung, in Kooperation mit externen Partnern, in Netzwerken und sektorübergreifend effektiv und effizient zu planen, zu organisieren und zu bewerten. Dabei sind die Konzepte und Verfahren des Case- und Care-Managements patientenorientiert, zielgerichtet und planmäßig anzuwenden, zu implementieren und in ihrer Wirksamkeit einrichtungsbezogen zu bewerten. Zudem sind ethische Grundsätze, Aspekte der Organisationsentwicklung und gesundheitswirtschaftliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)      Case- und Care-Management als umfassende Ansätze zur Steuerung und Gestaltung von Behandlungs- und Betreuungsprozessen interpretieren und zu den rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen des Gesundheitswesens in Beziehung setzen

b)     Konzepte, Ebenen, Funktionen, Rollen und Prozessschritte des Case- und Care-Managements bewerten und mit den Bedingungen der medizinischen Einrichtung abgleichen

c)      Medizinische Bedarfe für Case- und Care-Management unter Berücksichtigung der Infra- und Patientenstrukturen der Einrichtung ermitteln; Angebote und Leistungen der medizinischen Einrichtung konzipieren; gesundheitswirtschaftliche Rahmenbedingungen berücksichtigen

d)     Leistungsprofile der Einrichtung in Abstimmung mit den anderen Partnern innerhalb des Netzwerkes, der intersektoralen Versorgung und des regionalen Leistungsverbundes planen

e)      Vernetzungsstrukturen und –prozesse in der Region und zwischen den Netzwerkpartnern implementieren und sichern; Kommunikations- und Kooperationsbeziehungen im regionalen Netzwerk der Leistungserbringer effektiv strukturieren

f)      Case- und Care-Management als Faktoren der Organisationsentwicklung beurteilen und insbesondere nach dem Nutzen und der Anwendbarkeit in der medizinischen Einrichtung reflektieren

g)     Einrichtungsinternes Case-Management, insbesondere Behandlungspfade implementieren, qualitätsgerecht steuern und evaluieren

h)     Sach- und Dienstleistungen und deren Abrechnung als eine fall- und systembezogene Leistungssteuerung koordinieren

2.      Im Qualifikationsschwerpunkt „Fallmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden, Techniken und Instrumente des individuellen patientenbezogenen Fallmanagements verfahrenssicher anzuwenden, Patienten sektoren- und leistungsbereichsübergreifend koordinierend zu begleiten, zu beraten sowie den Aufbau und die ständige Verbesserung einrichtungsinterner und -übergreifender Kommunikations- und Kooperationsstrukturen steuern.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)      Methoden und Instrumente des einzelfallbezogenen Case-Managements verfahrenssicher anwenden

b)     Patienten der Einrichtung, insbesondere mit komplexen Behandlungsverläufen und/oder chronischen Krankheiten, identifizieren und kontaktieren

c)      Individuellen Bedarf nach medizinischen und weiteren Leistungen durch Assessment und Beratung feststellen

d)     Versorgungspläne nach ärztlichen Vorgaben leitlinien-, patienten- und ressourcenorientiert  entwickeln und umsetzen, Patienten zur selbstverantwortlichen Mitwirkung motivieren

e)      Strukturierte Behandlungsprogramme unter Beachtung rechtlicher und interner Vorgaben durchführen

f)      Schnittstellen berücksichtigen, Leistungsbereiche koordinieren, Netzwerke nutzen

g)     Prozess der Leistungserbringung überwachen, dokumentieren und die Wirksamkeit von Maßnahmen überprüfen

(10) Prüfungsbereich H „Veränderungsprozesse im Gesundheitswesen“ mit den Qualifikationsschwerpunkten „Change Management“ und „Qualitätsmanagement“

1.      Im Qualifikationsschwerpunkt „Change Management“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Veränderungsprozesse in Einrichtungen des Gesundheitswesens strategisch und organisatorisch zu gestalten und umzusetzen. Hierfür sind alle Zielgruppen im Unternehmen einzubeziehen und koordinierend Ziele und Wege zu entwickeln

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)      Entwicklungen und Tendenzen im Gesundheitswesen differenzieren, Perspektiven aufzeigen und Strategien ableiten

b)     Problemstellungen und Wechselwirkungen im Unternehmen erfassen und analysieren, mögliche Entwicklungen antizipieren, Ziele bestimmen und Erfolgsfaktoren identifizieren

c)      Interventionsmöglichkeiten, Methoden und Techniken gewichten, auswählen und umsetzen

d)     Bereitschaft zum Wandel bei allen Akteuren fördern, Mitarbeiter bei Veränderungsprozessen leiten

e)      Konflikt- und Krisenmanagement zielorientiert planen und bedarfsgerecht steuern

f)      Veränderungsprozesse evaluieren und weiterentwickeln

2.      Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die (Weiter-) Entwicklung und Verwirklichung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagementsystems auf der Basis eines geeigneten QM-Modells effektiv und effizient zu planen und zu lenken. Dabei ist Qualitätsmanagement als Faktor der Unternehmenssteuerung und Organisationsentwicklung mit daraus abgeleiteten Qualitätszielen umzusetzen. Darüber hinaus soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements anzuwenden und zu implementieren. Zudem ist zur Erreichung der Qualitätsziele ein entsprechendes Qualitätsbewusstsein aller Mitarbeiter zu entwickeln sowie eine Sicherheitskultur in der Einrichtung zu etablieren.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)      Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in Gesetzen, Normen und Regelwerken analysieren und anwenden

b)     Methoden des Qualitätsmanagements zur Leitung und Lenkung von Einrichtungen im Gesundheitswesen vorschlagen und umsetzen; Abgrenzungen zur Qualitätssicherung entwickeln

c)      Qualitätsmanagementmodelle bedarfs- und unternehmensgerecht auswählen und  realisieren

d)     Methoden zur Verbesserung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität anwenden und Interventionen evaluieren

e)      Qualitätssichernde Maßnahmen planen, umsetzen, lenken und kontrollieren; Fehlervermeidungsstrategien anwenden

f)      Qualitätsprozesse initiieren, steuern und weiterentwickeln; Erreichungs- und Durchdringungsgrad regelmäßig überprüfen

g)     Bewertungsverfahren planen, durchführen, begleiten und nachbereiten

h)     Sektoren- und systemübergreifendes Schnittstellenmanagement organisieren und steuern

i)       Projekte planen, organisieren, koordinieren, steuern und überwachen sowie die sich daraus ergebenden Prozesse zielorientiert begleiten

§ 5
Schriftliche Prüfung

(1) In den gem. § 4 genannten Prüfungsbereichen ist jeweils eine schriftliche Prüfung durchzuführen. Die Prüfung kann EDV-unterstützt durchgeführt werden.

(2) Die Prüfung besteht für jeden Prüfungsbereich (§ 4 Abs. 1 bis Abs. 8) aus komplexen, anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen. Die Situationsaufgaben der Prüfung sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Prüfungsbereiche A bis H mindestens einmal thematisiert werden.

(3) Die Bearbeitungsdauer je Prüfungsbereich beträgt mindestens 120 Minuten, höchstens 150 Minuten.

§ 6
Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Wurde in nicht mehr als einem schriftlichen Prüfungsbereich eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist in diesem Prüfungsbereich auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers eine mündliche Ergänzungsprüfung durchzuführen.

(2) Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung(en) ist die Möglichkeit der mündlichen Ergänzungsprüfung ausgeschlossen.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens dreißig Minuten dauern.

(4) Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung des entsprechenden Prüfungsbereiches und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 7
Projektarbeit

(1) Durch die Projektarbeit soll die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie/er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig eine komplexe, betriebswirtschaftliche Problemstellung der Einrichtung darzustellen, zu beurteilen und lösungsorientiert zu bearbeiten.

(2) Die Themenstellung der Projektarbeit kann alle im § 4 genannten Prüfungsbereiche umfassen, muss aber mindestens zwei Handlungs-/ Kompetenzfelder dabei verbinden.

(3) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss formuliert und genehmigt. Themenwünsche der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers sollen  berücksichtigt werden. Das vom Prüfungsausschuss festgelegte Thema kann nicht zurückgegeben oder geändert werden.

(4) Die Projektarbeit ist schriftlich anzufertigen, der Prüfungsausschuss kann den Umfang der Arbeit begrenzen.

(5) Die Bearbeitungszeit beträgt 10 Wochen.

(6) Die Projektarbeit unterliegt einer Erst- und Zweitkorrektur resp. –bewertung. Weichen die Bewertungen voneinander ab, ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen zu bilden.

§ 8
Projektarbeitsbezogene Präsentation und Fachgespräch

(1) In der projektarbeitsbezogenen Präsentation soll die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie/er fundierte Kompetenzen zu den bearbeiteten Handlungsfeldern besitzt und die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse adressatengerecht erläutern und begründen kann. Dabei sollen die wesentlichen Inhalte und Schlussfolgerungen aus der Projektarbeit mit sachbezogenen Kommunikations- bzw. Moderationsformen und –techniken präsentiert werden.

(2) Im anschließenden Fachgespräch werden anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiterte Fragestellungen aus den Prüfungsbereichen gem. § 4 dieser Rechtsvorschriften geprüft. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass für die Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben fachlich sachgerecht und angemessen argumentiert und kommuniziert werden kann.

(3) Die „Projektarbeitsbezogene Präsentation“ und das „Fachgespräch“ sollen insgesamt höchstens sechzig Minuten dauern, davon soll die „Projektarbeitsbezogene Präsentation“ nicht länger als dreißig Minuten dauern.

(4) Projektarbeitsbezogene Präsentation und Fachgespräch sind nur zu führen, wenn in der Projektarbeit mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen worden sind.

(5) Die Gesamtbewertung des Prüfungsbereiches „Projektarbeitsbezogene Präsentation“ und „Fachgespräch“ wird aus dem arithmetischen Mittel gebildet, soweit in beiden Teilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

§ 9
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsbereiche durch die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

(2) Dies gilt auch für Prüfungsleistungen, die in akkreditierten Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder an damit vergleichbaren Einrichtungen im In- und Ausland erbracht worden sind, soweit eine Gleichwertigkeit gegeben ist.

(3) Prüfungsleistungen sind i. S. einer Gesamtbetrachtung gleichwertig, wenn sie den besonderen Anforderungen dieser Aufstiegsfortbildung in Zielen, Inhalten, Umfang und Kompetenzen entsprechen.

(4) Prüfungsleistungen, die angerechnet werden sollen, sind durch Bescheinigungen der Einrichtungen gem. Abs. 1, 2, an denen die Leistungen erbracht worden sind, nachzuweisen. Die Bescheinigungen müssen insbesondere die Prüfungsleistungen mit Bezeichnung des Prüfungsbereiches, den geprüften Inhalt, die Prüfungsdauer und die Bewertung resp. das Bewertungssystem dokumentieren.

(5) Eine vollständige Befreiung von den schriftlichen Prüfungsbereichen ist ausgeschlossen, ebenso eine Freistellung von der Projektarbeit, der Präsentation und dem Fachgespräch.

§ 10
Bestehen der Prüfung

(1) Die schriftlichen Prüfungsbereiche gem. § 5 in Verbindung mit § 6 und die Projektarbeit gem. § 7 werden jeweils gesondert bewertet. Die Bewertung des Prüfungsbereiches „Projektarbeitsbezogene Präsentation“ und „Fachgespräch“ (§ 8) ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel beider Einzelbewertungen, soweit in beiden Teilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(2) Die jeweiligen Bewertungen / Noten gem. Abs. 1 sind auf eine Nachkommastelle ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsbereichen, in der Projektarbeit und im Prüfungsbereich „Projektbezogene Präsentation / Fachgespräch“ jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(4) Ist der Prüfungsbereich „Projektbezogene Präsentation / Fachgespräch“ nicht bestanden worden, so muss bei einer Wiederholungsprüfung eine neu zu fertigende Projektarbeit erstellt werden.

(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gem. § 24 „Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen“ auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen schriftlichen Prüfungsbereichen, in der Projektarbeit und in der „Projektarbeitsbezogenen Präsentation / Fachgespräch“ erzielten Bewertungen ergeben müssen.

(6) Das Thema der Projektarbeit ist auf dem Zeugnis gesondert auszuweisen.

(7) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(8) Werden Prüfungsleistungen gem. § 9 durch den Prüfungsausschuss der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe anerkannt, sind sie im Prüfungszeugnis nach Ort, Datum sowie Bezeichnung der Prüfungsinstanz der anderweitig abgelegten Prüfung entsprechend zu berücksichtigen.

§ 11
Übergangsvorschriften

(1) Begonnene Prüfungsverfahren zur „Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen“ oder zum „Betriebswirt für Management im Gesundheitswesen“ können nach den bisherigen Vorschriften zur Ende geführt werden.

(2) Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung auch nach diesen Rechtsvorschriften durchführen.

§ 12
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Rechtsvorschriften treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur „Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen“ oder zum „Betriebswirt für Management im Gesundheitswesen“ der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 26.11.04 außer Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 31. Oktober 2013

Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: 231 - 1200.7 -

Im Auftrag
Dr. S t o l l m a n n

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 13.11.2013

Dr. Klaus B a r t l i n g

Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe

MBl. NRW. 2013 S. 544.