Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gebührenordnung für die Fortbildung der fortgebildeten Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Dental-Hygienikerin oder zum Dental-Hygieniker der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 1.12.2000

 

Gebührenordnung für die Fortbildung der fortgebildeten Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Dental-Hygienikerin oder zum Dental-Hygieniker der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 1.12.2000

Gebührenordnung
für die Fortbildung der fortgebildeten Zahnarzthelferinnen
und Zahnarzthelfer zur Dental-Hygienikerin
oder zum Dental-Hygieniker
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 1.12.2000

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 1. Dezember 2000 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), folgende Gebührenordnung für die Fortbildung der fortgebildeten Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Dental-Hygienikerin oder zum Dental-Hygieniker beschlossen:

§ 1

(1) Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung zur Teilnahme am Fortbildungslehrgang beträgt 140,61 Euro je Teilnehmer.
(2) Die Gebühr wird fällig mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Aufnahmeprüfung.

§ 2

(1) Die Gebühr für die Teilnahme am Fortbildungslehrgang beträgt 14.725,20 Euro je Teilnehmer.
(2) Die Gebühr wird fällig mit der Annahmeerklärung auf der Grundlage des Zulassungsbescheides der Kammer.
(3) Die Gebühr kann in vier Raten von je 3.681,30 Euro gezahlt werden. Die Raten werden fällig zu Beginn des Fortbildungslehrganges und jeweils zu Beginn des dritten, vierten und letzten Monats der Aufstiegsfortbildung.
(4) Im Falle des Rücktritts erfolgt Erstattung der Gebühren gem. Absatz 2, wenn der Fortbildungsplatz noch rechtzeitig durch einen anderen Teilnehmer besetzt werden kann, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,56 Euro.

§ 3

(1) Die Gebühr für die Abschlussprüfung beträgt 304,22 Euro je Teilnehmer.
(2) Die Gebühr wird fällig mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung.
(3) Bei Rücktritt von der Prüfung erfolgt Erstattung, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von12,78 Euro.

§ 4

Alle personenbezogenen Begriffe dieser Gebührenordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

§ 5

Diese Gebührenordnung für die Fortbildung der fortgebildeten Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Dental-Hygienikerin oder zum Dental-Hygieniker tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 27. November 2001
Ministerium
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
III B 3 – 810.74.2.
Im Auftrag
( G o d r y )

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, 5.12.2001
Dr. W. D i e c k h o f f
Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

MBl. NRW. 2002 S. 128.