Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 7.12.2006 (MBl. NRW. 2007 S. 58/ in der SMBl. NRW unter 21210).

 


Historisch: Durchführung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 7.1.2004 - III 7 – 0402.1.1 –

 

Historisch:

Durchführung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 7.1.2004 - III 7 – 0402.1.1 –

Durchführung des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde
(ZHG)
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
v. 7.1.2004 - III 7 – 0402.1.1 –

Bei der Durchführung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde – ZHG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), in der jeweils geltenden Fassung, ist wie folgt zu verfahren:

A
Erteilung der Approbation

§ 2 ZHG

1
Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder als Zahnarzt an die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZHG genannten Personen.

1.1
Von Antragstellenden, die im Geltungsbereich des ZHG die zahnärztliche Prüfung bestanden haben, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1.1.1
Ein kurz gefasster Lebenslauf, in dem auch der Studiengang sowie der berufliche Werdegang darzulegen sind;

1.1.2
bei Ledigen ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch oder, falls ein solches nicht geführt wird, ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde; bei Lebenspartnern eine Bestätigung der zuständigen Behörde über den Lebenspartnerschaftsnamen (z.B. Lebenspartnerschaftsurkunde);

1.1.3
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit; bei Deutschen reicht in der Regel die Vorlage des gültigen Personalausweises oder des Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland aus.

Bestehen begründete Zweifel an der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG, ist die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises, des Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher, einer Einbürgerungsurkunde oder zusätzlich zu dem Personalausweis der Ausweis für Vertriebene oder Flüchtlinge A oder B zu fordern.

Bei Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist die Vorlage eines gültigen Reisepasses erforderlich.

Bei britischen Pässen ist Folgendes zu beachten:

Der britische Europapass weist Inhaberinnen und Inhaber nur dann als Staatsangehörige im Sinne des Gemeinschaftsrechts aus, wenn er die Überschrift „European Union“ oder „European Community“ trägt. Fehlt diese Überschrift, genießen Inhaberinnen und Inhaber keine Freizügigkeit nach dem Gemeinschaftsrecht.

1.1.4
Ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf;

1.1.5
eine Erklärung darüber, ob die Antragstellenden vorbestraft oder gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist oder berufs- bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind;

1.1.6
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass die Antragstellenden nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet sind. In Zweifelsfällen ist eine weitere ärztliche oder eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde anzufordern;

1.1.7
das Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung;

1.1.8
Sind Unterlagen in fremder Sprache abgefasst, so soll eine Übersetzung in deutscher Sprache beigefügt werden. In begründeten Fällen, insbesondere wenn es auf den genauen Wortlaut ankommt oder Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Übersetzungen bestehen, ist die Vorlage einer beglaubigten oder von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherinnen oder Übersetzerinnen oder Dolmetschern oder Übersetzern angefertigten Übersetzung zu verlangen (qualifizierte Übersetzung).

1.1.9
Sofern die unter 1.1.2 und 1.1.3 geforderten Unterlagen nicht im Original vorgelegt werden können, sind amtlich beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen vorzulegen. Der RdErl. d. Innenministeriums v. 28.4.1977 (SMBl. NRW. 2010) ist zu beachten.

1.1.10
Bestehen Zweifel, dass die Antragstellenden sich ausreichend mit den Patientinnen und Patienten verständigen können, sind Nachweise über ihre Deutschkenntnisse vorzulegen.

1.2
Von Personen, die in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der EU oder in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung erhalten haben, ist darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie zukünftig ihre zahnärztliche Tätigkeit in dem jeweiligen Regierungsbezirk ausüben wollen und dass sie in keinem anderen Land der Bundesrepublik einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben oder stellen werden. Gegebenenfalls sind entsprechende Nachweise (z.B. Miet- oder Pachtvertrag) vorzulegen. § 59 Abs. 2 bis 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) sind zu beachten.

1.2.1
Anstelle der in der Nummer 1.1.7 bezeichneten Unterlagen ist/sind das in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat oder das von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR erteilte zahnärztliche Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstige Befähigungsnachweise vorzulegen. Auf die Vorschrift des § 59 Abs. 2 ZAppO wird verwiesen.

1.2.2
Ist das zahnärztliche Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis eines der übrigen Mitgliedsstaaten der EU in der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ZHG aufgeführt und nach dem 27. Januar 1980 ausgestellt, besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation. Ist die Ausbildung in einem Mitgliedsstaat abgeschlossen worden, der der Europäischen Gemeinschaft nach dem 20. Dezember 1976 beigetreten ist, so gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum.

1.2.3
Nummer 1.2.2 Satz 1 gilt für Nachweise, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellt worden sind, entsprechend. Bei zahnärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 i.d. geltenden Fassung (ABl. EG Nr. L 233) getroffen worden ist, gilt das hiernach maßgebende Datum.

1.2.4
Entsprechen die Nachweise nicht der in der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ZHG jeweils aufgeführten Bezeichnung, sind sie mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber vorzulegen, dass die abgeschlossene Ausbildung den Mindestanforderungen des Art. 1 der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 entspricht und die Nachweise den in der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ZHG jeweils Genannten gleichstehen. Ist das vorgelegte Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis vor dem 27. Januar 1980 den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG vom 25. Juli 1978 entsprechend ausgestellt worden, ist auch dieser Nachweis anzuerkennen. Sind die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Vorlage einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates zu verlangen, aus der sich ergibt, dass die Antragstellenden während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausgeübt haben;

1.2.5
eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Landes, in welchem die Antragstellenden ihre Ausbildung absolviert haben, dass sie zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind und gegen sie keine berufs- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind.

1.3
Von Antragstellenden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung außerhalb des Geltungsbereiches des ZHG oder eines der übrigen Mitgliedstaaten der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR erhalten haben, sind die in den Nummern 1.1.1 bis 1.1.6 genannten Nachweise vorzulegen. die Nummern 1.1.8 bis 1.1.10, 1.2 und 1.2.5 gelten entsprechend.

1.3.1
An die Stelle der nach Nummer 1.1.7 vorzulegenden Unterlagen tritt die nach Abschluss der Ausbildung in dem betreffenden Staat erhaltene Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes. Legen die Antragstellenden ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis vor, nach denen sie zur uneingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufes in dem betreffenden Land ermächtigt waren, so reicht dies in der Regel als Nachweis für eine abgeschlossene Ausbildung aus.

1.3.1.1
Können die Nachweise über die abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nicht im Original vorgelegt werden, gilt Nummer 1.1.9 entsprechend.

1.3.1.2
Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, soll sie durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in dem Herkunftsstaat legalisiert oder durch die deutsche Auslandsvertretung im Wege der Amtshilfe hinsichtlich ihrer Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit überprüft werden. Soweit die Urkunde durch völkerrechtliche Verträge von der Legalisation befreit ist, ist die Ausstellung einer Apostille zu verlangen.

1.3.1.3
Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

1.3.2
Sofern die Frage der abgeschlossenen Ausbildung nicht aus eigener Sachkenntnis beurteilt werden kann, ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz in 53113 Bonn und/oder ein anderes Sachverständigengutachten einzuholen.

1.4
Zur Gewährleistung des Patientenschutzes und zur qualitätsorientierten Ausübung des zahnärztlichen Berufes darf die zur uneingeschränkten Berufsausübung berechtigende zahnärztliche Approbation Antragstellenden, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 2 Abs. 1 Satz 2 ZHG nicht erfüllen, nur erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes unter Anlegung strenger Maßstäbe eindeutig nachgewiesen ist.

1.4.1
Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist der Ausbildungsstand nach dem erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Zahnheilkunde von mindestens 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland gemäß den Anforderungen der jeweils geltenden ZAppO. Hierbei kommt es allein auf die objektiven Umstände des konkreten Ausbildungsstandes an.

1.4.2
Entscheidend ist, ob die Ausbildungsgegenstände und die Wirksamkeit ihrer Vermittlung der deutschen Ausbildung entsprechen. Hinsichtlich der Ausbildungsgegenstände sind die Studieninhalte (der Ausbildungsstoff und der zeitliche Umfang der einzelnen Fächer) sowie die Anteile von praktischer und theoretischer Ausbildung zu vergleichen. Dabei ist zu beachten, dass auch die für eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt nach § 48 Abs. 4 ZAppO erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten der Radiologie sowie die nach der Röntgenverordnung für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nachgewiesen sein müssen.

Die Wirksamkeit der Vermittlung der Inhalte hängt im Wesentlichen von der Verlässlichkeit der Leistungskontrollen ab.

1.4.3
Besondere Bedeutung kommt der offiziellen Mindeststudiendauer zu. Liegt diese unter 5 Jahren, muss im Regelfall allein hieraus geschlossen werden, dass der im Ausland erreichte Ausbildungsstand dem deutschen Ausbildungsstand nicht gleichwertig ist.

1.4.4
In den Fällen, in denen die Gleichwertigkeit nicht aus eigener Sachkenntnis beurteilt werden kann, soll eine eingehende Darlegung des Ausbildungsganges mit Vorlage aller Studiennachweise, Zeugnisse usw. verlangt und die Stellungnahme der in Nummer 1.3.2 genannten Zentralstelle eingeholt werden. Fremdsprachige Unterlagen bedürfen einer qualifizierten Übersetzung. In diesen Fällen ist vorab keine Berufserlaubnis nach § 13 ZHG zu erteilen.

1.4.5
Entspricht der Ausbildungsstand nach einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung nicht dem nach einer Ausbildung im Geltungsbereich des ZHG oder ist die Gleichwertigkeit der Ausbildung nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichen Aufwand festzustellen, ist durch die Ablegung einer Prüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Von einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn über die Einholung der Stellungnahme der in Nr. 1.3.2 genannten Zentralstelle und weitere einfache Nachforschungen hinaus zusätzliche Gutachten erforderlich sind. Der Ablauf des Prüfungsverfahrens ergibt sich aus Anlage 3.

1.4.6
Vor der Teilnahme an der Prüfung kann Antragstellenden eine Berufserlaubnis gem. § 13 Abs. 1 ZHG für eine einjährige zahnärztliche Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von approbierten Zahnärztinnen oder Zahnärzten erteilt werden.

Bei Erteilung der Berufserlaubnis ist darauf hinzuweisen, dass die weiteren Entscheidungen über die Berufszulassung vom Ergebnis der Prüfung abhängig sind. Zur Prüfung ist die Originalurkunde nach Absatz 1, auf deren Rückseite die tatsächlichen Beschäftigungszeiten dokumentiert sind, vorzulegen.

Die Berufserlaubnis kann auch an Staatsangehörige der mit der EU durch Europaabkommen verbundenen mittel- und osteuropäischen Staaten erteilt werden, wenn sie erklären, sich in der Bundesrepublik niederlassen zu wollen. Die Berufserlaubnis ist zu versagen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erkennbar ist, dass nach der Anpassungszeit keine selbständige Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist.

1.4.7
Kann durch die Prüfung die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes nicht festgestellt werden, darf sie einmal nach einer Frist von mindestens sechs Monaten wiederholt werden. Zwischen den Prüfungen kann eine Berufserlaubnis für die Dauer von maximal einem Jahr erteilt werden, wenn die Prüfungskommission festgestellt hat, dass (ggf. unter welchen Auflagen) eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Beeinträchtigung der gesundheitlichen Belange von Patientinnen und Patienten möglich ist.

1.4.8
Entspricht der Ausbildungsstand nach einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung dem nach einer Ausbildung im Geltungsbereich des ZHG, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Approbation zu erteilen.

2
Erteilung der Approbation als Zahnarzt an Ausländer aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten und Nicht-Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR

2.1
Außer den in den Nummern 1.1.2 bis 1.1.6, 1.2 und 1.2.5 aufgeführten Nachweisen ist ein Lebenslauf mit eingehender und lückenloser Darstellung des Studienganges und beruflichen Werdeganges sowie der persönlichen Verhältnisse vorzulegen. Der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse in Schrift und Sprache ist zu erbringen.

Falls für den Ehegatten oder den Lebenspartner die deutsche Staatsangehörigkeit angegeben ist, ist diese nachzuweisen. In diesem Fall ist darüber hinaus vorzulegen

- Auszug aus dem deutschen Familienbuch oder Nachweis über die begründete Lebenspartnerschaft – z.B. durch eine Lebenspartnerschaftsurkunde – (jeweils nicht älter als einen Monat),

- Meldebescheinigung des Ehepartners oder Lebenspartners (jeweils nicht älter als einen Monat).

Die Nummern 1.1.8 und 1.1.9 sind zu beachten.

Bezüglich der Nachweise über die erhaltene zahnärztliche Ausbildung sind

- bei Antragstellenden, die im Geltungsbereich des ZHG eine abgeschlossene Ausbildung erhalten haben, die Nummer 1.1.7,

- bei Antragstellenden, die in einem der übrigen EU-Mitgliedstaaten oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, die Nummern 1.2.1 bis 1.2.4,

- bei Antragstellenden, die außerhalb des Geltungsbereiches des ZHG oder eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, die Nummern 1.3.1 bis 1.4.8

entsprechend anzuwenden.

2.2
Staatsangehörige der mit der EU durch Europaabkommen verbundenen mittel- und osteuropäischen Staaten haben durch die in die Verträge aufgenommenen Bestimmungen über das Niederlassungsrecht einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Approbation, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist und sie ihre Absicht zur Niederlassung glaubhaft machen. Für die Niederlassung als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt ist die Qualifikation gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe b Zahnärzte-ZV, die Erfüllung der weiteren Zulassungsvoraussetzungen mit Ausnahme von § 18 Abs. 1 Buchstabe a Zahnärzte-ZV sowie das Inaussichtstellen der Zulassung durch den Zulassungsausschuss nachzuweisen. Für die Niederlassung als Nichtvertragszahnärztin oder –vertragszahnarzt sind Belege vorzulegen, aus denen sich die konkrete Absicht einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland ergibt.

2.3
Im Übrigen kommt eine Erteilung der Approbation an Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten und Nicht-Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nur nach § 2 Abs. 3 ZHG in Betracht. Hierbei handelt es sich um eine Vorschrift, die, soweit eine abgeschlossene Ausbildung und Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes vorliegen, eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde ermöglicht. Die Antragstellenden haben, auch wenn die Voraussetzungen „besonderer Einzelfall“ und/oder „öffentliches Gesundheitsinteresse“ vorliegen, keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation, sondern nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung.

§ 2 Abs. 3 ZHG bringt den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, die zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung grundsätzlich deutschen Zahnärztinnen und Zahnärzten vorzubehalten, weil diese mit der Lebensart und den Bedürfnissen ihrer Patientinnen und Patienten vertraut sind, Kenntnisse über die in Deutschland üblichen Diagnostiken, therapeutischen Verfahren und wissenschaftlichen Methoden besitzen sowie über die für den zahnärztlichen Beruf wesentlichen Vorschriften des allgemeinen Rechts wie des Standesrechtes unterrichtet sind.

2.3.1
Die Annahme eines „besonderen Einzelfalles“ im Sinne des § 2 Abs. 3 ZHG setzt Besonderheiten in den persönlichen Verhältnissen der Antragstellenden voraus, die sie von dem Regelfall der Staatsangehörigen aus einem Staat außerhalb des EWR, die im Geltungsbereich des ZHG zahnärztlich tätig werden wollen, wesentlich unterscheiden. Dabei kommt es auf eine zusammenfassende Würdigung der persönlichen und beruflichen Situation und die Integration in die hiesigen Berufs- und Lebensverhältnisse an.

Die Aufenthaltsdauer für die zahnärztliche Ausbildung und die sich daraus ergebenden Lebensverhältnisse müssen bei der Würdigung, ob ein besonderer Einzelfall im Sinne des § 2 Abs. 3 ZHG anzunehmen ist, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

2.3.1.1
Von einer Integration in die hiesigen Berufs- und Lebensverhältnisse kann im Allgemeinen nach einer mindestens achtjährigen zahnärztlichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden. Leben die Antragstellenden mit einem deutschen Ehepartner seit mindestens fünf Jahren in ehelicher Gemeinschaft oder mit einem deutschen Lebenspartner eben solange in Lebenspartnerschaft, reicht eine fünfjährige zahnärztliche Berufstätigkeit aus.

2.3.1.2
Ausländische Personen, die als Kinder von Ausländerinnen und Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist oder hier geboren sind, den überwiegenden Teil der Schulausbildung und die zahnärztliche Ausbildung im Inland absolviert haben, erfüllen die Kriterien des besonderen Einzelfalles. Wurde die zahnärztliche Ausbildung überwiegend außerhalb eines EU-Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR durchgeführt, sind die Kriterien des besonderen Einzelfalls erst nach fünfjähriger zahnärztlicher Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gegeben.

2.3.2
Die für die Erteilung einer Approbation aus „Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses“ erforderliche Mangelsituation liegt angesichts der immer noch zunehmenden Anzahl berufstätiger Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Regel nicht vor.

Die Erteilung einer Approbation zur Behebung regionaler und struktureller Engpässe kann schon deshalb nicht in Frage kommen, weil mit der Erteilung der Approbation die volle berufliche Freizügigkeit verbunden ist.

Unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Gesundheitsinteresses kann die Erteilung einer Approbation praktisch nur noch dann in Betracht kommen, wenn eine Spezialistin oder ein Spezialist – z.B. eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer – für eine dauernde zahnärztliche Tätigkeit in der Bundesrepublik gewonnen werden soll oder andere qualifizierte Approbierte nicht zur Verfügung stehen.

2.3.3
Sind alle Voraussetzungen zur Approbationserteilung erfüllt, muss das Ermessen betätigt werden. Das Interesse der Antragstellenden ist abzuwägen gegen allgemeine Interessen, die der Erteilung der Approbation entgegenstehen. Dabei ist in den Abwägungsvorgang auch die Möglichkeit der Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis nach § 13 ZHG einzubeziehen. Die Überlegung, anstelle einer Approbation eine Berufserlaubnis – gegebenenfalls unter Auflagen – zu erteilen, ist grundsätzlich sachgerecht. Eine administrative Berufslenkung und Bedarfssteuerung im Rahmen staatlicher Gesundheitspolitik ist bei ausländischen Antragstellenden verfassungsrechtlich unbedenklich.

Wo die Grenze liegt, bei der ausländische Antragstellende, die den Tatbestand des § 2 Abs. 3 ZHG erfüllen, nicht mehr auf eine Erlaubnis nach § 13 ZHG verwiesen werden dürfen, lässt sich nur nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalles bestimmen; zu berücksichtigen sind u.a. Lebensalter, beruflicher Werdegang, Fachrichtung und Integration in die deutschen Lebensverhältnisse.

Bei ablehnender Entscheidung ist die Ermessensentscheidung zu begründen.

3
Aussetzung der Entscheidung über den Approbationsantrag

Liegen Verdachtsmomente nach § 2 Abs. 5 ZHG vor und soll deshalb die Entscheidung über die Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, ist zu prüfen, ob den Antragstellenden bis zur Beendigung des Strafverfahrens eine Erlaubnis gemäss § 13 ZHG erteilt werden kann.

B
Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung der Approbation

§§ 4 und 5 ZHG

1
Rücknahme und Widerruf der Approbation

1.1
Die Approbation ist zu widerrufen, wenn sich die Zahnärztin und der Zahnarzt nach ihrer Erteilung eines Verhaltens schuldig machen, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.

Die Begriffe Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit haben jeweils eine eigenständige Bedeutung.

1.2
Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist dann anzunehmen, wenn die Zahnärztin und der Zahnarzt durch ihr Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzen. Auch ein außerhalb des Berufes liegendes Fehlverhalten kann den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit rechtfertigen. Eine strafrechtliche Verurteilung, z.B. wegen Betruges, ist daher grundsätzlich geeignet, eine Zahnärztin und einen Zahnarzt als unwürdig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes erscheinen zu lassen.

1.3
Die Zuverlässigkeit muss den besonderen Anforderungen des Zahnarztberufes entsprechen. Entscheidend ist der Eindruck der Gesamtpersönlichkeit.

Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn die Zahnärztin und der Zahnarzt nicht die charakterliche Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung der Zahnheilkunde bietet. Sie kann u.a. aus dem Fehlen der Eigenschaft der Gewissenhaftigkeit, z.B. bei krankhafter Spielleidenschaft oder dem erkennbaren Hang zur Missachtung gesetzlicher Vorschriften, gefolgert werden, z.B. bei wiederholten Straftaten, vor allem im Zusammenhang mit der Berufsausübung.

Anders als bei der Unwürdigkeit ist das Verhalten in der Vergangenheit nicht allein ausschlaggebend. Dem Begriff wohnt eine prognostische Komponente inne. Es ist vorrangig auf die Wahrscheinlichkeit künftiger Gesetzestreue bei der Ausübung des Berufes abzustellen. Bei länger zurückliegender Verfehlungen ist im Hinblick auf die Schwere der Verfehlung bei zwischenzeitlich erwiesener Gesetzestreue zu prüfen, welche Bedeutung für die Prognosestellung dem Zeitablauf zukommen kann.

1.4
Der Sachverhalt wird in der Regel in einem Straf- oder Berufsgerichtsverfahren oder in einem Verfahren zur Entziehung der Zulassung als Vertragszahnarzt ermittelt. Es ist für die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation vor allem nach den in solchen Verfahren festgestellten Tatsachen zu entscheiden, ob es sich dabei um Verfehlungen handelt, die eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes begründen.

Es ist aber auch ein Verhalten zu berücksichtigen, das Straftatbestände nicht erfüllt, wenn es dem Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten die Grundlage entzieht.

1.5
Eine rechtskräftige straf-, berufsrechtliche Verurteilung und der Entzug der Zulassung als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt rechtfertigen nicht von vornherein den Widerruf oder die Rücknahme der Approbation. Vielmehr ist in jedem Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob Art, Schwere und Ausmaß der begangenen Verfehlungen die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation zum Schutz öffentlicher Interessen, insbesondere der Patientinnen und Patienten, erfordern.

1.6
Die Rückgabe der Approbationsurkunde nach bestandskräftiger Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung richtet sich nach § 52 VwVfG NRW. Eine Rückforderung der Urkunde kommt auch in Betracht, wenn die Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung nach § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar ist.

2
Anordnung des Ruhens der Approbation

2.1
Die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ZHG setzt voraus, dass gegen die Zahnärztin oder den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist. Auch das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gehört als erster Verfahrensabschnitt zum Strafverfahren.

2.2
Eine weitere Voraussetzung für die Ruhensanordnung ist, dass die Beschuldigten die ihnen vorgeworfene Straftat mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen haben.

2.3
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die erhobenen Vorwürfe so schwerwiegend sind, dass sie – falls sie sich später als zutreffend herausstellen – die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes begründen.

2.4
Die Ruhensanordnung ist eine vorläufige Maßnahme zum Schutz der Patientinnen und Patienten vor den Gefahren, die mit der Berufsausübung von möglicherweise unzuverlässigen Zahnärztinnen oder Zahnärzten verbunden sind, aber auch zum Schutz des Vertrauens der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Zahnärzteschaft. Sie steht im Ermessen der Behörde. Es ist deshalb erforderlich, bei der Entscheidung, ob das Ruhen der Approbation angeordnet werden soll, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen und die Folgen der Anordnung für die Beschuldigten mit den Gefahren, die bei einer weiteren Berufstätigkeit für Dritte, insbesondere für Patientinnen und Patienten eintreten könnten, abzuwägen.

2.5
Wird das Ruhen der Approbation angeordnet, dürfte es in der Regel sachgerecht sein, dem wirtschaftlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Praxis dadurch Rechnung zu tragen, dass ihre Weiterführung durch eine Vertretung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ermöglicht wird.

C

Erneute Erteilung der Approbation

1
Wird die Approbation zurückgenommen oder widerrufen, so wird diese unwirksam. Dies gilt auch für den Verzicht. Bei der Neuerteilung einer Approbation müssen deshalb alle Voraussetzungen des § 2 ZHG vorliegen. Sofern die Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossen worden ist, sind die zum Zeitpunkt der zahnärztlichen Prüfungen erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 2 ZHG nachzuweisen. Die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde ergibt sich aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 ZHG.

2
Bei einer strafrechtlichen Verurteilung sind vornehmlich die Bemühungen nach der Tat und nach der Verurteilung, Zuverlässigkeit und Würdigkeit wiederzuerlangen, eingehend und kritisch zu beurteilen. Es ist zu prüfen, ob eine widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufes gemäß § 7 a ZHG erteilt werden kann, wenn noch Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit oder Würdigkeit, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Eignung zur uneingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufes bestehen, jedoch zu erwarten ist, dass die Approbation innerhalb oder nach der Frist erteilt werden wird. Hierbei ist in zweckentsprechender Weise von der Möglichkeit der Begrenzung der Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten, insbesondere in abhängiger Stellung, Gebrauch zu machen.

Eine lediglich verurteilungsfreie Führung nach der Straftat wird im Allgemeinen für die Wiedererteilung der Approbation nicht ausreichend sein, da dies selbstverständlich ist.

3
Im Allgemeinen muss die Entziehung der Approbation längere Zeit zurückliegen, ehe ein Antrag auf Wiedererteilung der Approbation Erfolg haben kann. Ob die Widerrufs- oder Rücknahmegründe beseitigt sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab.

So ist etwa bei schwer wiegenden Vorwürfen ein zeitlicher Rahmen von bis zu fünf Jahren nach bestandskräftigem Widerruf der Approbation bis zur Neuerteilung grundsätzlich nicht unangemessen. Die Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 7 a ZHG sollte dabei in der Regel erst zwei Jahre vor Ablauf dieser Frist ins Auge gefasst werden.

Zeiten, in denen die Zahnärztin oder der Zahnarzt außerhalb der vorgenannten Fristen auf Grund anderer Verfahren (Entziehung der Zulassung als Vertragszahnarzt, Berufsverbot etc.) nicht zahnärztlich tätig sein durfte, können auf die Wartezeit grundsätzlich nicht angerechnet werden.

D

Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufes

§ 13 ZHG

1
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1.1
Schriftlicher Antrag in deutscher Sprache;

1.2
Nachweis über eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung, Zahnarztdiplom, zahnärztliches Prüfungszeugnis oder sonstige zahnärztliche Befähigungsnachweise. Teil A Nummern 1.3.1.1 bis 1.3.1.3 sind entsprechend anzuwenden;

1.3
Geburtsurkunde und amtlich beglaubigte Ablichtung des Staatsangehörigkeitsnachweises, ggf. amtlich beglaubigte Ablichtungen der entsprechenden Seiten aus dem Reisepass. Bei fremdsprachigen Urkunden gilt Teil A Nummer 1.1.8 entsprechend;

1.4
Lebenslauf mit Lichtbild; in dem Lebenslauf sind der Studiengang und der berufliche Werdegang lückenlos darzulegen;

1.5
Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf; bei ausländischen Antragstellenden entsprechende amtliche Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftslandes;

1.6
Erklärung darüber, ob die Antragstellenden vorbestraft oder gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist oder eingeleitet war;

1.7
ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass die Antragstellenden nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet sind. In Zweifelsfällen ist eine weitere ärztliche oder eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde anzufordern;

1.8
ggf. amtlich beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse über bisher im In- oder Ausland ausgeübte zahnärztliche Tätigkeiten;

1.9
bei wiederholtem Antrag und Antrag auf Verlängerung der Berufserlaubnis die zuletzt erteilte Berufserlaubnis;

1.10
ggf. amtlich beglaubigte Ablichtung einer in der Bundesrepublik Deutschland erteilten ärztlichen oder zahnärztlichen Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung;

1.11
ggf. amtlich beglaubigte Ablichtung der Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades und die Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Landesministeriums zur Führung des Grades; die Zustimmung des Ministeriums ist nicht erforderlich bei einem von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom erteilten Grad oder bei einem Grad, der in einem Staat erworben worden ist, mit dem die Bundesrepublik Deutschlandein Äquivalenzabkommen abgeschlossen hat (Schweiz, Ungarn);

1.12
bei Antragstellenden, die ihr zahnärztliches Studium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union absolviert haben, ist darüber hinaus ein Nachweis über die Fachkunde im Strahlenschutz (§ 18 a Röntgenverordnung) erforderlich;

1.13
von ausländischen Antragstellenden (soweit möglich) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Heimatlandes, dass sie zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt und keine berufs- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen sie getroffen oder eingeleitet worden sind.

1.14
Antragstellende, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR sind, müssen außerdem vorlegen:

a) Erklärung über Zweck und Ziel der beabsichtigten zahnärztlichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland;

b) Bestätigung der Einrichtung, an der die zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll;

c) Nachweis über Deutschkenntnisse in Wort und Schrift; dieser kann auch erbracht werden durch eine Bescheinigung eines Sprachinstituts oder die zahnärztliche Leitung der Beschäftigungsstelle;

d) amtlich beglaubigte Ablichtung der Aufenthaltsgenehmigung, ggf. in Form des Sichtvermerks nach den Vorschriften des Ausländerrechts;

e) von Antragstellenden aus den Ländern, die unter dem Gesichtspunkt der zahnmedizinischen Versorgung als Entwicklungsländer zu beurteilen sind, ist außerdem eine Erklärung der obersten Gesundheitsbehörde des Heimatlandes darüber vorzulegen, dass die zahnärztliche Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse des betreffenden Staates gewünscht wird. Eine Bescheinigung der Botschaft oder des Konsulats reicht dazu nicht aus. In der Bescheinigung soll unter Angabe von Gründen auch eine bestimmte Fachrichtung vorgeschlagen werden;

f) sofern die zahnärztliche Weiterbildung im Rahmen der Entwicklungs- und Bildungshilfe erfolgt, eine Erklärung, dass die Antragstellenden darüber unterrichtet sind, dass nach Abschluss der Weiterbildung im Interesse der zahnärztlichen Versorgung des Heimatlandes sowie aus Gründen der mit der Gewährung von zahnärztlichen Weiterbildungsplätzen an Personen aus Entwicklungsländern von der Bundesrepublik Deutschland verfolgten entwicklungshilfepolitischen Zielsetzung unverzüglich eine Rückkehr in das Heimatland erfolgen muss.

1.15
Sind die in den Nummern 1.5, 1.8, 1.13, 1.14 Buchstabe e) und 2.4.3 aufgeführten Unterlagen in einer fremden Sprache abgefasst, bedürfen sie einer qualifizierten Übersetzung.

2

Bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 13 ZHG ist Folgendes zu beachten:

2.1
Die Vorschrift gilt für alle Antragstellenden, die nach Abschluss ihrer zahnärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich des ZHG – aus welchen Gründen auch immer – nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend zahnärztlich tätig werden wollen.

Eine zahnärztliche Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn die Tätigkeit aufgrund eines abgeschlossenen Studiums der Zahnmedizin in Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung „Zahnärztin“ oder „Zahnarzt“ mit Auswirkungen auf den Menschen ausgeübt wird.

2.2
Die Erteilung einer Berufserlaubnis gem. § 3 ZHG setzt – abgesehen von der in § 13 Abs. 4 ZHG für bestimmte Ausnahmefälle getroffenen Sonderregelung – stets eine abgeschlossene Ausbildung für den zahnärztlichen Beruf voraus.

Teil A Nummern 1.3.1 und 1.3.2 gelten entsprechen.

2.3
Sind die Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, muss der Antrag abgelehnt werden. Liegen sie vor, so besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

2.4
Im Rahmen der Ermessensausübung sind bei der in jedem Einzelfall vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung das private Interesse der Antragstellenden und die öffentlichen Belange, die für oder gegen die Erteilung der Erlaubnis sprechen, zu würdigen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

Für eine sachgerechte Ermessensbetätigung ist hinsichtlich der öffentlichen Interessen Folgendes zu beachten:

2.4.1
unter Berücksichtigung des Sinnes und Zweckes des ZHG ist davon auszugehen, dass dieses Gesetz grundsätzlich die zahnmedizinische Versorgung Deutschen und ihnen gleichgestellten Staatsangehörigen der EU sowie Angehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR und heimatlosen Ausländern vorbehalten hat. Darüber hinaus kann in der Regel die Erlaubnis Personen erteilt werden,

- die in § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 ZHG genannt sind,

- bei denen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

- denen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist und bei denen zugleich zu erwarten ist, dass aufgrund persönlicher Umstände von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden kann sowie

- die in Teil A Nr. 2.3.1.2 aufgeführt sind.

2.4.2
Die Erteilung der Erlaubnis an sonstige Personen ist möglich, wenn an deren Tätigkeit in Deutschland unter Anlegung eines strengen Maßstabes ein öffentliches Interesse besteht. Hierbei können die unterschiedlichsten Aspekte Berücksichtigung finden. Die Erlaubnis kann z.B. zur Behebung von Mangelerscheinungen in der zahnärztlichen Versorgung oder zur Deckung eines besonderen Bedarfes erfolgen.

2.4.3
Ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte können zur Fortbildung, zur Gewinnung von Auslandserfahrungen oder zum wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch auf zahnmedizinischem Gebiet zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung eine befristete Berufserlaubnis erhalten, wenn in einem förmlichen Ersuchen der betreffenden ausländischen Regierung die Zweckmäßigkeit des Arbeitsaufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Rückkehrbereitschaft der Begünstigten bestätigt wird und deren Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz sichergestellt ist.

2.4.3.1
Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. In begründeten Fällen kann sie um ein weiteres Jahr verlängert werden.

2.4.3.2
Bei Zahnärztinnen und Zahnärzten aus den in § 9 der Anwerbestopausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893) aufgeführten Staaten kann auf das förmliche Ersuchen verzichtet werden.

2.4.4
Zahnärztinnen und Zahnärzte aus Entwicklungsländern einschließlich der fortgeschrittenen Entwicklungsländer gemäß der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe der OECD kann unter den in Nummer 2.4.3 aufgeführten Voraussetzungen auch zum Erwerb einer Weiterbildung eine Berufserlaubnis erteilt werden. Der Kreis der Entwicklungsländer unterliegt fortlaufenden Veränderungen; die jeweils gültige Liste ist im Internet unter www.bmz.de/medien/statistiken oder www.oecd.org/dac einzusehen.

2.4.5
Zahnärztinnen und Zahnärzten aus Entwicklungs- und Übergangsländern im Sinne der OECD, die ihr Zahnmedizinstudium in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, sollen in der Regel im Interesse der zahnärztlichen Versorgung ihrer Heimatländer nach Abschluss des Zahnmedizinstudiums dorthin zurückkehren und die zur Ausübung einer selbständigen zahnärztlichen Tätigkeit erforderliche praktische Erfahrung dort erwerben.

Eine Weiterbildung zum Erwerb von Gebietsbezeichnungen auf zahnmedizinischen Weiterbildungsgebieten soll ihnen im Geltungsbereich des ZHG nur ermöglicht werden, wenn sie eine mindestens dreijährige zahnärztliche Praxis in ihrem Heimatland nachweisen können und ein förmliches Ersuchen gemäß Nummer 2.4.3 vorliegt.

Nur wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Tätigkeit in Deutschland besteht, können entwicklungshilfepolitische Ziele zurückgestellt werden. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen.

2.4.6
Um gesundheitliche Gefährdungen von Patientinnen und Patienten zu vermeiden, ist auch eine nur vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde gemäß § 13 BÄO grundsätzlich nur zu erlauben, wenn die zahnärztliche Ausbildung der in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung entspricht.

Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ist entsprechend Teil A Nummern 1.4.1 bis 1.4.8 durchzuführen.

2.4.6.1
Ausnahmen sind bei den in Nummer 2.4.1 genannten Personen möglich. Diese können trotz einer nicht gleichwertigen Ausbildung eine Berufserlaubnis erhalten, wenn sie nach den Feststellungen der Sachverständigenkommission in einem Teilbereich den zahnärztlichen Beruf ausüben können, ohne die gesundheitlichen Belange von Patientinnen und Patienten zu gefährden. Die Erlaubnis ist mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen zu versehen, die den Defiziten der Ausbildung Rechnung tragen. Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZHG aufgeführten Personen kann die sachlich eingeschränkte Erlaubnis auch unbefristet erteilt werden.

2.4.6.2
Bei Personen, die eine Berufserlaubnis für die in Nummern 2.4.3 und 2.4.4 genannten Zwecke beantragen, kann von dem Erfordernis einer gleichwertigen Ausbildung ebenfalls abgesehen werden, wenn gewährleistet ist, dass durch ihre berufliche Tätigkeit keine Gefahr für Patientinnen und Patienten ausgeht. Hierzu wird die Berufserlaubnis in der Regel auf eine Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung einer approbierten Zahnärztin oder eines approbierten Zahnarztes eingeschränkt. Weitere Nebenbestimmungen sind möglich.

2.4.6.3
Wird trotz nicht gleichwertiger Ausbildung eine Berufserlaubnis ohne erfolgreiche Kenntnisprüfung erteilt, ist hierbei darauf hinzuweisen, dass eine Approbation und nach Erreichen des Aufenthaltszweckes auch eine weitere Berufserlaubnis ohne erfolgreiche Kenntnisprüfung nicht erteilt werden können.

2.4.7
Die Antragstellenden müssen über die Deutschkenntnisse verfügen, die für die beabsichtigte zahnärztliche Tätigkeit notwendig sind. Sie müssen sich mit ihren Patientinnen und Patienten, den Verwaltungsbehörden und den Selbstverwaltungsorganisationen ohne nennenswerte Schwierigkeiten verständigen können. Soweit über ihre sprachlichen Fähigkeiten keine hinreichenden Erkenntnisse vorliegen, sind die Antragstellenden persönlich anzuhören.

Nicht ausreichende Deutschkenntnisse stehen der Erteilung der Berufserlaubnis entgegen.

2.5
Die Erteilung oder Verlängerung einer Berufserlaubnis übereine Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von drei Jahren hinaus ist nur zulässig, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und 4 oder des § 13 Abs. 3 ZHG erfüllt sind.

2.5.1
Der für den Abschluss einer zahnärztlichen Weiterbildung nach § 13 Abs. 2 Satz 3 ZHG erforderliche Zeitraum bestimmt sich nach den in der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer vorgeschriebenen Zeiten. Diese dürfen nur überschritten werden, wenn die Antragstellenden die Verzögerung nicht selbst zu vertreten haben.

Bei der Beurteilung dieser Frage ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nicht zu vertreten haben die Antragstellenden krankheitsbedingte Unterbrechungen.

2.5.2
Über die in § 13 Abs. 2 ZHG genannten Zeiträume hinaus darf eine weitere Berufserlaubnis ausnahmsweise unter den in § 13 Abs. 3 ZHG aufgeführten Voraussetzungen erteilt werden.

2.5.3
Die Tatbestandsalternative „im Interesse der zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung“ ist gegeben, wenn die Tätigkeit der Antragstellenden erforderlich ist, um eine zahnärztliche Unterversorgung der Bevölkerung zu verhindern.

2.5.3.1
Für den Bereich der niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte ist dies gegeben, sofern die in einem Einzugsgebiet vorhandenen Praxisstellen in größerem Umfang längerfristig nicht besetzt werden können. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung vorliegt, sind die Bedarfspläne für die kassenzahnärztliche Versorgung in Nordrhein und Westfalen-Lippe zugrunde zu legen. Bei einer erheblichen Unterversorgung kann auch eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs als niedergelassene Zahnärztin oder niedergelassener Zahnarzt erteilt werden, wenn der Mangel durch keine andere Maßnahme in absehbarer Zeit beseitigt werden kann.

Vor der Erteilung der Erlaubnis ist die Zahnärztekammer zur Eignung der  Bewerberin oder des Bewerbers und die Kassenzahnärztliche Vereinigung zum Stand der zahnärztlichen Versorgung in dem betreffenden Planungsbereich gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärztinnen und der Zahnärzte und Krankenkassen über die Bedarfsplanung in der kassenzahnärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Zahnärzte) zu hören.

2.5.3.2
Die Feststellung, inwieweit die Besetzung einer Stelle in einer Zahnklinik „im Interesse der zahnärztlichen Versorgung“ liegt, kann nur anhand der konkreten Stellensituation getroffen werden. Sofern das Stellen-Soll gegenüber dem Stellen-Ist eine bedeutsame Differenz aufweist, die Stelle bzw. die Stellen zudem nicht in absehbarer Zeit wieder besetzt werden können und eine angemessene zahnärztliche Versorgung nicht mehr gewährleistet werden kann, ist der Tatbestand der zahnärztlichen Unterversorgung erfüllt. Eine normale Personalfluktuation kann nicht als zahnärztliche Unterversorgung gewertet werden.

2.5.3.3
Die Erlaubnis darf nur geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern erteilt werden. Dabei sind ausländische Berufsangehörige, die aus familiären oder anderen Gründen nicht in ihr Heimatland zurückverwiesen werden können, zu bevorzugen.

Die Erlaubnis ist in der Regel auf fünf Jahre zu befristen.

2.5.2.4
Unter den Begriff „zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung“ fallen nicht Forschungsarbeiten, die im Rahmen von Promotionsverfahren oder Habilitationsverfahren geleistet werden. Dies gilt auch für Forschungsvorhaben an Universitäten oder wissenschaftlichen Instituten. Daher ist es nicht zulässig, einer ausländischen Zahnärztin und einem ausländischen Zahnarzt eine Berufserlaubnis über die in § 13 Abs. 2 ZHG genannten Zeiträume hinaus zu dem Zweck zu erteilen, dass ein laufendes Promotions- oder Habilitationsverfahren abgeschlossen werden kann.

Eine Berufserlaubnis zu Forschungszwecken soll grundsätzlich nicht über den in § 13 Abs. 2 ZHG genannten Zeitraum von drei Jahren hinaus erteilt oder verlängert werden.

2.5.4
Eine Asylberechtigung der Antragstellenden liegt nur dann vor, wenn sie unanfechtbar anerkannt worden ist. Die Prüfung der Asylberechtigung findet in einem gesonderten Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz statt.

Die Anerkennung der Asylberechtigung wird nachgewiesen durch Vorlage des Asylanerkennungsbescheides mit Rechtskraftvermerk oder dessen beglaubigter Ablichtung oder einer beglaubigten Ablichtung der entsprechenden Eintragung im Fremdenpass.

2.5.5
Personen, die die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) genießen, haben zum Nachweis die amtliche Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes oder eine beglaubigte Ablichtung vorzulegen.

2.5.6
Für ausländische Antragstellende ist die Ehe mit einem deutschen Ehegatten im Sinne des Artikels 116 GG oder mit einem unanfechtbar als asylberechtigt anerkannten Ehegatten durch einen Auszug neueren Datums aus dem Familienbuch nachzuweisen.

Der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten im Geltungsbereich des Gesetzes wird durch die Meldebescheinigung der Meldebehörde nachgewiesen.

2.5.7
Durch die Einbürgerungszusicherung wird die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird. Sie wird von der Einbürgerungsbehörde schriftlich erteilt und ist i.d.R. auf zwei Jahre befristet; die Verlängerung der Frist ist zulässig.

Der Besitz der Einbürgerungszusicherung rechtfertigt die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis dann, wenn der Einbürgerung Hindernisse entgegenstehen, die die Antragstellenden nicht selbst beseitigen können. Diese haben nachzuweisen, dass ein Antrag auf Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit gestellt worden ist.

2.5.8
Soweit die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 ZHG vorliegen, steht die Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Ermessen der Behörde. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte aus Entwicklungs- und Übergangsländern nach Abschluss ihrer Aus- und Weiterbildung in ihre Heimatländer zurückkehren oder in ein anderes gering entwickeltes Land ausreisen sollen, um die in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Nutzen der dortigen Bevölkerung einzusetzen. Dies ist von erheblichem öffentlichen Interesse. Zahnärztinnen und Zahnärzten aus Entwicklungsländern ist daher nach Abschluss ihrer Weiterbildung ihre Berufserlaubnis grundsätzlich selbst dann nicht mehr zu verlängern, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 ZHG „im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung“ erfüllt sein sollten.

Die in diesem Zusammenhang von den Antragstellenden oftmals vorgebrachten privaten Belange vermögen ein Zurücktreten der entwicklungspolitischen Zielsetzung nicht zu rechtfertigen.

Dem Einwand, die Berufsangehörigen könnten die erworbenen speziellen Fachkenntnisse in ihrem Heimatland nicht nutzbringend anwenden, ist entgegenzuhalten, dass in den gering entwickelten Ländern jede zahnärztliche Tätigkeit vorhandene Unterversorgung lindert und daher die Rückkehr auch spezialisierter Zahnärztinnen und Zahnärzte in das Heimatland durchaus eine entwicklungspolitisch sinnvolle und menschlich zumutbare Maßnahme darstellt.

Das Vorliegen einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung auch in Form einer Aufenthaltsberechtigung präjudiziert nicht ohne Weiteres die Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 13 ZHG.

2.5.8.1
Nicht-EU-angehörigen ausländischen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die mit einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates verheiratet sind, der innerhalb des Bundesgebietes Freizügigkeit, auch als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger gemäß EG-Richtlinien 90/364, 365,  366/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 1990 (ABl. Nr. L 180/26 ff.), genießt, ist die Ausübung des zahnärztlichen Berufs aufgrund einer Berufserlaubnis zu ermöglichen, sofern sie die erforderlichen Qualifikationen und Diplome besitzen.

Neben den nach Teil D Nummern 1.1.1 bis 1.1.13 vorzulegenden Unterlagen ist zusätzlich der Nachweis der Heirat mit der oder dem Staatsangehörigen aus dem EU-Mitgliedstaat durch die Heiratsurkunde mit beglaubigter Übersetzung sowie durch Vorlage bzw. beglaubigter Ablichtung des Reisepasses des Ehepartners zu erbringen. Teil D Nummer 1.15 gilt entsprechend.

2.5.8.2
Auch Antragstellenden, die mit einem Ehegatten in ehelicher Gemeinschaft leben, der zum in Nummer 2.4.1 genannten Personenkreis gehört, kann die Berufserlaubnis nach § 13 ZHG erteilt werden.

2.6
Die Berufserlaubnis ist grundsätzlich auf eine nichtselbständige und nicht leitende Tätigkeit in einer bestimmten Zahnklinik oder einer zahnärztlichen Praxis zu beschränken. In allen Fällen, in denen der Tätigkeitsort nicht festgelegt wird, ist der Geltungsbereich der Erlaubnis dahin zu begrenzen, dass sie nur zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes an einer Zahnklinik oder einer zahnärztlichen Praxis in Nordrhein-Westfalen berechtigt.

2.6.1
In den Fällen des § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 ZHG sowie des Personenkreises nach Nr. 2.5.8.1 und 2.5.8.2 kann die Berufserlaubnis für eine unselbständige zahnärztliche Tätigkeit in den Zahnkliniken oder zahnärztlichen Praxen in Nordrhein-Westfalen ausgestellt werden.

2.7
Berufsangehörigen kann auf besonderen Antrag die Vertretung einer niedergelassenen Zahnärztin, Fachzahnärztin, eines niedergelassenen Zahnarztes, Fachzahnarztes gestattet werden, wenn deren Vertretung durch benachbarte Zahnärztinnen oder Zahnärzte nicht möglich ist, die Praxis offen gehalten werden muss und die Berufsangehörigen die erforderliche Qualifikation (Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstandes) besitzen.

Ggf. ist eine Stellungnahme der Kassenzahnärztlichen Vereinigung einzuholen. Die Vertretungserlaubnis ist für einen begrenzten Zeitraum zu erteilen. Aus Gründen der Patientenerwartung soll nur von Zahnärztinnen und Zahnärzten derselben Fachrichtung vertreten werden.

2.8
Dem in § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 ZHG genannten Personenkreis kann auf besonders begründeten Antrag sowie nach einer mehrjährigen zahnärztlichen Berufserfahrung, insbesondere nach erfolgter Fachzahnarztanerkennung, ausnahmsweise eine selbständige zahnärztliche Tätigkeit auch ohne Nachweis einer zahnärztlichen Unterversorgung aufgrund einer Berufserlaubnis gestattet werden. Sie sollten jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich aus der Berufserlaubnis kein Anspruch auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung ergibt.

2.9
Für die Erteilung der Berufserlaubnis ist das als Anlage 1 und für die Begleitverfügung das als Anlage 2 beigefügte Muster zu verwenden. Etwaige Einschränkungen und Nebenbestimmungen sind in die Erlaubnisurkunde aufzunehmen.

2.10
Die Berufserlaubnis ist in den Fällen des § 13 Abs. 1 und 2 ZHG in der Regel auf zwei Jahre zu befristen. Bei der voraussichtlich letztmaligen Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis ist in die Erlaubnisurkunde ein Hinweis aufzunehmen, dass nach Ablauf der erteilten Berufserlaubnis mit einer weiteren Erlaubnis nichts mehr gerechnet werden kann.

2.11
Eine Erlaubnis nach § 13 ZHG darf Staatsangehörigen aus Ländern außerhalb des EWR nur erteilt werden, wenn sie eine nach den Vorschriften des Ausländergesetzes zur Arbeitsaufnahme im Geltungsbereich des ZHG berechtigende Aufenthaltsgenehmigung ggf. in Form eines Sichtvermerkes besitzen.

Die Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Sichtvermerkes ist vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Sind Antragstellende sichtvermerksfrei oder lediglich mit Touristensichtvermerk eingereist, kann grundsätzlich eine Berufserlaubnis nicht erteilt werden. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige von Staaten, mit denen auch in Fällen beabsichtigter Erwerbstätigkeit Befreiung vom Sichtvermerk vereinbart worden ist.

Ausländischen Antragstellenden aus Ländern außerhalb des EWR, denen eine Erlaubnis nach § 13 ZHG erteilt werden soll, ist zunächst eine entsprechende Zusicherung nach dem als Anlage 4 beigefügten Muster in ihr Heimatland zu übersenden. Sie soll in der Regel auf sechs Monate befristet sein.

2.12
Eine einer ausländischen Zahnärztin und einem ausländischen Zahnarzt aus einem Nicht-EWR-Mitgliedstaat erteilte Berufserlaubnis ersetzt nicht die nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. IS. 595), in der jeweils geltenden Fassung, erforderliche Genehmigung des Arbeitsamtes.

E

Rücknahme und Widerruf

Rücknahme und Widerruf einer Berufserlaubnis richten sich nach den §§ 48 bzw. 49 VwVfG NRW

F

Unterrichtung

Von den getroffenen Entscheidungen nach den §§ 2, 4, 5, 7, 7 a und 13 ZHG ist die zuständige Zahnärztekammer zu unterrichten.

Darüber hinaus ist die Behörde, die die Approbation erteilt hat, in den Fällen der §§ 4, 5 und 7 ZHG zu unterrichten.

Sind die Entscheidungen nach den §§ 4 und 5 ZHG wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit ergangen, sind diese in das Bundeszentralregister einzutragen. Wird eine Erlaubnis nach § 7 a ZHG oder die Approbation erneut erteilt, ist die Eintragung zu entfernen.

G

In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung und tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2008 außer Kraft.

Der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20.6.1994 (SMBl. NW. 2123) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2004 S. 138


Anlagen: