Satzung des Versorgungswerkes
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (VZWL)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1996
Aufgaben
und Organisation
§ 1
Name, Sitz,
Zweck des Versorgungswerkes
(1) Das Versorgungswerk führt den Namen »Versorgungswerk
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe« (VZWL) und hat seinen Sitz in Münster
(Westf.).
(2) Das Versorgungswerk erstreckt sich
auf den Geschäftsbereich der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.
(3) Das Versorgungswerk ist eine
Einrichtung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe. Es dient der Alters-,
Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Kammerangehörigen.
§ 2
Organe des
Versorgungswerkes
(1) Oberstes Organ des Versorgungswerkes
ist die Kammerversammlung. Die Verwaltung erfolgt durch
a) den Geschäftsführenden Ausschuss;
b) den Aufsichtsführenden Ausschuss.
(2) Angehörige der Zahnärztekammer, die
nicht Mitglieder des Versorgungswerkes sind, können weder dem
Geschäftsführenden noch dem Aufsichtsführenden Ausschuss als gewählte
Mitglieder oder deren Stellvertreter angehören.
§
3
Aufgaben der
Kammerversammlung
Der Kammerversammlung obliegt
1. die Wahl und Abberufung der
Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses und des Aufsichtsführenden
Ausschusses;
2. die Entgegennahme des Jahresabschlusses;
3. die Beschlussfassung über die Anpassung der
Versorgungsleistungen gemäß §6 Abs. 3;
4. die Entlastung der Ausschüsse (Nr. 1);
5.die Beschlussfassung über Änderungen der
Satzung;
6. die Beschlussfassung über die Auflösung des
Versorgungswerkes und die im Zuge der Liquidation erforderlichen Maßnahmen.
§
4
Geschäftsführender
Ausschuss
(1) Der Geschäftsführende Ausschuss
besteht aus drei zahnärztlichen Mitgliedern und dem Geschäftsführer des
Versorgungswerkes. Der Ausschuss zieht nach Bedarf Sachverständige hinzu. Für
jedes der zahnärztlichen Mitglieder
wird ein Stellvertreter für den Verhinderungsfall gewählt. Die zahnärztlichen
Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter werden auf die Dauer von
vier Jahren - jedoch zeitlich begrenzt bis zum 31. 3. des Jahres, in dem ihre
Amtsperioden auslaufen - von der Kammerversammlung gewählt.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Die turnusmäßig ausscheidenden
Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses bleiben bis zur Neuwahl durch die
Kammerversammlung im Amt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden aus der Mitte
der zahnärztlichen Mitglieder.
(2) Der Geschäftsführende Ausschuss führt die
laufenden Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse
der Kammerversammlung verantwortlich und hat die von dem Aufsichtsführenden
Ausschuss aufgestellten Richtlinien zu beachten. Insbesondere ist er
verpflichtet, jährlich, spätestens sechs Monate nach Beendigung des
Geschäftsjahres, einen Geschäftsbericht mit Vermögensnachweis sowie Gewinn- und
Verlustrechnung dem Aufsichtsführenden Ausschuss vorzulegen.
Der Geschäftsführende Ausschuss kann
nach Zustimmung durch den Aufsichtsführenden Ausschuss Überleitungsabkommen mit
anderen berufsständischen Versorgungswerken abschließen. Sie bedürfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehörden.
(3) Der Geschäftsführende Ausschuss ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder oder Stellvertreter, davon
mindestens zwei Zahnärzte, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(4) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes
rückt der Stellvertreter kommissarisch nach. Die Kammerversammlung bestätigt in
der nächsten Sitzung diesen oder wählt neu. Bei Bestätigung ist ein neuer
Stellvertreter zu wählen. Die Bestätigung und die Wahl gelten für die restliche
Zeit der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes.
(5) Der Aufsichtsführende Ausschuss kann
durch einstimmigen Beschluss der Anwesenden das Ruhen der Tätigkeit eines
Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes des Geschäftsführenden Ausschusses
aus schwerwiegenden Gründen beschließen. Bei der Beschlussfassung müssen
mindestens 5 Mitglieder des Aufsichtsführenden Ausschusses - darunter der
juristische Sachverständige gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 - anwesend sein. Die
Kammerversammlung entscheidet endgültig.
§
5
Aufsichtsführender
Ausschuss
(1) Dem Aufsichtsführenden Ausschuss
gehören an:
1. der Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe, als Vorsitzender;
2. der Vizepräsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe,
als stellvertretender Vorsitzender;
3. vier Angehörige der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe;
4. ein juristischer Sachverständiger mit der
Befähigung zum Richteramt.
Für jedes Mitglied nach Nr. 3 wird ein
Stellvertreter für den Verhinderungsfall gewählt.
Die Personen zu Nrn. 3 und 4 werden auf
die Dauer von vier Jahren - jedoch zeitlich begrenzt bis zum 31. 3. des Jahres,
in dem ihre Amtsperioden
auslaufen - von der Kammerversammlung gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Die turnusmäßig ausscheidenden
Mitglieder des Aufsichtsführenden Ausschusses bleiben bis zur Neuwahl durch die
Kammerversammlung im Amt.
(2) Dem Aufsichtsführenden Ausschuss
obliegen folgende Aufgaben:
1. die Überwachung der
Geschäftstätigkeit;
2. die Prüfung der Rechnungsabschlüsse;
3. die Erteilung von Richtlinien für die
Kapitalanlage des Versorgungswerkes;
4. Beschlussfassung über das Ruhen der Tätigkeit
eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Ausschusses im Sinne des § 4 Abs. 5;
5. Bestellung eines versicherungsmathematischen Sachverständigen
und weiterer Sachverständiger, die den Geschäftsführenden Ausschuss beraten
gemäß
§ 4 Abs. 1;
6. Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
die gemäß § 6 Abs. 5 den Jahresabschluss des Versorgungswerkes zu prüfen hat.
(3) Der Aufsichtsführende Ausschuss wird
durch den Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er tritt zur Prüfung des
Rechnungsabschlusses jeweils innerhalb eines Monats nach Vorlage des
Prüfberichtes zusammen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Auf
Verlangen des Geschäftsführenden Ausschusses oder von mindestens zwei
Mitgliedern des Aufsichtsführenden Ausschusses ist der Aufsichtsführende
Ausschuss unverzüglich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(4) Je ein Vertreter der allgemeinen
Aufsichts- und der Versicherungsaufsichtsbehörde sind zu den Sitzungen des
Aufsichtsführenden Ausschusses einzuladen.
(5) Der Aufsichtsführende Ausschuss ist
beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und
insgesamt mehr als die Hälfte seiner Mitglieder oder Stellvertreter anwesend
sind. Er fasst seine Beschlüsse, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt,
mit einfacher Mehrheit. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.
(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Mitgliedes rückt der Stellvertreter kommissarisch nach. Die Kammerversammlung
bestätigt in ihrer nächsten Sitzung diesen oder wählt neu. Bei Bestätigung ist
ein neuer Stellvertreter zu wählen. Scheidet ein Sachverständiger vorzeitig
aus, so wählt die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung neu.
Die Wahlen gelten für die restliche Zeit
der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes.
(7) Für die zahnärztlichen Mitglieder
des Aufsichtsführenden Ausschusses gilt § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung der
Kammer entsprechend.
§
6
Geschäftsgrundsätze
(1) Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
(2) Das Versorgungswerk hat spätestens
inAbständen von drei Jahren eine versicherungsmathematische Bilanz durch einen
Sachverständigen aufstellen zu lassen, die den Aufsichtsbehörden und der
Kammerversammlung vorzulegen ist. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörden sind auch
zu anderen Zeitpunkten versicherungsmathematische Gutachten zu erstellen.
(3) Ergibt sich aus der
versicherungsmathematischen Bilanz ein Überschuss, so sind davon jeweils 5 v.
H. der Sicherheitsrücklage zuzuführen, bis diese 2,5 v. H. der
Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht
hat. Darüber hinaus erfolgt eine
Zuführung zur freiwilligen Rücklage oder eine Entnahme gemäß dem von den Aufsichtsbehörden
genehmigten Geschäftsplan. Der weitere Überschuss wird zur Anpassung der
Versorgungsleistungen gemäß den Beschlüssen der Kammerversammlung auf die am
Stichtag vorhandenen Mitglieder aufgeteilt. Diese Beschlüsse bedürfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehörden.
(4) Ergibt sich aus der
versicherungsmathematischen Bilanz ein Fehlbetrag, so ist dieser zu Lasten der
Sicherheitsrücklage auszugleichen. Wenn die Sicherheitsrücklage hierfür nicht
ausreicht, können zur Deckung des verbleibenden Fehlbetrages durch Beschluss
der Kammerversammlung aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen
Sachverständigen die Beiträge der Mitglieder erhöht oder die
Beitragszahlungsdauer verlängert oder die Versorgungsleistungen herabgesetzt
oder Änderungen der genannten Art gleichzeitig vorgenommen werden. Alle
Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlbeträgen bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörden und haben auch für die bestehenden Versorgungsverhältnisse
Wirkung. Eine Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.
(5) Der Jahresabschluss ist durch einen
öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
(6) Die Satzung des Versorgungswerkes
und ihre Änderungen werden im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen
veröffentlicht. Sie treten, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird,
am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(7) Das Vermögen des Versorgungswerkes
ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist,
unter Beachtung derjenigen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die
im Heilberufsgesetz in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, sowie der
hierzu erlassenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde anzulegen. Das
Versorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in
Neuanlagen und Bestände, in den von den Aufsichtsbehörden festzulegenden Formen
und Fristen zu berichten.
§
7
Satzungsänderung
und Auflösung des Versorgungswerkes
(1) Satzungsänderungen bedürfen der
Mehrheit aller gewählten Mitglieder der Kammerversammlung.
(2) Die Auflösung des Versorgungswerkes
bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der gewählten Mitglieder der
Kammerversammlung.
(3) Diese Beschlüsse der
Kammerversammlung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörden.
(4) Im Falle der Auflösung des
Versorgungswerkes wird die Abwicklung durch einen Liquidationsausschuss
durchgeführt, dem ein aktives Mitglied des Versorgungswerkes, ein Rente
beziehendes Mitglied und ein versicherungsmathematischer Sachverständiger
angehören müssen. Die Mitglieder des Liquidationsausschusses werden in der
Kammerversammlung gewählt. Sie müssen von den Aufsichtsbehörden bestätigt
werden.
(5) Wird von der Kammerversammlung nicht
die Übertragung der Versorgungsverhältnisse des Versorgungswerkes gemäß § 14
des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf ein anderes Versorgungsunternehmen
beschlossen, so erlöschen die bestehenden Versorgungsverhältnisse mit Ablauf
des Monats, in dem die Aufsichtsbehörden den Beschluss zur Auflösung genehmigt
haben. In diesem Falle erfolgt die Verteilung des Vermögens an alle Mitglieder
nach einem von den Aufsichtsbehörden zu genehmigenden Plan.
Il.
ABSCHNITT
Teilnahme
§
8
Pflichtmitgliedschaft
(1) Mitglieder des Versorgungswerkes
sind grundsätzlich alle Angehörigen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, die
bei Gründung des Versorgungswerkes das 68. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Zahnärzte / Zahnärztinnen, die nach Errichtung des Versorgungswerkes Angehörige
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe werden, erwerben im gleichen Zeitpunkt die
Pflichtmitgliedschaft, sofern sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Teilnehmer an der
Unfall-Zusatz-Versorgung sind alle Mitglieder des Versorgungswerkes, die
Pflichtbeiträge zahlen.
§
9
Befreiungen
(1) Von der Teilnahme an der
Pflichtmitgliedschaft können Angehörige der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe auf
Antrag befreit werden, wenn
1. sie den zahnärztlichen Beruf nicht
ausüben;
2. sie als Beamte, Soldaten oder
Angestellte Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen
Bestimmungen bzw. Grundsätzen haben;
3. und solange sie die Teilnahme an der
auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Versorgungseinrichtung ihrer bisherigen
Kammer fortsetzen, die Mitgliedschaft mindestens 12 Monate betragen hat und die
Gegenseitigkeit gewährleistet ist, sofern und solange sie ausschließlich im
Angestelltenverhältnis tätig sind;
4. sie nur eine befristete
Berufsausübungserlaubnis besitzen und sich nicht niedergelassen haben;
5. sie nur eine vorübergehende, drei
Monate nicht überschreitende Tätigkeit im Kammerbereich übernehmen.
Der Antrag ist innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen schriftlich beim
Versorgungswerk zu stellen.
(2) Die Befreiung kann widerrufen
werden, wenn die Gründe weggefallen sind und das 45. Lebensjahr nicht vollendet
ist. Der Kammerangehörige ist verpflichtet, dem Versorgungswerk den Fortfall
der Befreiungsvoraussetzungen unverzüglich anzuzeigen.
§
10
Nachversicherung
Wird beim Versorgungswerk ein Antrag auf
Nachversicherung gemäß SGB VI gestellt, so führt das Versorgungswerk die
Nachversicherung nach den folgenden Bestimmungen durch.
Beim Versorgungswerk können Zahnärzte
(Zahnärztinnen) nachversichert werden, die
a) unmittelbar vor Beginn der
Nachversicherungszeit Mitglieder des Versorgungswerkes waren, oder
b) im Laufe der Nachversicherungszeit
die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft kraft der Satzung beim
Versorgungswerk erfüllt haben, oder
c) unmittelbar im Anschluss an die
Nachversicherungszeit die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft kraft der
Satzung des Versorgungswerkes erfüllen.
Das Versorgungswerk ist verpflichtet, die
Nachversicherungsbeiträge entgegenzunehmen. Die nachentrichteten Beiträge sind
so zu verrechnen, wie sie fällig gewesen wären, wenn zu den Zeiten, für die
nachentrichtet wird, Mitgliedschaft bestanden hätte.
Der Nachversicherte gilt rückwirkend für die
Dauer der Nachversicherung als Mitglied kraft Satzung des Versorgungswerkes.
Der Eintritt des Versorgungsfalles steht der Nachversicherung nicht entgegen.
§
11
Freiwillige
Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied des Versorgungswerkes
kann auf Antrag bis zum Eintrittsalter von 60 Jahren eine freiwillige
Mitgliedschaft gemäß § 16 Abs. 1 erwerben. Ein ärztliches Gesundheitszeugnis
ist beizubringen. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Inhalt des
Gesundheitszeugnisses dieses bedingt. Das Versorgungsverhältnis beginnt mit dem
Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, sofern der Annahme des Antrages keine
Hinderungsgründe entgegenstehen.
(2) Jedes Mitglied des Versorgungswerkes
kann auf Antrag bis zum Eintrittsalter von 64 Jahren eine freiwillige
Mitgliedschaft gemäß § 16 Abs. 2 erwerben.
§
12
Altersbestimmung
Bei der Bestimmung des Eintrittsalters wird
ein Lebensjahr als voll gerechnet, wenn von ihm bei Beginn der Teilnahme mehr
als 6 Monate verflossen sind.
§
13
Ende der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
Erfüllung der Ansprüche im Erlebensfall, mit dem Tod des Mitgliedes, mit der
Befreiung von der Mitgliedschaft auf Antrag oder mit dem Fortzug aus dem
Bereich der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.
(2) Die freiwillige Mitgliedschaft kann
durch das Mitglied mit einer Frist von drei Monaten auf den Monatsschluss durch
Einschreibebrief an das Versorgungswerk gekündigt werden. Bei Nichteinhaltung der
Beitragszahlung trotz Aufforderung (gemäß § 18 Abs. 2) steht dem
Versorgungswerk das Recht zur fristlosen Kündigung zu.
(3) Das Versorgungswerk kann bei der
freiwilligen Mitgliedschaft innerhalb von drei Jahren nach Antragsstellung vom
Vertrag zurücktreten, wenn das Mitglied bei der Antragsstellung wissentlich
unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht hat. Das Recht des
Versorgungswerkes, das Versorgungsverhältnis wegen arglistiger Täuschung
anzufechten, bleibt unberührt.
§
14
Verlegung des
Wohnsitzes
Wer seinen Wohnsitz oder seinen Arbeitsplatz
aus dem Bereich der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe verlegt, kann die
Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen, wenn ein entsprechender schriftlicher
Antrag innerhalb von 6 Monaten gestellt wird. Erlischt die Teilnahme und wird
der Berufsangehörige Mitglied einer anderen auf Gesetz beruhenden
Versorgungseinrichtung, so werden auf seinen Antrag die von ihm geleisteten
Beiträge ohne Zinsen an diese Einrichtung übergeleitet, falls die
Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
III. ABSCHNITT
Beiträge
§
15
Pflichtbeiträge
(1) Der Monatsbeitrag richtet sich nach
den Einkünften aus zahnärztlicher Tätigkeit. Er entspricht dem Beitrag, der bei
vergleichbarem Einkommen zur Angestelltenversicherung entrichtet werden müsste,
soweit er den Höchstbeitrag zur Angestelltenversicherung nicht übersteigt. Als
Einkünfte gelten die gesamten Einnahmen aus zahnärztlicher Tätigkeit nach Abzug
der Betriebsausgaben. Der Mindestbeitrag beträgt 1/5 des jeweiligen
Höchstbeitrages zur Angestelltenversicherung.
(2) Der Beitrag zur
Unfall-Zusatz-Versorgung beträgt monatlich 5,- EUR und ist im Gesamtbeitrag
enthalten. Er ist bis zum Ende der Beitragspflicht zu zahlen.
(3) Mitglieder, die während einer
Arbeitslosigkeit Ansprüche gegen die Bundesanstalt für Arbeit haben, leisten
während dieser Zeit Beiträge in der Höhe, die von der Bundesanstalt für Arbeit
zu gewähren sind.
(4) Mitglieder leisten während des Wehr-
und Zivildienstes einen Monatsbeitrag in Höhe des jeweiligen
Angestelltenversicherungsbeitrages.
(5) Mitglieder leisten während der
Mutterschutzfrist einen Beitrag in der gesetzlich festgelegten Höhe. Für den
Zeitraum des Erziehungsurlaubs gemäß Bundeserziehungsgeldgesetz werden die
Beiträge auf Antrag gemäß § 17 gestundet. Nach Ablauf des Erziehungsurlaubs hat
das Mitglied die Wahlmöglichkeit, die Beiträge nachzuzahlen oder bei entsprechender Leistungskürzung gemäß
dem technischen Geschäftsplan auf die Nachzahlung zu verzichten.
(6) Die Beiträge sind vierteljährlich im
voraus als Bringschuld zu entrichten. Soweit die Mitgliedschaft zum
Versorgungswerk nicht am ersten eines Monats beginnt, wird für den
angebrochenen Monat der volle Monatsbeitrag erhoben. Angestellte Mitglieder
können ihre Beiträge monatlich, spätestens bis zum letzten eines jeden Monats,
entrichten. Im ersten Jahr der Niederlassung können Mitglieder auf Antrag die
Hälfte des Höchstbeitrages entrichten.
§
16
Freiwillige
Beiträge
(1) Als freiwillige Einzahlungen können
nach Antragsannahme laufende Beiträge zu einem durch 10,- EUR teilbaren
Monatsbeitrag geleistet werden (Tabelle 1).(Einzusehen im Ministerialblatt Nr. 77 vom
12.11.1996 S. 1711)
(2) Als jährliche Einmalzahlungen können
Beträge von 100,- EUR oder höhere durch 100,- EUR teilbare Beträge eingezahlt
werden (Tabelle 2). (Einzusehen im Ministerialblatt Nr. 77 vom
12.11.1996 S. 1711)
(3) Die freiwilligen Einzahlungen dürfen
im Jahr zusammen mit den Pflichtbeiträgen die Grenze nicht übersteigen, die
eine Veranlagung des Versorgungswerkes zur Körperschaftssteuer auslöst.
§
17
Stundungen
(1) Kann die laufende Beitragszahlung
wegen eines nachgewiesenen wirtschaftlichen Notstandes vorübergehend nicht
geleistet werden, so können die Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise
gestundet werden. Auf die rückständigen Beiträge werden Zinsen berechnet, deren
Höhe jeweils einheitlich vom Geschäftsführenden Ausschuss festgelegt wird.
(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles
vor Tilgung des Rückstandes wird dieser einschließlich Zinsen mit der
Versorgungsleistung verrechnet.
§
18
Folgen der
Säumnis
(1) Ist im Zeitpunkt des
Versorgungsfalles kein Beitrag gezahlt, so ist das Versorgungswerk von der
Verpflichtung zur Leistung einschließlich der Unfall-Zusatz-Versorgungsleistung
frei.
(2) Sind nach Zahlung des Erst-Beitrages
die Beiträge nicht weiter oder nicht vollständig gezahlt, so fordert das
Versorgungswerk das Mitglied unter Hinweis auf die Rechtsfolgen weiterer
Säumnis schriftlich auf, die Rückstände innerhalb einer Nachfrist von zwei
Wochen unmittelbar an das Versorgungswerk zu zahlen.
Ist das Mitglied nach Ablauf der
Nachfrist in weiterem Verzuge, so werden im Versorgungsfalle die Leistungen
nach dem technischen Geschäftsplan gekürzt.
(3) Nach Ablauf der Nachfrist entfällt
der Anspruch auf Unfall-Zusatz-Versorgungsleistung. Der Anspruch lebt wieder
auf, sobald die fälligen Beiträge entrichtet sind.
(4) Die Mahnkosten und Säumniszuschläge
trägt das Mitglied. Der Geschäftsführende Ausschuss kann pauschale Mahnkosten
und Säumniszuschläge in angemessener Höhe festsetzen.
(5) Wenn der Aufenthaltsort nicht zu
ermitteln ist, kann das Mahnverfahren auch durch öffentliche Zustellung bewirkt
werden.
(6) Die Verpflichtung zu weiteren
Beitragszahlungen wird nicht berührt.
IV.
ABSCHNITT
Leistungen
§ 19
Leistungsbedingungen
(1) Das Versorgungswerk gewährt unter
der Voraussetzung, dass mindestens ein Monatsbeitrag geleistet wurde, einen
Rechtsanspruch auf
a) Kapitalleistungen gemäß § 20,
b) Alters-, Witwen- (Witwer-), Waisenrenten gemäß §
21,
c) Berufsunfähigkeitsrenten gemäß § 22,
d) Rehabilitationsmaßnahmen gemäß § 23,
e) beitragsfreie Anwartschaft, Rückvergütung gemäß §
24.
Der Entrichtung des ersten Beitrages
steht die gegenüber dem Versorgungswerk schriftlich abgegebene Bereiterklärung
gleich, wenn der Beitrag in angemessener Frist entrichtet wird. In diesen
Fällen steht der zwischenzeitlich eingetretene Versorgungsfall dem
Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen nicht entgegen.
(2) Die Leistungen werden von dem
Versorgungswerk unmittelbar an den Berechtigten gezahlt. Die Berechtigung ist
urkundlich nachzuweisen. Hat das Familiengericht den Versorgungsanspruch eines
Mitgliedes rechtskräftig übertragen (Realteilung), so wird die
Versorgungsleistung beim verpflichteten Eheteil entsprechend gekürzt und dem
berechtigten Eheteil zugeteilt. Die Kürzung kann ganz oder teilweise durch
Zahlung eines Kapitalbetrages abgewendet werden, der gemäß dem Geschäftsplan
berechnet wird. Die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im
Versorgungsausgleich sind sinngemäß anzuwenden. Die allgemeinen satzungsrechtlichen
Vorschriften bezüglich der Versorgungsleistungen finden auf den
Ausgleichsberechtigten, der nicht Mitglied des Versorgungswerkes ist, sinngemäß
Anwendung. Im Falle des Zugewinnausgleichs kann - falls das Mitglied die
Ausgleichszahlung nicht selbst vornimmt - das Versorgungswerk den vom
Familiengericht festgesetzten Betrag ausgleichen. Der Versorgungsanspruch des
Mitgliedes wird gemäß dem technischen Geschäftsplan entsprechend gekürzt.
(3) Leistungen aus
der Unfall-Zusatz-Versorgung werden gewährt, wenn das Mitglied durch ein
plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine
Gesundheitsbeschädigung erleidet und der Tod des Mitgliedes als Folge eines
Unfalles innerhalb eines Jahres eintritt. Ausgeschlossen sind:
1. Unfälle durch
Kriegsereignisse oder bürgerliche Unruhen, sofern das Mitglied an den
bürgerlichen Unruhen auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;
2. Unfälle, die dem Mitglied
dadurch zustoßen, dass es vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht;
3. Unfälle, die unmittelbar
oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind;
4. Unfälle durch Geistes- oder
Bewußtseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch
Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen
Körper ergreifen;
5. Vergiftungen infolge
Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund;
6. Unfälle des Mitgliedes
a) als Luftfahrzeugführer (auch
Luftsportgeräteführer), soweit nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis
benötigt wird, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges;
b) bei der
Benutzung von Raumfahrzeugen;
c) als Fahrer, Beifahrer oder
Insasse eines Motorfahrzeuges, das sich an Fahrveranstaltungen einschließlich
der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von
Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
(4) Tritt
der Tod außer durch Unfall innerhalb eines Jahres nach einer freiwilligen
Einmalzahlung ein, so wird nur diese Einmalzahlung zurückgezahlt.
§
20
Kapitalleistungen
(1) Mit Vollendung des 65. Lebensjahres
hat das Mitglied Anspruch auf Zahlung einer Kapitalleistung nach Maßgabe der
Tabellen 1 und 2, wobei für die Höhe der Kapitalleistung das Eintrittsalter im
Zeitpunkt der Beitragsfestlegung maßgebend ist. Bei Unfalltod wird während der Dauer
der Beitragszahlung zusätzlich ein Kapital von 50.000,- EUR gezahlt.
(2) Bei vorzeitigem Tod des Mitgliedes
steht die Kapitalleistung gemäß Abs. 1 der Witwe / dem Witwer zu, wobei
Waisenrenten gemäß § 21 Abs. 4 nach dem technischen Geschäftsplan in Abzug
gebracht werden.
(3) Sind keine Bezugsberechtigten
vorhanden, erhalten diejenigen, die die Kosten der Bestattung getragen haben,
ein Sterbegeld in Höhe der nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen. Die
Entscheidung über die Höhe trifft der Geschäftsführende Ausschuss unter
Berücksichtigung des Einzelfalles.
(4) Auf Antrag des Mitgliedes kann die
Kapitalleistung bereits mit dem Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres
geleistet oder bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausgeschoben werden.
Die Höhe der Kapitalleistung bestimmt sich im Falle des vorgezogenen wie des
hinausgeschobenen Bezuges der Kapitalleistung nach dem technischen
Geschäftsplan, der der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde bedarf.
Der Antrag muss grundsätzlich vierteljährlich im voraus gestellt werden.
(5) Die Kapitalleistung ist zwei Wochen
nach Vollendung des Tages fällig, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind und
die für die Auszahlung erforderlichen Unterlagen dem Versorgungswerk vorliegen.
(6) Die Ansprüche auf Kapitalleistungen
verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
welchem die Leistungspflicht entsteht.
§
21
Rentenoptionsrecht
und Rentenleistungen
(1) Anstelle der Kapitalleistung können
das Mitglied bzw. die Witwe / der Witwer innerhalb von 6 Monaten Rente
beantragen.
(2) Die Höhe der Rente errechnet sich
nach dem technischen Geschäftsplan. Dieser bedarf der Genehmigung der
Versicherungsaufsichtsbehörde.
(3) Hat das Mitglied im Zeitpunkt des
Todes eine Altersrente bezogen, haben die Witwe / der Witwer einen Anspruch auf
Witwen- / Witwerrente. Die Witwen- / Witwerrente beträgt 2/3 der Rente, die das
Mitglied im Zeitpunkt seines Todes als Altersrente erhalten hat.
Soweit eine Witwen- oder Witwerrente
gewährt wird, kann bei Wiederheirat auch eine Abfindung in Höhe des fünffachen
Jahresrentenbetrages gezahlt werden.
(4) Beim Tod des Mitgliedes werden an
seine Kinder Waisenrenten gewährt. Die Waisenrente beträgt bei
Vollwaisen 1/3 und bei Halbwaisen 1/6 der satzungsgemäßen Altersrente.
Kinder sind:
- die ehelichen Kinder,
- die für ehelich erklärten Kinder,
- die an Kindes Statt angenommenen Kinder,
- die nichtehelichen Kinder eines Mitgliedes, wenn
die Unterhaltspflicht festgestellt ist.
Der Anspruch besteht längstens
bis zu dem Monat, in dem das betreffende Kind das 18. Lebensjahr vollendet; für
Kinder des Mitgliedes, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden,
längstens bis zu dem Monat, in dem das betreffende Kind das 30. Lebensjahr
vollendet hat. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der
gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht unterbrochen, so verlängert sich
der Anspruch über das 30. Lebensjahr des Kindes um die Zeit dieser
Unterbrechung. Die Altersbegrenzung entfällt bei Kindern, die infolge
körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu
unterhalten.
Übersteigen die Hinterbliebenenrenten
die satzungsgemäße Altersrente des Mitgliedes, so erfolgt die Berechnung der
Waisenrenten nach dem technischen Geschäftsplan, der der Genehmigung der
Versicherungsaufsichtsbehörde bedarf.
(5) Die Bestandsrenten werden mindestens
entsprechend der Anhebung in der Angestelltenversicherung angepasst, soweit die
Tragbarkeit aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Versorgungswerkes anhand eines Finanzierungsplanes des
versicherungsmathematischen Sachverständigen nachgewiesen wird. Die
Kammerversammlung hat über die Höhe der Anpassungen zu beschließen. Der
Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden.
(6) Laufende Renten können nicht
rückgekauft werden.
(7) Eine Rente wird erstmalig für den
Monat gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem der Versorgungsfall eintritt und
endet mit dem Sterbemonat des Berechtigten.
§
22
Berufsunfähigkeitsrenten
(1) Mitglieder, die infolge
leistungsbeeinträchtigender Gesundheitsschäden ihre zahnärztlichen Fähigkeiten
auf nicht absehbare Zeit, auch außerhalb einer Praxistätigkeit, wirtschaftlich
in keiner Weise mehr nutzen können und ihre gesamte zahnärztliche Tätigkeit
einstellen, haben Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Die zahnärztliche
Tätigkeit gilt nicht als aufgegeben, wenn die Praxis durch einen Vertreter
weitergeführt wird. Ein Mitglied, das diesen Antrag stellt, ist verpflichtet,
sich auf Verlangen des Versorgungswerkes ärztlich untersuchen und evtl.
beobachten zu lassen. Die Entscheidung über die Gewährung der
Berufsunfähigkeitsrente trifft der Geschäftsführende Ausschuss.
(2) Bei Erkrankungen, die eine
vorübergehende Berufsunfähigkeit begründen, besteht Anspruch auf
Berufsunfähigkeitsrente erst nach Ablauf der 26. Krankheitswoche.
(3) Sind die Gesundheitsschäden durch
Rauschgiftsucht des Zahnarztes eingetreten, so bestehen keine Ansprüche.
(4) Das Versorgungswerk hat das Recht,
in Fällen der Berufsunfähigkeit in jährlichen Abständen Nachuntersuchungen
vornehmen zu lassen.
(5) Die jährliche
Berufsunfähigkeitsrente beträgt 10 % des beitragspflichtigen Kapitalanspruchs
gemäß Tabelle 1 und wird in 12 Monatsraten gezahlt. Bei Antragsstellung bis zum
35. Lebensjahr darf die aus Pflichtbeiträgen sich ergebende monatliche
Berufsunfähigkeitsrente das der Beitragsberechnung zugrunde liegende
zahnärztliche Einkommen nicht übersteigen.
(6) Die Rente wird erstmalig für den
Monat gezahlt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, nicht jedoch vor dem
Monat, in dem der Antrag beim Versorgungswerk vorlag.
(7) Während des Bezugs der
Berufsunfähigkeitsrente erlischt die Beitragspflicht. Über die Höhe der
jeweiligen Anpassungen beschließt die Kammerversammlung gemäß § 21 Abs. 5.
(8) Die Berufsunfähigkeitsrente wird bei
Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze oder beim vorzeitigen Tod des
Mitgliedes durch die satzungsgemäße Kapital-/Rentenleistung abgelöst.
§
23
Rehabilitationsmaßnahmen
(1) Einem Mitglied des
Versorgungswerkes, bei dem Berufsunfähigkeit festgestellt ist, kann auf Antrag
ein Zuschuss zu den Kosten notwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden,
wenn hierdurch seine Berufsfähigkeit voraussichtlich wiederhergestellt werden
kann.
(2) Soweit nach Gesetz oder Satzung für
die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen ein Träger der Sozialversicherung
oder eine sonstige durch Gesetz verpflichtete Stelle, insbesondere eine
Berufsgenossenschaft, die Kriegsopferversorgung oder die Bundesanstalt für
Arbeit zuständig ist, entfällt eine Kostenbeteiligung. Das gilt auch, wenn ein
Mitglied als Beamter oder als Angestellter im öffentlichen Dienst Anspruch auf
Beihilfe hat.
(3) Die Entscheidung über die
Kostenbeteiligung und ihre Höhe trifft der Geschäftsführende Ausschuss unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, bei Widerspruch der
Aufsichtsführende Ausschuss.
§
24
Beitragsfreie
Anwartschaft, Rückvergütung
Bei Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft
werden die Ansprüche von Mitgliedern aus EU-Ländern auf eine beitragsfreie Anwartschaft
umgestellt. Mitglieder aus Nicht-EU-Ländern erhalten eine Rückvergütung. Dies
gilt auch bei Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft gemäß §§ 11 und 16. Die
Berechnung erfolgt nach dem technischen Geschäftsplan.
V.
ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§
25
Besitzstandswahrung
Die aufgrund früheren Satzungsrechts
erteilten Versorgungsbescheide bleiben unberührt.
§
26
Rechtsmittel
Gegen die Entscheidungen des
Geschäftsführenden Ausschusses des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
kann der Betroffene binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des
Beschlusses Widerspruch bei der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe einlegen. DerWiderspruch ist spätestens binnen einer
weiteren Frist von einem Monat ab Einlegung schriftlich zu begründen. Die ZÄKWL
entscheidet durch den Aufsichtsführenden Ausschuss als Widerspruchsstelle. Ein
ablehnender Widerspruchsentscheid ist zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
§
27*
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1997 in Kraft.
*Die
erste Satzung des Versorgungswerkes wurde am 17. 4. 1957 (MBI. NW.
S. 1898) von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der folgenden Satzungsänderungen wurde wie folgt bekanntgegeben:
Genehmigung Veröffentlichung im
durch die Auf- Ministerialblatt für
das
sichtsbehörde: Land
Nordrhein-Westfalen:
vom 29.05.1957 (MBI. NW. S. 1905)
vom
10.05.1958 (MBI. NW S. 1558)
vom
01.06.1959 (MBI. NW S. 1496)
vom
15.02.1962 (MBI. NW S. 431)
vom 22.08.1962 (MBI.
NW S. 1450)
vom 19.03.1963 (MBI.
NW S. 371)
vom 12.03.1965 (MBI.
NW S. 360)
vom 19.08.1970 (MBI.
NW S. 1596)
vom 25.02.1971 (MBI.
NW S. 508)
vom 23.06.1972 (MBI.
NW S. 1262)
vom 13.09.1973 (MBI.
NW S. 1671)
vom 15.10.1974 (MBI.
NW S. 1604)
vom 30.04.1976 (MBI.
NW S. 929)
vom 15.11.1977 (MBI.
NW S. 1849)
vom 18.06.1980 (MBI.
NW S. 1779)
vom 27.09.1983 (MBI.
NW S. 2156)
vom 01.07.1985 (MBI.
NW S. 1004)
vom 13.01.1989 (MBI.
NW S. 64)
vom 24.07.1991 (MBI.
NW S. 1122)
vom 11.07.1996 (MBI.
NW S. 1706)
vom 04.08.1998 (MBI. NW S. 1159)
vom 21.06.2000 (MBI. NRW. 2000 S. 801)
vom 20.06.2001 (MBI. NRW. 2001 S. 1019)