Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Gebührenordnung für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder der ZahnMedizinischen Fachangestellten zur Assistentin oder zum Assistenten für zahnärztliches Praxismanagement vom 29. November 2003
Gebührenordnung für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder der ZahnMedizinischen Fachangestellten zur Assistentin oder zum Assistenten für zahnärztliches Praxismanagement vom 29. November 2003
Gebührenordnung
für die Fortbildung
der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder
der ZahnMedizinischen Fachangestellten zur Assistentin
oder zum Assistenten für zahnärztliches Praxismanagement
vom 29. November 2003
§ 2 Fortbildungslehrgang/Ratenzahlung/ Rücktritt
§ 3 Abschlussprüfung
§ 4 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 5 In-Kraft-Treten
(GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), folgende Gebührenordnung für die
Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder der
ZahnMedizinischen Fachangestellten zur Assistentin oder zum Assistenten für
zahnärztliches Praxismanagement beschlossen:
(2) Die Gebühr wird fällig mit der Anmeldung zur Teilnahme an der
Aufnahmeprüfung.
(2) Die Gebühr wird fällig mit der Annahmeerklärung auf der
Grundlage des Zulassungsbescheides der Kammer.
(3) Die Gebühr kann in vier Raten von je 668,75 € gezahlt
werden. Die Raten werden fällig zu Beginn des Fortbildungslehrganges und
jeweils zu Beginn des dritten, sechsten und letzten Monats der
Aufstiegsfortbildung.
(4) Im Falle des Rücktritts erfolgt Erstattung der Gebühren
gem. Absatz 2, wenn der Fortbildungsplatz noch rechtzeitig durch einen anderen
Teilnehmer besetzt werden kann, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 25,- €.
(2) Die Gebühr wird fällig mit der Anmeldung zur
Abschlussprüfung.
(3) Bei Rücktritt von der Prüfung erfolgt Erstattung,
abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,- €.
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: III 7 - 0810.74.2 -
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe