Weiterbildungsordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein
Vom 17. Mai 2003
Präambel
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in
ihrer Sitzung vom 17. Mai 2003 aufgrund des § 36 Abs. 8 des Heilberufsgesetzes
vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 644), die nachstehende Weiterbildungsordnung beschlossen, die
durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2003.-III 7 - 0810.67 - genehmigt
worden ist.
Die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer
Nordrhein vom 9. Dezember 1978 (MBl. NRW. 1979 S. 420), zuletzt geändert durch
Beschluss der Kammerversammlung vom 7. Mai 1988 (MBl. NRW. S. 1365) erhält
folgende Fassung:
Inhaltsverzeichnis:
Weiterbildungsordnung
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel der
Weiterbildung
§ 2 Art, Inhalt und
Dauer der Weiterbildung
§ 3 Zeitlicher Ablauf der
Weiterbildung
§ 4 Ermächtigung zur Weiterbildung
§ 5 Widerruf der Ermächtigung zur
Weiterbildung
§ 6 Anerkennung
§ 7 Anerkennung bei abweichendem
Weiterbildungsgang
2. Abschnitt
Kieferorthopädie
§ 8
Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung
§ 9 Besonderheiten der
Ermächtigung für Kieferorthopädie
3. Abschnitt
Zahnärztliche Chirurgie
§ 10
Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung
§ 11 Besonderheiten der
Ermächtigung für Oralchirurgie
4. Abschnitt
Prüfungsordnung
§ 12
Prüfungsausschuss
§ 13 Zulassung zur Prüfung
§ 14 Prüfung
§ 15 Prüfungsentscheidung
5. Abschnitt
Öffentliches Gesundheitswesen
§ 16
Gebietsbezeichnung und Anerkennung
6. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 17
Übergangsbestimmungen für das Gebiet „Kieferorthopädie“
§ 18 Übergangsbestimmungen für das
Gebiet „Oralchirurgie“
7. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 19
Anerkennung und Ermächtigung von Kammern außerhalb Nordrhein-Westfalens
§ 20
In-Kraft-Treten – Außerkrafttreten
1.
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§
1
Ziel der Weiterbildung
(1) Ziel der Weiterbildung ist
es, Zahnärzten und Zahnärztinnen für die Behandlung von Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und
Umwelt in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation nach Abschluss ihrer
Berufsausbildung im Rahmen einer Berufstätigkeit besondere Kenntnisse in
bestimmten Gebieten der Zahnheilkunde zu vermitteln. Sie können nach Maßgabe
dieser Weiterbildungsordnung Gebietsbezeichnungen führen, die auf besondere
Kenntnisse in den Abschnitten 2, 3 und 5 bestimmten Gebieten der Zahnheilkunde
hinweisen. Es dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden.
(2) Eine Gebietsbezeichnung darf führen, wer
hierfür eine Anerkennung der Zahnärztekammer erhalten hat.
§
2
Art, Inhalt und Dauer der Weiterbildung
(1) Eine Anerkennung erhält, wer
nach der zahnärztlichen Approbation die vorgeschriebene Weiterbildung
erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Weiterbildung darf drei Jahre nicht
unterschreiten und soll grundsätzlich kontinuierlich erfolgen.
(3) Die Weiterbildung erfolgt in praktischer
Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie ist angemessen zu vergüten.
Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Gebietsbezeichnung
erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Das
Nähere, insbesondere der weitere Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, wird
in den Abschnitten 2, 3 und 5 dieser Weiterbildungsordnung geregelt.
§
3
Zeitlicher Ablauf der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung wird
ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt.
(2) Eine Weiterbildung kann in persönlich
begründeten Fällen in Teilzeit, die mindestens die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit beträgt, abgeleistet werden. Gesamtdauer und Qualität müssen den
Anforderungen einer ganztägigen Weiterbildung entsprechen.
Eine Teilzeitweiterbildung kann nur dann
angerechnet werden, wenn sie vorher der Zahnärztekammer angezeigt und von
dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist.
(3) Unterbrechungszeiten von mehr als sechs
Wochen im Weiterbildungsjahr infolge von Wehrdienst, Krankheit,
Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung usw. sind grundsätzlich nachzuholen.
(4) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der
auch eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf die Weiterbildungszeiten nicht
anrechnungsfähig.
§
4
Ermächtigung zur Weiterbildung
(1)
Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung hierzu von der
Zahnärztekammer ermächtigter Fachzahnärzte und Fachzahnärztinnen in
Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in
zugelassenen Instituten oder in anderen zugelassenen Einrichtungen sowie bei
ermächtigten niedergelassenen Fachzahnärzten und Fachzahnärztinnen durchgeführt.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur
erteilt werden, wenn die Fachzahnärzte und Fachzahnärztinnen fachlich und
persönlich geeignet sind. Sie müssen auf dem Gebiet umfassende Kenntnisse und
Erfahrungen besitzen, die sie befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu
vermitteln. Sie kann nur für ein Gebiet erteilt werden.
(3) Die ermächtigten Fachzahnärzte und Fachzahnärztinnen
sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und entsprechend der
Weiterbildungsordnung zu gestalten. Sie haben in jedem Einzelfall ein Zeugnis
auszustellen, das über Zeitdauer, Weiterbildungsmodus (ganztägig, halbtägig, Kontinuität),
Unterbrechungen im Sinne von § 3 Abs. 3 sowie über Inhalt, Umfang, Ergebnis der
Weiterbildung und über die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten Aufschluss
gibt.
(4) Mit der Beendigung der Tätigkeit der
Fachzahnärzte und Fachzahnärztinnen an der Weiterbildungsstätte erlischt deren
Ermächtigung zur Weiterbildung.
(5) Über die Ermächtigung entscheidet auf
Antrag die Zahnärztekammer.
(6) Die Zahnärztekammer führt ein Verzeichnis
der ermächtigten Fachzahnärzte und Fachzahnärztinnen, aus dem hervorgeht, auf
welchem Gebiet sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. Das Verzeichnis ist
bekannt zu machen.
§
5
Widerruf der Ermächtigung zur Weiterbildung
Die Ermächtigung ist zu
widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Über den
Widerruf entscheidet die Zahnärztekammer.
§
6
Anerkennung
(1) Zahnärzte und Zahnärztinnen
beantragen bei der Zahnärztekammer die Anerkennung zur Führung der
Gebietsbezeichnung. Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
1. die Approbationsurkunde oder die Erlaubnis gemäß
§ 13 Zahnheilkundegesetz,
2. die Zeugnisse über die Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit.
(2) Die Zahnärztekammer entscheidet über den
Antrag aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der
durchlaufenen Weiterbildung nachzuweisen und die als Voraussetzung für die
Anerkennung vorgeschriebenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind.
§ 7
Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang
(1) Wer in einem von den §§ 2 und 3
abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält
auf Antrag die Anerkennung durch die Zahnärztekammer, wenn die Weiterbildung
gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung findet § 6 entsprechende
Anwendung.
(2) Eine nicht abgeschlossene von den §§ 2 und
3 abweichende oder eine abgeleistete, aber nicht gleichwertige Weiterbildung
kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten
Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung
abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten
Weiterbildungszeiten entscheidet die Zahnärztekammer.
(3) Bei Staatsangehörigen eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden nach Artikel 4 der
Richtlinie 78/686/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie
2001/19/EG vom 14. Mai 2001die in „Anlage B - Liste der Bezeichnungen der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des
Fachzahnarztes“ aufgeführten Gebietsbezeichnungen ohne weitere Prüfung
anerkannt.
(4)
Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einem
fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis,
die nach dem Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt oder die
diesen Befähigungsnachweisen ausweislich einer Bescheinigung der zuständigen
Stelle gemäß Artikel 23 b der Richtlinie 78/686/EWG in der jeweils geltenden
Fassung der Richtlinie 2001/19/EG gleichgestellt werden, erhalten auf Antrag
die Anerkennung nach § 6. Gleiches gilt für die Befähigungsnachweise, die vor
Beginn der Anwendung der Richtlinie 78/687/EWG ausgestellt worden sind; ist
dabei die Mindestdauer der Weiterbildung nach EU-Recht nicht erreicht, kann die
Zahnärztekammer von den Zahnärzten und Zahnärztinnen eine Bescheinigung der
zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber verlangen, dass
die betreffende fachzahnärztliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmäßig während
eines Zeitraumes ausgeübt worden ist, der der doppelten Differenz zwischen der
Dauer der fachzahnärztlichen Weiterbildung und der genannten Mindestdauer der
Weiterbildung nach EU-Recht entspricht.
(5) Die von den Staatsangehörigen eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Heimat- oder Herkunftsstaat
abgeleisteten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis
gemäß Absatz 3 und 4 Satz 1 geführt haben, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 auf
die in dieser Weiterbildungsordnung für das betreffende Fachgebiet
vorgeschriebene Dauer der Weiterbildung anzurechnen. Dabei berücksichtigt die
Zahnärztekammer auch die Berufserfahrung und Zusatzausbildung der betreffenden
Personen.
(6) Die Zahnärztekammer prüft gemäß Artikel 23
c der Richtlinie 78/686/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie
2001/19/EG außerhalb der Europäischen Union erworbene Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich dieser
Richtlinie, soweit diese bereits in einem Mitgliedsstaat anerkannt worden sind,
sowie die in einem Mitgliedsstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort
erworbene Berufserfahrung. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten zu
treffen, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.
2. Abschnitt
Kieferorthopädie
§
8
Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung
(1) Die Gebietsbezeichnung auf dem
Gebiet der Kieferorthopädie lautet „Kieferorthopädie“, wer die Anerkennung
erworben hat, führt die Bezeichnung „Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für
Kieferorthopädie“ oder „Kieferorthopäde/Kieferorthopädin“.
(2) Die Kieferorthopädie umfasst die Erkennung,
Verhütung und Behandlung von Fehlbildungen des Kauorgans, von Zahnstellungs-
und Bissanomalien sowie Kieferfehlbildungen, Deformierungen der Kiefer und des
Gesichtsschädels.
(3) Inhalt der Weiterbildung ist die
Vermittlung und der Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der
Ätiologie, in der Genese der Gebissfehlbildung, in der kieferorthopädischen
Diagnostik einschließlich kephalometrischer Untersuchungen mittels
Fernröntgenaufnahme sowie die Therapie nach anerkannten Behandlungsmethoden.
Im einzelnen sind zu vermitteln: Kieferorthopädische
Nomenklatur, Entwicklung des Gesichtsschädels und des Kauorgans, Einfluss von
Erbe und Umwelt, statisch-funktionelle und dynamisch-funktionelle
Zusammenhänge, verschiedene Verfahren der Diagnostik einschließlich
kephalometrischer Untersuchungen, Auswertungsverfahren von Röntgenaufnahmen,
Fotografien und Fernröntgenaufnahmen, Grundlagen der Therapie, Indikation,
Durchführung, prognostische Beurteilung, Anfertigung und Wirkungsweise der
Behelfe, Gewebsreaktion, orthodontische Mechanik, Grundlagen biomechanischer
und funktioneller Behandlungsmittel, Grenzen der kieferorthopädischen
Behandlungsmöglichkeiten, epikritische Beurteilung der Behandlungsergebnisse,
Zusammenhänge mit anderen Teilgebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und
den Grenzgebieten der Medizin. Im ersten Weiterbildungsjahr soll eine
Einführung, im zweiten Weiterbildungsjahr eine Vertiefung und im dritten
Weiterbildungsjahr eine umfassende praktische Anwendung dieser Kenntnisse und
Fertigkeiten erfolgen.
(4) Die Weiterbildungszeit beträgt drei Jahre.
(5) Eine Weiterbildungszeit an
Kieferorthopädischen Abteilungen von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten kann bis zu drei Jahren angerechnet werden.
(6) Eine
Weiterbildungszeit, die in der Praxis von nach § 9 Abs. 1 ermächtigten
niedergelassenen Fachzahnärzten und Fachzahnärztinnen abgeleistet wird, kann
bis zur Dauer von zwei Jahren angerechnet werden.
(7)Von der dreijährigen Weiterbildungszeit müssen
zwei Jahre ohne Unterbrechung an einer der in den Absätzen 5 und 6 genannten
Weiterbildungsstellen abgeleistet werden. Ausnahmen hiervon kann die
Zahnärztekammer zulassen, wenn dadurch das Ziel der Weiterbildung nicht
beeinträchtigt wird.
(8) Wird die Weiterbildung an mehreren Stellen
abgeleistet, dürfen jeweils zwölf Monate nicht unterschritten werden. Ausnahmen
hiervon kann die Zahnärztekammer zulassen, wenn dadurch das Ziel der
Weiterbildung nicht beeinträchtigt wird. Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
§
9
Besonderheiten der Ermächtigung für Kieferorthopädie
(1) Die Ermächtigung zur
Weiterbildung kann einer leitenden Person einer Kieferorthopädischen Abteilung
von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten oder
niedergelassenen Fachzahnärzten oder Fachzahnärztinnen mit der Bezeichnung nach
§ 8 Abs. 1 erteilt werden.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung setzt
eine fünfjährige eigenverantwortliche kieferorthopädische Tätigkeit nach
Anerkennung gemäß § 8 Abs. 1 voraus.
Für leitende Personen von Kieferorthopädischen
Abteilungen von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten können
hiervon Ausnahmen zugelassen werden.
3. Abschnitt
Zahnärztliche Chirurgie
§ 10
Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung
(1) Die Gebietsbezeichnung auf dem
Gebiet der Zahnärztlichen Chirurgie lautet „Oralchirurgie“, wer die Anerkennung
erworben hat, führt die Bezeichnung „Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für
Oralchirurgie“ oder „Oralchirurg/Oralchirurgin“.
(2) Die Oralchirurgie umfasst die Diagnostik
und die zahnärztlich-chirurgische Therapie von Erkrankungen und Verletzungen im
Zahn-, Mund- und Kieferbereich einschließlich Luxationen und Frakturen im
Bereich des Gesichtsschädels (Kieferbruchbehandlung) sowie ihre Nachsorge.
(3) Inhalt der Weiterbildung sind die
Vermittlung und der Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der
Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie der
Krankheiten auf dem Gebiet der operativen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde einschließlich
der Traumatologie, der Indikation und praktischen Anwendung
chirurgisch-prothetischer und orthopädischer Hilfsmittel, der Röntgentechnik
und Röntgendiagnostik, der Anästhesie unter Berücksichtigung der
Indikationsstellung zur Allgemeinbetäubung und der selbständigen Durchführung
operativer Eingriffe, ferner von Kenntnissen in der Notfallmedizin.
(4) Die Weiterbildungszeit beträgt drei Jahre.
(5) Eine Weiterbildungszeit an Chirurgischen
Abteilungen von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und an
zugelassenen Krankenhausabteilungen für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie kann bis
zu drei Jahren angerechnet werden.
(6) Eine Weiterbildungszeit, die in der Praxis
von nach § 11 Abs. 2 ermächtigten niedergelassenen Fachzahnärzten oder Fachzahnärztinnen
oder in der Praxis von nach § 11 Abs.3 ermächtigten niedergelassenen Fachärzten
oder Fachärztinnen für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie abgeleistet wird, kann bis
zur Dauer von einem Jahr angerechnet werden.
(7) Wird die Weiterbildungszeit an mehreren
Stellen abgeleistet, dürfen jeweils zwölf Monate nicht unterschritten werden.
Ausnahmen hiervon kann die Zahnärztekammer zulassen, wenn dadurch das Ziel der
Weiterbildung nicht beeinträchtigt wird. Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
(8) Als Reihenfolge der
Weiterbildungsabschnitte wird festgelegt:
Erstes Jahr:
Pathologisch-anatomische Grundlagen, klinische
Röntgendiagnostik, einfache operative Eingriffe, Grundlagen der
Kieferbruchschienung, Assistenz bei schwierigen operativen Eingriffen.
Zweites und drittes Jahr:
Spezielle und schwierige operative Eingriffe unter
besonderer Berücksichtigung traumatologischer Gesichtspunkte, Versorgung von
Kieferbrüchen und Nachsorge.
§
11
Besonderheiten der Ermächtigung für Oralchirurgie
(1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung
kann einer leitenden Person einer Chirurgischen Abteilung von Hochschulkliniken
für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, einer leitenden Person einer
zugelassenen Krankenhausabteilung für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie,
niedergelassenen Fachzahnärzten und Fachzahnärztinnen mit der Bezeichnung nach
§ 10 Abs. 1 oder niedergelassenen Fachärzten und Fachärztinnen für
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie erteilt werden.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann
niedergelassenen Fachzahnärzten und Fachzahnärztinnen nur erteilt werden, wenn
sie mindestens drei Jahre nach der Erteilung der Anerkennung nach § 2 Abs. 1
als Fachzahnärzte und Fachzahnärztinnen mit der Gebietsbezeichnung
"Oralchirurgie" in eigener Praxis tätig waren.
(3) Wer als Facharzt oder Fachärztin für
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie in eigener Praxis tätig ist, bedarf der
Ermächtigung durch die Zahnärztekammer nicht, soweit durch die Ärztekammer eine
Ermächtigung für das Gebiet "Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie" erteilt
ist.
4. Abschnitt
Prüfungsordnung
§ 12
Prüfungsausschuss
(1) Die Zahnärztekammer bildet für jedes zur Weiterbildung
anerkannte Gebiet einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf sind mehrere
Prüfungsausschüsse zu bilden.
(2) Der Prüfungsausschuss für das Gebiet „Kieferorthopädie“
besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei für dieses Gebiet ermächtigt sein
müssen, und hiervon eines leitende Person der Kieferorthopädischen Abteilung
einer Hochschulklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sein muss.
(3) Der Prüfungsausschuss für das Gebiet
"Oralchirurgie" besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei für
dieses Gebiet ermächtigt sein müssen, und hiervon eines leitende Person einer
Chirurgischen Abteilung einer Hochschulklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
sein muss.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
haben Stellvertreter. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann
ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit dieses
Mitgliedes durchgeführt werden.
(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.
(6) Der Prüfungsausschuss beschließt mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
vorsitzenden Person den Ausschlag.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.
§
13
Zulassung zur Prüfung
Über die Zulassung zur Prüfung
entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die
Weiterbildung ordnungsgemäß abgeleistet sowie durch Zeugnisse und Nachweise
belegt ist. Eine Ablehnung der Zulassung ist der antragstellenden Person mit
Begründung schriftlich mitzuteilen.
§
14
Prüfung
(1) Nach Zulassung zur Prüfung
setzt die Zahnärztekammer den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit der
vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in
angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Die Antragstellenden sind
zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.
(2) Die während der Weiterbildung erworbenen
Kenntnisse werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuss geprüft.
Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jede antragsstellende Person in der
Regel dreißig Minuten dauern. Es sollen nicht mehr als vier Antragsstellende
gleichzeitig geprüft werden.
(3) Nach Abschluss der Prüfung entscheidet der
Prüfungsausschuss aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und der mündlichen
Darlegungen der Antragstellenden, ob die antragstellende Person die
vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die
vorgeschriebenen besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet erworben hat.
(4) Wenn die antragstellende Person der Prüfung
ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund abbricht,
gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§
15
Prüfungsentscheidung
(1) Der Prüfungsausschuss legt das
Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder und teilt es der Zahnärztekammer mit.
(2) Wird die Prüfung bestanden, stellt die
Zahnärztekammer der antragstellenden Person eine Urkunde über das Recht zum
Führen der Gebietsbezeichnung aus.
(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, kann der
Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und
besondere Anforderungen an die verlängerte Weiterbildung stellen. Die
Zahnärztekammer teilt der antragstellenden Person die Entscheidung über das
Nichtbestehen der Prüfung schriftlich mit. Die Entscheidung ist zu begründen,
die vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen sind dabei der
antragstellenden Person bekannt zu geben.
(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann
frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Wird auch die erste
Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist lediglich eine letztmalige
Wiederholungsprüfung frühestens nach einer weiteren Frist von sechs Monaten
möglich. Für die Wiederholungsprüfungen gelten die Vorschriften dieser
Prüfungsordnung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß.
5. Abschnitt
Öffentliches Gesundheitswesen
§ 16
Gebietsbezeichnung und Anerkennung
(1) Die Gebietsbezeichnung auf dem
Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens lautet „Öffentliches
Gesundheitswesen“; wer die Anerkennung erworben hat, führt die Bezeichnung
„Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Öffentliches Gesundheitswesen“.
(2) Die Anerkennung für das Gebiet
"Öffentliches Gesundheitswesen" wird aufgrund des Zeugnisses über das
Bestehen der Prüfung an einer Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen durch
die Zahnärztekammer erteilt.
(3) Inhalt und Dauer der Weiterbildung richten
sich nach den jeweils gültigen staatlichen Zulassungs- und Prüfungsordnungen.
6. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§
17
Übergangsbestimmungen für das Gebiet "Kieferorthopädie"
(1) Die bisher ausgesprochenen
Anerkennungen der Bezeichnungen bleiben gültig mit der Maßgabe, dass nur die in
dieser Weiterbildungsordnung festgelegten entsprechenden Bezeichnungen zu
führen sind. Die Umstellung der Bezeichnungen ist innerhalb einer Frist von
drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung vorzunehmen.
(2) Für Zahnärzte und Zahnärztinnen, die sich
bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung zur
Erlangung der Gebietsbezeichnung "Kieferorthopädie" befinden und
diese Weiterbildung nach In-Kraft-Treten des Heilberufsgesetzes (GV. NRW. 1975 S. 289), also ab dem 12.04.1975, begonnen haben, gelten die Bestimmungen über
die Anerkennung dieser Bezeichnung gemäß dieser Weiterbildungsordnung. Im
übrigen können diese Zahnärzte und Zahnärztinnen ihre Weiterbildung nach den
bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Bezeichnung gemäß
§ 8 Abs. 1 dieser Weiterbildungsordnung.
§
18
Übergangsbestimmungen für das Gebiet "Oralchirurgie"
(1) Wer bei In-Kraft-Treten dieser
Weiterbildungsordnung in dem Gebiet der Oralchirurgie (§ 10 Abs. 2) tätig ist,
kann auf Antrag die Genehmigung zum Führen dieser Bezeichnung erhalten, sofern
er mindestens die gleiche Zeit regelmäßig in dem Gebiet tätig war, welche der
Dauer der Weiterbildung entspricht, davon ein Jahr in klinischer Tätigkeit.
(2) Die antragstellende Person hat den Nachweis
einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Absatz 1 angegebene Dauer in dem Gebiet
"Oralchirurgie" zu erbringen.
(3) Der Antrag kann nur innerhalb von einem
Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung gestellt werden. Sind
die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten teilweise nach In-Kraft-Treten dieser
Weiterbildungsordnung abgeleistet worden, ist der Antrag innerhalb eines Jahres
nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung zu stellen, im übrigen
gelten die Bestimmungen über die Anerkennung einer Bezeichnung nach § 6 dieser
Weiterbildungsordnung.
(4) Weiterbildungszeiten bis zum 31. Dezember
1979 können in dem Gebiet der Oralchirurgie auch dann angerechnet werden, wenn
die weiterbildenden Fachzahnärzte und Fachzahnärztinnen nach den Bestimmungen
dieser Weiterbildungsordnung nicht ermächtigt waren, die Weiterbildung aber
dieser Weiterbildungsordnung entspricht.
7. Abschnitt
Schlussvorschriften
§
19
Anerkennungen und Ermächtigungen von Kammern außerhalb Nordrhein-Westfalens
Die von anderen zuständigen
Berufsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Ermächtigungen
zur Weiterbildung und Anerkennungen gelten auch im Bereich der Zahnärztekammer
Nordrhein.
§ 20
In-Kraft-Treten - Außerkrafttreten
Die vorstehende Weiterbildungsordnung
tritt nach Ausfertigung durch den Präsidenten der Zahnärztekammer Nordrhein am
Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom
9. Dezember 1978 (SMBl. NRW. 2123) außer Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 11. Juni 2003
Ministerium
für Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
- III 7 - 0810.67 -
Im Auftrag
Godry
Die vorstehende Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer
Nordrhein wird hiermit ausgefertigt.
Düsseldorf, den 20.06.2003
Dr. Peter Engel
Präsident
MBl. NRW. 2003 S. 900.