Hauptsatzung
der Zahnärztekammer Nordrhein
Vom 20. Mai 1995
Präambel
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in
ihrer Sitzung am 20. Mai 1995 aufgrund des § 23
Abs. 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204 / SGV. NW. 2122) die folgende Neufassung der Hauptsatzung
beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. August 1995 - V B 3 - 0810.62 -
genehmigt worden ist.
I.
Allgemeines
§1
Rechtsnatur und
Sitz
(1) Die Zahnärztekammer Nordrhein ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel.
(2) Der Sitz der Zahnärztekammer
Nordrhein ist Neuss.
§
2
Mitgliedschaft
Der
Zahnärztekammer gehören alle Zahnärzte und staatlich anerkannten Dentisten an,
die in dem Landesteil Nordrhein ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf
nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausgenommen sind die
beamteten Berufsangehörigen innerhalb der Aufsichtsbehörde.
§
3
Aufgaben der Zahnärztekammer
Die
Zahnärztekammer führt die ihr durch das Heilberufsgesetz übertragenen Aufgaben
durch.
§
4
Organe der Zahnärztekammer
(1) Organe der Zahnärztekammer sind:
a) die Kammerversammlung,
b) der Kammervorstand,
c) der Präsident.
(2) Die Organe der
Zahnärztekammer führen nach Ablauf der Wahlzeit die Geschäfte weiter, bis die
neuen Organe die Geschäftsführung übernommen haben.
II.
Kammerversammlung
§5
Mitglieder der Kammerversammlung
(1) Die Mitglieder
der Kammerversammlung werden gem. §§ 11 ff. des Heilberufsgesetzes gewählt.
(2) Die Mitglieder
der Kammerversammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
§
6
Sitzungen der Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung tritt jährlich
mindestens zweimal zusammen. Weitere Sitzungen finden statt, wenn ein Drittel
der Mitglieder der Kammerversammlung es beantragt oder der Kammervorstand es
beschließt.
(2) Die Sitzungen der Kammerversammlung sind
für Kammerangehörige öffentlich.
(3) Die Kammerversammlung wird vom Präsidenten
oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Sind
beide verhindert, so beauftragt der Präsident ein Mitglied des Kammervorstandes
mit der Einberufung und der Leitung der Kammerversammlung.
(4) Im Fall eines
außergewöhnlichen Ereignisses, bei dem ein Zusammentreten der
Kammerversammlung durch persönliche Anwesenheit der Mitglieder vor Ort
nicht möglich oder nicht vertretbar ist, kann die Sitzung im Wege der
elektronischen Kommunikation als Videokonferenz durchgeführt werden, sofern die
Möglichkeit eingeräumt wird, dass die Mitglieder der Kammerversammlung die
ihnen nach der Hauptsatzung und Geschäftsordnung zustehenden Rechte ausüben
können und sichergestellt ist, dass unbefugte Dritte vom Inhalt der Sitzung
keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist nur zum Zwecke der
Protokollerstellung zulässig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen im Wege der
elektronischen Kommunikation unmittelbar während der Videokonferenz; soweit
geheime Abstimmungen oder geheime Wahlen nicht möglich sind, werden diese im
Nachgang zu der Sitzung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren
durchgeführt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(5) In besonderen
Fällen, in denen auch eine Sitzung der Kammerversammlung nach Absatz 4 als
Videokonferenz nicht möglich oder nicht vertretbar ist, kann die
Kammerversammlung auch ohne Versammlung der Mitglieder zu eilbedürftigen
Angelegenheiten Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren
fassen. Ein Beschluss nach Satz 1 kommt nur wirksam zustande, wenn Vierfünftel
der Mitglieder der Kammerversammlung, die sich an der Beschlussfassung
beteiligen, der Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren
zustimmt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 7
Beschlussfähigkeit der Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
(2) Für Beschlüsse genügt die Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung, soweit nicht das
Heilberufsgesetz oder diese Hauptsatzung oder die übrigen Satzungen etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
Bei Sitzungen im Wege der elektronischen
Kommunikation als Videokonferenz gilt als anwesend, wer nach Authentifizierung
an der Sitzung teilnimmt. Bei einer Beschlussfassung im schriftlichen oder
elektronischen Verfahren gilt als anwesend, wer an dem Verfahren teilnimmt.
§ 8
Aufgaben der Kammerversammlung
(1) Der Kammerversammlung bleibt vorbehalten:
1. die Beschlussfassung über
a) die Änderungen dieser Hauptsatzung,
b) die Geschäftsordnung,
c) die Beitragsordnung,
d) die Berufsordnung,
e) die Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen,
f) die Schlichtungsordnung,
g) den Haushaltsplan,
h) die Einsetzung von Ausschüssen gemäß § 15 und § 17,
i) die Weiterbildungsordnung,
j) die Gebührenordnung,
2.
die Wahl
a) des Präsidenten und Vizepräsidenten,
b) des Kammervorstandes,
c) der Mitglieder der Ausschüsse gemäß § 15 und § 17,
d) der Delegierten und der Stellvertreter zur
BZÄK-Bundesversammlung, mindestens die Hälfte der Delegierten soll dem Vorstand
angehören,
3. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
des Kammervorstandes,
4. die Entlastung des Kammervorstandes.
(2) Für jede Änderung dieser Hauptsatzung ist
die Zweidrittelmehrheitaller gewählten Mitglieder der
Kammerversammlung erforderlich.
III.
Der Kammervorstand und der Präsident
§
9
Zusammensetzung des Kammervorstandes
(1) Der Kammervorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten,
b) dem Vizepräsidenten und
c) bis zu 9 Beisitzern.
(2) Die Zahl der Beisitzer
bestimmt die Kammerversammlung mit der Mehrheit aller gewählten Mitglieder.
§
10
Wahl des Kammervorstandes
(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die
Beisitzer werden von der Kammerversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit aller
gewählten Mitglieder der Kammerversammlung einzeln in geheimer Wahl auf die
Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie müssen Mitglieder der Kammerversammlung sein.
(2) Kommt bei der Wahl der Beisitzer im 1.
Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Wahlgang zu
wiederholen. Kommt auch in diesem Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht
zustande, so gilt im 3. Wahlgang als gewählt, wer die meisten der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Scheidet ein Mitglied des Kammervorstandes
aus, so findet eine Ergänzungswahl in der nächsten Sitzung der
Kammerversammlung statt. Scheiden 3 oder mehr Mitglieder des Kammervorstandes
aus, so ist spätestens innerhalb von 30 Tagen eine Sitzung der
Kammerversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen.
(4) Wenn die absolute Mehrheit der gewählten
Mitglieder der Kammerversammlung es verlangt, ist eine Neuwahl des
Kammervorstandes bereits vor Ablauf der Wahlperiode vorzunehmen.
(5) Der
Kammervorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der
neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat.
§
11
Beendigung der Zugehörigkeit zum Kammervorstand
(1) Die Zugehörigkeit zum Kammervorstand endet:
a) durch den Tod,
b) durch Rücktritt,
c) durch Beendigung der Zugehörigkeit zur Kammerversammlung,
d) nach rechtskräftiger Verurteilung durch das
Berufsgericht, wenn es sich um eine schwerwiegende, ehrenrührige Verfehlung
handelt. Diese Feststellung trifft der Kammervorstand mit Zweidrittelmehrheit
aller seiner Mitglieder.
(2) Die
Zugehörigkeit zum Kammervorstand ruht, wenn gegen ein Mitglied des
Kammervorstandes ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist und es
sich nach Feststellung des Kammervorstandes um den Vorwurf einer
schwerwiegenden, ehrenrührigen Verfehlung handelt. Zu einer solchen
Feststellung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit aller gewählten Mitglieder des
Kammervorstandes.
§
12
Sitzungen des Kammervorstandes
(1) Die Sitzungen des Kammervorstandes werden
vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen und
geleitet. Sind beide verhindert, so beauftragt der Präsident ein Mitglied des
Kammervorstandes mit der Einberufung und der Leitung der Sitzung.
(2) Sitzungen des Kammervorstandes finden nach
Bedarf, aber mindestens viermal im Jahr statt.
(3) Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des
Kammervorstandes muss eine Sitzung des Kammervorstandes einberufen werden.
Sitzungen des Kammervorstands werden als
Präsenzsitzung unter Anwesenheit der Mitglieder durchgeführt. Die Teilnahme
einzelner Vorstandsmitglieder über ein Videokonferenzsystem steht der
persönlichen Teilnahme an einer Präsenzsitzung gleich.
(5) Vorstandssitzungen
können im Wege der elektronischen Kommunikation als Videokonferenz durchgeführt
werden, wenn der Vorstand dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt. Die
Teilnehmer einer Videokonferenz haben sicherzustellen, dass unbefugte Dritte
von Inhalten und dem Verlauf der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine
Aufzeichnung ist nur zum Zwecke der Protokollerstellung zulässig.
(6) Beschlüsse
des Vorstandes können auch außerhalb von Sitzungen in einem schriftlichen oder
elektronischen Verfahren gefasst werden, wenn dies erforderlich ist. Hierüber
entscheidet der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Beschluss nach Satz
1 kommt nur wirksam zustande, wenn alle Vorstandsmitglieder der
Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren zustimmen.
Beschlüsse nach Satz 1 werden in die Niederschrift über die nächste Sitzung des
Kammervorstands aufgenommen.
(7) Der Kammervorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist.
(8) Der
Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist und
mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Sitzungen im Wege
der elektronischen Kommunikation als Videokonferenz gilt als anwesend, wer nach
Authentifizierung an der Sitzung teilnimmt. Bei einer Beschlussfassung im
schriftlichen oder elektronischen Verfahren gilt als anwesend, wer an dem
Verfahren teilnimmt.
§ 6 Absatz 4 und
Absatz 5 sowie § 7 Absatz 3 gelten entsprechend.
§ 13
Aufgaben des
Kammervorstandes
(1) Aufgabe des Kammervorstandes ist die Erledigung aller
der Zahnärztekammer obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht der
Kammerversammlung durch das Heilberufsgesetz oder durch eine Satzung
vorbehalten sind. Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Kammer nach
Maßgabe der Hauptsatzung. Er erlässt die Rechtsvorschriften nach § 58 Abs. 2
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Insbesondere hat der Kammervorstand
folgende Aufgaben:
a) die
Festsetzung der Tagesordnung für die Sitzungen der Kammerversammlung,
b) die Vorbereitung
insbesondere der Vorlagen und die Vorschläge für die Sitzungen der
Kammerversammlung,
c) die Durchführung der Beschlüsse der Kammerversammlung,
d) die Stellung von Anträgen
auf Eröffnung berufsgerichtlicher Verfahren.
Die Antragstellung muss
erfolgen, wenn bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen eine beteiligte
Partei nach erfolgloser Schlichtung diese fordert und nach Ansicht des
Kammervorstandes eine Verletzung der Berufspflichten vorliegt,
e) die gütliche Beilegung
von Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und Dritten, die aus der
Berufsausübung entstanden sind, soweit nicht andere
Instanzen zuständig sind,
f) die Stellungnahme zu
rechtskräftigen, berufsgerichtlichen Urteilen gegen Mitglieder des
Kammervorstandes im Sinne des § 11 Abs. 1 Buchst. d)
dieser Hauptsatzung,
g) die Feststellung über das Ruhen der Zugehörigkeit zum
Kammervorstand gemäß § 11 Abs. 2 dieser Hauptsatzung,
h) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers,
i) die
Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses nach § 6 Absatz 4 und eines
besonderen Falles nach § 6 Absatz 5,
j)
die Bestimmung der Mitglieder von Ausschüssen, soweit diese nicht der Kammerversammlung
zugewiesen ist.
(3) Zu den besonderen Aufgaben des Kammervorstandes gehört
die Überwachung der Kammerangehörigen bezüglich der Erfüllung ihrer
Berufspflichten.
a) Er kann Kammerangehörige, die die ihnen
obliegenden Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist
und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht
erforderlich erscheint. Dies gilt nicht
für Beamte, soweit sie ihre
Beamtenpflichten verletzt haben.
b) Die Rüge unterliegt der berufsgerichtlichen Nachprüfung. Der Bescheid ist
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Verletzt ein Kammerangehöriger die ihm
obliegende Pflicht in gröblicher Weise, so hat der
Kammervorstand gegen ihn ein berufsgerichtliches Verfahren zu beantragen.
§ 14
Der Präsident
(1) Der Präsident vertritt die Kammer
gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Kammer außerhalb der
laufenden Geschäfte vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform.
Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von dem Präsidenten und einem weiteren
Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind.
(2) Der Präsident erledigt die laufenden
Geschäfte der Kammer und führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus. Er
beruft die Sitzungen der Kammerversammlung sowie des Kammervorstandes ein und
führt in diesen Sitzungen den Vorsitz.
(3) Der Präsident muss die Kammerversammlung
einberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt oder der
Kammervorstand es beschließt.
(4) Der Präsident kann einen Kammerangehörigen
abmahnen.
(5) Der Präsident der Kammer darf nicht
gleichzeitig Vorstandsmitglied einer Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen
Vereinigung sein.
(6) Der
Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung.
IV.
Die Ausschüsse
§ 15
Bildung der Ausschüsse
(1) Zur Unterstützung und Beratung der
Kammerversammlung und des Kammervorstandes werden von der Kammerversammlung
folgende Ausschüsse gebildet bzw. Referenten ernannt:
a) Sozialausschuss,
b) Rechnungsprüfungsausschuss,
c) Haushaltsausschuss,
d) Satzungsausschuss,
e) Referent für Fragen der Kieferorthopädie,
f) Referent für Fragen der Oralchirurgie,
g) Referent für Zahnärzte im öffentlichen Gesundheitswesen,
h) Referent für Hochschulfragen.
Die Beratung des Vorstands durch die Referenten für Fragen
der Kieferorthopädie und für Fragen der Oralchirurgie kann sich insbesondere
auch auf die Bestimmung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse Kieferorthopädie
und Oralchirurgie beziehen.
(2) Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben können auf Beschluss
der Kammerversammlung weitere Ausschüsse gebildet werden. Die Kammerversammlung
kann von der Bildung eines Ausschusses absehen, wenn die Notwendigkeit hierzu
nicht mehr besteht. Sie kann anstelle von Ausschüssen auch Referenten ernennen.
(3)
Die Zahl der Ausschussmitglieder bestimmt die Kammerversammlung.
(4)
Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertreter.
§ 17 bleibt unberührt.
§
16
Sitzungen der Ausschüsse
(1) Der Vorsitzende des
Ausschusses beruft diesen nach Absprache mit dem Präsidenten ein.
(2
Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Der Präsident hat das
Recht, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Er kann den Vizepräsidenten
oder ein anderes Mitglied des Kammervorstandes mit seiner Vertretung
beauftragen.
(3) Die Sitzungen
der Ausschüsse werden als Präsenzsitzung unter Anwesenheit der Mitglieder
durchgeführt. Die Teilnahme einzelner Ausschussmitglieder über ein
Videokonferenzsystem steht der persönlichen Teilnahme an einer Präsenzsitzung
gleich.
(4)
Ausschuss-Sitzungen können im Wege der elektronischen Kommunikation als
Videokonferenz durchgeführt werden, wenn der Ausschuss dies mit einer
Zweidrittelmehrheit beschließt. Die Teilnehmer einer Videokonferenz haben
sicherzustellen, dass unbefugte Dritte von Inhalten und dem Verlauf der Sitzung
keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist nur zum Zwecke der
Protokollerstellung zulässig.
(5) Beschlüsse
der Ausschüsse können auch außerhalb von Sitzungen in einem schriftlichen oder
elektronischen Verfahren gefasst werden, wenn dies erforderlich ist. Hierüber
entscheidet der Vorsitzende des Ausschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein
Beschluss nach Satz 1 kommt nur wirksam zustande, wenn alle Ausschussmitglieder
der Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren zustimmen.
Beschlüsse nach Satz 1 werden in die Niederschrift über die nächste Sitzung des
Ausschusses aufgenommen.
(6) Die
Ausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(7) Die
Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind. Bei Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation als Videokonferenz
gilt als anwesend, wer nach Authentifizierung an der Sitzung teilnimmt. Bei
einer Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gilt als
anwesend, wer an dem Verfahren teilnimmt.
(8) § 6 Absatz 4 und
Absatz 5 sowie § 7 Absatz 3 gelten entsprechend.
§ 17
Der Schlichtungsausschuss
(1) Über die in § 15 genannten Ausschüsse
hinaus wird ein Schlichtungsausschuss gebildet. Dieser besteht aus einem
Vorsitzenden und 2 Beisitzern, die von der Kammerversammlung auf die Dauer von
fünf Jahren mit Zweidrittelmehrheit gewählt werden. Für jedes Ausschussmitglied
ist ein Stellvertreter zu wählen.
(2)
Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden vom Präsidenten in ihr Amt
eingeführt und feierlich verpflichtet.
(3)
Der Schlichtungsausschuss soll Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen
schlichten, soweit nicht andere Instanzen zuständig sind. Das Weitere regelt
die Schlichtungsordnung.
V.
Die Untergliederungen
§
18
Bildung von Untergliederungen
(1) Gemäß § 4 des
Heilberufsgesetzes errichtet die Zahnärztekammer als Untergliederungen Bezirks-
und Kreisstellen.
(2)
Die Untergliederungen sind keine selbständigen Organe der Zahnärztekammer.
§ 19
Art der Untergliederungen
(1)
Die Untergliederungen haben für ihren Bereich nach den Weisungen der
Zahnärztekammer diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere
führen sie folgende Aufgaben durch:
a) Pflege und
Regelung der Beziehungen der Kammerangehörigen untereinander,
b) Erörterung aller beruflichen Probleme mit der
Kollegenschaft und Herantragen deren Wünsche an den Kammervorstand,
c)
Fortbildungswesen,
d) Durchführung des Meldewesens gemäß § 5
des Heilberufsgesetzes.
(2) Die Verteilung der in Absatz 1 genannten
Aufgaben auf die Bezirks- und Kreisstellen regelt der Kammervorstand.
§ 20
Die Bezirksstelle
(1)
Die Bezirksstelle erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben durch:
a)
den Bezirksstellenvorsitzenden und seinen Stellvertreter,
b) die Bezirksstellenversammlung.
(2) Die Bezirksstellenversammlung besteht aus
den Delegierten der Kreisstellen aus dem Bereich der Bezirksstelle. Jede
Kreisstelle entsendet ihren Obmann und seinen Stellvertreter als Delegierte in
die Bezirksstellenversammlung. Umfasst eine Kreisstelle mehr als hundert
Kammerangehörige, so wählt die Mitgliederversammlung dieser Kreisstelle auf je
weitere angefangene fünfundsiebzig Kammerangehörige einen zusätzlichen
Delegierten für die Bezirksstellenversammlung. Als
Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Delegierten wird jeweils der 31.12.
des Wahljahres für die Wahl zur Kammerversammlung festgelegt.
(3)
Die Wahl des Bezirksstellenvorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt
durch die Bezirksstellenversammlung, und zwar miteinfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Die Wahl hat innerhalb von zwölf Wochen nach der
Konstituierung der Kammerversammlung stattzufinden. Die Amtsperiode des
Vorsitzenden und seines Stellvertreters endet mit der Neuwahl.
(4) Im übrigen
finden die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 und 5, 21 Abs. 3 Satz 1 sinngemäß
Anwendung. § 6 Absatz 4 und Absatz 5 sowie § 7 Absatz 3
gelten entsprechend.
§
21
Die Kreisstelle
(1) Die Kreisstelle erfüllt
die ihr übertragenen Aufgaben durch:
a) den Obmann und seinen Stellvertreter,
b) die
Mitgliederversammlung der Kreisstelle.
(2) Die Wahl des Obmannes und seines
Stellvertreters erfolgt durch die Mitgliederversammlung der Kreisstelle, die
alle Kammerangehörigen aus dem Bereich der Kreisstelle umfasst. Die Wahl hat
innerhalb von acht Wochen nach der Konstituierung der Kammerversammlung
stattzufinden. Die Amtsperiode des gewählten Obmannes und seines
Stellvertreters endet mit der Neuwahl des Obmannes und seines Stellvertreters.
(3)
Die Kreisstellenversammlung dient der Orientierung der Kollegenschaft über alle
beruflichen Belange und der Entgegennahme ihrer Wünsche. Sie wirkt im Rahmen
des § 20 Abs. 2 bei der Bildung der Bezirksstellenversammlung mit.
(4)
Die Kreisstellenversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Kammerangehörigen beschlussfähig. Über gestellte Anträge wird mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen.
(5) § 6 Absatz 4 und Absatz 5 sowie § 7 Absatz 3 gelten
entsprechend.
§ 22
Berichtspflicht der Untergliederungen
(1) Die
Untergliederungen haben dem Kammervorstand die Durchführung der Wahlen zu den
Bezirksstellenversammlungen unverzüglich unter Angabe der Personalien aller gewählten
Kammerangehörigen zu melden. Das gleiche trifft zu, wenn Ergänzungswahlen
erforderlich werden.
(2
Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung der Kreisstellen und der
Bezirksstellenversammlung ist der Präsident spätestens zehn Tage vorher in Kenntnis
zu setzen.
VI.
Schlussbestimmungen
§
23
Die Mitglieder der Kammerorgane
und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen und
Unkostenerstattungen werden nach den Beschlüssen der Kammerversammlung geregelt.
§
24
Die Durchführung der
Verwaltungsgeschäfte der Zahnärztekammer, ihrer Organe und der
Untergliederungen wird durch eine Geschäftsanweisung geregelt.
§
25
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
Satzungen
sowie amtliche Bekanntmachungen werden im Internet auf der Homepage der
Zahnärztekammer Nordrhein (www.zahnaerztekammernordrhein.de) unter der Rubrik
„Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gegeben sowie allgemein und dauerhaft
zugänglich gemacht. Sie treten, soweit kein anderer Zeitpunkt festgesetzt ist,
am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Soweit für Satzungen eine Bekanntgabeverpflichtung im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen besteht, bestimmt sich deren Inkrafttreten nach dieser
Bekanntgabe. Auf amtliche Bekanntmachungen und Veröffentlichungen wird im Rheinischen
Zahnärzteblatt oder in Mitgliederrundschreiben in schriftlicher oder
elektronischer Form hingewiesen.
§
27
Alle
personenbezogenen Begriffe dieser Hauptsatzung werden im jeweiligen Einzelfall
im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung
verwendet.
§
28
Diese
Hauptsatzung tritt am Tag nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der
Zahnärztekammer Nordrhein vom 27. Mai 1955 (SMBl. NW. 2123) außer Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf,
den 31. August 1995
Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Erdmann
Die
vorstehende Hauptsatzung wird hiermit ausgefertigt
Düsseldorf,
den 11. September 1995
Dr.
Schulz-Bongert
Präsident
MBl.
NRW. 1995 S. 1513,
geändert am 30. April 2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1343),
28. November 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 894), 27.
November 2021 (MBl. NRW. 2022 S. 92), in Kraft
getreten am 6. Januar 2023 durch Bekanntmachung vom 11. Januar 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 46), 29. Juni 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 1036).