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Hauptsatzung der Zahnärztekammer Nordrhein Vom 20. Mai 1995

 

Hauptsatzung der Zahnärztekammer Nordrhein Vom 20. Mai 1995

Hauptsatzung
der Zahnärztekammer Nordrhein

Vom 20. Mai 1995

Präambel

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung  am 20. Mai 1995 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204 / SGV. NW. 2122) die folgende Neufassung der Hauptsatzung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. August 1995 - V B 3 - 0810.62 - genehmigt worden ist.

I.
Allgemeines

§1

Rechtsnatur und Sitz

(1) Die Zahnärztekammer Nordrhein ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel.
(2) Der Sitz der Zahnärztekammer Nordrhein ist Neuss.

§ 2
Mitgliedschaft

Der Zahnärztekammer gehören alle Zahnärzte und staatlich anerkannten Dentisten an, die in dem Landesteil Nordrhein ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausgenommen sind die beamteten Berufsangehörigen innerhalb der Aufsichtsbehörde.

§ 3
Aufgaben der Zahnärztekammer

Die Zahnärztekammer führt die ihr durch das Heilberufsgesetz übertragenen Aufgaben durch.

§ 4
Organe der Zahnärztekammer

(1) Organe der Zahnärztekammer sind:

a) die Kammerversammlung,

b) der Kammervorstand,

c) der Präsident.

(2) Die Organe der Zahnärztekammer führen nach Ablauf der Wahlzeit die Geschäfte weiter, bis die neuen Organe die Geschäftsführung übernommen haben.

II.

Kammerversammlung

§5

Mitglieder der Kammerversammlung

 (1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden gem. §§ 11 ff. des Heilberufsgesetzes gewählt.

(2) Die Mitglieder der Kammerversammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

§ 6
Sitzungen der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Weitere Sitzungen finden statt, wenn ein Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung es beantragt oder der Kammervorstand es beschließt.

(2) Die Sitzungen der Kammerversammlung sind für Kammerangehörige öffentlich.

(3) Die Kammerversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Sind beide verhindert, so beauftragt der Präsident ein Mitglied des Kammervorstandes mit der Einberufung und der Leitung der Kammerversammlung.

(4) Im Fall eines außergewöhnlichen Ereignisses, bei dem ein Zusammentreten der Kammerversammlung  durch persönliche Anwesenheit der Mitglieder vor Ort nicht möglich oder nicht vertretbar ist, kann die Sitzung im Wege der elektronischen Kommunikation als Videokonferenz durchgeführt werden, sofern die Möglichkeit eingeräumt wird, dass die Mitglieder der Kammerversammlung die ihnen nach der Hauptsatzung und Geschäftsordnung zustehenden Rechte ausüben können und sichergestellt ist, dass unbefugte Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist nur zum Zwecke der Protokollerstellung zulässig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen im Wege der elektronischen Kommunikation unmittelbar während der Videokonferenz; soweit geheime Abstimmungen oder geheime Wahlen nicht möglich sind, werden diese im Nachgang zu der Sitzung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren durchgeführt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(5) In besonderen Fällen, in denen auch eine Sitzung der Kammerversammlung nach Absatz 4 als Videokonferenz nicht möglich oder nicht vertretbar ist, kann die Kammerversammlung auch ohne Versammlung der Mitglieder zu eilbedürftigen Angelegenheiten Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren fassen. Ein Beschluss nach Satz 1 kommt nur wirksam zustande, wenn Vierfünftel der Mitglieder der Kammerversammlung, die sich an der Beschlussfassung beteiligen, der Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren zustimmt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 7
Beschlussfähigkeit der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Für Beschlüsse genügt die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung, soweit nicht das Heilberufsgesetz oder diese Hauptsatzung oder die übrigen Satzungen etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Bei Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation als Videokonferenz gilt als anwesend, wer nach Authentifizierung an der Sitzung teilnimmt. Bei einer Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gilt als anwesend, wer an dem Verfahren teilnimmt.

§ 8
Aufgaben der Kammerversammlung

(1) Der Kammerversammlung bleibt vorbehalten:

1. die Beschlussfassung über

a) die Änderungen dieser Hauptsatzung,
b) die Geschäftsordnung,
c) die Beitragsordnung,

d) die Berufsordnung,

e) die Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen,

f) die Schlichtungsordnung,

g) den Haushaltsplan,

h) die Einsetzung von Ausschüssen,

i) die Weiterbildungsordnung,

j) die Gebührenordnung,

2. die Wahl

a) des Präsidenten und Vizepräsidenten,
b) des Kammervorstandes,

c) der Mitglieder der Ausschüsse,

d) der Delegierten und der Stellvertreter zur BZÄK-Bundesversammlung, mindestens die Hälfte der Delegierten soll dem Vorstand angehören,

3. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Kammervorstandes,

4. die Entlastung des Kammervorstandes.

(2) Für jede Änderung dieser Hauptsatzung ist die Zweidrittelmehrheitaller gewählten Mitglieder der Kammerversammlung erforderlich.

III.

Der Kammervorstand und der Präsident

§ 9
Zusammensetzung des Kammervorstandes

(1) Der Kammervorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten,
b) dem Vizepräsidenten und
c) bis zu 9 Beisitzern.

(2) Die Zahl der Beisitzer bestimmt die Kammerversammlung mit der Mehrheit aller gewählten Mitglieder.

§ 10
Wahl des Kammervorstandes

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die Beisitzer werden von der Kammerversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit aller gewählten Mitglieder der Kammerversammlung einzeln in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie müssen Mitglieder der Kammerversammlung sein.

(2) Kommt bei der Wahl der Beisitzer im 1. Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Wahlgang zu wiederholen. Kommt auch in diesem Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so gilt im 3. Wahlgang als gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Scheidet ein Mitglied des Kammervorstandes aus, so findet eine Ergänzungswahl in der nächsten Sitzung der Kammerversammlung statt. Scheiden 3 oder mehr Mitglieder des Kammervorstandes aus, so ist spätestens innerhalb von 30 Tagen eine Sitzung der Kammerversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen.

(4) Wenn die absolute Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung es verlangt, ist eine Neuwahl des Kammervorstandes bereits vor Ablauf der Wahlperiode vorzunehmen.

(5) Der Kammervorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat.

§ 11
Beendigung der Zugehörigkeit zum Kammervorstand

(1) Die Zugehörigkeit zum Kammervorstand endet:

a) durch den Tod,

b) durch Rücktritt,

c) durch Beendigung der Zugehörigkeit zur Kammerversammlung,

d) nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Berufsgericht, wenn es sich um eine schwerwiegende, ehrenrührige Verfehlung handelt. Diese Feststellung trifft der Kammervorstand mit Zweidrittelmehrheit aller seiner Mitglieder.

(2) Die Zugehörigkeit zum Kammervorstand ruht, wenn gegen ein Mitglied des Kammervorstandes ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist und es sich nach Feststellung des Kammervorstandes um den Vorwurf einer schwerwiegenden, ehrenrührigen Verfehlung handelt. Zu einer solchen Feststellung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit aller gewählten Mitglieder des Kammervorstandes.

§ 12
Sitzungen des Kammervorstandes

(1) Die Sitzungen des Kammervorstandes werden vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Sind beide verhindert, so beauftragt der Präsident ein Mitglied des Kammervorstandes mit der Einberufung und der Leitung der Sitzung.

(2) Sitzungen des Kammervorstandes finden nach Bedarf, aber mindestens viermal im Jahr statt.

(3) Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Kammervorstandes muss eine Sitzung des Kammervorstandes einberufen werden.

Sitzungen des Kammervorstands werden als Präsenzsitzung unter Anwesenheit der Mitglieder durchgeführt. Die Teilnahme einzelner Vorstandsmitglieder über ein Videokonferenzsystem steht der persönlichen Teilnahme an einer Präsenzsitzung gleich.

(5) Vorstandssitzungen können im Wege der elektronischen Kommunikation als Videokonferenz durchgeführt werden, wenn der Vorstand dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt. Die Teilnehmer einer Videokonferenz haben sicherzustellen, dass unbefugte Dritte von Inhalten und dem Verlauf der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist nur zum Zwecke der Protokollerstellung zulässig.

(6) Beschlüsse des Vorstandes können auch außerhalb von Sitzungen in einem schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden, wenn dies erforderlich ist. Hierüber entscheidet der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Beschluss nach Satz 1 kommt nur wirksam zustande, wenn alle Vorstandsmitglieder der Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren zustimmen. Beschlüsse nach Satz 1 werden in die Niederschrift über die nächste Sitzung des Kammervorstands aufgenommen.

(7) Der Kammervorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(8) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation als Videokonferenz gilt als anwesend, wer nach Authentifizierung an der Sitzung teilnimmt. Bei einer Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gilt als anwesend, wer an dem Verfahren teilnimmt.

§ 6 Absatz 4 und Absatz 5 sowie § 7 Absatz 3 gelten entsprechend.

§ 13

Aufgaben des Kammervorstandes

(1) Aufgabe des Kammervorstandes ist die Erledigung aller der Zahnärztekammer obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht der Kammerversammlung durch das Heilberufsgesetz oder durch eine Satzung vorbehalten sind. Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Hauptsatzung. Er erlässt die Rechtsvorschriften nach § 58 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(2) Insbesondere hat der Kammervorstand folgende Aufgaben:

a) die Festsetzung der Tagesordnung für die Sitzungen der Kammerversammlung,

b) die Vorbereitung insbesondere der Vorlagen und die Vorschläge für die Sitzungen der Kammerversammlung,

c) die Durchführung der Beschlüsse der Kammerversammlung,

d) die Stellung von Anträgen auf Eröffnung berufsgerichtlicher Verfahren.

Die Antragstellung muss erfolgen, wenn bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen eine beteiligte Partei nach erfolgloser Schlichtung diese fordert und nach Ansicht des Kammervorstandes eine Verletzung der Berufspflichten vorliegt,

e) die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, soweit nicht andere

Instanzen zuständig sind,

f) die Stellungnahme zu rechtskräftigen, berufsgerichtlichen Urteilen gegen Mitglieder des Kammervorstandes im Sinne des § 11 Abs. 1 Buchst. d)

dieser Hauptsatzung,

g) die Feststellung über das Ruhen der Zugehörigkeit zum Kammervorstand gemäß § 11 Abs. 2 dieser Hauptsatzung,

h) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers,

i) die Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses nach § 6 Absatz 4 und eines besonderen Falles nach § 6 Absatz 5.

(3) Zu den besonderen Aufgaben des Kammervorstandes gehört die Überwachung der Kammerangehörigen bezüglich der Erfüllung ihrer Berufspflichten.

a) Er kann Kammerangehörige, die die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Dies gilt nicht

für Beamte, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben.
b) Die Rüge unterliegt der berufsgerichtlichen Nachprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Verletzt ein Kammerangehöriger die ihm obliegende Pflicht in gröblicher Weise, so hat der Kammervorstand gegen ihn ein berufsgerichtliches Verfahren zu beantragen.

§ 14
Der Präsident

(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Kammer außerhalb der laufenden Geschäfte vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind.

(2) Der Präsident erledigt die laufenden Geschäfte der Kammer und führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus. Er beruft die Sitzungen der Kammerversammlung sowie des Kammervorstandes ein und führt in diesen Sitzungen den Vorsitz.

(3) Der Präsident muss die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt oder der Kammervorstand es beschließt.

(4) Der Präsident kann einen Kammerangehörigen abmahnen.

(5) Der Präsident der Kammer darf nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied einer Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein.

(6) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung.

IV.

Die Ausschüsse

§ 15
Bildung der Ausschüsse

(1) Zur Unterstützung und Beratung der Kammerversammlung und des Kammervorstandes werden von der Kammerversammlung folgende Ausschüsse gebildet bzw. Referenten ernannt:

a) Prüfungsausschuss Kieferorthopädie,

b) Prüfungsausschuss Oralchirurgie,

c) Sozialausschuss,

d) Rechnungsprüfungsausschuss,

e) Haushaltsausschuss,

f) Satzungsausschuss,

g) Referent für Fragen der Kieferorthopädie,

h) Referent für Fragen der Oralchirurgie,

i) Referent für Zahnärzte im öffentlichen Gesundheitswesen,

j) Referent für Hochschulfragen.

(2) Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben können auf Beschluss der Kammerversammlung weitere Ausschüsse gebildet werden. Die Kammerversammlung kann von der Bildung eines Ausschusses absehen, wenn die Notwendigkeit hierzu nicht mehr besteht. Sie kann anstelle von Ausschüssen auch Referenten ernennen.

(3) Die Zahl der Ausschussmitglieder bestimmt die Kammerversammlung.

(4) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertreter. § 17 bleibt unberührt.

§ 16
Sitzungen der Ausschüsse

(1) Der Vorsitzende des Ausschusses beruft diesen nach Absprache mit dem Präsidenten ein.

(2 Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Der Präsident hat das Recht, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Er kann den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied des Kammervorstandes mit seiner Vertretung beauftragen.

(3) Die Sitzungen der Ausschüsse werden als Präsenzsitzung unter Anwesenheit der Mitglieder durchgeführt. Die Teilnahme einzelner Ausschussmitglieder über ein Videokonferenzsystem steht der persönlichen Teilnahme an einer Präsenzsitzung gleich.

(4) Ausschuss-Sitzungen können im Wege der elektronischen Kommunikation als Videokonferenz durchgeführt werden, wenn der Ausschuss dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt. Die Teilnehmer einer Videokonferenz haben sicherzustellen, dass unbefugte Dritte von Inhalten und dem Verlauf der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist nur zum Zwecke der Protokollerstellung zulässig.

(5) Beschlüsse der Ausschüsse können auch außerhalb von Sitzungen in einem schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden, wenn dies erforderlich ist. Hierüber entscheidet der Vorsitzende des Ausschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Beschluss nach Satz 1 kommt nur wirksam zustande, wenn alle Ausschussmitglieder der Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren zustimmen. Beschlüsse nach Satz 1 werden in die Niederschrift über die nächste Sitzung des Ausschusses aufgenommen.

(6) Die Ausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(7) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation als Videokonferenz gilt als anwesend, wer nach Authentifizierung an der Sitzung teilnimmt. Bei einer Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gilt als anwesend, wer an dem Verfahren teilnimmt.

(8) § 6 Absatz 4 und Absatz 5 sowie § 7 Absatz 3 gelten entsprechend.

(9) Absatz 3 Satz 2 und die Absätze 4 bis 8 gelten nicht für den Prüfungsausschuss Kieferorthopädie und den Prüfungsausschuss Oralchirurgie.

§ 17
Der Schlichtungsausschuss

(1) Über die in § 15 genannten Ausschüsse hinaus wird ein Schlichtungsausschuss gebildet. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern, die von der Kammerversammlung auf die Dauer von fünf Jahren mit Zweidrittelmehrheit gewählt werden. Für jedes Ausschussmitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden vom Präsidenten in ihr Amt eingeführt und feierlich verpflichtet.

(3) Der Schlichtungsausschuss soll Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen schlichten, soweit nicht andere Instanzen zuständig sind. Das Weitere regelt die Schlichtungsordnung.

V.

Die Untergliederungen

§ 18
Bildung von Untergliederungen

(1) Gemäß § 4 des Heilberufsgesetzes errichtet die Zahnärztekammer als Untergliederungen Bezirks- und Kreisstellen.

(2) Die Untergliederungen sind keine selbständigen Organe der Zahnärztekammer.

§ 19

Art der Untergliederungen

(1) Die Untergliederungen haben für ihren Bereich nach den Weisungen der Zahnärztekammer diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere führen sie folgende Aufgaben durch:

a) Pflege und Regelung der Beziehungen der Kammerangehörigen untereinander,

b) Erörterung aller beruflichen Probleme mit der Kollegenschaft und Herantragen deren Wünsche an den Kammervorstand,

c) Fortbildungswesen,

d) Durchführung des Meldewesens gemäß § 5 des Heilberufsgesetzes.

(2) Die Verteilung der in Absatz 1 genannten Aufgaben auf die Bezirks- und Kreisstellen regelt der Kammervorstand.

§ 20

Die Bezirksstelle

(1) Die Bezirksstelle erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben durch:

a) den Bezirksstellenvorsitzenden und seinen Stellvertreter,

b) die Bezirksstellenversammlung.

(2) Die Bezirksstellenversammlung besteht aus den Delegierten der Kreisstellen aus dem Bereich der Bezirksstelle. Jede Kreisstelle entsendet ihren Obmann und seinen Stellvertreter als Delegierte in die Bezirksstellenversammlung. Umfasst eine Kreisstelle mehr als hundert Kammerangehörige, so wählt die Mitgliederversammlung dieser Kreisstelle auf je weitere angefangene fünfundsiebzig Kammerangehörige einen zusätzlichen Delegierten für die Bezirksstellenversammlung. Als Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Delegierten wird jeweils der 31.12. des Wahljahres für die Wahl zur Kammerversammlung festgelegt.

(3) Die Wahl des Bezirksstellenvorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt durch die Bezirksstellenversammlung, und zwar miteinfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Wahl hat innerhalb von zwölf Wochen nach der Konstituierung der Kammerversammlung stattzufinden. Die Amtsperiode des Vorsitzenden und seines Stellvertreters endet mit der Neuwahl.

(4) Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 und 5, 21 Abs. 3 Satz 1 sinngemäß Anwendung. § 6 Absatz 4 und Absatz 5 sowie § 7 Absatz 3 gelten entsprechend.

§ 21
Die Kreisstelle

(1) Die Kreisstelle erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben durch:

a) den Obmann und seinen Stellvertreter,

b) die Mitgliederversammlung der Kreisstelle.

(2) Die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters erfolgt durch die Mitgliederversammlung der Kreisstelle, die alle Kammerangehörigen aus dem Bereich der Kreisstelle umfasst. Die Wahl hat innerhalb von acht Wochen nach der Konstituierung der Kammerversammlung stattzufinden. Die Amtsperiode des gewählten Obmannes und seines Stellvertreters endet mit der Neuwahl des Obmannes und seines Stellvertreters.

(3) Die Kreisstellenversammlung dient der Orientierung der Kollegenschaft über alle beruflichen Belange und der Entgegennahme ihrer Wünsche. Sie wirkt im Rahmen des § 20 Abs. 2 bei der Bildung der Bezirksstellenversammlung mit.

(4) Die Kreisstellenversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Kammerangehörigen beschlussfähig. Über gestellte Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

(5) § 6 Absatz 4 und Absatz 5 sowie § 7 Absatz 3 gelten entsprechend.

§ 22

Berichtspflicht der Untergliederungen

(1) Die Untergliederungen haben dem Kammervorstand die Durchführung der Wahlen zu den Bezirksstellenversammlungen unverzüglich unter Angabe der Personalien aller gewählten Kammerangehörigen zu melden. Das gleiche trifft zu, wenn Ergänzungswahlen erforderlich werden.

(2 Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung der Kreisstellen und der Bezirksstellenversammlung ist der Präsident spätestens zehn Tage vorher in Kenntnis zu setzen.

VI.
Schlussbestimmungen

§ 23

Die Mitglieder der Kammerorgane und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen und Unkostenerstattungen werden nach den Beschlüssen der Kammerversammlung geregelt.

§ 24

Die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte der Zahnärztekammer, ihrer Organe und der Untergliederungen wird durch eine Geschäftsanweisung geregelt.

§ 25

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Satzungen sowie amtliche Bekanntmachungen werden im Internet auf der Homepage der Zahnärztekammer Nordrhein (www.zahnaerztekammernordrhein.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gegeben sowie allgemein und dauerhaft zugänglich gemacht. Sie treten, soweit kein anderer Zeitpunkt festgesetzt ist, am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Soweit für Satzungen eine Bekanntgabeverpflichtung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen besteht, bestimmt sich deren Inkrafttreten nach dieser Bekanntgabe. Auf amtliche Bekanntmachungen und Veröffentlichungen wird im Rheinischen Zahnärzteblatt oder in Mitgliederrundschreiben in schriftlicher oder elektronischer Form hingewiesen.

§ 27

Alle personenbezogenen Begriffe dieser Hauptsatzung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

§ 28

Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 27. Mai 1955 (SMBl. NW. 2123) außer Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 31. August 1995

Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Erdmann

Die vorstehende Hauptsatzung wird hiermit ausgefertigt

Düsseldorf, den 11. September 1995

Dr. Schulz-Bongert

Präsident

MBl. NRW. 1995 S. 1513, geändert am 30. April 2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1343), 28. November 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 894), 27. November 2021 (MBl. NRW. 2022 S. 92), in Kraft getreten am 6. Januar 2023 durch Bekanntmachung vom 11. Januar 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 46).