Geschäftsordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein
vom 19. April 1997
Präambel
Die Kammerversammlung der
Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 19. April 1997 aufgrund des §
23 Heilberufsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S 204/SGV. NW.2122)) die nachstehende
Geschäftsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1997 - V B 3
- 0810.61 - genehmigt worden ist.
Inhaltsverzeichnis:
I. Abschnitt
Sitzungen der Kammerversammlung
§ 1 Ankündigung und Einberufung
§ 2 Durchführung der Sitzungen
§ 3 Anträge und Anfragen
§ 4 Redeordnung
§ 5 Abstimmung
§ 6 Wahlen
§ 7 Ordnungsvorschriften
§ 9 Fristen
§ 10
Videokonferenz
§ 11 Beschlüsse
im schriftlichen oder elektronischen Verfahren
II. Abschnitt
Sitzungen des Vorstandes
§ 12 Ankündigung und Einberufung
§ 13 Durchführung der Sitzungen
III. Abschnitt
Sitzungen der Mitgliederversammlungen der Kreisstellen
§ 14 Einberufung
§ 15 Durchführung der Sitzungen
IV. Abschnitt
Sitzungen der Bezirksstellenversammlungen
§ 16 Einberufung und
Durchführung der Sitzungen
V. Abschnitt
Sitzungen der Ausschüsse
§ 17 Allgemeines
§ 18 Einberufung
§ 19 Durchführung der Sitzungen
VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 20 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 21 In-Kraft-Treten
I.
Abschnitt
Sitzungen der Kammerversammlung
§ 1
Ankündigung und Einberufung
(1) Der Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein
oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident hat die Einberufung einer
Kammerversammlung unter Angabe von Ort und Zeit durch einfachen Brief oder in
Textform in einem elektronischen Verfahren den Mitgliedern der
Kammerversammlung gemäß § 26 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes und § 6 Abs. 3 der
Hauptsatzung anzukündigen. Die Ankündigung hat spätestens 6 Wochen vor dem
festgesetzten Sitzungstermin zu erfolgen.
(2) Die Einberufung der Kammerversammlung ist
unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit sowie Übermittlung der
Beratungsunterlagen den Mitgliedern der Kammerversammlung spätestens zwei
Wochen vor der Sitzung durch den Präsidenten schriftlich durch einfachen Brief oder
in Textform in einem elektronischen Verfahren mitzuteilen. Gleichzeitig ist die
Aufsichtsbehörde gemäß § 28 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes einzuladen.
(3) Für Kammerversammlungen, die nach § 26 Abs.
4 des Heilberufsgesetzes einzuberufen sind, entfällt die Ankündigung. Die
Einberufung erfolgt nach Abs. 2.
(4) Maßgebend für die Einhaltung der Fristen
nach den Absätzen 1 und 2 ist das Datum des Poststempels oder das Datum der
Übermittlung in einem elektronischen Verfahren.
(5) Bei Durchführung dieser Geschäftsordnung
wird der Präsident gemäß § 26 Abs. 5 des Heilberufsgesetzes durch den
Vizepräsidenten vertreten. Sind Präsident und Vizepräsident an der Einberufung
und Leitung der Sitzung der Kammerversammlung verhindert, obliegen diese
Aufgaben dem gemäß § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung vom Präsidenten bestimmten
Mitglied des Kammervorstandes.
§ 2
Durchführung der Sitzungen
(1) Der Präsident eröffnet, leitet und schließt
gemäß § 26 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes die Sitzung der Kammerversammlung.
(2) Die Sitzung der Kammerversammlung wird mit
der Feststellung ihrer satzungsgemäßen Einberufung eröffnet.
(3) Die Beschlussfähigkeit nach § 20 Abs. 2 des
Heilberufsgesetzes wird, nach namentlichem Aufruf der stimmberechtigten Mitglieder,
durch den Präsidenten festgestellt. Verspätet eintreffende Mitglieder haben dem
Präsidenten von ihrem Erscheinen Kenntnis zu geben.
(4) Der Geschäftsführer der Kammer und die
Geschäftsführer in den Bezirksstellen nehmen in der Regel an der Sitzung der
Kammerversammlung teil.
(5) Der Präsident bestellt die
Protokollführung, den Führer der Rednerliste und mindestens zwei Mitglieder der
Kammerversammlung zur Stimmenzählung bei Abstimmungen. Ein Zählbüro
zu Ermittlung des Ergebnisses geheimer oder namentlich öffentlicher Abstimmungen
wird vom Präsidenten bei Bedarf ernannt. Es besteht aus vier Mitgliedern der
Kammerversammlung und einem Mitglied der Protokollführung.
(6) Der Präsident gibt die Tagesordnung und die
gestellten Anträge bekannt.
(7) Der Präsident ruft jeden Punkt der
Tagesordnung zur Beratung auf. Abweichungen in der Reihenfolge, Zusammenfassung
oder Unterteilung von Punkten bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der
Anwesenden.
(8) Der Präsident muss mit Mehrheitsbeschluss
der Anwesenden die Sitzung unterbrechen. Die Zeitdauer der Unterbrechung ist
bekannt zu geben. Eine Unterbrechung der Sitzung nach eigenem Ermessen des
Präsidenten ist auf höchstens zehn Minuten beschränkt.
(9) Bei Störung der Ordnung nach § 7 Abs. 2
muss der Präsident die Sitzung unterbrechen, bis die Ordnung wieder
hergestellt ist.
(10) Der Präsident schließt die Versammlung,
wenn alle Tagesordnungspunkte behandelt sind und keine weiteren Wortmeldungen
mehr vorliegen.
(11) Der Präsident kann unabhängig von der
Tagesordnung die Sitzung entweder nach festgestellter Beschlussunfähigkeit oder
mit Mehrheitsbeschluss der Anwesenden schließen. Er kann sie auch nach
vorausgegangener Unterbrechung schließen, wenn die Sitzung nicht mehr
entsprechend der Hauptsatzung oder Geschäftsordnung fortgeführt werden kann.
Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er gemeinsam mit den
Protokollführern den Sitzungsraum; dadurch ist die Sitzung geschlossen.
(12) Punkte der Tagesordnung, die in einer
Sitzung nicht abschießend beraten worden sind, werden
in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen.
(13) In der Niederschrift sind festzuhalten:
1. Ort, Datum, Beginn, Ende und Tagesordnung
der Sitzung,
2. namentliche Aufstellung der nichterschienenen Mitglieder,
3. der sinngemäße Verlauf in zeitlicher Reihenfolge unter
Nennung der beteiligten Redner,
4. der Wortlaut aller Anträge mit Begründung und aller
Beschlüsse,
5. die Ergebnisse der Abstimmungen,
6. der Termin für Einsprüche nach § 8 Abs. 2.
(14) Die Niederschrift ist vom Präsidenten und
von den Protokollführern zu unterzeichnen.
§ 3
Anträge und Anfragen
(1) Antrags- und frageberechtigt sind die
Mitglieder der Kammerversammlung.
(2) Sämtliche Anträge und Anfragen, mit
Ausnahme der Anträge nach Abs. 8, sind schriftlich beim Präsidenten
einzureichen und vom Antragsteller zu unterzeichnen. Bei mehreren
Antragstellern genügt die Unterschrift eines Antragstellers.
(3) Die Anträge nach den Abs. 4 und 5 sind mit
schriftlicher Begründung zu versehen.
(4) Anträge und Anfragen nach Ankündigung der
Kammerversammlung sind spätestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin beim
Präsidenten einzureichen. Diese Anträge und Anfragen sind in jedem Fall
Bestandteil der Tagesordnung und dieser im Wortlaut beizufügen. Anfragen sind
nur vom Fragesteller zu stellen und von einem Beauftragten des Vorstandes zu
beantworten. Bis zu drei Zusatzfragen des Fragestellers sind erlaubt.
(5) Anträge und Anfragen nach Einberufung der
Kammerversammlung, die bis zum 6. Arbeitstag vor Versammlungstermin eingegangen
sind, hat der Präsident der Versammlung vor Eintritt in die Tagesordnung
schriftlich zu übergeben. Beziehen sich die Anträge und Anfragen auf Punkte der
Tagesordnung, so werden sie Bestandteil des jeweiligen Tagesordnungspunktes.
Beziehen sie sich nicht auf einen Punkt der Tagesordnung, so entscheidet die
Versammlung mit Mehrheit der Anwesenden über ihre Aufnahme in die Tagesordnung.
Bei Annahme wird die Tagesordnung entsprechend ergänzt. Sie werden dann als
letzter Punkt der Tagesordnung behandelt.
(6) Dringlichkeitsanträge können jederzeit
gestellt werden. Die Dringlichkeit ist von dem Antragsteller zu begründen. Die
anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung beschließen über die Dringlichkeit
mit einfacher Mehrheit. Bei Bejahung der Dringlichkeit erfolgt die Behandlung
am Schluss der Tagesordnung, sofern sich der Dringlichkeitsantrag nicht auf
einen noch anstehenden Tagesordnungspunkt bezieht und sachlich mit diesem
behandelt werden muss.
(7) Alle Anträge und Anfragen, die während der
Aussprache zu Punkten der Tagesordnung gestellt werden, sind dem Präsidenten in
schriftlicher Form zu übergeben und von diesem vor neuer Worterteilung in der
Reihenfolge ihres Eingangs bekannt zu geben.
(8) Anträge zur Geschäftsordnung können
jederzeit gestellt werden. Sie dürfen sich lediglich beziehen auf:
a) Begrenzung der Redezeit,
b) Schluss der Rednerliste,
c) Schluss der Debatte,
d) Übergang zur Tagesordnung,
e) Vertagung des Tagesordnungspunktes,
f) Überweisung an einen Ausschuss,
g) Form des Abstimmungsverfahrens nach § 5 Abs. 2; § 6 Abs.
7,
h) Unterbrechung der Sitzung.
Anträge dieser Art können von Mitgliedern der
Kammerversammlung nur gestellt werden, wenn sie sich an der Aussprache über den
betreffenden Gegenstand nicht beteiligt haben.
(9) Unerledigte Anträge werden in der folgenden
Sitzung nach dem Bericht des Präsidenten behandelt.
§ 4
Redeordnung
(1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung erhält
zunächst der Berichterstatter oder der Antragsteller das Wort. Anschließend
eröffnet der Präsident die Aussprache.
(2) Zur Teilnahme an der Aussprache sind die
gewählten Mitglieder der Kammerversammlung berechtigt. Der Präsident kann
darüber hinaus Berichterstatter der Kammerversammlung, Ausschussmitglieder und
Geschäftsführer der Kammer zur Auskunftserteilung heranziehen, andere Personen
jedoch nur mit Zustimmung der Versammlung. Absatz 7 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Wortmeldungen erfolgen persönlich beim
Führer der Rednerliste nach Eröffnung der Aussprache.
(4) Der Präsident erteilt das Wort in der
Reihenfolge der Wortmeldungen. Er kann hiervon im Einverständnis mit den
vorgemerkten Rednern abweichen.
(5)Der Präsident hat
Redner, die vom Behandlungsgegenstand abweichen, zur Sache zu rufen. Er kann
ihnen nach zweimaliger vergeblicher Mahnung das Wort entziehen.
(6) Der Präsident kann jederzeit das Wort
ergreifen. Will er selbst zur Sache sprechen, so gibt der den Vorsitz nach § 1
Abs. 5 ab.
(7) Außer der Reihe erhalten zur Sache das Wort:
1. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde,
2. der Berichterstatter der Kammerversammlung
3. Mitglieder der Kammerversammlung, die Tatsachen zur
Klärung bekannt geben wollen,
4. Antragsteller zur Geschäftsordnung nach § 3 Abs. 8,
5. Sprecher zur Geschäftsordnung.
Die Redezeit zu den Nummern 3 bis 5 ist auf
fünf Minuten begrenzt.
(8) Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort
erst nach Schluss der Aussprache über den zur Beratung stehenden
Tagesordnungspunkt für die Dauer von höchstens fünf Minuten erteilt.
(9) Die Redezeit kann durch Beschluss der
Kammerversammlung beschränkt werden. Wird die festgesetzte Redezeit
überschritten, so wird dem Redner vom Präsidenten nach zweimaliger Mahnung das
Wort entzogen. In diesem Falle kann dem Betreffenden über den gleichen
Gegenstand nicht noch einmal das Wort erteilt werden.
(10) Erfolgt keine weitere Wortmeldung, so
erteilt der Präsident dem Berichterstatter oder dem Antragsteller das
Schlusswort und schließt danach die Aussprache.
(11) Werden während der Aussprache Anträge zur
Geschäftsordnung nach § 3 Abs. 8 Buchstabe b ‑ f gestellt, so sind vor
erneuter Worterteilung die in der Rednerliste eingetragenen Personen bekannt zu
geben. Die Aussprache ist damit unterbrochen. Der Antragsteller hat seinen
Antrag zu begründen. Außer dem Antragsteller wird nur noch einem Redner gegen
den Antrag das Wort erteilt.
(12) Nach Annahme eines Antrages auf Schluss
der Rednerliste erhalten nur noch diejenigen das Wort, die bereits bei Stellung
dieses Antrages auf der Rednerliste eingetragen waren, sowie hiernach der
Antragsteller das Schlusswort. Nach Annahme von Anträgen auf Schluss der
Debatte oder Übergang zur Tagesordnung ist die Aussprache über den betreffenden
Punkt der Tagesordnung beendet, sofern nicht der Berichterstatter oder
Antragsteller das Schlusswort verlangt. In beiden Fällen kann auch der in § 4
Abs. 6 und Abs. 7 Nr. 2 bis 5 angeführte Personenkreis keine Worterteilung mehr
erhalten.
§5
Abstimmung
(1) Nach Abschluss der Aussprache werden die
Anträge nach § 3 zur Abstimmung gestellt.
(2) Formen der Abstimmung:
a) Akklamation,
b) geheime Abstimmung,
c) namentlich öffentlich.
Im Allgemeinen erfolgt die Abstimmung durch
Akklamation. Die Abstimmungsformen nach Buchstabe b oder c bedürfen der
Zustimmung eines Drittels der anwesenden Mitglieder.
(3) Abstimmungsberechtigt sind die anwesenden
Mitglieder der Kammerversammlung. Stimmabgabe ist nur persönlich innerhalb des
Tagungsraumes möglich. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Bestehen Zweifel an der Beschlussfähigkeit,
so hat der Präsident diese nach Namensaufruf vor der Abstimmung festzustellen.
Nach der Anzweifelung ist bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit eine
Geschäftsordnungsdebatte unzulässig.
(5) Über mehrere, den gleichen Gegenstand
betreffende Anträge ist in der Reihenfolge abzustimmen, in welcher sie gestellt
wurden.
(6) Abweichend von Abs. 5 wird über einen
weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt. Als weitergehend ist anzusehen, was
den bestehenden Zustand am stärksten verändert. Über Zweifelsfälle in der
Reihenfolge entscheidet der Präsident.
(7) Abstimmungen über Anträge zur
Geschäftsordnung gehen in jedem Falle vor.
(8) Soweit Gesetz oder Hauptsatzung nichts anderes vorschreiben, fasst die Kammerversammlung ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse, die
einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, sind als solche vom Präsidenten vor der
Abstimmung zu bezeichnen.
(9) Der Präsident eröffnet die Abstimmung. Nach
Eröffnung der Abstimmung kann das Wort in keinem Falle mehr erteilt werden.
(10) Der Präsident stellt ‑ ausgenommen
bei Wahlen ‑ für die Abstimmung die Frage so, dass entweder zugestimmt
oder abgelehnt werden kann. Stimmenthaltung ist möglich.
(11) Stimmenthaltungen dürfen weder den
zustimmenden noch den ablehnenden Stimmen hinzugezählt werden. Sie gelten
jedoch als abgegebene gültige Stimmen. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Zahl
der Zustimmungen die Zahl der Ablehnungen übersteigt. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
(12) Ungültig sind Stimmen, aus denen der Wille
des Abstimmenden nicht mit Sicherheit zu erkennen ist.
(13) Das Ergebnis geheimer oder namentlich
öffentlicher Abstimmungen ermittelt das Zählbüro.
(14) Der Präsident hat das Ergebnis von
Abstimmungen nach Abs.13 unter Angabe der Zahl der Zustimmungen, Ablehnungen,
Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen bekannt zu geben.
§ 6
Wahlen
(1) Der Präsident hat das zu besetzende
Ehrenamt zu benennen und zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern.
(2) Grundsätzlich sind alle Ehrenämter durch
gesonderte Wahlgänge einzeln zu besetzen. Von diesem Grundsatz kann nur mit
Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewichen werden.
(3) Die von der Kammerversammlung
vorzunehmenden Wahlen richten sich nach den Namensvorschlägen, die dem
Präsidenten schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden sind.
(4) Die Wahlvorschläge werden vom Präsidenten
in der Reihenfolge ihres Eingangs bekannt gegeben und zur Aussprache gestellt.
(5) Die Aussprache erfolgt nach den Grundsätzen
der Redeordnung mit der Einschränkung, dass dieRedezeit
in jedem Falle auf fünf Minuten begrenzt ist. Worterteilungen außer der Reihe
sind nur möglich an Vertreter der Aufsichtsbehörde, an Antragsteller zur
Geschäftsordnung und beiWortmeldungen zur
Geschäftsordnung.
(6) Nach Abschluss der Aussprache werden die
Wahlvorschläge nach erneuter Bekanntgabe der Namen zur Abstimmung gestellt. Für
die Abstimmung gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 5.
(7) Formen der Wahl:
a) geheime Wahl,
b) Akklamation.
(8) Liegen für ein Ehrenamt mehrere Vorschläge
vor, so ist geheim abzustimmen.
(9) Es gilt derjenige als gewählt, der mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten
Wahlgang eine Stimmenmehrheit (mehr als 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen)
nicht zustande, so ist der Wahlgang zu wiederholen. Es gilt dann derjenige als
gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Abweichungen hiervon
bestimmt § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung.
§ 7
Ordnungsvorschriften
(1) Der Präsident hat für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Sitzung der Kammerversammlung zu sorgen.
(2) Bei Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs
muss der Präsident die Sitzung unterbrechen, wenn sie nicht mehr entsprechend
der Satzung oder der Geschäftsordnung durchzuführen ist. Kann er sich kein
Gehör verschaffen, so verlässt er zum Zeichen der Unterbrechung seinen Platz.
(3) Zwischenrufe sind vom Präsidenten zu
verbieten, wenn sie in eine Zwiesprache mit dem Redner ausarten oder ihn wiederholt
in seinem Vortrag stören.
(4) Der Präsident hat Anwesende auf die
Geschäftsordnung zu verweisen, wenn sie ohne Worterteilung sprechen, persönlich
verletzende Ausführungen machen oder Ruhe und Ordnung stören.
(5) Wegen gröblicher
Verletzung der Ordnung kann der Präsident Ruhestörer nach zweimaligem
vergeblichen Hinweis aus dem Saal weisen. Ist der Ausgeschlossene Mitglied der
Kammerversammlung, so kann er für sich sofort schriftlich begründeten Einspruch
beim Präsidenten erheben. Dieser Einspruch ist wie ein Antrag zur
Geschäftsordnung nach § 3 Abs. 8 Buchstabe h zu behandeln. Über den Einspruch
beschließt die Kammerversammlung ohne Aussprache.
§ 8
Sitzungsniederschrift
(1) Eine Ausfertigung der Niederschrift nach §
2 Abs. 13 und Abs. 14 dieser Geschäftsordnung ist allen Mitgliedern der
Kammerversammlung innerhalb von acht Wochen nach Beendigung der Sitzung
zuzuleiten.
(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der
Niederschrift sind innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Niederschrift
beim Präsidenten einzureichen.
(3) Der Präsident entscheidet, ob die
beantragten Berichtigungen oder Ergänzungen Teile der Niederschrift werden.
(4) Werden die Berichtigungs- oder
Ergänzungsanträge Teile der Niederschrift, so sind sie der Kammerversammlung zu
ihrer nächsten Sitzung mit den Sitzungsunterlagen als besonderer
Tagesordnungspunkt bekannt zu geben.
(5) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn
innerhalb der vorgeschriebenen Frist beim Präsidenten Anträge nach Abs. 2 nicht
eingegangen sind, oder eingegangene Anträge vom Präsidenten als Bestandteile
der Niederschrift anerkannt worden sind.
(6) Werden Anträge nach Abs. 2 nicht anerkannt,
so hat der Präsident die Ablehnung dem Antragsteller umgehend mitzuteilen. Auf
Verlangen des Antragstellers muss der Antrag nach § 3 Abs. 4 der
Kammerversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.
(7) Die mit Abs. 6 notwendig gewordene
Genehmigung der Niederschrift durch die Kammerversammlung ist in der nächsten
Sitzung als erster Punkt der Tagesordnung zu behandeln.
§ 9
Fristen
Die Einhaltung der in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen
Fristen ist in den Fällen des § 2 Abs. 11 nicht erforderlich. Die
Aufsichtsbehörde ist davon zu unterrichten.
§ 10
Videokonferenz
(1) Findet eine
Sitzung der Kammerversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation als
Videokonferenz statt, gelten die §§ 1 bis 9 unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Regelungen.
a) Es gilt als
anwesend, wer nach Authentifizierung an der Sitzung als Videokonferenz
teilnimmt.
b) In der
Ankündigung und Einberufung der Kammerversammlung gemäß § 1 wird die Angabe des
Ortes durch den Hinweis auf die Durchführung als Videokonferenz ersetzt. Die
Einberufung muss zudem die Teilnahmemöglichkeit zur Sitzung als Videokonferenz
benennen. Beides ist in die Niederschrift gemäß § 2 Abs. 13 anstelle der Angabe
des Ortes aufzunehmen.
c) In Abweichung
zu § 2 Abs. 5 S. 2 und S. 3 und § 5 Abs. 13 erfolgt die Ermittlung des
Ergebnisses geheimer oder namentlich öffentlicher Abstimmungen im Wege von
elektronischen Verfahren.
d) In Abweichung
zu § 2 Abs. 11 S. 3 beendet der Präsident die Videokonferenz, sofern er sich
kein Gehör verschaffen kann; dadurch wird die Sitzung geschlossen.
e) Sofern Anträge
nach Maßgabe des § 3 während der Sitzung als Videokonferenz eingereicht werden,
wird ein bestehendes Schriftformerfordernis durch ein Textformerfordernis im
Wege der elektronischen Kommunikation der Videokonferenz ersetzt. Die Absendung
des Antrags gilt als Unterzeichnung.
f) Abstimmungen
und Wahlen erfolgen im Wege der elektronischen Kommunikation unmittelbar
während der Videokonferenz. In Abweichung zu § 5 Abs. 3 S. 1 und S. 2 sind
abstimmungsberechtigt die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder der
Kammerversammlung; eine Stimmabgabe ist nur im Rahmen der Videokonferenz
möglich. Soweit geheime Abstimmungen oder geheime Wahlen nicht möglich sind,
werden diese im Nachgang zu der Sitzung im schriftlichen oder elektronischen
Verfahren durchgeführt.
g) In Abweichung
zu § 7 Abs. 2 kann der Präsident die Videokonferenz auf technischem Wege
unterbrechen. Jede Unterbrechung der Videokonferenz ist in der Bildübertragung
währenddessen anzuzeigen.
h) In Abweichung
zu § 7 Abs. 5 S. 1 und S. 2 kann der Präsident wegen gröblicher
Verletzung der Ordnung Ruhestörer nach zweimaligem vergeblichen Hinweis von der
Videokonferenz ausschließen; der Ausschluss ist anzukündigen. Ist der Ausgeschlossene
Mitglied der Kammerversammlung, so kann er unmittelbar nach Ankündigung des
bevorstehenden Ausschlusses mündlich oder in Textform im Wege der
elektronischen Kommunikation der Videokonferenz für sich begründeten Einspruch
beim Präsidenten erheben.
(2) Die Teilnahme
von Kammerangehörigen gemäß § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung an einer Sitzung als
Videokonferenz wird durch den Zugang zur laufenden Bild- und Tonübertragung
ermöglicht; sie bedarf der vorherigen Anmeldung spätestens drei Tage vor der
Sitzung beim Präsidenten.
§ 11
Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren
(1) Bei einer
Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gilt als
anwesend, wer an dem Verfahren teilnimmt.
(2) Die
Mitglieder der Kammerversammlung werden durch Übersendung der Beratungs-/
Wahlunterlagen über die anstehende Abstimmung oder Wahl sowie das
Beschlussverfahren informiert und zur Beschlussfassung mit einer Frist von
mindestens vier Wochen aufgefordert. Für die Berechnung der Aufforderungsfrist
ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich.
(3) Die
Übersendung der Beratungs-/Wahlunterlagen nach Abs. 2 und die Stimmabgabe der
Mitglieder der Kammerversammlung erfolgen bei einem schriftlichen Beschlussverfahren
in Schriftform. In einem elektronischen Beschlussverfahren erfolgt dies in
Textform im Wege der elektronischen Kommunikation.
(4) Über das
Verfahren und das Ergebnis der Abstimmungen oder Wahlen ist eine Niederschrift
zu erstellen, die von dem Präsidenten zu unterzeichnen ist. § 8 gilt entsprechend.
II.
Abschnitt
Sitzungen des Vorstandes
§ 12
Ankündigung und
Einberufung
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch vor jeder
Kammerversammlung zusammen.
(2) Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident
hat die Einberufung einer Vorstandssitzung unter Angabe von Ort und Zeit durch
einfachen Brief oder in Textform in einem elektronischen Verfahren den
Mitgliedern des Vorstands anzukündigen. Die Ankündigung hat spätestens 4 Wochen
vor dem festgesetzten Sitzungstermin zu erfolgen.
(3) Die Einberufung der Vorstandssitzung ist unter Angabe der
Tagesordnung, des Ortes und der Zeit sowie Übermittlung der Beratungsunterlagen
den Mitgliedern des Vorstandes spätestens eine Woche vor der Sitzung durch den
Präsidenten schriftlich durch einfachen Brief oder in Textform in einem
elektronischen Verfahren mitzuteilen. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Der Vorstand ist einzuberufen, wenn die Mehrheit seiner
Mitglieder mit schriftlicher Begründung die Einberufung beim Präsidenten
beantragt. Die beantragte Vorstandssitzung hat innerhalb von zehn Tagen nach
Eingang des Antrages stattzufinden. In diesen Fällen entfällt eine Ankündigung
nach Abs. 2 und die Einberufung erfolgt nach Abs. 3.
§ 13
Durchführung der Sitzungen
(1)Für die
a) Durchführung der Sitzungen
b) Anträge
c) Redeordnung
d) Abstimmung
e) Wahlen
f) Ordnungsvorschriften
g) Sitzungsniederschrift
gelten die Vorschriften des I. Abschnittes
sinngemäß.
(2) Für eine Videokonferenz gilt § 10 entsprechend, sofern für den
Vorstand nichts anderes geregelt ist.
(3) Für eine
Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gilt § 11
entsprechend, sofern für den Vorstand nichts anderes
geregelt ist.
III.
Abschnitt
Sitzungen der Mitgliederversammlungen der Kreisstellen
§
14
Einberufung
(1) Die Sitzung des
Mitgliederversammlung der Kreisstelle wird einberufen vom Obmann der
Kreisstelle bzw. im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter. Eine
Einberufung kann auch erfolgen durch die Organe der Kammer. In diesem Falle ist
der zuständige Kreisstellenobmann vorher zu hören und ihm auf Wunsch die Einberufung
zu überlassen.
(2) Sitzungen einer Mitgliederversammlung der
Kreisstelle sind einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder der
Kreisstelle diese schriftlich beim Präsidenten der Kammer beantragt, der
seinerseits die Einberufung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages
vornimmt. In diesem Falle hat der Präsident den Vorsitzenden der zuständigen
Bezirksstelle umgehend zu unterrichten.
(3) Die Einladung der Mitglieder hat
schriftlich oder in Textform in einem elektronischen Verfahren unter Angabe von
Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung muss mindestens zehn Tage
vor Sitzungstermin versandt werden. Maßgebend ist das Datum des Poststempels oder
das Datum der Übermittlung in einem elektronischen Verfahren.
(4) Mehrere Mitgliederversammlungen der
Kreisstellen einer Bezirksstelle können zu einer gemeinsamen Sitzung vereinigt
werden.
(5) Die Bestellung der Redner erfolgt durch den
Einberufenden.
(6) Anfallende Kosten bedürfen der vorherigen
Genehmigung durch den Präsidenten.
§ 15
Durchführung der Sitzungen
(1) Die Sitzungen der Mitgliederversammlungen
der Kreisstellen sind öffentlich für die Mitglieder der Zahnärztekammer
Nordrhein. Über die Teilnahme anderer Personen entscheidet die Versammlung.
(2) Die Leitung von Sitzungen einer
Mitgliederversammlung der Kreisstelle hat der Einberufende, im
Verhinderungsfalle sein Stellvertreter bzw. Beauftragter. Über die Leitung
gemeinsamer Sitzungen von Mitgliederversammlungen der Kreisstellen stimmen sich
die Einberufenden ab.
(3) Der Leiter der Sitzung bestellt im
Bedarfsfall die Protokollführung und den Führer der Rednerliste.
(4) Zur Teilnahme an der Aussprache sind
berechtigt alle Mitglieder der einberufenen Mitgliederversammlung der
Kreisstelle, der Vorsitzende der zuständigen Bezirksstelle und sein
Stellvertreter, die Mitglieder der Organe der Kammer und ggf. die auf der
Tagesordnung genannten Redner. Andere Teilnehmer können sich an der Aussprache
beteiligen, wenn die Versammlung einverstanden ist.
(5) Der Sitzungsleiter erteilt das Wort in der
Reihenfolge der Wortmeldungen. Er kann hiervon im Einverständnis mit den
vorgemerkten Rednern abweichen.
(6) Der Sitzungsleiter kann jederzeit das Wort
ergreifen, ebenso der Beauftragte der Organe der Kammer oder der Vorsitzende
der zuständigen Bezirksstelle.
(7) Außer der Reihe erhalten Antragsteller und
Sprecher zur Geschäftsordnung das Wort. Die Redezeit ist auf fünf Minuten
begrenzt.
(8) Werden Wünsche vorgebracht, die der Obmann
einer Kreisstelle vertreten soll, der seinerseits den Vorstand der Kammer
sofort unterrichtet, so hat der Sitzungsleiter hierüber im Sinne einer
Entschließung abstimmen zu lassen. Die Wünsche sind wie Anträge vor der
Abstimmung schriftlich zu formulieren und zu verlesen. Abstimmungsberechtigt
sind nur die anwesenden Mitglieder der einberufenen Mitgliederversammlung der
Kreisstelle. Die Entschließung ist dem Vorsitzenden der Bezirksstelle umgehend
zuzuleiten.
(9) Nach der Sitzung hat der Sitzungsleiter den
Vorsitzenden der Bezirksstelle zu verständigen unter Angabe von Ort, Zeit,
Teilnehmerzahl und Tagesordnung.
(10) Für eine
Videokonferenz gilt § 10 Abs. 1 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe e und Abs. 2
sinngemäß.
(11) Für eine
Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gilt § 11 sinn-gemäß.
IV. Abschnitt
Sitzungen der Bezirksstellenversammlungen
§ 16
Einberufung und Durchführung der Sitzungen
Für die
a) Einberufung
b) Durchführung
der Sitzungen
gelten die
Vorschriften des III. Abschnittes sinngemäß, soweit nichts anderes
geregelt ist.
Die Verständigung
gemäß § 15 Abs. 9 erfolgt insoweit an den Vorstand der Zahnärztekammer
Nordrhein.
V. Abschnitt
Sitzungen der Ausschüsse
§
17
Allgemeines
(1) Ausschüsse im Sinne dieser Geschäftsordnung
sind die von den Organen der Kammer (§ 15, § 16 u. § 17 der Hauptsatzung)
bestellten Ausschüsse bzw. Referenten.
(2) Jedem Ausschuss müssen mindestens 3
Mitglieder angehören.
(3) Die Mitglieder müssen Zahnärzte und
Mitglieder der Zahnärztekammer Nordrhein sein, soweit nicht Gesetz, Satzung
oder bestehende Verträge anderes vorschreiben.
§ 18
Einberufung
(1) Die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen.
(2) Die Einberufung erfolgt in der Regel durch
den Vorsitzenden des Ausschusses im Benehmen mit der Geschäftsführung. Die
Einberufung muss erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder es
verlangt.
(3) Alle Ausschüsse können durch die Organe der
Kammer einberufen werden.
(4) Die Einladung der Ausschussmitglieder kann
schriftlich, mündlich oder in Textform in einem elektronischen Verfahren erfolgen.
§ 19
Durchführung der Sitzungen
(1) Die Durchführung der Ausschuss-Sitzungen
richtet sich nach dieser Geschäftsordnung, soweit nicht Gesetz, Hauptsatzung
oder bestehende Verträge anderes vorschreiben. Die Sitzungen sind nicht
öffentlich.
(2) Jeder Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(3) Formen der Wahl:
a) geheime Wahl,
b) Akklamation.
(4) Liegen für ein Ehrenamt mehrere Vorschläge
vor, so ist geheim abzustimmen.
(5) Es gilt derjenige als gewählt, der die
meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Bis zur Wahl des Vorsitzenden übernimmt das
älteste Ausschussmitglied den Vorsitz.
(7) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein
Stellvertreter, ist Sprecher des Ausschusses.
(8) Die Ausschüsse können einzelne
Ausschussmitglieder mit Sonderaufgaben beauftragen.
(9) Die Ausschüsse können im Einvernehmen mit
dem Vorstand der Kammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben andere Personen beratend
hinzuziehen.
(10) An jeder Ausschuss-Sitzung nimmt in der
Regel ein Vertreter der Geschäftsführung teil.
(11) Der Vorsitzende bestellt die
Protokollführung.
(12) Der Vorsitzende kann die Sitzung jederzeit
nach Mehrheitsbeschluss unterbrechen oder beenden.
(13) Der Vorsitzende kann die Sitzung auch nach
vorausgegangener Unterbrechung schließen, wenn diese nicht mehr entsprechend
der Hauptsatzung oder Geschäftsordnung fortgeführt werden kann.
(14) Von jeder Ausschuss-Sitzung ist eine
Niederschrift zu fertigen; darin sind festzuhalten:
1. Ort, Datum, Beginn und Ende der Sitzung,
2. namentliche Aufstellung der Teilnehmer,
3. der sinngemäße Sitzungsablauf,
4. die Ergebnisse gefasster Beschlüsse.
(15) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
oder in seinem Auftrage vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift
wird innerhalb von sechs Wochen den Ausschussmitgliedern und dem Präsidenten
zugeleitet.
(16) Für eine
Videokonferenz gilt § 10 Abs. 1 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe d
sinngemäß, sofern für die Ausschüsse nichts anderes
bestimmt ist.
(17) Für eine
Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gilt § 11
sinngemäß, sofern für die Ausschüsse nichts anderes
bestimmt ist.
VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 20
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Alle personenbezogenen Begriffe dieser
Geschäftsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in
ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.
§ 21
Inkrafttreten
Diese
Geschäftsordnung tritt am 01. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Geschäftsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 18. November 1967, zuletzt
geändert am 20. Mai 1995 (SMBL. NW.2123), außer Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 9. Juni 1997
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Weber
Die vorstehende
Satzung (Geschäftsordnung)
wird hiermit ausgefertigt.
Düsseldorf, den 17. Juni 1997
Dr. Schulz-Bongert
Präsident
MBl. NRW. 1997 S. 882.