Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Prüfungsordnung v. 16.11.2012 (MBl. NRW. 2014 S. 390).

 


Historisch: Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 25. 8.1999/19.11.1999 der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe v. 19.11.1999¹)

 

Historisch:

Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 25. 8.1999/19.11.1999 der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe v. 19.11.1999¹)

19. 11. 99

251. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MB1. NRW. Nr. 79 einschl.)


 Prüfungsordnung
 für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 25. 8.1999/19.11.1999 der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe v. 19.11.1999¹)

Inhalt

I. Abschnitt Prüfungsausschüsse

§ l Errichtung

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

§ 3 Befangenheit

§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

§ 5 Geschäftsführung

§ 6 Verschwiegenheit

II. Abschnitt Vorbereitung der Fortbildungsprüfung

§ 7 Prüfungstermine

§ 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung

§ 9 Anmeldung

§ 10 Entscheidung über die Zulassung

§ 11 Regelung für Behinderte

§ 12 Prüfungsgebühr

ID. Abschnitt Durchführung der Fortbildungsprüfung

§ 13 Prüfungsgegenstand

§ 14 Gliederung der Prüfung

§ 15 Prüfungsaufgaben

§ 16 Nicht-Öffentlichkeit

§ 17 Leitung und Aufsicht

§ 18 Ausweispflicht und Belehrung

§ 19 Täuschungshandlungen' und Ordnungsverstöße

§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme

IV. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21 Bewertung

§ 22 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 23 Prüfungszeugnis

§ 24 Nicht bestandene Prüfung

V.Abschnitt Wiederholungsprüfung

§ 25 Wiederholungsprüfung

VL Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 26 Rechtsmittel

§ 27 Prüfungsunterlagen

§ 28 Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 29 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

§ 30 Inkrafttreten

Die Kammeryersammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 19. 11. 1999 aufgrund des Beschlusses des BerufsbUdungsausschusses vom 25.8.1999 gem. § 46 Abs. l in Verbindung mit § 41 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGB1.1 S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1998 (BGB1.1 S. 596), diese Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen beschlossen:

I. Abschnitt Prüfungsausschüsse

§1 Errichtung

(1) Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe führt zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Aufstiegsfortbildung erworben worden-sind, Fortbildungsprüfungen durch.

(2) Die Aufstiegsfortbildung soll ermöglichen, berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Handlungskompetenzen, die sich aus den vielfältigen Anforderungen und Veränderungen der praxisbezogenen Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche ergeben; zu vertiefen, weiterzuentwik-keln und den Aufstiegswillen des einzelnen zu fördern.

(3) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Prüfungsausschüsse in der jeweils erforderlichen Anzahl.

§2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Prüfer sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.

(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftrage der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicherZahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören.1 Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der ' Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe längstens für fünf Jahre berufen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Ar-' beitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, berufen.

(5) Lehrer einer berufsbildenden Schule werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe insoweit nach pflichtge-. mäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden.

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§3 Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und bei der Fortbildungsprüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die

1 Lehrer von berufiblldenden Schul« Im Prüfungiauiichuß brauchen nicht BarufiiQhullehrar im engeren Sinne zu lein; vielmehr kommen alle Perionen In Betracht, die all Lehrkräfte im beruflichen Schulweien tätig lind. Auch Lehrkräfte an elgani für die berufliche Fortbildung eingerichteten Blldungigängan können barückilchtlgt werden,

') MBl. NRW. 2000 S. 1595.

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mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Desweiteren dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder beim gleichen Arbeitgeber sind.

(3) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle; während der Fortbildungsprüfung der Prüfungsausschuß.

(5) Wenn Infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe die Durchführung der Fortbildungsprüfung einem anderen Prüfungsausschuß übertragen.

§4

Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die nicht derselben Mitgliedergruppe angehören sollen. Sind der Vorsitzende und der Stellvertreter bei einer Prüfung gemeinsam verhindert, so wählt der Prüfungsausschuß aus seiner Mitte nur für die anstehende Prüfung einen Vorsitzenden.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§5 Geschäftsführung

(1) Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 22 Abs. 4 bleibt unberührt.

§6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.

§8

Zulassung zur Fortbildungsprüfung

(1) Zur Fprtbildungsprüfung ist zuzulassen, wer an den beruflichen Bildungsmaßnahmen in der Gesamtheit teilgenommen hat, die der Fortbildung dienen.

(2) Weitere Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich durch die besonderen Rechtsvorschriften der Anlagen.

§9 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich an die von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe bestimmten Stelle unter Beachtung der Anmeldefrist zu richten.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Fortbildungsprüfung sind beizufügen:

a) Angaben zur Person (tabellarischer Lebenslauf)

b) Angaben über die in § 8 genannten Voraussetzungen

c) Nachweise, die sich aus den besonderen Rechtsvorschriften ergeben.

§10 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Ar-beits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.

(4) Die Zulassung kann, wenn sie aufgrund von'gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist, vom Prüfungsausschuß bis zum ersten Prüfungstage widerrufen werden. Wird die Täüschungs-handlung erst später bekannt, so kann der Prüfling nach Anhörung in entsprechender Anwendung des § 19 von der Prüfung ausgeschlossen oder im Falle des erfolgreichen Bestehens der Abschlußprüfung diese vom Prüfungsausschuß als nicht bestanden erklärt werden.

§11 Regelung für Behinderte

Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Behinderten zu erörtern.

§12 Prüfungsgebühr

Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe zu entrichten. Ihre Höhe bestimmt sich nach der entsprechenden Gebührenordnung.

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II. Abschnitt

Vorbereitung

der Fortbildungsprüfung

§7 ' . Prüfungstermine

(1) Die Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt.

(2) Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe setzt Prüfungstermin, Ort und Zeitablauf der Fortbildungsprüfung fest und gibt diese Daten rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.

m. Abschnitt Durchführung der Fortbildungsprüfung

§ 13 Prüfungsgegenstand

Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe regelt Ziel, Inhalt und Anforderungen der Fortbildungsprüfung durch besondere Rechtsvorschriften (Anlagen).

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§ 14 Gliederung der Prüfung •

(1) Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den besonderen 'Rechtsvorschriften (Prüfungsanforderungen).

(2) Die Prüfungsanfprderungen können bei in sich geschlossenen Sachgebieten, insbesondere bei berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen, auch Teilprüfungen vorsehen.

§15 Prüfungsaufgaben

Die Prüfungsaufgaben werden von einem Ausschuß erstellt, den die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe bestellt.

§16 Nicht-Öffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Beauftragte der zuständigen obersten Landesbehörde, der zuständigen Stelle, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer dem widerspricht.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Personen sind nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwir.-kung auf den Prüfungsablauf zu enthalten..

(4) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§17 Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen, regelt die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, daß der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

§18 Ausweispflicht und Belehrung

(1) Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen.

(2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§19

Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen oder bei wiederholter Aufforderung den ergange-nenv Anweisungen zuwiderhandeln, können durch die aufsichtführende Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden.

(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß. nach Anhören des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen oder Benutzung nicht- zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremden Vorteil, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, der im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen ist.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung ganz oder teilweise nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der ggf. anzuerkennenden Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuß.

IV. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§21 Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der Fortbildungsordnung oder soweit diese darüber keine Bestimmung enthält, aufgrund der Entscheidung des Prüfungsausschusses - wie folgt zu bewerten:

- Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung . 100-92 Punkte = Note sehr gut;

- Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung unter 92-81 Punkte = Note gut;

- Eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung ,

unter 81-67 Punkte = Note befriedigend;

- Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht unter 67-50 Punkte = Note ausreichend;

- Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind

unter 50-30 Punkte = Note mangelhaft;

- Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen unter 30-0 Punkte = Note ungenügend

(2) Der nach § 15 errichtete Ausschuss zur Erstellung der Prüfungsaufgaben erstellt Richtlinien für die Bewertung der einzelnen Prüfungsaufgaben.

(3) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nach Noten vorzunehmen.

(4) Die Prüfungsleistungen sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

§22 Feststellung und Bekanntgabe

des Prüfungsergebnisses "

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergeb- • nisse. der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis fest. Dabei bezieht er die Ergebnisse von Teilprüfungen gem. § 14 Abs. 2 ein.

(2) Zur Bestehensregelung der Prüfung wird auf die besonderen Rechtsvorschriften der Anlagen verwiesen.

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(3) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung oder Teilprüfung (§ 14 Abs. 2) ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach dem Abschluß der Prüfung mitzuteilen.

(4) Über den Verlauf, der Prüfung einschließlich der Beratung und .Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

§23 Prüfungszeugnis

Dem Prüfungsteilnehmer ist ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung auszustellen. Es muß enthalten:

1. Bezeichnung des Fortbildungszieles

2. Personalien des Prüfungsteünehmers

3. Inhalt und Ergebnisse der Fortbildungsprüfung nach Maßgabe der besonderen Rechtsvorschriften der Anlagen

4. Datum der Fortbildungsprüfung

5. Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Präsidenten der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe mit Siegel.

§24 Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe einen schriftlichen Bescheid. In diesem Bescheid ist anzugeben,. in welchen Prüfungsfächern ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 25 ist hinzuweisen, insbesondere darauf, welche Prüfungsleistungen bei einer Wiederholung der Prüfung nicht wiederholt zu werden brauchen.

V. Abschnitt Wiederholungsprüfung

§25 Wiederholungsprüfung

(1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist,

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kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 8 und 9 Anwendung.

VI. Abschnitt Schlußbestimmungen

§26 Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber resp. -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu

versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der entsprechenden Verwaltungsgerichtsordnung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen.

§27 Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu geben.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften sind zehn Jahre nach Abschluß der Prüfung aufzubewahren.

§28 Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Alle personenbezogenen Begriffe dieser Prüfungsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

§29

Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

(1) Von der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern gem. § 13 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe freigestellt werden, wenn er vor dem Prüfungsausschuß einer zuständigen Stelle eine Prüfung in den letzten drei Jahren. vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches entspricht.

(2) Eine vollständige Freistellung von der Prüfung ist nicht zulässig.

§30 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft1).

Genehmigung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen.

Genehmigt:

Düsseldorf, den 23. September 2000

Ministerium für Frauen, Jugend,

Familie und Gesundheit

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: III B 3 - 0142.2 -

Im Auftrag: Godry

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein- Westfalen

Münster, den 30. Oktober 2000

Dr. Dr. J. Weitkamp

Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

') MBl. NRW., ausgegeben am 18. Dezember 2000.