Historische SMBl. NRW.

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Historisch: Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin oder zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV) vom 25. 8. 1999/19. 11. 1999 der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe v. 19.11.1999¹)

 

Historisch:

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin oder zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV) vom 25. 8. 1999/19. 11. 1999 der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe v. 19.11.1999¹)

19. 11. 99 (A)

251. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MBl. NRW. Nr. 79 einschl.)

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Besondere Rechtsvorschriften

für die Fortbildungsprüfung

der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer

zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin

oder zum Zahnmedizinischen

Verwaltungsassistenten (ZMV)

vom 25. 8. 1999/19. 11. 1999

der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

v. 19.11.1999¹)

Inhalt

§ l Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 Inhalt der Prüfung

§ 4 Gliederung der Prüfung

§ 5 Schriftliche Prüfung

§ 6 Mündliche Prüfung

§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

§ 8 Bestehen der Prüfung

§ 9 Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 10 Übergangsregelung

§ 11 Inkrafttreten

Die Kammerversammlung ,der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 19. 11. 1999 aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 25. 8.1999-gem. § 46 Abs. l in Verbindung mit § 41 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1998 (BGB1. I S. 596), die folgenden „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischeh Verwaltungsassistentin oder zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV)" als Anlage zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen beschlossen:

§1

Ziel der. Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Aufstiegsfortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur „Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin oder zurn_ Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV)" erworben worden sind, führt die Zahnärztekammer West-, falen-Lippe als „Zuständige Stelle" gem. § 91 BBiG Prüfungen nach den §§ 3-6 dieser Rechtsvorschriften durch.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, u.a.

a) qualifizierte Funktionen in allen verwaltungs-bezogenen Bereichen der Praxis auszuüben;

b) Aufgabenstellungen der gesamten Verwaltungsarbeit und -Organisation zu lösen;

.c) sachkundig und verantwortlich zur Entlastung des Praxisinhabers Abläufe und praxisbezogene Strukturen auch in Hinblick auf organisatorische Veränderungsprozesse zu gestalten;

d) bei der Ausbildung der Auszubildenden mitzuwirken.

(3) Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum Abschluß „Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin" oder „Zahnmedizinischer Verwaltungsassistent."

§2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen, wer

1. eine mit Erfolg vor einer (Landes-) Zahnärztekammer abgelegte Abschlußprüfung als Zahnarzthelferin/ Zahnarzthelfer oder eines gleichwertigen Abschlusses,

2. eine mindestens einjährige Tätigkeit in dem Beruf gem. Ziff. l durch Tätigkeitsbescheinigung, Arbeitszeugnis etc.,

und

3. eine geforderte Teilnahme an Klausuren und/oder Testaten

nachweist.

(2) Im Rahmen einer bausteinbezogenen Fortbildung ist der vollständige und erfolgreiche Abschluß der jeweiligen Bausteine-innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel drei Jahren erforderlich.

(3) Die Gleichwertigkeit des beruflichen Abschlusses gem. Abs. l Ziff. l stellt auf Antrag die Kammer als „Zuständige Stelle" fest.

(4) Für die Entscheidung zur Prüfungszulassung gilt § 10 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen entsprechend.

§3 Inhalt der Prüfung

Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in der „Fortbildungsordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin oder zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten" festgelegten Lerngebiete.

§4 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

A Abrechnungswesen

B Praxisorganisation und -management

C Rechts- und Wirtschaftskunde

D Anwendungsbezogene Datenverarbeitung

E Kommunikation/Rhetorik

F Ausbildungswesen/Pädagogik

§5 Schriftliche Prüfung

(1) In den gem. § 4 genannten Prüfungsfächern ist jeweils eine schriftliche Prüfung durchzuführen.

(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Prüfungsfächer gem. § 4 insgesamt zehn Stunden als max. Höchstwert.

(3) Einzelne Prüfungsfächer können in der Bearbeitung zeitlich vorgezogen und bewertet werden.

§6 Mündliche Prüfung

(1) Im Prüfungsfach „E" wird eine mündliche Prüfung in Form eines fächerübergreifenden Prüfungsgespräches durchgeführt. Geprüft wird die Fähigkeit, ein Thema klar zu erfassen und es inhaltlich einwandfrei darzustellen.

(2) Es wird eine mündliche Prüfung in Form eines freien Prüfungsgespräches durchgeführt. Sie soll in der Regel dreißig Minuten je Prüfling nicht übersteigen.

(3) Die Prüfung der Prüfungsfächer A bis D und F kann durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.

(4) Der Prüfungsausschuß kann einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Fächern gem. Abs. 3 zustimmen, wenn die begründete Aussicht besteht, daß hierdurch das Gesamtergebnis verbessert werden kann.

§7

Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Auf § 30 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen wird verwiesen.

MBl. NRW. 2000 S. 1599.

251. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MBl. NRW. Nr. 79 einschl.)

19. 11. 99 (B)

§8 Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsfächer gem. § 4 in Verbindung mit §§5, 6 werden jeweils einzeln mit einer Endnote bewertet.

(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Mittel der jeweiligen Endnoten.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gem. § 23 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Bewertungen und das Gesamtergebnis ergeben müssen.

(5) Im Falle der Freistellung von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern gem. § 7 sind Ort, Datum sowie die. zuständige (Landes-) Zahnärztekammer der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§9 Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Alle personenbezogenen Begriffe dieser „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung" werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

§10 Übergangsregelung

Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer, die sich bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung in der Fortbildung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin oder zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten befinden, beenden die Fortbildung nach den Bestimmungen der früheren Prüfungsordnung für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin oder zum Zahnmedizinischen • Verwaltungsassistenten (ZMV).

§11 f%4f\n

Inkrafttreten 2123

Diese „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin oder zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV)" treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft1).

Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin oder zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV) vom 24. 5. 1997 (SMBL NRW. 2123) außer Kraft.

Genehmigung der „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin oder zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV)".

Genehmigt:

Düsseldorf, den 26. September 2000

Ministerium für Frauen, Jugend,

Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: III B 3 - 0142.2.1 -

Im Auftrag: Godry

Ausgefertigt zm Zwecke der

Veröffentlichung im Ministerialblatt

für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 30. Oktober 2000

Dr. Dr. J. Weitkamp

Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

' ') MBl. NRW., ausgegeben am 18. Dezember 2000.