Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Prüfungsordnung v. 22.2.2002 (MBl.NRW. 2003 S. 370).

 


Historisch: Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf „Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferin" Vom 30. November 1996¹)

 

Historisch:

Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf „Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferin" Vom 30. November 1996¹)

240. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1998 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

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Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein

für die Durchführung

von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf „Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferin"

Vom 30. November 1996¹)

I. Abschnitt Prüfungsausschüsse § l Errichtung

§ 2 Zusammensetzung und Berufung § 3 Befangenheit

§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung § 5 Geschäftsführung § 6 Verschwiegenheit

II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine

§ 8 Prüfungsablauf

§ 9 Zulassung

§ 10 Anmeldung zur Prüfung

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

III. Abschnitt Durchführung der Prüfung

§ 12 Prüfungsgegenstand

§ 13 Inhalt und Gliederung der Prüfung

§ 14 Prüfungsaufgaben

§ 15 Nicht-Öffentlichkeit

.§ 16 Leitung und Aufsicht

§ 17 Ausweispflicht und Belehrung

§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme

IV. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20 Bewertung

§ 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 22 Prüfungszeugnis

§ 23 Helferbrief/Helferinnenbrief

§ 24 Nicht bestandene Prüfung

V. Abschnitt Wiederholungsprüfung § 25 Wiederholungsprüfung

VI. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen § 26 Rechtsbehelfe § 27 Prüfungsunterlagen § 28 Inkrafttreten und Übergangsregelung

Der Berufsbildungsausschuß der Zahnärztekammer Nordrhein hat in seiner Sitzung am 30. 11. 1996 aufgrund der §§ 41, 47, 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGB1. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom- 25. September 1996 (BGB1. I S. 1476, 1479), folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf „Zahn-arzthelfer/Zahnarzthelferin" beschlossen, die durch Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. 1. 1998 genehmigt worden ist:

I. Abschnitt Prüfungsausschüsse

§1 Prüfungsausschüsse

Für die Abnahme der Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnärzthelfer/in" errichtet die Zahnärztekammer Nordrhein einen Prüfungsausschuß; bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

§'2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus sechs Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein/e Lehrer/in einer berufsbildenden Schule an. Davon darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter/ innen.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zahnärztekammer Nordrhein für drei Jahre berufen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich der Zahnärztekammer Nordrhein bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Die Lehrer/innen von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle (Leiter/in der entsprechenden Berufsschulen) berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von' der Zahnärztekammer Nordrhein gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Zahnärztekammer Nordrhein insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der .Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer 'Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere fehlende Sachkompetenz und/oder fehlende persönliche Eignung im Sinne des § 20 Abs. 2 BBiG.

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Zahnärztekammer Nordrhein mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

§3 Befangenheit

(1) Im Zulassungs- und Prüfungsverfahren dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem/der Prüfungsbewerber/in verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm/ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

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') MBl. NW. 1998 S. 238.

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240. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1998 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

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(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Zahnärztekammer Nordrhein mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die Zahnärztekammer Nordrhein, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Zähnärztekammer Nordrhein die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß, erforderlichenfalls einer anderen Zahnärztekammer übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§4

Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in. Die/ der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/in sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) An der Vorbereitung für Umschulungsprüfungen durch den Prüfungsausschuß sollen auch die Stellvertreter teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt.

§5 Geschäftsführung

(1) Die Zahnärztekammer Nordrhein regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses ist ein Protokoll.-zu führen. Die Sitzungsprotokolle sind vom/ von der Protokollführer/in und vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. § 21 Abs. 6 bleibt unberührt.

§6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Gäste gemäß § 15 Abs. 3 sind verpflichtet, über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zahnärztekammer Nordrhein.

II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung

§V Prüfungstermine

Prüfungen werden nach Bedarf angesetzt. Sie sollen nach Möglichkeit auf das Ende von Umschulungsmaßnahmen, die im Bereich der Zahnärztekammer Nordrhein durchgeführt werden, abgestimmt sein.

§8 Prüfungsablauf

Der Prüfungsausschuß legt rechtzeitig die Prüfungstage, den Zeitablauf, den Prüfungsort und die Arbeitsund Hilfsmittel fest.

§9 Zulassung

(1) Zur Prüfung ist jede/r Umschüler/in zuzulassen, der/die glaubhaft macht, daß er/sie die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat.

(2) Der Beweis wird durch Vorlage des Berichtsheftes erbracht.

§10 Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat auf einem Anmeldeformular der Zahnärztekammer Nordrhein, spätestens 6 Wochen vor der Prüfung, durch den/die Prüfungsbewerber/in zu erfolgen.

(2) Bei der Anmeldung sollen folgende Angaben gemacht werden: Personaldaten, Daten der Umschulung bzw. zum Nachweis von Tätigkeiten oder zum Erwerb der Fertigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen (Berichtsheft).

(3) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Zahn-ärztekammer Nordrhein, wenn in ihrem Bezirk

- die Umschulungsmaßnahme durchgeführt worden ist, oder

- im übrigen der gewöhnliche Aufenthalt des Prüfungsbewerbers/der Prüfungsbewerberin liegt.

§11 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Umschulungsprüfung entscheidet die Zahnärztekammer Nordrhein. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Die Zulassung ist dem/der Prüfungsbewerber/in rechtzeitig unter Angabe der Prüfungszeiten, des Prüfungsortes und der erforderlichen Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Dem/der Prüfungsbewerber/in ist außerdem der Abdruck der Prüfungsordnung zu übersenden. Auf Antrag sind ihm/ihr die Mitglieder und Stellvertreter des Prüfungsausschusses bekanntzugeben.

(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber/innen werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich informiert.

(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß bis zum ersten Prüfungstag, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde, widerrufen werden.

III. Abschnitt Durchführung der Prüfung

§ 12 Prüfungsgegenstand

(1) Durch die Prüfung sind Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Umschulung erworben worden sind, nachzuweisen; sie muß den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen.

(2) Bei der Prüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferin" ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnarzthelfer/zur Zahnarzthelferin (Zahnarzthelfer-Ausbildungsverordnung) vom 19. Januar 1989 (BGB1. I S. 124), zuletzt feändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGB1. II . 885) zugrunde zu legen.

§13

Inhalt

und Gliederung der Prüfung

(1) Hinsichtlich Inhalt und Gliederung der Prüfung finden die Vorschriften des § 14 Abs. 2 bis 6 der Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferin" vom 30.11.1996 Anwendung.

(2) Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Gliederung und Gestaltung der Prüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.

§14 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt die Prüfungsaufgaben. Sie richten sich nach der Zahnarzthelfer-Ausbildungsverordnung.

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(2) Der Prüfungsausschuß ist verpflichtet, überregional - auch programmierte - Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

§15 . Nicht-Öffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vertreter/innen der obersten Landesbehörde und der Zahnärztekammer Nordrhein sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.

(3) Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Nordrhein Vertreter/innen der Bundesanstalt für Arbeit sowie andere Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, als Gäste zulassen.

(4) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend

§16 Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des/der Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung regelt die Zahnärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß der/die Prüfungsteilnehmer/in die Arbeit selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

§17 Ausweispflicht und Belehrung

Prüfungsteilnehmer/innen haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen und zu versichern, daß sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§18

Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüfungsteilnehmer/innen, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der/die Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. Prüfungsteilnehmer/innen, die das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder Kontaktaufnahme mit Dritten zu eigenem oder fremden Vorteil beeinflussen, können vom/ von der Aufsichtsführenden von der Fortsetzung des Prüfungsfaches bzw. Prüfungsteilfaches vorläufig ausgeschlossen werden.

(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß. In diesen Fällen kann der Prüfungsausschuß das Prüfungsfach bzw. Prüfungsteilfach mit der Note „6" bewerten. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann auch die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§19 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der/die Prüfungsbewerber/in kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der/die Prüfungsbewerber/in nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte Prüfungsleistungen in sich abgeschlossenen Prüfungsfächern bzw. Prüfungsteilfächern nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z.B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt. Für die f\J r\r\ Wiederaufnahme der Prüfung gilt § 25 Abs. 3 entspre- & l £O chend.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der/die Prüfungsbewerber/in an der Prüfung nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dasselbe gilt für eine Nichtteilnahme an einem Prüfungsfach bzw. an Prüfungsteilfächern.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.

IV. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§20 Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der Ausbildungsverordnung - wie folgt zu bewerten:

100-92 Punkte = Note l = sehr gut;

unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut;

unter 81-67 Punkte

= Note 3 = befriedigend;

unter 67-50 Punkte

= Note 4 = ausreichend;

unter 50-30 Punkte = Note 5 = mangelhaft;

unter 30-0 Punkte

= Note 6 = ungenügend.

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung:

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung:

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung:

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht:

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind:

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lük-kenhaft sind:

(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.

(3) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

§21

Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

(2) Schriftliche und mündliche Prüfung haben das gleiche Gewicht.

(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.

(4) Im Durchschnitt der Prüfungsergebnisse für die Prüfungsfächer

- A Fachbereich Zahnmedizin sowie .

- B Abrechnungswesen und Verwaltung

müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden und im Gesamtergebnis aller Prüfungsfächer (A-D) muß die Leistung mindestens ausreichend sein.

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240. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1998 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

r\ 4 r\r\ (5) Werden die Prüfungsleistungen in mindestens einem Im l £0 Prüfungsfach mit ungenügend oder in drei Prüfungsfächern mit mangelhaft bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(7) Der Prüfungsausschuß muß dem/der Prüfungsteilnehmer/in am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er/sie die Prüfung „bestanden" oder „nicht bestanden" hat.

§22 Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der/die Prü-fungsteilhehmer/in von der Zahriärztekammer Nordrhein ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG",

- die Personalien des/der Prüfungsteilnehmer/in,

- die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,

- die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer (A-D) bzw. Prüfungsteilfächer und das Gesamtergebnis der Prüfung,

- das Datum des Bestehens der Prüfung,

- die Unterschrift des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des/der Beauftragten der Zahnärztekammer Nordrhein (mit Siegel).

(3) Soweit von dem/der Prüfungsteilnehmer/in der Nachweis der geforderten Kenntnisse im Strahlenschutz nach Feststellung des Prüfungsergebnisses erfolgreich

feführt worden ist, wird ihm/ihr durch die Zahriärzte-ammer Nordrhein gemäß § 23 Nr. 4 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Rönt-genverordnung - RöV) vom 8. Januar 1987 (BGB1.1 S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. 7.1996 (BGB1. I S. 1172), der Kenntnisnachweis ausgehändigt.

V. Abschnitt Wiederholungsprüfung

§25 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Umschulungsprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Hat der/die Prüfungsteilnehmer/in bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsfach bzw. Prüfungsteilfach mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieses Fach auf Antrag des/der Prüf ungsteilnehmers/teil-nehmerin nicht zu wiederholen, sofern dieser/diese sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 9-11) gelten sinngemäß. Der Anmeldung ist außerdem der gemäß § 24 Abs. l erteilte Bescheid beizufügen.

VI. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§26 Rechtsbehelfe

Maßnahmen und Entscheidungen des/der Prüfungsausschusses/Prüfungsausschüsse sowie der Zahnärztekammer Nordrhein sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den/die Prüfungsbewerber/in bzw. Prüfungsteilnehmer/in mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§23 Helferbrief/Helferinnenbrief

Die erfolgreichen Prüfungsteilnehmer/innen erhalten zusätzlich als Prüfungsdokument den Helferbrief/Helferinnenbrief.

§24 Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der/die Prüfungsteilnehmer/innen von der Zahnärztekammer Nordrhein einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern bzw. Prüfungsteilfächern ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 25 ist hinzuweisen.

§27 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem/der Prüfungsteilnehmer/in Einsicht in seine/ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und Niederschriften ge-. maß § 5 Abs. 2 sind zwei Jahre, die Anmeldung und Niederschriften gemäß §§ 10 und 21 Abs. 6 sind zehn Jahre aufzubewahren.

§28

Inkrafttreten und Übergangsregelung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft1).

') MBl. NW. ausgegeben am 12. März 1998.