Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Dieser Erlass liegt nicht in aktueller elektronischer Fassung vor.

 


Historisch: Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Fortbildung zur Zahnmedizinischen Fachhelferin (ZMF) Vom 10. Juni 1978 ¹)

 

Historisch:

Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Fortbildung zur Zahnmedizinischen Fachhelferin (ZMF) Vom 10. Juni 1978 ¹)

2123

10.6.78 (1) 235. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MBL NW. Nr. '86 einschl.)


Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

für die Fortbildung zur Zahnmedizinischen Fachhelferin (ZMF)

Vom 10. Juni 1978 ¹)

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihren Sitzungen am 25. Juni 1977 und 10. Juni 1978 aufgrund des § 17 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1975 (GV. NW. S. 520/SGV. NW. 2122) folgende Gebührenordnung für die Fortbildung zur Zahnmedizinischen Fachhelferin (ZMF) nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes beschlossen, die durch Erlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen . vom 8. 9.1978 - V A l - 0810.742 - genehmigt worden ist .

§1 .

Die Aufnahmeprüfungsgebühr beträgt 70 - DM je Teilnehmer. Die Gebühr wird fällig mit der Anmeldung zum schriftlichen Termin für die Aufnahmeprüfung.

§2

Die Gebühr für die Teilnahme am Fortbildungslehrgang betragt 2900.- DM. Die Gebühr wird fällig mit der Annahmeerklärung auf dem Zulassungsbescheid der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe. Sie kann in 2 Raten von je 1450,- DM gezahlt werden zu Beginn des Lehrgangs und

zu Beginn des 4. Monats des Lehrgangs. Im Falle des , Rücktritts erfolgt Erstattung, wenn der Schulungsplatz noch rechtzeitig durch einen anderen Teilnehmer besetzt werden kann, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50-DM.

§3 •

Die Gebühr für die Abschlußprüfung beträgt 450,- DM; sie wird mit der Anmeldung zur Abschlußprüfung fällig. Bei Rücktritt von der Prüfung erfolgt Erstattung, abzüg- . lieh einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- DM.

§4

Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1978 in Kraft

') MBL NW. 1978 S. 1632, geändert am 18. U. 1878 (MBL NW. 1980 S. 99), 3. 6. 1989 (MBL NW. 1989 S. 1432).