Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 9.1.2025
Ausfertigung der Neufassung der Wahlordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 8.3.2004 Bek. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 12.3.2004
Ausfertigung der Neufassung der Wahlordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 8.3.2004 Bek. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 12.3.2004
Ausfertigung
der Neufassung der Wahlordnung
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe
in der Fassung vom 8.3.2004
Bek. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
vom 12.3.2004
Unmittelbare geheime Briefwahl zur Vertreterversammlung
(2)
Das Wahljahr ist das letzte Jahr der Wahlperiode. Die Frist für die Briefwahl
muss im dritten Vierteljahr des Wahljahres
liegen.
(3) Die Vertreterversammlung besteht aus der gemäß §
79 Abs. 2 SGB V höchstmöglichen Zahl an Mitgliedern in den Wahlkreisen
Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster. Stichtag für die Zahl der
Mitglieder ist der 1.4. des Wahljahres. Die Verteilung der Sitze erfolgt
im Verhältnis zu den Mitgliederzahlen in den 3 Regierungsbezirken.
(4) Die
Amtsdauer endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Durchführung der Wahl
jeweils mit dem Schluss des sechsten
Kalenderjahres. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im Amt, bis ihre
Nachfolger eintreten.
Verbot der Wahlbeeinflussung
Mitgliedschaft
(2) Die Mitgliedschaft der Mitglieder beginnt mit
der Zulassung, der Ermächtigung bzw. der Aufnahme der Tätigkeit in einem
medizinischen Versorgungszentrum.
Sie endet durch:
1.
wirksamen Verzicht auf die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung,
2.
wirksamen Verzicht auf die Ermächtigung,
3.
bestandskräftige Beendigung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung,
4.
bestandskräftigen Widerruf der Ermächtigung an der vertragszahnärztlichen
Versorgung,
5.
Beendigung der Tätigkeit als Angestellter in einem medizinischen
Versorgungszentrum,
6.
Aufgabe des Zahnarztsitzes in Westfalen-Lippe,
7. Tod.
(3) Für den Beginn oder die
Beendigung der Mitgliedschaft stehen Entscheidungen der Berufungsausschüsse (§
97 Abs. 4 SGB V) oder der Sozialgerichte (§ 86 b Abs. 1 SGG), wonach
Entscheidungen in Zulassungssachen für sofort vollziehbar erklärt werden, für
die Dauer der Vollziehbarkeit den unanfechtbaren Entscheidungen gleich.
Wahlkreise
(2)
Wahlkreise für die Mitglieder sind die Regierungsbezirke Arnsberg mit Sitz in Dortmund,
Detmold mit Sitz in Detmold und Münster mit Sitz in Münster.
Wahlberechtigung
(2) Ausgeschlossen vom
Wahlrecht ist,
1. wer wegen einer
psychischen Krankheit, einer geistigen oder seelischen Behinderung unter
Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB steht und nicht durch Bescheinigung des
Vormundschaftsgerichtes oder fachärztliches Gutachten nachweist, dass er zur
Wahrnehmung seines Wahlrechtes in der Lage ist;
2. wer infolge Richterspruches das Wahlrecht
nicht besitzt;
3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i. V.
m. § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
(3) Wer
bei endgültiger Aufstellung des Wählerverzeichnisses bereits
mitgliedschaftsbeendende Anträge gestellt oder Erklärungen abgegeben hat,
wonach er am Ende der Wahlfrist nicht mehr Mitglied der KZVWL ist, kann nicht
in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden.
Wählbarkeit
(2) Nicht
wählbar ist,
1. wer wegen einer psychischen Krankheit, einer
geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung nach den §§ 1896 ff BGB
steht und nicht durch Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts oder
fachärztliches Gutachten nachweist, dass er zur Wahrnehmung seines Amtes in der
Lage ist, oder wer aus wichtigen Gründen nicht wahlberechtigt ist;
2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt;
oder
3.
wer am Ende der Wahlfrist nicht Mitglied der KZVWL in dem Wahlkreis ist, in
welchem er aufgestellt worden ist.
Wahlausschüsse
(2) Eine
Wahlbewerbung steht der Mitgliedschaft in einem Wahlausschuss nicht entgegen,
jedoch können Vertrauensleute und ihre Stellvertreter nicht Mitglied eines
Wahlausschusses sein.
(3) Die Wahlausschüsse haben das
Wahlgeheimnis zu wahren.
(4) Sie
entscheiden in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Landeswahlausschuss
(2) Der
Landeswahlausschuss hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle der KZVWL.
(3) Der Landeswahlausschuss wählt aus seiner Mitte
den Landeswahlleiter als Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(4) Der
Landeswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend
sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. In besonderen
Eilfällen kann der Landeswahlausschuss im Umlaufverfahren entscheiden. Für die
Anwendung dieses Verfahrens ist die Zustimmung von mindestens 4 Mitgliedern des
Landeswahlausschusses erforderlich.
(5) Der Landeswahlausschuss
ermittelt die auf jeden Wahlkreis entfallende Zahl von Vertretern, stellt das
Wählerverzeichnis auf, bestimmt Ort und Zeit der zweiwöchigen Auslegung des
Wählerverzeichnisses und veröffentlicht dies durch die Erste
Wahlbekanntmachung. Er entscheidet spätestens am fünften Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist über Einsprüche von Wahlberechtigten auf Eintragung oder
Streichung im Wählerverzeichnis und schließt danach das Wählerverzeichnis
endgültig ab.
(6) Der Landeswahlausschuss
bestimmt die Frist, innerhalb derer die Wahlvorschläge bei ihm einzureichen
sind sowie Inhalt und Gestaltung der Formulare für Wahlvorschläge. Er beschließt nach Ablauf
der Frist über die Zulassung der Wahlvorschläge und veröffentlicht die
zugelassenen Wahlvorschläge und die zugelassenen Bewerber durch die Zweite
Wahlbekanntmachung.
(7) Der
Landeswahlausschuss bestimmt die Frist für die Briefwahl, die mindestens zwei
Wochen betragen soll, fertigt und versendet die Stimmunterlagen, stellt das
Wahlergebnis aufgrund der Wahlunterlagen des Kreiswahlausschusses fest und
erlässt die Dritte Wahlbekanntmachung.
(8) Der
Landeswahlausschuss entscheidet über Wahlanfechtungen.
(9) Der Landeswahlausschuss kann zur
Durchführung seiner Aufgaben
1. einen Sachverständigen
mit der Befähigung zum Richteramt zu seiner Unterstützung ohne Stimmrecht
hinzuziehen;
2.
Einrichtungen der KZVWL benutzen und im Benehmen mit dem Vorstand der KZVWL
deren Mitarbeiter als Wahlhelfer in Anspruch nehmen, insbesondere bei der
Versendung der Stimmunterlagen, bei der Behandlung der Rücksendeumschläge und
der Stimmenzählung sowie bei der Protokollführung.
Kreiswahlausschüsse
(2) Die
Kreiswahlleiter berufen zu ihrer Unterstützung drei Mitglieder zu Beisitzern
und drei Stellvertreter. Sie müssen
Mitglieder im betreffenden Wahlkreis sein.
(3) Der
Kreiswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens entweder der
Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter oder einer von ihnen und zwei weitere
Mitglieder des Kreiswahlausschusses anwesend sind.
(4) Der Kreiswahlausschuss sorgt für die
ordnungsmäßige Durchführung der Wahl in seinem Wahlkreis, prüft die Wahlbriefe,
entscheidet über die Gültigkeit der Stimmabgabe, stellt das Wahlergebnis fest
und gibt es dem Landeswahlausschuss unverzüglich bekannt.
(5) Zur
Entgegennahme der Wahlbriefe, und zur Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses zieht der Kreiswahlausschuss einen Notar mit Amtssitz im
Wahlkreis hinzu.
Erste Wahlbekanntmachung
1. seine Eintragung in die Wählerliste
mit Angabe der Nummer,
2. Ort und Frist der Auslegung der Wählerlisten
unter Angabe der Geschäftsstunden der KZVWL und unter Hinweis auf die §§ 11 bis
15 der Wahlordnung,
3. die Frist für die Einlegung von
Einsprüchen gegen die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Wählerverzeichnisses,
4.
die Frist für die Anmeldung zur Wahl,
5.
das Ende der Wahlfrist.
(2) Zugleich fordert der Landeswahlausschuss die Wahlberechtigten auf,innerhalb der festgesetzten Frist Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Dabei ist die vorläufige ermittelte Zahl der zu wählenden Vertreter und ihrer Ersatzleute anzugeben.
(3) Alle
Mitteilungen an die Wahlberechtigten erfolgen an die zuletzt der KZVWL bekannt
gegebene Praxis-Anschrift des Mitgliedes.
Wählerverzeichnis
(2) Die
Wahlberechtigten sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und der
Praxisanschrift in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen.
(3) Die Wählerlisten werden in einem von der
Geschäftsführung bestimmten Geschäftszimmer der KZVWL in Münster während der
üblichen Geschäftsstunden zur persönlichen Einsichtnahme der Wahlberechtigten
des jeweiligen Wahlkreises für zwei Wochen ausgelegt. Von Einsicht nehmenden
Mitgliedern kann eine Legitimation über ihre Person von den Wahlhelfern
verlangt werden.
(4) Ist das
Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann der
Landeswahlausschuss den Mangel jederzeit von Amts wegen beheben mit Ausnahme
der Fälle, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. Tod eines Mitgliedes
und Aufgabe des Zahnarztsitzes in Westfalen-Lippe gelten als Gründe für die
Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit.
(5) Vom Beginn der Auslegungsfrist
an sind ansonsten Streichungen und Eintragungen von Wahlberechtigten oder
sonstige Änderungen nur auf rechtzeitigen Einspruch zulässig.
(6) Alle
vom Beginn der Auslegungsfrist an vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte
„Bemerkungen“ oder „Berichtigungen“ kurz zu erläutern und mit Datum von dem
vollziehenden Wahlhelfer zu unterschreiben.
(7) Nach der
endgültigen Feststellung darf im Wählerverzeichnis nichts mehr geändert werden
mit Ausnahme von Streichungen wegen Todes oder Wegzuges.
(8) Die Wählerlisten dürfen während der in der Ersten
Wahlbekanntmachung mitgeteilten Geschäftsstunden weder ganz noch teilweise aus
dem Geschäftszimmer entfernt werden und sind nach Dienstschluss sorgfältig zu
verschließen. Die Wahlberechtigten dürfen Abschriften machen. Sie dürfen aber
in den Wählerlisten keine Zeichen machen. Die Wahlhelfer haben Fotokopien auf
Anforderung herzustellen. Die Weitergabe des Wählerverzeichnisses oder von
Teilen hiervon an Personen, die nicht Mitglied der KZVWL oder deren Bedienstete
sind, ist unzulässig, soweit es nicht für die Versendung von Wahlrundschreiben
notwendig ist.
Wahlhelfer
(2) Die
Wahlhelfer haben die Aufgabe:
1. die Wählerlisten zu
sichern, die Aufsicht bei der Einsichtnahme in die Wählerlisten zu führen,
Fotokopien der Wählerlisten herzustellen und Einsprüche gegen das
Wählerverzeichnis entgegenzunehmen,
2. Wahlvorschläge entgegenzunehmen und zu bearbeiten,
3. bei der Feststellung des
Wahlergebnisses mitzuwirken.
(3) Die
Wahlhelfer haben den Landeswahlausschuss und den Landeswahlleiter nach dessen
Weisung auch bei sonstigen Aufgaben bei der Durchführung der Wahl zu
unterstützen.
Einspruch
(2) Der
Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift eines Wahlhelfers zu erheben.
Der Wahlhelfer hat den Einspruch mit Tages- und Zeitangabe zu versehen und
unverzüglich an den Landeswahlleiter weiterzugeben.
(3) Über
den Einspruch entscheidet der Landeswahlausschuss bis spätestens am fünften
Tage nach dem Ablauf der Auslegungsfrist. Richtet sich der Einspruch gegen die
Eintragung eines anderen, so soll dieser vor der Entscheidung gehört werden.
Ist der Einspruch gerechtfertigt, ist das Wählerverzeichnis zu berichtigen. Die
Entscheidung ist unverzüglich dem Einspruchführer und dem Betroffenen schriftlich
mitzuteilen. Sie ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig,
schließt eine Wahlanfechtung jedoch nicht aus. Hierauf soll in der Mitteilung
hingewiesen werden.
Wahlvorschläge
(2) Wer
sich als Einzelner oder als Gruppe zur Wahl stellen will, hat dies dem
Landeswahlleiter durch Übersendung der Kandidatenliste mitzuteilen. Dem
Wahlvorschlag sind 10 Unterschriften von Mitgliedern, die in dem Wahlkreis
wahlberechtigt sind, beizufügen.
(3)
Eingehende Wahlvorschläge erhalten auf dem Umschlag einen Eingangsstempel mit
Angabe des Tages und der genauen Uhrzeit, der von dem entgegennehmenden
Wahlhelfer zu unterschreiben ist. Die endgültige Ordnungsnummer erteilt der
Landeswahlausschuss. Unmittelbar nach dem Ablauf der Einreichungsfrist
bestätigen die Wahlhelfer, dass nach Ablauf der Frist weder im Briefkasten noch
in der Postannahmestelle der Geschäftsstelle der KZVWL Wahlvorschläge
eingegangen sind.
(4) Die
Wahlvorschläge müssen ein Kennwort sowie Familiennamen, Vornamen und
Praxisanschrift der/des vorgeschlagenen
Bewerber/s enthalten.
(5) Die Unterstützungsunterschriften gem. Abs. 2 sind auf dem Formular,
dessen Gestaltung der Landeswahlausschuss festlegt, zu erbringen. Sie müssen
persönlich und handschriftlich erfolgen. Neben der Unterschrift müssen Familienname, Vorname und
Praxisanschrift des Unterzeichners sowie das Datum der Unterschriftsleistung
angegeben werden.
(6) Jeder
Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
(7) Den Wahlvorschlägen
sind schriftliche Erklärungen der Bewerber mit ihrer Unterschrift beizufügen,
wonach
1. sie mit der Aufnahme in den
Wahlvorschlag einverstanden sind;
2. ihnen Umstände, die ihre
Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind;
3. sie für keinen anderen
Wahlvorschlag ihre Zustimmung als Bewerber abgegeben haben.
Die
Zustimmungserklärung darf nur für einen Wahlvorschlag abgegeben werden; sie ist
unwiderruflich. Wahlbewerber dürfen nur diejenige Liste unterstützen, auf der
sie sich bewerben.
(8) Die
erforderlichen Unterschriften sind eigenhändig zu leisten. Die Unterschrift
kann durch notarielle Erklärung ersetzt werden.
(9) Hat
ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt oder ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung
auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, wird sein Name in sämtlichen
Wahlvorschlägen gestrichen.
(10) Hat
ein Bewerber einen anderen Wahlvorschlag unterstützt, wird diese Unterstützung
gestrichen.
(11)
Jeder Wahlvorschlag wird durch eine Vertrauensperson vertreten. Wenn nichts
anderes angegeben ist, gilt der erste Kandidat
als Vertrauensperson, der zweite als sein Stellvertreter. Die Vertrauensperson
und sein Stellvertreter sind, jeder für sich, befugt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag gegenüber dem
Landeswahlausschuss abzugeben und entgegenzunehmen.
Prüfung, Zulassung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(Zweite Wahlbekanntmachung)
(2) Der
Landeswahlleiter hat unverzüglich zu prüfen, ob der Wahlvorschlag rechtzeitig
eingegangen und vollständig ist und den Vorschriften der Wahlordnung
entspricht. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er
unverzüglich die Vertrauensperson und fordert sie auf, die festgestellten
Mängel innerhalb der Einreichungsfrist zu beseitigen.
(3) Über die Zulassung des Wahlvorschlages
entscheidet der Landeswahlausschuss unverzüglich nach Ablauf der Einreichungsfrist.
Er kann die beteiligten Vertrauensleute dazu laden und anhören. Die
Entscheidung über die Zulassung ist den Vertrauensleuten und den Beteiligten
bekannt zu geben. Sie ist für die Aufstellung der Bewerber endgültig, schließt
aber eine Wahlanfechtung nicht aus. Ungültig sind Wahlvorschläge, die den
Vorschriften dieser Wahlordnung nicht entsprechen; sie sind zurückzuweisen.
Betreffen die Mängel nur einzelne Bewerber, so sind diese zu streichen; im
Übrigen bleibt der Wahlvorschlag gültig und ist zuzulassen.
(4) Nach
der Zulassung dürfen Wahlvorschläge nicht mehr ergänzt oder geändert werden.
(5) Die
Wahlvorschläge erhalten Ordnungsziffern. Die bisher stärkste Gruppierung in der
Vertreterversammlung führt in dem jeweiligen Wahlkreis; die anderen folgen nach
ihrer zahlenmäßigen Stärke. Bei gleich starken Gruppierungen oder
Einzelvertretern sowie bei Gruppierungen oder Einzelvorschlägen, die bisher
nicht Mitglieder der Vertreterversammlung waren, entscheidet das Los über die
Reihenfolge. Das Los wird durch den Landeswahlleiter gezogen.
(6) Der
Landeswahlausschuss teilt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den zugelassenen
Bewerbern bis spätestens zum 28. Tage vor Beginn der Wahlfrist (Versendedatum)
den Mitgliedern der KZVWL durch die Zweite Wahlbekanntmachung mit.
Wahlverfahren
(2) Wird
in einem Wahlkreis kein Wahlvorschlag eingereicht oder keiner der eingereichten
Wahlvorschläge zugelassen, so findet in diesem Wahlkreis keine Wahl statt. Der
Landeswahlausschuss hat dies unverzüglich vor Beginn der Wahlfrist unter Angabe
der Gründe durch zusätzliche Wahlbekanntmachung bekannt zu geben.
(3) Wird
nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die Kandidaten in
der Reihenfolge ihrer Aufstellung als gewählt. Eine Wahl findet in diesem
Wahlkreis dann nicht statt.
(4) Sitze in der Vertreterversammlung, für
die keine Bewerber vorhanden sind, bleiben frei.
Stimmunterlagen
(2) Die
Stimmunterlagen bestehen aus
1. dem Stimmzettel, der außer dem Kennwort Namen,
Vornamen und Praxisanschrift der bis zu drei ersten Bewerber der
zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern enthalten muss. Die Stimmzettel für die
verschiedenen Wahlkreise müssen verschiedene Farben haben,
2. einem verschließbaren (kleineren) Wahlumschlag
mit dem Aufdruck „Stimmzettel zur Wahl der Vertreterversammlung der KZVWL“,
3. einem freigemachten größeren
Rücksendeumschlag mit folgenden Angaben:
„Wahl zur
Vertreterversammlung der KZVWL“, die laufende Nummer des Wahl-berechtigten im
Wählerverzeichnis und die Anschrift des für den Wahlkreis bestellten Notars.
(3)
Spätestens 7 Tage vor Beginn der Wahlfrist hat der Landeswahlausschuss unter
Hinweis auf diese an jeden im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten
die Stimmunterlagen abzusenden.
(4)
Offensichtliche Unrichtigkeiten der Wahlunterlagen hat der Landeswahlleiter
unverzüglich zu beseitigen, sobald sie ihm glaubhaft gemacht werden. Er hat
dafür zu sorgen, dass die Möglichkeit einer doppelten Stimmabgabe
ausgeschlossen ist.
Stimmabgabe
(2) Der Wahlberechtigte gibt seine Stimme in
der Weise ab, dass er
1. auf dem Stimmzettel den Wahlvorschlag, dem er
seine Stimme geben will, durch Ankreuzen an der dafür vorgesehenen Stelle
kennzeichnet und in dem Wahlumschlag verschließt;
2. den Wahlumschlag in den größeren
freigemachten Rücksendeumschlag legt und
verschließt und rechtzeitig an den Notar absendet.
(3) Die
Stimme gilt als rechtzeitig abgegeben, wenn der Brief den Poststempel des
letzten Wahltages oder, wenn dieser ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher
Feiertag ist, den Poststempel des darauf folgenden Werktages trägt und
spätestens um 14.00 Uhr am dritten Tag nach Ablauf der Wahlfrist beim Notar
eingetroffen ist. Fällt der dritte Tag nach Ablauf der Wahlfrist auf einen
Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so genügt es, wenn der gemäß Satz
1 abgestempelte Brief am darauf folgenden Werktag bis 14.00 Uhr beim Notar
eingeht.
Ermittlung des Wahlergebnisses
(2)
Unverzüglich nach Ablauf der Wahlfrist und der Wartefrist ermittelt der
Kreiswahlausschuss gemeinsam mit dem Notar die Zahl der eingegangenen
Rücksendeumschläge. Danach stellt der Kreiswahlausschuss die Wahlberechtigung
der Absender fest, indem die auf den Umschlägen angegebenen Wahlnummern mit
denen des Wählerverzeichnisses verglichen und dort mit Kugelschreiber oder
Tinte abgehakt werden. Daraufhin werden die Rücksende-umschläge geöffnet, die
Wahlumschläge entnommen, gemischt und dann gleichfalls geöffnet. Die auf jeden
Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen werden zusammengezählt. Dabei ist
die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
(3)
Verspätet eingegangene Rücksendeumschläge sind mit dem Vermerk über den
Zeitpunkt ihres Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
(4) An der Sitzung können auch die Stellvertreter des Kreiswahlausschusses als Wahlhelfer teilnehmen. Abstimmungsberechtigt sind sie nur, wenn das ordentliche Mitglied abwesend ist. Zur Unterstützung können auch die dem Landeswahlausschuss zugeteilten Wahlhelfer der Verwaltung hinzugezogen werden. Sie haben kein Stimmrecht.
(5) Über
die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Kreiswahlausschuss. Ungültig
sind Stimmzettel,
1. wenn sie verspätet eingegangen sind;
2. wenn ein im Wählerverzeichnis nicht Eingetragener oder
ein nicht Wahlberechtigter sie abgegeben hat;
3. wenn sie nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag
gelegen haben; als verschlossen gilt auch ein Umschlag, dessen Klappe nicht
fest zugeklebt oder nur eingeschoben ist;
4. wenn die Stimmzettel oder der Wahlumschlag Vermerke,
Änderungen, Zusätze, Vorbehalte, Anlagen oder besondere Merkmale außer dem
Wahlkreuz enthalten;
5. wenn sie mehr als ein
zugelassenes Wahlkreuz oder kein Wahlkreuz enthalten;
6.
wenn sie zerrissen oder stark beschädigt sind;
7. wenn sie den Willen des Wählers
nicht eindeutig erkennen lassen;
8. wenn der Wahlumschlag mehr als
einen Stimmzettel enthält.
(6) Die
Beschlüsse des Kreiswahlausschusses über die Gültigkeit oder Ungültigkeit
abgegebener Stimmen oder über Beanstandungen bei der Ermittlung des
Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken und stichwortartig
zu begründen.
Feststellung desWahlergebnisses
(2) Von der im Wahlkreis zu vergebenden Zahl der Sitze erhalten die einzelnen Wahlvorschläge so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahlen im Höchstzahlverfahren d¿Hondt zustehen (erste Zuteilungszahl). Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.
(3) Da ein Einzelwahlvorschlag nur einen Sitz erhalten kann, bleiben weitere sich aus den Stimmen zum Einzelwahlvorschlag ergebende rechnerische Sitzansprüche bei der Sitzverteilung nach Abs. 2 unberücksichtigt. In diesem Falle findet eine neue Berechnung nach Abs. 2 unter den verbleibenden Wahlvorschlägen statt.
(4)Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 mehr Sitze für einen Listenwahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.
(5) Die auf einen Listenvorschlag
entfallenden Sitze werden mit den Bewerbern des Wahlvorschlags in der
Reihenfolge ihrer Benennung besetzt.
Wahlniederschrift
(2) Die
Niederschrift muss außer den in § 19 Abs. 7 vorgeschriebenen Angaben enthalten:
1. die mitwirkenden Mitglieder des
Kreiswahlausschusses und etwaige Wahlhelfer;
2.
die Beschlüsse des Kreiswahlausschusses;
3. die Zahl der Wahlberechtigten und
der Wähler im Wahlkreis;
4.
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen;
5. die jedem Wahlvorschlag zugefallenen Stimmzahlen, bei
Mehrheitswahlen die den Bewerbern zugefallenen Stimmzahlen;
6.
die Berechnung der Höchstzahlen;
7. die Verteilung der berechneten
Höchstzahlen auf die Liste;
8. die Zahl der auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallenden Sitze;
9. die Namen der danach zur
Vertreterversammlung gewählten Vertreter.
(3) Der
Kreiswahlleiter übersendet die Niederschrift mit sämtlichen Wahlunterlagen
unverzüglich an den Landeswahlausschuss.
Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Dritte Wahlbekanntmachung)
(2) Der
Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und fordert sie auf,
binnen 10 Tagen schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Dabei hat er
sie darauf hinzuweisen, dass
1. die Wahl als angenommen gilt, wenn
in der Frist keine Erklärung eingeht;
2. eine Erklärung unter Vorbehalt als
Ablehnung gilt;
3.
eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann.
Mit dem
Eingang der Annahmeerklärung oder mit dem Ablauf der Erklärungsfrist erwirbt
der gewählte Bewerber die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung.
(3) Lehnt
ein gewählter Bewerber ab oder gilt seine Annahme als abgelehnt, so tritt an
seine Stelle der Bewerber, der im Wahlvorschlag dem bisher gewählten Bewerber
folgt. Bei einem Einzelwahlvorschlag gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.
Wahlanfechtung
(2) Die
Anfechtung ist zu begründen.
(3) Die
Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die
Anfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften
über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen
worden ist und eine Berichtigung unterblieben ist, und dass durch den Verstoß
das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst sein kann.
(5) Die
Entscheidung über die Wahlanfechtung trifft der Landeswahlausschuss. Wird die
Wahl im Ganzen für ungültig erklärt, muss sie wiederholt werden. Betrifft die
Ungültigkeit nur einen Wahlkreis, so muss sie in diesem wiederholt werden. Ist
die Wahl eines Bewerbers wegen mangelnder Wählbarkeit ungültig, so gilt er als
nicht gewählt. An seine Stelle tritt der ihm im Wahlvorschlag folgende
Bewerber. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die
Entscheidung des Landeswahlausschusses ist mit Rechtsbehelfsbelehrung durch
Postzustellungsurkunde dem Anfechtenden und demjenigen zuzustellen, dessen Wahl
für ungültig erklärt worden ist. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses
kann durch Klage beim Sozialgericht Münster binnen eines Monats nach Zustellung
angefochten werden.
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Einberufung der Vertreterversammlung
(2) Bei
Ausscheiden eines Mitgliedes der Vertreterversammlung stellt der Vorsitzende
der Vertreterversammlung das nachrückende Mitglied fest und erfüllt die
Aufgaben nach § 22 Abs. 2 bis 4.
Verweisung
Übergangsregelung
In-Kraft-Treten
Vorsitzender
des Vorstandes
Vorsitzender
der Vertreterversammlung
1) MBl. NRW, ausgegeben am 7.
April 2004
MBl. NRW. 2004
S. 374 , geändert am
30.7.2004 (MBl. NRW 2004 S. 821).