Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Ausfertigung der Neufassung der Wahlordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 8.3.2004 Bek. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 12.3.2004

 

Ausfertigung der Neufassung der Wahlordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 8.3.2004 Bek. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 12.3.2004

Ausfertigung
der Neufassung der Wahlordnung
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe
in der Fassung vom 8.3.2004
Bek. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
vom 12.3.2004

Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 4.2.2004 die folgende Neufassung der Wahlordnung beschlossen:

Wahlordnung der KZVWL

I. Allgemeines

§ 1
Unmittelbare geheime Briefwahl zur Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der KZVWL wählen in un-mittelbarer und geheimer Briefwahl die Mitglieder der Vertreterversammlung auf die Dauer von 6 Jahren.

(2) Das Wahljahr ist das letzte Jahr der Wahlperiode. Die Frist für die Briefwahl muss im dritten Vierteljahr des Wahljahres liegen.

(3) Die Vertreterversammlung besteht aus der gemäß § 79 Abs. 2 SGB V höchstmöglichen Zahl an Mitgliedern in den Wahlkreisen Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster. Stichtag für die Zahl der Mitglieder ist der 1.4. des Wahljahres. Die Verteilung der Sitze erfolgt im Verhältnis zu den Mitgliederzahlen in den 3 Regierungsbezirken.

(4) Die Amtsdauer endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Durchführung der Wahl jeweils mit dem Schluss des sechsten Kalenderjahres. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.

§ 2
Verbot der Wahlbeeinflussung

Niemand darf die Wahl zur Vertreterversammlung behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Kein Wahlberechtigter darf bei der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechtes behindert werden.

§ 3
Mitgliedschaft

1) Mitglieder der KZVWL sind die zu der vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Zahnärzte im Sinne des § 77 Abs. 3 SGB V in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung und die ermächtigten niedergelassenen Kieferorthopäden, die ihren Zahnarztsitz im Landesteil Westfalen-Lippe des Landes Nordrhein-Westfalen haben.

(2) Die Mitgliedschaft der Mitglieder beginnt mit der Zulassung, der Ermächtigung bzw. der Aufnahme der Tätigkeit in einem medizinischen Versorgungszentrum.

Sie endet durch:

1. wirksamen Verzicht auf die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung,

2. wirksamen Verzicht auf die Ermächtigung,

3. bestandskräftige Beendigung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung,

4. bestandskräftigen Widerruf der Ermächtigung an der vertragszahnärztlichen Versorgung,

5. Beendigung der Tätigkeit als Angestellter in einem medizinischen Versorgungszentrum,

6. Aufgabe des Zahnarztsitzes in Westfalen-Lippe,

7. Tod.

(3) Für den Beginn oder die Beendigung der Mitgliedschaft stehen Entscheidungen der Berufungsausschüsse (§ 97 Abs. 4 SGB V) oder der Sozialgerichte (§ 86 b Abs. 1 SGG), wonach Entscheidungen in Zulassungssachen für sofort vollziehbar erklärt werden, für die Dauer der Vollziehbarkeit den unanfechtbaren Entscheidungen gleich.

§ 4
Wahlkreise

(1) Die Wahl erfolgt getrennt in Wahlkreisen.

(2) Wahlkreise für die Mitglieder sind die Regierungsbezirke Arnsberg mit Sitz in Dortmund, Detmold mit Sitz in Detmold und Münster mit Sitz in Münster.

§ 5
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist, wer bei der endgültigen Festsetzung des Wählerverzeichnisses seit mindestens einem Monat Mitglied der KZVWL ist und in das Wählerverzeichnis aufgenommen wird.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

1. wer wegen einer psychischen Krankheit, einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB steht und nicht durch Bescheinigung des Vormundschaftsgerichtes oder fachärztliches Gutachten nachweist, dass er zur Wahrnehmung seines Wahlrechtes in der Lage ist;

2. wer infolge Richterspruches das Wahlrecht nicht besitzt;

3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i. V. m. § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus  befindet.

(3) Wer bei endgültiger Aufstellung des Wählerverzeichnisses bereits mitgliedschaftsbeendende Anträge gestellt oder Erklärungen abgegeben hat, wonach er am Ende der Wahlfrist nicht mehr Mitglied der KZVWL ist, kann nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden.

§ 6
Wählbarkeit

(1) Wählbar sind die im endgültigen Wählerverzeichnis eingetragenen Mitglieder der KZVWL für ihren Wahlkreis.

(2) Nicht wählbar ist,

1. wer wegen einer psychischen Krankheit, einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung nach den §§ 1896 ff BGB steht und nicht durch Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts oder fachärztliches Gutachten nachweist, dass er zur Wahrnehmung seines Amtes in der Lage ist, oder wer aus wichtigen Gründen nicht wahlberechtigt ist;

2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

oder

3. wer am Ende der Wahlfrist nicht Mitglied der KZVWL in dem Wahlkreis ist, in welchem er aufgestellt worden ist.

§ 7
Wahlausschüsse

(1) Es werden für den Bereich der KZVWL ein Landeswahlausschuss und für jeden Wahlkreis ein Kreiswahlausschuss gebildet.

(2) Eine Wahlbewerbung steht der Mitgliedschaft in einem Wahlausschuss nicht entgegen, jedoch können Vertrauensleute und ihre Stellvertreter nicht Mitglied eines Wahlausschusses sein.

(3) Die Wahlausschüsse haben das Wahlgeheimnis zu wahren.

(4) Sie entscheiden in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8
Landeswahlausschuss

(1) Die Vertreterversammlung der KZVWL wählt für die Leitung und Durchführung der Wahl zur Vertreterversammlung einen Landeswahlausschuss von 5 wahlberechtigten Mitgliedern und 3 Stellvertretern. Die Vertreterversammlung führt auch etwa notwendig werdende Nachwahlen durch.

(2) Der Landeswahlausschuss hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle der KZVWL.

(3) Der Landeswahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Landeswahlleiter als Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(4) Der Landeswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. In besonderen Eilfällen kann der Landeswahlausschuss im Umlaufverfahren entscheiden. Für die Anwendung dieses Verfahrens ist die Zustimmung von mindestens 4 Mitgliedern des Landeswahlausschusses erforderlich.

(5) Der Landeswahlausschuss ermittelt die auf jeden Wahlkreis entfallende Zahl von Vertretern, stellt das Wählerverzeichnis auf, bestimmt Ort und Zeit der zweiwöchigen Auslegung des Wählerverzeichnisses und veröffentlicht dies durch die Erste Wahlbekanntmachung. Er entscheidet spätestens am fünften Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist über Einsprüche von Wahlberechtigten auf Eintragung oder Streichung im Wählerverzeichnis und schließt danach das Wählerverzeichnis endgültig ab.

(6) Der Landeswahlausschuss bestimmt die Frist, innerhalb derer die Wahlvorschläge bei ihm einzureichen sind sowie Inhalt und Gestaltung der Formulare für Wahlvorschläge. Er beschließt nach Ablauf der Frist über die Zulassung der Wahlvorschläge und veröffentlicht die zugelassenen Wahlvorschläge und die zugelassenen Bewerber durch die Zweite Wahlbekanntmachung.

(7) Der Landeswahlausschuss bestimmt die Frist für die Briefwahl, die mindestens zwei Wochen betragen soll, fertigt und versendet die Stimmunterlagen, stellt das Wahlergebnis aufgrund der Wahlunterlagen des Kreiswahlausschusses fest und erlässt die Dritte Wahlbekanntmachung.

(8) Der Landeswahlausschuss entscheidet über Wahlanfechtungen.

(9) Der Landeswahlausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben

1. einen Sachverständigen mit der Befähigung zum Richteramt zu seiner Unterstützung ohne Stimmrecht hinzuziehen;

2. Einrichtungen der KZVWL benutzen und im Benehmen mit dem Vorstand der KZVWL deren Mitarbeiter als Wahlhelfer in Anspruch nehmen, insbesondere bei der Versendung der Stimmunterlagen, bei der Behandlung der Rücksendeumschläge und der Stimmenzählung sowie bei der Protokollführung.

§ 9
Kreiswahlausschüsse

(1) Für jeden Wahlkreis beruft der Landeswahlausschuss einen Kreiswahlleiter und einen Stellvertreter.

(2) Die Kreiswahlleiter berufen zu ihrer Unterstützung drei Mitglieder zu Beisitzern und drei Stellvertreter. Sie müssen Mitglieder im betreffenden Wahlkreis sein.

(3) Der Kreiswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens entweder der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter oder einer von ihnen und zwei weitere Mitglieder des Kreiswahlausschusses anwesend sind.

(4) Der Kreiswahlausschuss sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl in seinem Wahlkreis, prüft die Wahlbriefe, entscheidet über die Gültigkeit der Stimmabgabe, stellt das Wahlergebnis fest und gibt es dem Landeswahlausschuss unverzüglich bekannt.

(5) Zur Entgegennahme der Wahlbriefe, und zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zieht der Kreiswahlausschuss einen Notar mit Amtssitz im Wahlkreis hinzu.

II. Wahlvorbereitung

§ 10
Erste Wahlbekanntmachung

(1) Spätestens drei Wochen vor Beginn der Auslegungsfrist (Versendedatum) hat der Landeswahlausschuss in der Ersten Wahlbekanntmachung jedem Wahlberechtigten mitzuteilen:

1. seine Eintragung in die Wählerliste mit Angabe der Nummer,

2. Ort und Frist der Auslegung der Wählerlisten unter Angabe der Geschäftsstunden der KZVWL und unter Hinweis auf die §§ 11 bis 15 der Wahlordnung,

3. die Frist für die Einlegung von Einsprüchen gegen die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses,

4. die Frist für die Anmeldung zur Wahl,

5. das Ende der Wahlfrist.

(2) Zugleich fordert der Landeswahlausschuss die Wahlberechtigten auf,innerhalb der festgesetzten Frist Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Dabei ist die vorläufige ermittelte Zahl der zu wählenden Vertreter und ihrer Ersatzleute anzugeben.

(3) Alle Mitteilungen an die Wahlberechtigten erfolgen an die zuletzt der KZVWL bekannt gegebene Praxis-Anschrift des Mitgliedes.

§ 11
Wählerverzeichnis

(1) Das Wählerverzeichnis wird als Wählerliste für jeden Wahlkreis angelegt. Es enthält Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe sowie für Berichtigungen und Bemerkungen.

(2) Die Wahlberechtigten sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und der Praxisanschrift in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen.

(3) Die Wählerlisten werden in einem von der Geschäftsführung bestimmten Geschäftszimmer der KZVWL in Münster während der üblichen Geschäftsstunden zur persönlichen Einsichtnahme der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises für zwei Wochen ausgelegt. Von Einsicht nehmenden Mitgliedern kann eine Legitimation über ihre Person von den Wahlhelfern verlangt werden.

(4) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann der Landeswahlausschuss den Mangel jederzeit von Amts wegen beheben mit Ausnahme der Fälle, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. Tod eines Mitgliedes und Aufgabe des Zahnarztsitzes in Westfalen-Lippe gelten als Gründe für die Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit.

(5) Vom Beginn der Auslegungsfrist an sind ansonsten Streichungen und Eintragungen von Wahlberechtigten oder sonstige Änderungen nur auf rechtzeitigen Einspruch zulässig.

(6) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist an vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ oder „Berichtigungen“ kurz zu erläutern und mit Datum von dem vollziehenden Wahlhelfer zu unterschreiben.

(7) Nach der endgültigen Feststellung darf im Wählerverzeichnis nichts mehr geändert werden mit Ausnahme von Streichungen wegen Todes oder Wegzuges.

(8) Die Wählerlisten dürfen während der in der Ersten Wahlbekanntmachung mitgeteilten Geschäftsstunden weder ganz noch teilweise aus dem Geschäftszimmer entfernt werden und sind nach Dienstschluss sorgfältig zu verschließen. Die Wahlberechtigten dürfen Abschriften machen. Sie dürfen aber in den Wählerlisten keine Zeichen machen. Die Wahlhelfer haben Fotokopien auf Anforderung herzustellen. Die Weitergabe des Wählerverzeichnisses oder von Teilen hiervon an Personen, die nicht Mitglied der KZVWL oder deren Bedienstete sind, ist unzulässig, soweit es nicht für die Versendung von Wahlrundschreiben notwendig ist.

§ 12
Wahlhelfer

(1) Die Geschäftsführung der KZVWL bestellt im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter mindestens 2, höchstens 5 Wahlhelfer.

(2) Die Wahlhelfer haben die Aufgabe:

1. die Wählerlisten zu sichern, die Aufsicht bei der Einsichtnahme in die Wählerlisten zu führen, Fotokopien der Wählerlisten herzustellen und Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entgegenzunehmen,

2. Wahlvorschläge entgegenzunehmen und zu bearbeiten,

3. bei der Feststellung des Wahlergebnisses mitzuwirken.

(3) Die Wahlhelfer haben den Landeswahlausschuss und den Landeswahlleiter nach dessen Weisung auch bei sonstigen Aufgaben bei der Durchführung der Wahl zu unterstützen.

§ 13
Einspruch

(1) Jeder Wahlberechtigte kann während der Auslegungsfrist beim Landeswahlausschuss Einspruch wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses seines Wahlkreises einlegen.

(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift eines Wahlhelfers zu erheben. Der Wahlhelfer hat den Einspruch mit Tages- und Zeitangabe zu versehen und unverzüglich an den Landeswahlleiter weiterzugeben.

(3) Über den Einspruch entscheidet der Landeswahlausschuss bis spätestens am fünften Tage nach dem Ablauf der Auslegungsfrist. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so soll dieser vor der Entscheidung gehört werden. Ist der Einspruch gerechtfertigt, ist das Wählerverzeichnis zu berichtigen. Die Entscheidung ist unverzüglich dem Einspruchführer und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Sie ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig, schließt eine Wahlanfechtung jedoch nicht aus. Hierauf soll in der Mitteilung hingewiesen werden.

§ 14
Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können nur auf dem Formular, dessen Gestaltung der Landeswahlausschuss festlegt, eingereicht werden. Sie müssen bis spätestens 16.00 Uhr des vom Landeswahlausschuss bestimmten letzten Tages bei einem der Wahlhelfer eingegangen sein.

(2) Wer sich als Einzelner oder als Gruppe zur Wahl stellen will, hat dies dem Landeswahlleiter durch Übersendung der Kandidatenliste mitzuteilen. Dem Wahlvorschlag sind 10 Unterschriften von Mitgliedern, die in dem Wahlkreis wahlberechtigt sind, beizufügen.

(3) Eingehende Wahlvorschläge erhalten auf dem Umschlag einen Eingangsstempel mit Angabe des Tages und der genauen Uhrzeit, der von dem entgegennehmenden Wahlhelfer zu unterschreiben ist. Die endgültige Ordnungsnummer erteilt der Landeswahlausschuss. Unmittelbar nach dem Ablauf der Einreichungsfrist bestätigen die Wahlhelfer, dass nach Ablauf der Frist weder im Briefkasten noch in der Postannahmestelle der Geschäftsstelle der KZVWL Wahlvorschläge eingegangen sind.

(4) Die Wahlvorschläge müssen ein Kennwort sowie Familiennamen, Vornamen und Praxisanschrift der/des vorgeschlagenen Bewerber/s enthalten.

(5) Die Unterstützungsunterschriften gem. Abs. 2 sind auf dem Formular, dessen Gestaltung der Landeswahlausschuss festlegt, zu erbringen. Sie müssen persönlich und handschriftlich erfolgen. Neben der Unterschrift müssen Familienname, Vorname und Praxisanschrift des Unterzeichners sowie das Datum der Unterschriftsleistung angegeben werden.

(6) Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

(7) Den Wahlvorschlägen sind schriftliche Erklärungen der Bewerber mit ihrer Unterschrift beizufügen, wonach

1. sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind;

2. ihnen Umstände, die ihre Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind;

3. sie für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung als Bewerber abgegeben haben.

Die Zustimmungserklärung darf nur für einen Wahlvorschlag abgegeben werden; sie ist unwiderruflich. Wahlbewerber dürfen nur diejenige Liste unterstützen, auf der sie sich bewerben.

(8) Die erforderlichen Unterschriften sind eigenhändig zu leisten. Die Unterschrift kann durch notarielle Erklärung ersetzt werden.

(9) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt oder ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, wird sein Name in sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(10) Hat ein Bewerber einen anderen Wahlvorschlag unterstützt, wird diese Unterstützung gestrichen.

(11) Jeder Wahlvorschlag wird durch eine Vertrauensperson vertreten. Wenn nichts anderes angegeben ist, gilt der erste Kandidat als Vertrauensperson, der zweite als sein Stellvertreter. Die Vertrauensperson und sein Stellvertreter sind, jeder für sich, befugt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag gegenüber dem Landeswahlausschuss abzugeben und entgegenzunehmen.

§ 15
Prüfung, Zulassung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(Zweite Wahlbekanntmachung)

(1) Der Landeswahlleiter oder ein von ihm beauftragter Wahlhelfer hat auf dem eingegangenen Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken.

(2) Der Landeswahlleiter hat unverzüglich zu prüfen, ob der Wahlvorschlag rechtzeitig eingegangen und vollständig ist und den Vorschriften der Wahlordnung entspricht. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich die Vertrauensperson und fordert sie auf, die festgestellten Mängel innerhalb der Einreichungsfrist zu beseitigen.

(3) Über die Zulassung des Wahlvorschlages entscheidet der Landeswahlausschuss unverzüglich nach Ablauf der Einreichungsfrist. Er kann die beteiligten Vertrauensleute dazu laden und anhören. Die Entscheidung über die Zulassung ist den Vertrauensleuten und den Beteiligten bekannt zu geben. Sie ist für die Aufstellung der Bewerber endgültig, schließt aber eine Wahlanfechtung nicht aus. Ungültig sind Wahlvorschläge, die den Vorschriften dieser Wahlordnung nicht entsprechen; sie sind zurückzuweisen. Betreffen die Mängel nur einzelne Bewerber, so sind diese zu streichen; im Übrigen bleibt der Wahlvorschlag gültig und ist zuzulassen.

(4) Nach der Zulassung dürfen Wahlvorschläge nicht mehr ergänzt oder geändert werden.

(5) Die Wahlvorschläge erhalten Ordnungsziffern. Die bisher stärkste Gruppierung in der Vertreterversammlung führt in dem jeweiligen Wahlkreis; die anderen folgen nach ihrer zahlenmäßigen Stärke. Bei gleich starken Gruppierungen oder Einzelvertretern sowie bei Gruppierungen oder Einzelvorschlägen, die bisher nicht Mitglieder der Vertreterversammlung waren, entscheidet das Los über die Reihenfolge. Das Los wird durch den Landeswahlleiter gezogen.

(6) Der Landeswahlausschuss teilt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den zugelassenen Bewerbern bis spätestens zum 28. Tage vor Beginn der Wahlfrist (Versendedatum) den Mitgliedern der KZVWL durch die Zweite Wahlbekanntmachung mit.

III. Die Wahl

§ 16
Wahlverfahren

(1) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, erfolgt eine Listenwahl für jeden Wahlkreis.

(2) Wird in einem Wahlkreis kein Wahlvorschlag eingereicht oder keiner der eingereichten Wahlvorschläge zugelassen, so findet in diesem Wahlkreis keine Wahl statt. Der Landeswahlausschuss hat dies unverzüglich vor Beginn der Wahlfrist unter Angabe der Gründe durch zusätzliche Wahlbekanntmachung bekannt zu geben.

(3) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Aufstellung als gewählt. Eine Wahl findet in diesem Wahlkreis dann nicht statt.

(4) Sitze in der Vertreterversammlung, für die keine Bewerber vorhanden sind, bleiben frei.

§ 17
Stimmunterlagen

(1) Nach Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge werden für jeden Wahlkreis die Stimmunterlagen nach Anweisung des Landeswahlausschusses gefertigt.

(2) Die Stimmunterlagen bestehen aus

1. dem Stimmzettel, der außer dem Kennwort Namen, Vornamen und Praxisanschrift der bis zu drei ersten Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern enthalten muss. Die Stimmzettel für die verschiedenen Wahlkreise müssen verschiedene Farben haben,

2. einem verschließbaren (kleineren) Wahlumschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettel zur Wahl der Vertreterversammlung der KZVWL“,

3. einem freigemachten größeren Rücksendeumschlag mit folgenden Angaben:

„Wahl zur Vertreterversammlung der KZVWL“, die laufende Nummer des Wahl-berechtigten im Wählerverzeichnis und die Anschrift des für den Wahlkreis bestellten Notars.

(3) Spätestens 7 Tage vor Beginn der Wahlfrist hat der Landeswahlausschuss unter Hinweis auf diese an jeden im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten die Stimmunterlagen abzusenden.

(4) Offensichtliche Unrichtigkeiten der Wahlunterlagen hat der Landeswahlleiter unverzüglich zu beseitigen, sobald sie ihm glaubhaft gemacht werden. Er hat dafür zu sorgen, dass die Möglichkeit einer doppelten Stimmabgabe ausgeschlossen ist.

§ 18
Stimmabgabe

(1) Die Stimme kann nur für einen Wahlvorschlag abgegeben werden.

(2) Der Wahlberechtigte gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er

1. auf dem Stimmzettel den Wahlvorschlag, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen an der dafür vorgesehenen Stelle kennzeichnet und in dem Wahlumschlag verschließt;

2. den Wahlumschlag in den größeren freigemachten Rücksendeumschlag legt und verschließt und rechtzeitig an den Notar absendet.

(3) Die Stimme gilt als rechtzeitig abgegeben, wenn der Brief den Poststempel des letzten Wahltages oder, wenn dieser ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist, den Poststempel des darauf folgenden Werktages trägt und spätestens um 14.00 Uhr am dritten Tag nach Ablauf der Wahlfrist beim Notar eingetroffen ist. Fällt der dritte Tag nach Ablauf der Wahlfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so genügt es, wenn der gemäß Satz 1 abgestempelte Brief am darauf folgenden Werktag bis 14.00 Uhr beim Notar eingeht.

IV. Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 19
Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Der Notar bündelt die bei ihm eingehenden Rücksendeumschläge täglich, versieht das Bündel mit dem Tageseingangsstempel und einer laufenden Nummer und trägt täglich in einer Eingangsliste nur ihre Zahl ein. Diese Eingangsliste wird Anlage zur Wahlniederschrift.

(2) Unverzüglich nach Ablauf der Wahlfrist und der Wartefrist ermittelt der Kreiswahlausschuss gemeinsam mit dem Notar die Zahl der eingegangenen Rücksendeumschläge. Danach stellt der Kreiswahlausschuss die Wahlberechtigung der Absender fest, indem die auf den Umschlägen angegebenen Wahlnummern mit denen des Wählerverzeichnisses verglichen und dort mit Kugelschreiber oder Tinte abgehakt werden. Daraufhin werden die Rücksende-umschläge geöffnet, die Wahlumschläge entnommen, gemischt und dann gleichfalls geöffnet. Die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen werden zusammengezählt. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.

(3) Verspätet eingegangene Rücksendeumschläge sind mit dem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

(4) An der Sitzung können auch die Stellvertreter des Kreiswahlausschusses als Wahlhelfer teilnehmen. Abstimmungsberechtigt sind sie nur, wenn das ordentliche Mitglied abwesend ist. Zur Unterstützung können auch die dem Landeswahlausschuss zugeteilten Wahlhelfer der Verwaltung hinzugezogen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

(5) Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Kreiswahlausschuss. Ungültig sind Stimmzettel,

1. wenn sie verspätet eingegangen sind;

2. wenn ein im Wählerverzeichnis nicht Eingetragener oder ein nicht Wahlberechtigter sie abgegeben hat;

3. wenn sie nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag gelegen haben; als verschlossen gilt auch ein Umschlag, dessen Klappe nicht fest zugeklebt oder nur eingeschoben ist;

4. wenn die Stimmzettel oder der Wahlumschlag Vermerke, Änderungen, Zusätze, Vorbehalte, Anlagen oder besondere Merkmale außer dem Wahlkreuz enthalten;

5. wenn sie mehr als ein zugelassenes Wahlkreuz oder kein Wahlkreuz enthalten;

6. wenn sie zerrissen oder stark beschädigt sind;

7. wenn sie den Willen des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen;

8. wenn der Wahlumschlag mehr als einen Stimmzettel enthält.

(6) Die Beschlüsse des Kreiswahlausschusses über die Gültigkeit oder Ungültigkeit abgegebener Stimmen oder über Beanstandungen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken und stichwortartig zu begründen.

§ 20
Feststellung desWahlergebnisses

(1) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt sind.

(2) Von der im Wahlkreis zu vergebenden Zahl der Sitze erhalten die einzelnen Wahlvorschläge so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahlen im Höchstzahlverfahren d¿Hondt zustehen (erste Zuteilungszahl). Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(3) Da ein Einzelwahlvorschlag nur einen Sitz erhalten kann, bleiben weitere sich aus den Stimmen zum Einzelwahlvorschlag ergebende rechnerische Sitzansprüche bei der Sitzverteilung nach Abs. 2 unberücksichtigt. In diesem Falle findet eine neue Berechnung nach Abs. 2 unter den verbleibenden Wahlvorschlägen statt.

(4)Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 mehr Sitze für einen Listenwahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(5) Die auf einen Listenvorschlag entfallenden Sitze werden mit den Bewerbern des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung besetzt.

§ 21
Wahlniederschrift

(1) Der Gesamtvorgang der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wird vom Notar in einer Niederschrift festgehalten, die vom Kreiswahlausschuss und von ihm zu unterzeichnen ist.

(2) Die Niederschrift muss außer den in § 19 Abs. 7 vorgeschriebenen Angaben enthalten:

1. die mitwirkenden Mitglieder des Kreiswahlausschusses und etwaige Wahlhelfer;

2. die Beschlüsse des Kreiswahlausschusses;

3. die Zahl der Wahlberechtigten und der Wähler im Wahlkreis;

4. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen;

5. die jedem Wahlvorschlag zugefallenen Stimmzahlen, bei Mehrheitswahlen die den Bewerbern zugefallenen Stimmzahlen;

6. die Berechnung der Höchstzahlen;

7. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Liste;

8. die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze;

9. die Namen der danach zur Vertreterversammlung gewählten Vertreter.

(3) Der Kreiswahlleiter übersendet die Niederschrift mit sämtlichen Wahlunterlagen unverzüglich an den Landeswahlausschuss.

§ 22
Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Dritte Wahlbekanntmachung)

(1) Der Landeswahlausschuss stellt aufgrund der von den Kreiswahlausschüssen übermittelten Wahlunterlagen das Wahlergebnis für die Wahlkreise und für den Bereich der KZVWL fest. Er ist dabei an die Entscheidungen des Kreiswahlausschusses gebunden, kann jedoch offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen. Das Wahlergebnis veröffentlicht er in der Dritten Wahlbekanntmachung unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber. Dabei sind der Inhalt des § 23 Abs. 1 bis 4 sowie die Anschrift des Landeswahlleiters anzugeben.

(2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und fordert sie auf, binnen 10 Tagen schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Dabei hat er sie darauf hinzuweisen, dass

1. die Wahl als angenommen gilt, wenn in der Frist keine Erklärung eingeht;

2. eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt;

3. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann.

Mit dem Eingang der Annahmeerklärung oder mit dem Ablauf der Erklärungsfrist erwirbt der gewählte Bewerber die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung.

(3) Lehnt ein gewählter Bewerber ab oder gilt seine Annahme als abgelehnt, so tritt an seine Stelle der Bewerber, der im Wahlvorschlag dem bisher gewählten Bewerber folgt. Bei einem Einzelwahlvorschlag gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.

V. Wahlanfechtung

§ 23
Wahlanfechtung

(1) Jeder Wahlberechtigte kann die Wahl binnen eines Monats nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses in der Dritten Wahlbekanntmachung beim Landeswahlausschuss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der KZVWL anfechten. Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach der Versendung der Dritten Wahlbekanntmachung.

(2) Die Anfechtung ist zu begründen.

(3) Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Anfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung unterblieben ist, und dass durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst sein kann.

(5) Die Entscheidung über die Wahlanfechtung trifft der Landeswahlausschuss. Wird die Wahl im Ganzen für ungültig erklärt, muss sie wiederholt werden. Betrifft die Ungültigkeit nur einen Wahlkreis, so muss sie in diesem wiederholt werden. Ist die Wahl eines Bewerbers wegen mangelnder Wählbarkeit ungültig, so gilt er als nicht gewählt. An seine Stelle tritt der ihm im Wahlvorschlag folgende Bewerber. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist mit Rechtsbehelfsbelehrung durch Postzustellungsurkunde dem Anfechtenden und demjenigen zuzustellen, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses kann durch Klage beim Sozialgericht Münster binnen eines Monats nach Zustellung angefochten werden.

VI. Schlussvorschriften

§ 24
Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Niederschriften, Belegstücke über die Wahlbekanntmachung, Stimmzettel und die sonstigen Wahlunterlagen) sind nach Beendigung der Wahl zu versiegeln und mindestens bis zum Beginn der nächsten Wahl der Vertreterversammlung sorgfältig bei der Geschäftsstelle der KZVWL aufzubewahren.

§ 25
Einberufung der Vertreterversammlung

(1) Die erste Sitzung der neu gewählten Vertreterversammlung muss spätestens am 1.12.2004 stattfinden. Der Landeswahlleiter hat sie rechtzeitig einzuberufen und leitet sie bis zur Wahl ihres Vorsitzenden, der unmittelbar danach zu erklären hat, ob er die Wahl annimmt, und im Fall der Annahme sein Amt sofort anzutreten hat. Gilt die Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung wegen Hinterlegung einer schriftlichen Erklärung als angenommen, hat der Landeswahlleiter auch die Wahl des Stellvertreters oder ggf. eines Versammlungsleiters nach denselben Vorschriften durchzuführen.

(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Vertreterversammlung stellt der Vorsitzende der Vertreterversammlung das nachrückende Mitglied fest und erfüllt die Aufgaben nach § 22 Abs. 2 bis 4.

§ 26
Verweisung

Soweit diese Wahlordnung keine Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung entsprechend.

§ 27
Übergangsregelung

Bestimmungen der für das Jahr 2004 noch geltenden Satzung der KZVWL, die dieser Wahlordnung entgegenstehen, sind unwirksam.

§ 28
In-Kraft-Treten

Diese Wahlordnung ist von der Vertreterversammlung am 4.2.2004 beschlossen worden. Sie tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.1)

Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 8.3.2004, Az.: III 9 – 3646.1.1, die vorstehende Wahlordnung mit bereits eingearbeiteten Maßgaben gem. § 81 Abs. 1 SGB V genehmigt.

Münster, den 12. März 2004

Dr. Dietmar    G o r s k i

Vorsitzender des Vorstandes

Dr. Konrad    K o c h

Vorsitzender der Vertreterversammlung

1)  MBl. NRW, ausgegeben am 7. April 2004

MBl. NRW. 2004 S. 374, geändert am 30.7.2004 (MBl. NRW 2004 S. 821).