Historische SMBl. NRW.
Historisch: Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistentin oder zum Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistenten vom 12. Mai 2001
Historisch:
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistentin oder zum Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistenten vom 12. Mai 2001
Besondere
Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung
der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer
zur Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistentin oder
zum Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistenten
vom 12. Mai 2001
Inhalt
§ 1 Ziel der Abschlussprüfung und Bezeichnung des
Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Inhalt der Prüfung
§ 4 Gliederung der Prüfung
§ 5 Schriftliche Prüfung
§ 6 Mündliche Prüfung
§ 7 Praktische Prüfung
§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 9 Bestehen der Prüfung
§ 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 11 In-Kraft-Treten
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung
vom 12. Mai 2001 aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 23.
Februar 2000 gem. § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 und § 58 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638, 1641), die
folgenden „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der
Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen
Kieferorthopädieassistentin oder zum Zahnmedizinischen
Kieferorthopädieassistenten“ als Anlage zur Prüfungsordnung für die
Durchführung von Fortbildungsprüfungen beschlossen:
§ 1
Ziel der Abschlussprüfung und Bezeichnung des Abschlusses
1
Zum Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die
berufliche Aufstiegsfortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur
„Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistentin“ oder zum „Zahnmedizinischen
Kieferorthopädieassistenten“ erworben worden sind, führt die Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe als „Zuständige Stelle“ gem. § 91 BBiG Prüfungen nach den
§§ 3 bis 7 dieser Rechtsvorschriften durch.
2
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die notwendigen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, um u. a. qualifizierte
Handlungsverantwortung
- bei der Behandlung mit festsetzenden Behandlungsmitteln sowie
- der kieferorthopädischen Diagnostik und Prävention zu übernehmen.
3
Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum Abschluss
„Zahnmedizinische Kieferorthopädieassistentin" oder „Zahnmedizinischer
Kieferorthopädieassistent“.
Zulassungsvoraussetzungen
zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg vor einer (Landes-) Zahnärztekammer abgelegte Abschlussprüfung als Zahnarzthelferin oder Zahnarzthelfer,
2. eine in der Regel mindestens einjährige praktische Tätigkeit in einer kieferorthopädischen Praxis oder einer Zahnarztpraxis mit kieferorthopädischen Behandlungen durch Tätigkeitsbescheinigung, Arbeitszeugnis etc.,
3. die Teilnahme an einem Kurs „Maßnahmen im Notfall" (Herz-Lungen-Wiederbelebung mit mindestens 16 Unterrichtsstunden), der zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als zwei Jahre sein darf, und
4. die erfolgreiche Teilnahme an den Bausteinen I und II der Fortbildung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistentin oder zum Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistenten
nachweist.
2
Für die Entscheidung zur Prüfungszulassung gilt § 10 Prüfungsordnung für die
Durchführung von Fortbildungsprüfungen entsprechend.
Inhalt der Prüfung
Gliederung der Prüfung
A Hilfeleistung bei der Behandlung mit festsetzenden
Behandlungsmitteln,
B Hilfeleistung bei der Kiefermodellherstellung und –Auswertung,
C Hilfeleistung bei der Erstellung und Auswertung von Gesichtsfotografien,
D Hilfeleistung bei der Fernröntgen-Analyse,
E Abrechnung kieferorthopädischer Leistungen.
Schriftliche Prüfung
In jedem der gemäß § 4 genannten Prüfungsfächer ist eine schriftliche
Prüfung durchzuführen.
2
Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Prüfungsfächer gemäß Absatz 1 insgesamt
10 Stunden als maximaler Höchstwert.
3
Einzelne Prüfungsfächer können zeitlich vorgezogen und bewertet werden.
Mündliche Prüfung
Die Prüfung der Prüfungsfächer A bis E ist durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2
Der Prüfungsausschuss kann einer zusätzlichen mündliche Prüfung zustimmen, wenn
die begründete Aussicht besteht, dass hierdurch das Gesamtergebnis verbessert
werden kann.
3
Die mündliche Prüfung wird in Form eines freien Prüfungsgespräches im Anschluss
an die praktische Prüfung gem. § 7 durchgeführt. Sie soll in der Regel 30
Minuten je Prüfling nicht übersteigen.
Praktische Prüfung
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Bestehen der Prüfung
Die Prüfungsfächer gem. § 4 in Verbindung mit §§ 5 bis 7 werden jeweils
einzeln mit einer Endnote bewertet.
2
Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Mittel der jeweiligen Endnoten, wobei die
schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen das doppelte Gewicht gegenüber
der mündlichen Prüfung aufweisen.
3
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsfächern
mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
4
Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gem. § 23 Prüfungsordnung
für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen auszustellen, aus dem sich die
in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Bewertungen und das Gesamtergebnis
ergeben müssen.
5
Im Falle der Freistellung von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern gem. § 8
sind Ort, Datum sowie die zuständige (Landes-) Zahnärztekammer der anderweitig
abgelegten Prüfung anzugeben.
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
In-Kraft-Treten
Düsseldorf,
den 12. August 2002
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
III B 3 - 0142.2 –
Im
Auftrag
G o d r y
Präsident
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
MBl. NRW.
2003 S. 216
* MBl. NRW., ausgegeben am 12. März 2003.