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Meldeordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005

 

Meldeordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005

Meldeordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 19. November 2005

(Artikel II der Bekanntmachung der Neufassung der Berufsordnung, der Meldeordnung; Änderung der Gebührenordnung für die Registrierung von besonderen
Qualifikationen und der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005 (MBl. NRW. 2006 S. 42))

§ 1

Jeder Zahnarzt, der im Landesteil Westfalen-Lippe seinen Beruf ausübt, oder falls er seinen Beruf nicht ausübt, seinen Wohnsitz hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich bei der Zahnärztekammer anzumelden, sofern gesetzliche Vorschriften nicht etwas anderes regeln.

§ 2

Die Anmeldung kann persönlich oder schriftlich bei der Zahnärztekammer erfolgen. Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Zahnärztekammer zu verwenden, die vollständig auszufüllen und mit amtlich beglaubigten Abschriften der Bestallungs- und Promotionsurkunde sowie sonstigen mit der Berufsausübung zusammenhängenden Urkunden einzureichen sind. Urkunden in nicht deutscher Sprache ist eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung beizufügen.

§ 3

Jede Aufnahme, Änderung und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit sowie Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts sind meldepflichtig.

§ 4

Für jede Kammerangehörige und jeden Kammerangehörigen wird auf Antrag ein Mitgliedsausweis ausgestellt. Hierzu ist ein Lichtbild (4 x 6 cm) einzureichen. Bei Wegfall der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis der Zahnärztekammer unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Der Verlust des Mitgliedsausweises ist der Zahnärztekammer unverzüglich mitzuteilen.

(Artikel V der Bekanntmachung der Neufassung der Berufsordnung, der Meldeordnung; Änderung der Gebührenordnung für die Registrierung von besonderen
Qualifikationen und der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005 (MBl. NRW. 2006 S. 42))

Die Neufassungen der Berufsordnung und der Meldeordnung treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft*). Gleichzeitig tritt die Berufsordnung vom 11. Mai 1996 in der bis zu dem Zeitpunkt gültigen Fassung außer Kraft.

Für Berufsrechtsverstöße, die sich auf die Berufsordnung vom 11. Mai 1996 stützen, gilt diese fort, sofern sie nicht verjährt sind.

*) MBl. NRW. ausgegeben am 2. Februar 2006

Genehmigt.

Düsseldorf, den 14. Dezember 2005

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: III 7 - 0810.73/74.1/77 -

Im Auftrag

G o d r y

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 21. Dezember 2005

Dr. Walter   D i e c k h o f f

Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe

MBl. NRW. 2006 S. 42.