Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Besondere Rechtsvorschriften gemäß §§ 54, 56 Berufsbildungsgesetz für die Durchführung der Fortbildungsprüfung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten oder der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Dentalhygienikerin und zum Dentalhygieniker (DH)
Besondere Rechtsvorschriften gemäß §§ 54, 56 Berufsbildungsgesetz für die Durchführung der Fortbildungsprüfung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten oder der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Dentalhygienikerin und zum Dentalhygieniker (DH)
Besondere Rechtsvorschriften
gemäß §§ 54, 56 Berufsbildungsgesetz für die Durchführung
der Fortbildungsprüfung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der
Zahnmedizinischen Fachangestellten
oder der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Dentalhygienikerin und zum
Dentalhygieniker (DH)
Vom 26. November 2016
Inhalte
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Inhalt der Prüfung
§ 4 Gliederung der Prüfung
§ 5 Schriftliche Prüfung
§ 6 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 7 Praktische Prüfung
§ 8 Fachgespräch
§ 9 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 10 Bestehen der Prüfung
§ 11 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 12 Übergangsvorschriften
§ 13 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 26. November 2016 aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 13. September 2016 gemäß § 54 in Verbindung mit § 56 und § 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), die folgenden „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der fortgebildeten Zahnmedizinischen Fachangestellten oder der fortgebildeten Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Dentalhygienikerin oder zum Dentalhygieniker (DH)“ zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 16. November 2012 (MBl. NRW. 2014 S. 390) beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2018 genehmigt worden ist:
§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeiten, die im Rahmen der Aufstiegsfortbildung zur Dentalhygienikerin oder zum Dentalhygieniker (DH) erworben worden sind, führt die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe als „Zuständige Stelle“ gemäß § 71 Absatz 6 Berufsbildungsgesetz Prüfungen nach den §§ 4 bis 8 dieser Rechtsvorschriften durch.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation und damit die Befähigung, nach Delegation im rechtlich zulässigen Rahmen, die beruflichen Handlungsfähigkeiten kompetent, eigenverantwortlich und patientenorientiert umzusetzen, ein professionelles und begründetes Verständnis des eigenen Fachgebietes zu entwickeln, wissenschaftliche Behandlungskonzepte und Methoden anzuwenden sowie fachpraktisches Handeln von übertragenen Behandlungsmaßnahmen anforderungs- und patientenbezogen nachhaltig zu gestalten.
Hierzu
gehören insbesondere:
1. Die Anamnese im Rahmen zugewiesener Aufgabenstellungen eigenverantwortlich
durchzuführen und die für den jeweiligen Behandlungsfall notwendigen Befunde zu
erheben,
2. Veränderungen am Zahnfleisch, der Mundschleimhaut, am Zahnhalteapparat und
an den Zähnen zu erkennen, beratende Funktionen in Prävention und Therapie zu
übernehmen sowie Wechselwirkungen zwischen Allgemeinerkrankungen und
Erkrankungen der Mundhöhle zu beurteilen,
3. Intraorale Befunde zu gewinnen, zu analysieren und behandlungsbezogene
Planungsentscheidungen mit zu treffen,
4. Vorschläge für individuelle Behandlungspläne zu erstellen und zu erläutern
sowie nachhaltige Ziele, insbesondere bei parodontal erkrankten Patienten, zu definieren,
5. Eine prophylaxeorientierte Behandlungskonzeption umzusetzen, präventive
Maßnahmen als individuelle Motivationsprozesse zur Gesundheitsförderung und
-erhaltung durchzuführen,
6. Eine empfängerorientierte Kommunikation mit den Patienten aufzunehmen und
durch psychologische und pädagogisch strukturierte Gesprächsführung
gesundheitsfördernde Verhaltensänderungen aufzuzeigen,
7. Demografisch bedingte Veränderungen des Arbeitsfeldes durch die Behandlung
älterer Menschen und von Menschen mit Handicap bedarfsorientiert zu bewerten
und umzusetzen,
8. Behandlungspläne und -maßnahmen unter fachlicher Berücksichtigung der
dentalhygienischen Befundinterpretation umzusetzen,
9. Arbeitsorganisatorische Abläufe unter Beachtung des Praxiskonzeptes im Team
sicher zu stellen, Methoden der Qualitätssicherung und -entwicklung anzuwenden,
10. Die Zusammenarbeit im Team und fachübergreifend zu fördern, vorhandene
Tätigkeitspielräume dabei zu nutzen sowie das soziale, methodische und
personelle Handeln situationsbezogen zu reflektieren.
(3) Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum Fortbildungsabschluss „Dentalhygienikerin“ oder „Dentalhygieniker“.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1)
Voraussetzung zur Zulassung an der Fortbildung ist jeweils der Nachweis
1. einer mit Erfolg abgelegten Fortbildungsprüfung als „Zahnmedizinische
Prophylaxeassistentin“ beziehungsweise „Zahnmedizinischer Prophylaxeassistent“
(ZMP) oder „Zahnmedizinische Fachassistentin“ beziehungsweise
„Zahnmedizinischer Fachassistent“ (ZMF) oder eines gleichwertigen Abschlusses,
2. über aktuelle Kenntnisse im Röntgen und Strahlenschutz gemäß § 18 a der
Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I
S. 604), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, und
3. der Absolvierung der vorgesehen Fortbildungszeit während der Kursmaßnahme.
(2) Abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, vergleichbare berufliche Handlungsfähigkeiten erworben zu haben, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Für das Zulassungsverfahren zur Teilnahme an der Abschlussprüfung insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatz 2 gelten §§ 8 fortfolgende der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen.
§ 3
Inhalte der Prüfungen
(1) Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in den §§ 4, 7, 8 aufgeführten Prüfungsbereiche.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und aus einem praktischen Teil sowie aus einem Fachgespräch.
(3) Soweit die Fortbildung in modularer Struktur durchgeführt wird, kann die Prüfung der jeweiligen Handlungs- und Kompetenzfelder nach Abschluss des jeweiligen Fortbildungsmoduls stattfinden. Nach Absolvierung des letzten Fortbildungsmoduls erfolgt die Abschlussprüfung gemäß Absatz 1, soweit keine andere Regelung vorgesehen ist.
§ 4
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung erstreckt sich
auf die folgenden Prüfungsbereiche:
Prüfungsbereich
A „Zahnmedizin, Medizin und Naturwissenschaften“
Prüfungsbereich B „Patientenführung und Kommunikationsmanagement“
Prüfungsbereich C „Patienteninformation“
Prüfungsbereich D „Patientenbehandlung“
(2)
Prüfungsbereich A „Zahnmedizin, Medizin und Naturwissenschaften“
Im
Prüfungsbereich A soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
allgemeinmedizinische, zahnmedizinische und naturwissenschaftliche Prozesse und
deren Verknüpfungen zu den Auswirkungen der behandlerischen Zielsetzungen zu
analysieren, zu bewerten und daraus abgeleitet für übertragene
Behandlungsmaßnahmen zu interpretieren sowie anforderungs- und
patientenorientiert zu nutzen. Des Weiteren sind die Einflussfaktoren und
Wechselwirkungen von Allgemeinerkrankungen und Erkrankungen der Mundhöhle zu
beurteilen und in den gesundheits- respektive ernährungsbezogenen Kontext zu
setzen.
In
diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Zellen und Gewebe in ihren Funktionen beschreiben und im Kontext von Organen
und Organsystemen differenzieren,
2. Blutkreislauf in seinen Strukturen erklären, zugeordnete Kreisläufe (Lunge,
Körper) in ihren Bedeutung unterscheiden,
3. Lymphsystem in der Struktur und den Angaben abgrenzen, Auswirkungen auf
krankheitsbezogene Erscheinungsformen aufzeigen,
4. Endokrines System für das körperliche Gesamtsystem erläutern,
5. Funktionen des Atmungssystems beschreiben, Bedeutung der Lunge erläutern,
6. Verdauungssystem in der Abgrenzung der Verdauungsabschnitte kennzeichnen,
Aufgaben und Funktionen klassifizieren,
7. Kaumuskulatur, mimische Muskeln und Kiefergelenk in ihrem Zusammenspiel,
ihren Verläufen und Funktionen unterscheiden,
8. Nervensystem in seinem anatomischen und funktionellen Aufbau erläutern,
9. Epidemiologische Grundlagen und demografische Auswirkungen als
Einflussfaktoren auf den Gesundheitszustand und das Gesundheitsverhalten
analysieren,
10. Bakterien in ihrer Morphologie unterscheiden und deren Stoffwechsel
beschreiben,
11. Mikroorganismen nach ihren Eigenschaften und den pathogenen Wirkungen
differenzieren,
12. Präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionserkrankungen aufzeigen,
13. Evolution und Genetik im Zusammenhang mit Zahnerkrankungen erläutern,
14. Anorganische Chemie und deren Bezug zu Stoffwechselabläufen im Körper
herstellen, den Aufbau und die Eigenschaften von Stoffen erklären, die Bildung
von Verbindungen beschreiben und das Prinzip des Säure-Basen-Systems erläutern,
15. Organische Chemie und deren Bezug zu Stoffwechselabläufen im Körper
herstellen, die Inhaltsstoffe der Nahrung differenzieren und den Aufbau von
Kohlenhydraten, Proteinen und Lipiden erklären,
16. Stoffwechselstörungen, Störungen des Kreislaufes sowie Einteilung und
Ablauf der Entzündung und Wundheilung beschreiben und erläutern,
17. Tumorarten beschreiben und ihre Malignität differenzieren,
18. Orale Manifestation von Allgemeinerkrankungen und deren Pathophysiologie
beschreiben,
19. Fachrelevante Arzneimittel nach Art und Wirkungen sowie den
Anwendungsgebieten unterscheiden,
20. Wirkungsmechanismen fachrelevanter Arzneimittel zuordnen und unerwünschte
Nebenwirkungen aufzeigen,
21. Behandlungsrelevante Wirkungen von Arzneimitteln bei Risikopatienten
beurteilen,
22. Fachrelevante Hautveränderungen erkennen,
23. Mundschleimhauterkrankungen beschreiben,
24. Ursachen, Entstehung und Klassifikation von Parodontopathien erläutern,
25. Wirkungsweisen und Anwendung von Antibiotika in der Parodontaltherapie
beschreiben,
26. Dentalhygienische Behandlungsplanung auf der Grundlage der vorgegebenen
Therapieschritte im Kontext der verschiedenen Parodontopathien analysieren und
umsetzen,
27. Chirurgische und nicht chirurgische Therapieverfahren erläutern, Maßnahmen
und Möglichkeiten der Regeneration beziehungsweise Reparation beschreiben,
28. Erhaltungsmaßnahmen in der Parodontitistherapie planen und durchführen,
29. Pathologische Veränderungen der intraoralen Hart- und Weichgewebe
beschreiben,
30. Regressive Veränderungen erkennen und unterscheiden,
31. Entzündungsprozesse erkennen und unterscheiden,
32. Faktoren der Kariesentstehung erläutern, Kariesstudien interpretieren und
den Sachzusammenhang zwischen Karies und Ernährungsverhalten qualifizieren,
33. Mikrobielle Zahnbeläge kennzeichnen und die Funktion des Speichels und des
Sulcusfluids erläutern,
34. Röntgenaufnahmen sachgerecht erstellen und Röntgenbilder interpretieren,
Veränderungen erkennen sowie Haupt- und Nebenbefunde differenzieren,
35. Zuckerersatzstoffe und -austauschstoffe vor dem Hintergrund zahngesunder
Ernährung gegenüberstellen,
36. Individuelle Ernährungsanamnese der Patienten aufstellen, die Ergebnisse
analysieren, ernährungsbedingte Erkrankungen der Mund- und Zahngesundheit durch
das Beziehungsgeflecht von Ernährung und Verhalten aufzeigen, durch
Ernährungslenkung und -beratung Patienten zur Verhaltensänderung motivieren und
37. Individuelle Ernährungspläne für Patienten aufstellen und evaluieren.
(3)
Prüfungsbereich B „Patientenführung und Kommunikationsmanagement“
Im
Prüfungsbereich B soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, berufsspezifische und
-übergreifende Verhaltensmuster in der Interaktion mit den Patienten
sachbezogen einzusetzen, den internen und externen Informationsfluss
gewährleisten sowie verantwortlich und nachhaltig insbesondere vor dem
Hintergrund der demografisch bedingten Änderungen der Patientenstrukturen und
-bedürfnissen zu kommunizieren. Des Weiteren sind erhobene
Fachliteraturrecherchen informativ zu bewerten und innerhalb des Aufgabengebietes
auf Brauchbarkeit zu Erkenntnissen und Methoden in der Prävention und
Gesundheitsförderung zu interpretieren und durch geeignete Präsentations- und
Moderationstechniken transparent und adressatengerecht darzustellen.
Weiterhin
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, praxisbezogene Führungsgrundsätze und
-methoden bei der Leitung des Teams anzuwenden, praxisbezogene
Kommunikationsabläufe zielführend zu gestalten, Konfliktsituationen zu
erkennen, aufzuzeigen und zu lösen.
In
diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft
werden:
1. Kommunikationsprozesse mit internen und externen Beteiligten initiieren und
fördern,
2. Situations- und adressatengerechte Kommunikation mit den Patienten führen,
auf Kommunikationsbereitschaft der Patienten einwirken, dabei auf
unterschiedliche Gesundheits- und Lebenssituationen der Patienten eingehen,
3. Konfliktsituationen erfassen, situationsbezogene Lösungsstrategien
entwickeln, Compliance des Patienten fördern,
4. Team führen, Handlungsspielräume zur Erreichung von Zielen festlegen,
Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden,
5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung
beraten und unterstützen,
6. Stressmuster erkennen, Stressfaktoren reduzieren, Methoden zur
Stressbewältigung anwenden,
7. Verbale und nonverbale Kommunikation patientenorientiert einsetzen,
8. Moderationstechniken auswählen und anwenden,
9. Präsentationen erstellen und vortragen,
10. Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen im Hinblick auf gesundheitliche Risiken
analysieren,
11. Strategien und Maßnahmen zur Verhaltensprävention umsetzen und auf das
Arbeitsumfeld übertragen,
12. Informationen unter Nutzung verfügbarer Literatur- und Datenquellen
erschließen, interpretieren und gegebenenfalls auf das berufliche Handlungsfeld
übertragen,
13. Statistiken, Dokumentationen, Tabellen anforderungsbezogen auswerten,
14. Handlungsbezogene fachliche Zusammenhänge erkennen und analysieren,
15. Informationen und Erfahrungen verarbeiten, in künftigen Arbeitsprozessen
einsetzen, Lernprozesse und -abläufe individuell und selbstverantwortlich im
Sinne des lebenslangen Lernens umsetzen,
16. Therapieplanung nach vorheriger zahnärztlicher Diagnostik unter
Berücksichtigung der patientenbezogenen Ausgangssituation begleiten und
unterstützen,
17. Befundadäquate und altersdifferenzierte Patientenbetreuung und -begleitung
durch ein Recall-System organisieren und verwalten und
18. Rechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere des Zahnheilkundegesetzes (ZHG),
für die eigene Tätigkeit beachten.
(4)
Prüfungsbereich C „Patienteninformation“
Zum
Prüfungsbereich C soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Patienten Ursachen
und Verlaufsstadien von Karies und parodontalen Erkrankungen, auch in der
Wechselwirkung zum Ernährungsverhalten, aufzuzeigen, zielgruppenspezifische
Mundhygiene- und Fluoridierungsprogramme aufzustellen und Patienten zur
Anwendung individueller Mundhygienehilfsmittel zu motivieren und zu
instruieren. Darüber hinaus soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Patienten
über Ziele, Wirkungen und Notwendigkeit einer Parodontitis-Therapie zu
informieren.
Des Weiteren soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, aufgrund der Interpretation der Befunde einen patientenorientierten Behandlungsplan aufzustellen, die Behandlungsabläufe fortlaufend durch ein individuelles Recall-System zu kontrollieren und den jeweils gegebenen Situationen anzupassen. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Patienten Verhaltensanweisungen nach Eingriffen in der Mundhöhle zu geben sowie über Maßnahmen der Pflege von Zahnersatz und kieferorthopädischen Apparaturen zu informieren.
(5)
Prüfungsbereich D „ Patientenbehandlung“
Im
Prüfungsbereich D soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, insbesondere Gingivitis-
und Parodontitispatienten zur Ausheilung ihrer Erkrankung zu motivieren, den
Verlaufszustand der Erkrankung kontinuierlich zu dokumentieren, die
konservativen Behandlungsschritte und -maßnahmen vorzunehmen und die weitere
Therapieplanung unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen individuellen
Patientensituation zu organisieren.
§ 5
Schriftliche Prüfung
(1) In den gemäß § 4 genannten Prüfungsbereichen A, B und C ist jeweils eine schriftliche Prüfung durchzuführen.
(2) Die Prüfung besteht für jeden Prüfungsbereich aus komplexen und anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen.
3) Die Bearbeitungsdauer der Prüfungen gemäß Absatz 1 beträgt mindestens vier Stunden, höchstens sechs Stunden.
(4) Einzelne Prüfungen können in ihrer Durchführung zeitlich vorgezogen und bewertet werden.
(5) Das Bestehen der schriftlichen Prüfungen ist Voraussetzung für die Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen.
§ 6
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Wurde in nicht mehr als einem schriftlichen Prüfungsbereich gemäß § 5 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist in diesem Prüfungsbereich auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise des Prüfungsteilnehmers eine mündliche Ergänzungsprüfung durchzuführen.
(2) Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen ist eine mündliche Ergänzungsprüfung ausgeschlossen.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 20 Minuten dauern, 30 Minuten aber nicht überschreiten.
(4) Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung des entsprechenden Prüfungsbereiches und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 7
Praktische Prüfung
(1) In den Prüfungsbereichen C „Patienteninformation“ und D „Patientenbehandlung“ ist gemäß § 4 obligatorisch eine praktische Prüfung durchzuführen.
(2) Die praktische Prüfung wird als komplexe Behandlungsmaßnahme am Patienten durchgeführt.
(3) In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Fallpräsentation eines „Dokumentationspatienten“ (Parodontitis):
1.1 Befund mit vollständiger Dokumentation erheben,
1.2 Röntgenstatus zur Erkennung von krankhaften Veränderungen der Zähne und
Parodont interpretieren,
1.3 Mundfotografien und Detailaufnahmen der speziellen Situation (Zahnstein,
Füllungen) erstellen,
1.4 Individuellen Behandlungsentwurf (Plan/Ablauf) aufstellen und
1.5 Patienten über behandlerische Maßnahmen vorbereiten und zur Mitwirkung
motivieren.
2.
Fallpräsentation eines „Motivationspatienten“ (Gingivitis oder leichte
Parodontitis):
2.1 Anfangsbefund mit vollständiger Dokumentation erheben,
2.2 Behandlungsplan und Hygieneintensivprogramm aufstellen,
2.3 Bissflügelaufnahmen erstellen,
2.4 Schlussbefund dokumentieren und
2.5 Recall-System strukturieren und organisieren.
3.
Behandlung eines „Prüfungspatienten“:
3.1 Befund mit vollständiger Dokumentation erheben,
3.2 Röntgenstatus und Diagnostik erheben,
3.3 Parodontalstatus erheben,
3.4 Harte und weiche Beläge von Zähnen und Zahnwurzeln entfernen,
3.5 Supra- und subgingivale Ablagerungen entfernen (nichtchirurgische
Parodontitistherapie),
3.6 Überstehende Füllungsränder entfernen und
3.7 Patienten nachhaltig für den Behandlungserfolg motivieren.
(4) Die praktische Prüfung soll 4 Stunden nicht überschreiten.
§ 8
Fachgespräch
(1) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, vertiefende und/oder erweiterte Fragestellungen aus den Prüfungsbereichen gemäß §§ 4 und 7 fachlich sachgerecht und angemessen zu analysieren, zu strukturieren und einer begründeten Lösung zuzuführen.
(2) Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen worden sind.
(3) Das Fachgespräch soll 30 Minuten nicht überschreiten.
§ 9
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsbereiche durch die Zahnärztekammer Westfalen–Lippe zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
(2) Prüfungsleistungen sind im Sinne einer Gesamtbetrachtung gleichwertig, wenn sie den besonderen Anforderungen dieser Aufstiegsfortbildung in Zielen, Inhalten, Umfang und Kompetenzen entsprechen.
(3) Prüfungsleistungen, die angerechnet werden sollen, sind durch Bescheinigung der Einrichtungen gemäß Absatz 1, an denen die Leistungen erbracht worden sind, nachzuweisen. Die Bescheinigungen müssen insbesondere die Prüfungsleistungen mit Bezeichnung des Prüfungsbereiches, den geprüften Inhalt, die Prüfungsdauer und die Bewertung respektive das Bewertungssystem dokumentieren.
(4) Eine vollständige Befreiung von den schriftlichen Prüfungsbereichen ist ausgeschlossen, ebenso die Freistellung von der praktischen Prüfung gemäß § 7 und dem Fachgespräch gemäß § 8.
§ 10
Bestehen der Prüfung
(1) Die schriftlichen Prüfungen gemäß § 5 in Verbindung mit § 6 und die praktische Prüfung gemäß § 7 sowie das Fachgespräch gemäß § 8 werden jeweils gesondert mit einer Note bewertet.
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertung, soweit in allen Teilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(3) Die jeweiligen Bewertungen beziehungsweise Noten, sind auf eine Nachkommastelle ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungen, in der praktischen Prüfung sowie im Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gemäß § 24 „Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen“ auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen schriftlichen Prüfungen und aus der praktischen Prüfung sowie des Fachgesprächs erzielten Bewertungen und die Gesamtnote ergeben müssen.
(6) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(7) Werden Prüfungsleistungen gemäß § 9 durch den Prüfungsausschuss der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe anerkannt, sind sie im Prüfungszeugnis nach Ort, Datum sowie Bezeichnung der Prüfungsinstanz der anderweitig abgelegten Prüfung entsprechend zu berücksichtigen.
§ 11
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Alle personenbezogenen Begriffe dieser Rechtsvorschriften gelten im amtlichen Sprachgebrauch gleichermaßen für die weibliche und männliche Form.
§ 12
Übergangsvorschriften
(1) Begonnene Prüfungsverfahren zur „Dentalhygienikerin“ oder zum „Dentalhygieniker“ können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung auch nach diesen Rechtsvorschriften durchführen.
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Rechtsvorschriften treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im amtlichen Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der fortgebildeten Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Dental-Hygienikerin und zum Dental-Hygieniker (DH)“ der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 23. März 2000/20. Mai 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1601) außer Kraft.
Genehmigt:
Düsseldorf, den 19. September 2018
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: IV B 1 – G.0107 -
Im Auftrag
Dr. S t o l l m a n n
Ausgefertigt zum Zwecke der
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen
Münster, den 25. September 2018
Dr. Klaus B a r t l i n g
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe
MBl. NRW. 2018 S. 540.