Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Besondere Rechtsvorschriften gemäß §§ 54, 56 Berufsbildungsgesetz für die Durchführung der Fortbildungsprüfung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten oder der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassisenten (ZMP)

 

Besondere Rechtsvorschriften gemäß §§ 54, 56 Berufsbildungsgesetz für die Durchführung der Fortbildungsprüfung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten oder der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassisenten (ZMP)

Besondere Rechtsvorschriften gemäß §§ 54, 56 Berufsbildungsgesetz für die Durchführung der Fortbildungsprüfung der
beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten oder der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer
zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassisenten (ZMP)

Vom 26. November 2016

Inhalt

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 Inhalt der Prüfung

§ 4 Gliederung der Prüfung

§ 5 Schriftliche Prüfung

§ 6 Mündliche Ergänzungsprüfung

§ 7 Praktische Prüfung

§ 8 Fachgespräch

§ 9 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

§ 10 Bestehen der Prüfung

§ 11 Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 12 Übergangsvorschriften

§ 13 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 26. November 2016 aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 13. September 2016 gemäß § 54 in Verbindung mit § 56 und § 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), die folgenden „Besondere Rechtsvorschriften gemäß §§ 54, 56 Berufsbildungsgesetz für die Durchführung der Fortbildungsprüfung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten oder der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP)“ zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 16. November 2012 (MBl. NRW. 2014 S. 390) beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2018 genehmigt worden ist:

§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeiten, die im Rahmen der Aufstiegsfortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur „Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP)“ erworben worden sind, führt die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe als „Zuständige Stelle“ gemäß § 71 Absatz 6 Berufsbildungsgesetz Prüfungen nach den §§ 4 bis 8 dieser Rechtsvorschriften durch.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die notwendigen Qualifikationen erworben haben, um in den Praxen eigenverantwortlich nach Delegation im rechtlich zulässigen Rahmen die komplexen fachlichen Anforderungen der Aufgabenfelder auszuüben. Die Qualifikation umfasst insbesondere die Befähigung, übertragene Behandlungsmaßnahmen qualitätsgesichert wahrzunehmen und zielorientiert eine effiziente Zusammenarbeit patientenorientiert im Team zu gestalten.

Hierzu gehören insbesondere:
a) physiologische und pathologische Grundlagen der Mundhöhle in Vernetzung mit Basiswissen aus Anatomie, Pathologie und Mikrobiologie zu erkennen,
b) Befunde in fachübergreifender Zusammenarbeit zu gewinnen, zu dokumentieren und zu interpretieren,
c) präventive und therapeutische Maßnahmen umzusetzen,
d) kommunikative Kompetenzen empfängerbezogen einzusetzen und nachhaltig, durch Vermittlung fachlicher Grundlagen zu Verhaltensänderungen durch Gesundheitserziehung, -vorsorge und -aufklärung zu motivieren,
e) den Prozess der Arbeitsabläufe im Team und am eigenen Arbeitsplatz strategisch und organisatorisch zu steuern und evaluieren,
f) individualprophylaktische Aufgaben risikoorientiert für alle Altersgruppen zu planen, zu begleiten und umzusetzen und
g) prophylaktische Leistungen unter Berücksichtigung aktueller Vertragsgrundlagen abzurechnen.

(3) Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin“ oder „Zahnmedizinischer Prophylaxeassistent.“

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
a) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als „Zahnmedizinische Fachangestellte beziehungsweise Zahnmedizinischer Fachangestellter oder als Zahnarzthelferin beziehungsweise Zahnarzthelfer oder einen gleichwertigen Abschluss,
b) aktuelle Kenntnisse im Röntgen- und Strahlenschutz gemäß § 18 a der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, und
c) die Absolvierung der vorgesehenen Fortbildungszeit während der Kursmaßnahme nachweist.

(2) Abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, vergleichbare berufliche Handlungsfähigkeiten erworben zu haben, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Im Rahmen der modularen Fortbildung ist der vollständige und erfolgreiche Abschluss der jeweiligen Module innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel drei Jahren erforderlich.

(4) Für das Zulassungsverfahren zur Teilnahme an der Abschlussprüfung, insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatz 2, gelten § 8 fortfolgende der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen.

§ 3
Inhalte der Prüfung

Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in den §§ 4,7 aufgeführten Prüfungsbereiche.

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil sowie aus einem praktischen Teil und einem Fachgespräch.

(2) Soweit die Fortbildung in modularer Struktur durchgeführt wird, findet die Prüfung der jeweiligen Handlungs- und Kompetenzfelder der Module 1 bis 4 nach Abschluss des jeweiligen Fortbildungsmoduls statt. Im Modul 4 wird die Prüfung noch um eine praktische Prüfung mit einer Höchstdauer von 30 Minuten erweitert. Nach Absolvierung des letzten Fortbildungsmoduls erfolgt die Abschlussprüfung gemäß Absatz 1 soweit keine andere Regelung vorgesehen ist.

§ 4
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsbereiche:
A „Allgemeinmedizinische und Zahnmedizinische Grundlagen“
B „Prophylaxe oraler Erkrankungen“
C „Klinische Dokumentation“
D „Psychologie und Kommunikation“

(2) Prüfungsbereich A „Allgemeinmedizinische und Zahnmedizinische Grundlagen“
Im Handlungs- und Kompetenzfeld „Allgemeinmedizinische und Zahnmedizinische Grundlagen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, anatomisch-physiologische Gegebenheiten in der Mundhöhle aufzuzeigen und auf das berufliche Anwendungsfeld zu übertragen. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a) Prozesse unter Beachtung der Grundlagen der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Mikrobiologie in ihren Kontexten differenzieren und erläutern,
b) Erscheinungsformen von Zahnhartsubstanzdestruktionen aufzeigen, unterscheiden und bewerten,
c) Erkrankungsformen der Gingivitis und Parodontitis anwendungsbezogen unterscheiden und beurteilen und
d) Ursachen, Erscheinungsbild und Verlaufsformen von Erkrankungen in der Mundhöhle beschreiben und hierüber patientenorientiert aufklären.

(3) Prüfungsbereich B „Prophylaxe oraler Erkrankungen“
Im Handlungs- und Kompetenzfeld „Prophylaxe oraler Erkrankungen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auswirkungen des Mundhygiene- und Ernährungsverhaltens auf die Zahngesundheit zielgruppenspezifisch aufzuzeigen. Durch sachbezogene Patienteninformation soll die Bedeutung von Mundhygiene und Ernährung fallbezogen dargestellt werden. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Ursachen der Karies-, Gingivitis- und Parodontitisentstehung aufzuzeigen und über deren Folgewirkungen aufzuklären. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a) Fluoridierungsprogramme zielgruppenorientiert erstellen,
b) Mundhygienepläne zielgruppen- und anwendungsorientiert erstellen, Patienten zu Verhaltensänderungen motivieren und deren Umsetzung evaluieren,
c) Ernährungsanamnese zur Prävention oraler Erkrankungen erstellen, Ernährungsberatung durchführen, Wirkungen des Ernährungsverhaltens mit der Entstehung von Karies und anderen Zahnhartsubstanzdestruktionen aufzeigen,
d) Mundhygieneintensivprogramm (Initialphase 1) unter Beachtung der delegierbaren Leistungen planen und durchführen,
e) Parodontalinstrumente aufschleifen und schärfen,
f) Prophylaxestrategien unter Beachtung altersabhängiger Veränderungen im Mund individuell planen und umsetzen und
g) Prophylaxemaßnahmen – auch für Ältere und für Menschen mit Handicap – im Rahmen fachübergreifender Zusammenarbeit sowie multi-professioneller Teamarbeit organisieren.

(4) Prüfungsbereich C „Klinische Dokumentation“
Im Handlungs- und Kompetenzfeld „Klinische Dokumentation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, insbesondere Befunde in fachübergreifender Zusammenarbeit zu gewinnen, zu dokumentieren und zu interpretieren. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a) Befunderhebung der physiologischen und pathologischen Strukturen der Mundhöhle dokumentieren und diese Befunde interpretieren,
b) PAR-Befund mitwirkend erheben,
c) PAR-Status erstellen,
d) Plaque- und Blutungsindizes erheben,
e) Recall-Intervalle befundbezogen planen, festlegen und organisatorisch steuern und
f) Fallpräsentationen durchführen und vorstellen.

(5) Prüfungsbereich D „Psychologie und Kommunikation“
Im Kompetenz- und Handlungsfeld „Psychologie und Kommunikation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, insbesondere die praxisinternen Kommunikationsprozesse zielführend zu gestalten, die Kommunikation mit den Patienten zielgruppenbezogen und sachorientiert zu führen und die kommunikativen Abläufe mit speziellen Patientengruppen adressatengerecht zu gewährleisten. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a) Patienten über Notwendigkeit, Ziele und Wirkungen prophylaktischer Maßnahmen aufklären und zur Durchführung einer Prophylaxesitzung motivieren,
b) Lernpsychologische und –theoretische Grundlagen für zielgruppenspezifische Kommunikationsprozesse unterscheiden und anwenden und
c) Informations- und Kommunikationstechniken zur Steuerung und Verbesserung der Compliance anwenden.

§ 5
Schriftliche Prüfung

(1) In den gemäß § 4 genannten Prüfungsbereichen ist jeweils eine schriftliche Prüfung durchzuführen. Die Prüfung besteht für jeden Prüfungsbereich aus komplexen, anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen.

(2) Die Bearbeitungsdauer aller Prüfungen beträgt höchstens sechs Stunden.

(3) Einzelne Prüfungen können in ihrer Bearbeitung zeitlich vorgezogen und bewertet werden.

(4) Das Bestehen der schriftlichen Prüfungen ist Voraussetzung für die Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen.

(5) Die Prüfung der Bereiche A bis D wird schriftlich mit einer jeweiligen Bearbeitungszeit von höchstens 60 Minuten durchgeführt. Im Modul D wird diese Prüfung noch um eine praktische Prüfung mit einer Höchstdauer von 30 Minuten erweitert.

§ 6
Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Wurde in nicht mehr als einem schriftlichen Prüfungsbereich gemäß § 4 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist in diesem Prüfungsbereich auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise des Prüfungsteilnehmers eine mündliche Ergänzungsprüfung durchzuführen.

(2) Bei einer ungenügenden oder mehreren mangelhaften oder ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung beziehungsweise Prüfungsleistungen ist eine mündliche Ergänzungsprüfung ausgeschlossen.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 20 Minuten dauern und 30 Minuten nicht überschreiten.

(4) Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung des entsprechenden Prüfungsbereiches und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 7
Praktische Prüfung

(1) In den Prüfungsbereichen
B „Prophylaxe oraler Erkrankungen“
C „Klinische Dokumentation“
D „Psychologie und Kommunikation“
ist gemäß § 4 obligatorisch eine praktische Prüfung durchzuführen.

(2) Die praktische Prüfung wird als eine komplexe Prophylaxesitzung am Patienten durchgeführt.

(3) In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a) Mundhygienestatus erstellen,
b) individuelle häusliche Mundhygienekonzept mit patientenbezogener Motivierung und Instruktion erstellen,
c) Fluoridanamnese durchführen, Therapieansätze erläutern,
d) weiche und harte supragingivale sowie klinisch sichtbare subgingivale Beläge entfernen,
e) Glattflächenpolitur und Füllungspolitur durchführen,
f) Fissurenversiegelung durchführen und
g) Fallpräsentation vorstellen.

(4) Die praktische Prüfung soll mindestens 60 Minuten dauern und 90 Minuten nicht überschreiten.

§ 8
Fachgespräch

(1) Auf der Grundlage der praktischen Prüfung soll die Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise der Prüfungsteilnehmer in einem Fachgespräch nachweisen, dass sie beziehungsweise er in der Lage ist, ihre beziehungsweise seine Handlungsfähigkeiten in behandlungstypischen Situationen anzuwenden und zu erläutern.

(2) Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, im Rahmen des Fachgespräches vertiefende und/oder erweiternde Fragen aus den Prüfungsbereichen gemäß § 7 dieser Rechtsvorschriften zu stellen und diese fachlich in arbeitsprozessbezogene Fälle zu integrieren.

(3) Das Fachgespräch soll 30 Minuten nicht überschreiten.

(4) Es ist nur zu führen, wenn in der praktischen Prüfung in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen worden sind.

§ 9
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsbereiche durch die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

(2) Prüfungsleistungen sind im Sinne einer Gesamtbetrachtung gleichwertig, wenn sie den besonderen Anforderungen dieser Aufstiegsfortbildung in Zielen, Inhalten, Umfang und Kompetenzen entsprechen.

(3) Prüfungsleistungen, die angerechnet werden sollen, sind durch Bescheinigungen der Einrichtungen gemäß Absatz 1, an denen die Leistungen erbracht worden sind, nachzuweisen. Die Bescheinigungen müssen insbesondere die Prüfungsleistungen mit Bezeichnung des Prüfungsbereiches, den geprüften Inhalt, Prüfungsdauer und die Bewertung respektive das Bewertungssystem dokumentieren.

(4) Eine vollständige Befreiung von den schriftlichen Prüfungsbereichen ist ausgeschlossen, ebenso die Freistellung von der praktischen Prüfung und dem Fachgespräch.

§ 10
Bestehen der Prüfung

(1) Die schriftlichen Prüfungen gemäß § 5 und die praktische Prüfung gemäß § 7 sowie das Fachgespräch gemäß § 8 werden jeweils gesondert mit einer Note bewertet.

(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen, soweit in allen Teilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(3) Die jeweiligen Bewertungen beziehungsweise Noten sind auf eine Nachkommastelle ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungen und in der praktischen Prüfung sowie im Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gemäß § 24 „Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen“ auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen schriftlichen Prüfungen, aus der praktischen Prüfung und dem Fachgespräch erzielten Bewertungen sowie die Gesamtnote ergeben müssen.

(6) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers werden dem Prüfungszeugnis eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beigefügt.

(7) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(8) Werden Prüfungsleistungen gemäß § 9 durch den Prüfungsausschuss der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe anerkannt, sind sie im Prüfungszeugnis nach Ort, Datum sowie Bezeichnung der Prüfungsinstanz der anderweitig abgelegten Prüfung entsprechend zu berücksichtigen.

§ 11
Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Alle personenbezogenen Begriffe dieser „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung“ gelten im amtlichen Sprachgebrauch gleichermaßen für die weibliche und männliche Form.

§ 12
Übergangsvorschriften

(1) Begonnene Prüfungsverfahren zur „Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin“ oder zum “Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten“ können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung auch nach diesen Rechtsvorschriften durchführen.

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese „Besonderen Rechtsvorschriften“ treten am Tage nach der Veröffentlichung im amtlichen Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die „Besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung der Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder der Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP)“ vom 11.Dezember 2006/08. Dezember 2007 (MBl. NRW. 2009 S. 156) außer Kraft.

Genehmigt:

Düsseldorf, den 19. September 2018

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
 des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: IV B 1 – G.0107 -

Im Auftrag

Dr.  S t o l l m a n n

Ausgefertigt zum Zwecke der
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das
 Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 25. September 2018

Dr. Klaus  B a r t l i n g

Präsident der Zahnärztekammer

Westfalen-Lippe

MBl. NRW. 2018 S. 544.