Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 11.10.2024


Gebührenordnung für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Ausland erworbener Berufsqualifikation mit dem deutschen Berufsabschluss des/der Zahnmedizinischen Fachangestellten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

 

Gebührenordnung für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Ausland erworbener Berufsqualifikation mit dem deutschen Berufsabschluss des/der Zahnmedizinischen Fachangestellten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

Gebührenordnung
für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Ausland erworbener Berufsqualifikation mit
dem deutschen Berufsabschluss des/der Zahnmedizinischen Fachangestellten nach dem
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

Vom 26. November 2016

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat am 26. November 2016 aufgrund des § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), folgende Gebührenordnung für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Ausland erworbener Berufsqualifikation mit dem deutschen Berufsabschluss des/der Zahnmedizinischen Fachangestellten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2020 - Az.: G.0923 - genehmigt worden ist:

§ 1
Antragsbearbeitungsgebühr / Fälligkeit

(1) Die Gebühr für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Ausland erworbener Berufsqualifikation nach dem BQFG mit dem deutschen Berufsabschluss des/der Zahnmedizinischen Fachangestellten beträgt 480,00 Euro je Antrag.

(2) Die Gebühr wird in zwei Teilbeträge aufgeteilt und somit zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig. Eine Vorschusszahlung in Höhe von 200,00 Euro ist zu zahlen, nachdem die Empfangsbestätigung zugestellt wurde. Sie ist Voraussetzung für die weitere Antragsbearbeitung. Weitere 280,00 Euro sind bis zum Ablauf der im Gebührenbescheid festgesetzten Zahlungsfrist zu zahlen.

(3) Es kann ein Folgeantrag gestellt werden, wenn die im Bescheid aufgeführten Defizite nachweislich ausgeglichen wurden. Für die Bearbeitung des Folgeantrags sind 150,00 Euro bis zum Ablauf der im Gebührenbescheid festgesetzten Zahlungsfrist zu zahlen.

§ 2
Rücktritt vom Antragsverfahren

(1) Wird nach Zustellung der Empfangsbestätigung und Eingang des Vorschusses der Antrag innerhalb von vier Wochen zurückgezogen, ist die Vorschusszahlung gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 in Höhe von 200,00 Euro unverändert zu zahlen.

(2) Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezogen, ist die gesamte Antragsbearbeitungsgebühr gem. § 1 Absatz 1 in Höhe von 480,00 Euro bis zum Ablauf der im Gebührenbescheid festgesetzten Zahlungsfrist zu zahlen.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt:

Münster, den 21. November 2018

Dr. Klaus  B a r t l i n g

Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe

Genehmigt:

Düsseldorf, den 7. Januar 2020

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

H a m m

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 28. September 2022

Jost  R i e c k e s m a n n

Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe

MBl. NRW. 2022 S. 796.