Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten oder der Zahnarzthelfer/innen zum Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Dentalhygiene (ZÄKWL)“
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten oder der Zahnarzthelfer/innen zum Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Dentalhygiene (ZÄKWL)“
Besondere Rechtsvorschriften für
die Fortbildungsprüfung der
beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten
oder der Zahnarzthelfer/innen zum Fortbildungsabschluss
„Bachelor Professional in Dentalhygiene (ZÄKWL)“
Vom 13. November 2021
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 13. November 2021 auf Grundlage des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist, die folgenden Besonderen Rechtsvorschriften gemäß §§ 54 Absatz 1, 56 Absatz 1 Satz 2, 47 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, für die berufliche Aufstiegsfortbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten oder der Zahnarzthelfer/innen zum Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Dentalhygiene (ZÄKWL)“ als Anlage zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 23. Mai 2012 / 16. November 2012 (MBl. NRW. 2014 S. 390) beschlossen:
Inhalt
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Inhalt der Prüfung
§ 4 Gliederung der Prüfung im ersten Trimester
§ 4a Gliederung der Prüfung im zweiten Trimester
§ 4b Gliederung er Prüfung im dritten Trimester
§ 5 Schriftliche Prüfung
§ 6 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 7 Praktische Prüfung
§ 8 Fachgespräch
§ 9 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 10 Bestehen der Prüfung
§ 11 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 12 Inkrafttreten
§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeiten, die im Rahmen der Aufstiegsfortbildung zum Fortbildungsabschluss Bachelor Professional in Dentalhygiene (ZÄKWL) mit einem Lernumfang von 1.290 Stunden erworben wurden, führt die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe als „Zuständige Stelle“ gem. § 71 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Prüfungen nach §§ 4 - 8 dieser Rechtsvorschriften durch.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation und damit die Befähigung, nach Delegation im rechtlich zulässigen Rahmen, die beruflichen Handlungsfähigkeiten kompetent, eigenständig und patientenorientiert umzusetzen, ein professionelles und begründetes Verständnis des eigenen Fachgebietes zu entwickeln, wissenschaftliche Behandlungskonzepte und Methoden anzuwenden sowie fachpraktisches Handeln von übertragenen Behandlungsmaßnahmen anforderungs- und patientenbezogen nachhaltig zu gestalten.
Hierzu gehören insbesondere:
a) die Anamnese im Rahmen zugewiesener Aufgabenstellungen eigenständig
durchzuführen und die für den jeweiligen Behandlungsfall notwendigen Befunde zu
erheben,
b) Veränderungen am Zahnfleisch, der Mundschleimhaut, am Zahnhalteapparat und an den Zähnen zu erkennen, beratende Funktionen in Prävention und Therapie zu übernehmen sowie Wechselwirkungen zwischen Allgemeinerkrankungen und Erkrankungen der Mundhöhle zu beurteilen,
c) intraorale Befunde zu gewinnen, zu analysieren und behandlungsbezogene Planungsentscheidungen mit zu treffen,
d) Vorschläge für individuelle Behandlungspläne zu erstellen und zu erläutern sowie nachhaltige Ziele, insbesondere bei parodontal erkrankten Patienten, zu definieren.
e) eine Prophylaxe orientierte Behandlungskonzeption umzusetzen, präventive Maßnahmen als individuelle Motivationsprozesse zur Gesundheitsförderung und -erhaltung durchzuführen,
f) eine empfängerorientierte Kommunikation mit den Patienten aufzunehmen und durch psychologische und pädagogisch strukturierte Gesprächsführung gesundheitsfördernde Verhaltensänderungen aufzuzeigen,
g) demografisch bedingte Veränderungen des Arbeitsfeldes durch die Behandlung älterer Menschen und von Menschen mit Handicap bedarfsorientiert zu bewerten und umzusetzen,
h) Behandlungspläne und -maßnahmen unter fachlicher Berücksichtigung der dentalhygienischen Befundinterpretation umzusetzen,
i) arbeitsorganisatorische Abläufe unter Beachtung des Praxiskonzeptes im Team sicher zu stellen, Methoden der Qualitätssicherung und -entwicklung anzuwenden,
j) die Zusammenarbeit im Team und fachübergreifend zu fördern, vorhandene Tätigkeitspielräume dabei zu nutzen, das soziale methodische und personelle Handeln situationsbezogen zu reflektieren.
(3) Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zur Erlangung des Fortbildungsabschlusses „Bachelor Professional in Dentalhygiene (ZÄKWL)“.
§ 2
Prüfungszulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung zur Zulassung zur Fortbildungsprüfung in den jeweiligen Trimestern ist der Nachweis
a) der Zulassung zur beruflichen Aufstiegsfortbildung zum Fortbildungsabschluss
„Bachelor Professional in Dentalhygiene“ gem. Fortbildungsordnung
b) der Absolvierung der vorgesehenen Fortbildungszeit während der jeweiligen Trimester
(2) Abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, vergleichbare berufliche Handlungsfähigkeiten erworben zu haben, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung gem. Abs. 2 entscheidet im Einzelfall die Kammer als „Zuständige Stelle“ mit ihren Gremien.
(4) Des Weiteren gelten für das Zulassungsverfahren zur Prüfung die §§ 8 ff. der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.
§ 3
Inhalte der Prüfungen
(1) Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in §§ 4 – 4b aufgeführten Prüfungsbereiche.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und aus einem praktischen Teil sowie aus einem Fachgespräch.
(3) Prüfungen werden zum Ende eines jeden Trimesters durchgeführt.
§ 4
Gliederung der Prüfung im ersten Trimester
(1) Die Prüfung erstreckt sich nach Ende des ersten Trimesters auf folgende Prüfungsbereiche:
Grundlagen in:
A: Allgemeinmedizin und Zahnmedizin
B: Prophylaxe oraler Erkrankungen
C: Patienteninformation und klinische Dokumentation
D: Psychologie und Kommunikation
E: Patientenbehandlung
(2) Im Prüfungsbereich A „Allgemeinmedizin und Zahnmedizin - Grundlagen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, anatomisch-physiologische Gegebenheiten in der Mundhöhle aufzuzeigen und auf das berufliche Anwendungsfeld zu übertragen. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Handlungsfähigkeiten geprüft werden:
a) Prozesse unter Beachtung der Grundlagen der Anatomie, Physiologie,
Pathologie und Mikrobiologie in ihren Kontexten differenzieren und erläutern,
b) Erscheinungsformen von Zahnhartsubstanzdestruktionen aufzeigen, unterscheiden und bewerten,
c) Erkrankungsformen der Gingivitis und Parodontitis anwendungsbezogen unterscheiden und beurteilen,
d) Ursachen, Erscheinungsbild und Verlaufsformen von Erkrankungen in der Mundhöhle beschreiben und hierüber patientenorientiert aufklären.
(3) Im Prüfungsbereich B „Prophylaxe oraler Erkrankungen – Grundlagen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auswirkungen des Mundhygiene- und Ernährungsverhaltens auf die Zahngesundheit zielgruppenspezifisch aufzuzeigen. Durch sachbezogene Patienteninformation soll die Bedeutung von Mundhygiene und Ernährung fallbezogen dargestellt werden. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Ursachen der Karies-, Gingivitis- und Parodontitisentstehung aufzuzeigen und über deren Folgewirkungen aufzuklären. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Handlungsfähigkeiten geprüft werden:
a) Fluoridierungsprogramme zielgruppenorientiert erstellen,
b) Mundhygienepläne zielgruppen- und anwendungsorientiert erstellen, Patienten zu Verhaltensänderungen motivieren und deren Umsetzung evaluieren,
c) Ernährungsanamnese zur Prävention oraler Erkrankungen erstellen, Ernährungsberatung durchführen, Wirkungen des Ernährungsverhaltens mit der Entstehung von Karies und anderen Zahnhartsubstanzdestruktionen aufzeigen,
d) Mundhygieneintensivprogramm (Initialphase 1) unter Beachtung der delegierbaren Leistungen planen und durchführen,
e) Parodontalinstrumente aufschleifen und schärfen,
f) Prophylaxestrategien unter Beachtung altersabhängiger Veränderungen im Mund individuell planen und umsetzen,
g) Prophylaxemaßnahmen – auch für Ältere und für Menschen mit Handicap – im Rahmen fachübergreifender Zusammenarbeit sowie multi-professioneller Teamarbeit organisieren.
(4) Im Prüfungsbereich C „Patienteninformation und klinische Dokumentation - Grundlagen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, insbesondere Befunde in fachübergreifender Zusammenarbeit zu gewinnen, zu dokumentieren und zu interpretieren. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Handlungsfähigkeiten geprüft werden:
a) Befunderhebung der physiologischen und pathologischen Strukturen der Mundhöhle dokumentieren und diese Befunde interpretieren,
b) PAR-Befund mitwirkend erheben und auswerten (Taschensondierungstiefen mit Blutung
auf Sondierung, PSI),
c) PAR-Status nach Vorgabe erstellen,
d) Plaque- und Blutungsindizes erheben,
e) Recall-Intervalle befundbezogen planen, festlegen und organisatorisch steuern,
f) Fallpräsentationen durchführen und vorstellen.
(5) Im Prüfungsbereich D „Psychologie und Kommunikation - Grundlagen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, insbesondere die praxisinternen Kommunikationsprozesse zielführend zu gestalten, die Kommunikation mit den Patienten zielgruppenbezogen und sachorientiert zu führen und die kommunikativen Abläufe mit speziellen Patientengruppen adressatengerecht zu gewährleisten. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Handlungsfähigkeiten geprüft werden:
a) Patienten über Notwendigkeit, Ziele und Wirkungen prophylaktischer Maßnahmen aufklären und zur Durchführung einer Prophylaxesitzung motivieren,
b) Lernpsychologische und –theoretische Grundlagen für zielgruppenspezifische Kommunikationsprozesse unterscheiden und anwenden,
c) Informations- und Kommunikationstechniken zur Steuerung und Verbesserung der Compliance anwenden.
(6) Im Bereich E „Patientenbehandlung - Grundlagen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine komplexe Prophylaxesitzung am Patienten durchzuführen. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Handlungsfähigkeiten geprüft werden:
a) Anamnese mitwirkend erheben,
b) Mundhygienestatus erstellen,
c) individuelle häusliche Mundhygienekonzept mit patientenbezogener Motivierung und Instruktion erstellen,
d) Fluoridanamnese durchführen, Therapieansätze erläutern,
e) weiche und harte supragingivale sowie klinisch sichtbare subgingivale Beläge entfernen,
f) Glattflächenpolitur und Füllungspolitur durchführen,
g) Fissurenversiegelung durchführen,
h) Fallpräsentation vorstellen.
§ 4a
Gliederung der Prüfung im zweiten Trimester
(1) Die Prüfung erstreckt sich nach Ende des zweiten Trimesters auf folgende Prüfungsbereiche:
A: Allgemeinmedizin und Zahnmedizin
B: Prophylaxe oraler Erkrankungen
C: Patienteninformation und klinische Dokumentation
D: Psychologie und Kommunikation
E: Patientenbehandlung
jeweils mit Bezug auf die Gingivitistherapie.
(2) Im Prüfungsbereich A „Allgemeinmedizin und Zahnmedizin - Gingivitistherapie“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, allgemeinmedizinische, zahnmedizinische und naturwissenschaftliche Prozesse und deren Verknüpfungen zu den Auswirkungen der behandlerischen Zielsetzungen zu analysieren, zu bewerten und daraus abgeleitet für übertragene Behandlungsmaßnahmen zu interpretieren sowie anforderungs- und patientenorientiert zu nutzen. Des Weiteren sind die Einflussfaktoren und Wechselwirkungen von Allgemeinerkrankungen und Erkrankungen der Mundhöhle zu beurteilen und in den gesundheits- resp. ernährungsbezogenen Kontext zu setzen.
In diesem Rahmen können insbesondere folgende Handlungsfähigkeiten geprüft werden:
a) Zellen und Gewebe in ihren Funktionen beschreiben und im Kontext von Organen und Organsystemen differenzieren,
b) Blutkreislauf in seinen Strukturen erklären, zugeordnete Kreisläufe (Lunge, Körper) in ihren Bedeutung unterscheiden,
c) Lymphsystem in der Struktur und den Angaben abgrenzen, Auswirkungen auf krankheitsbezogene Erscheinungsformen aufzeigen,
d) endokrines System für das körperliche Gesamtsystem erläutern,
e) Funktionen des Atmungssystems beschreiben, Bedeutung der Lunge erläutern,
f) Verdauungssystem in der Abgrenzung der Verdauungsabschnitte kennzeichnen, Aufgaben und Funktionen klassifizieren,
g) Kaumuskulatur, mimische Muskeln und Kiefergelenk in ihrem Zusammenspiel, ihren Verläufen und Funktionen unterscheiden,
h) Nervensystem in seinem anatomischen und funktionellen Aufbau erläutern,
i) epidemiologische Grundlagen und demografische Auswirkungen als Einflussfaktoren auf den Gesundheitszustand und das Gesundheitsverhalten analysieren,
j) Bakterien in ihrer Morphologie unterscheiden und deren Stoffwechsel beschreiben,
k) Mikroorganismen nach ihren Eigenschaften und den pathogenen Wirkungen differenzieren,
l) anorganische Chemie und deren Bezug zu Stoffwechselabläufen im Körper herstellen, den Aufbau und die Eigenschaften von Stoffen erklären, die Bildung von Verbindungen beschreiben und das Prinzip des Säure-Basen-Systems erläutern,
m) organische Chemie und deren Bezug zu Stoffwechselabläufen im Körper herstellen, die Inhaltsstoffe der Nahrung differenzieren und den Aufbau von Kohlenhydraten, Proteinen und Lipiden erklären,
n) fachrelevante Arzneimittel nach Art und Wirkungen sowie den Anwendungsgebieten unterscheiden,
o) Wirkungsmechanismen fachrelevanter Arzneimittel zuordnen und unerwünschte Nebenwirkungen aufzeigen,
p) behandlungsrelevante Wirkungen von Arzneimitteln bei Risikopatienten beurteilen,
q) Faktoren der Kariesentstehung erläutern, Kariesstudien interpretieren und den Sachzusammenhang zwischen Karies und Ernährungsverhalten qualifizieren,
r) mikrobielle Zahnbeläge kennzeichnen und die Funktion des Speichels und des Sulcusfluids erläutern,
s) Röntgenaufnahmen sachgerecht erstellen und Röntgenbilder interpretieren, Veränderungen erkennen sowie Haupt- und Nebenbefunde differenzieren.
(3) Im Prüfungsbereich B „Prophylaxe oraler Erkrankungen - Gingivitistherapie“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auswirkungen des Mundhygiene- und Ernährungsverhaltens auf die Zahngesundheit zielgruppenspezifisch aufzuzeigen. Durch sachbezogene Patienteninformation soll die Bedeutung von Mundhygiene und Ernährung fallbezogen dargestellt werden. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Ursachen der Karies-, Gingivitis- und Parodontitisentstehung aufzuzeigen und über deren Folgewirkungen aufzuklären. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Handlungsfähigkeiten geprüft werden:
a) Fluoridierungsprogramme zielgruppenorientiert erstellen,
b) Mundhygienepläne zielgruppen- und anwendungsorientiert erstellen, Patienten zu Verhaltensänderungen motivieren und deren Umsetzung evaluieren,
c) Ernährungsanamnese zur Prävention oraler Erkrankungen erstellen, Ernährungsberatung durchführen, Wirkungen des Ernährungsverhaltens mit der Entstehung von Karies und anderen Zahnhartsubstanzdestruktionen aufzeigen,
d) Mundhygieneintensivprogramm (Initialphase 1) unter Beachtung der delegierbaren Leistungen planen und durchführen,
e) Parodontalinstrumente aufschleifen und schärfen,
f) Prophylaxestrategien unter Beachtung altersabhängiger Veränderungen im Mund individuell planen und umsetzen,
g) Prophylaxemaßnahmen – auch für Ältere und für Menschen mit Handicap – im Rahmen fachübergreifender Zusammenarbeit sowie multi-professioneller Teamarbeit organisieren.
(4) Im Prüfungsbereich C „ Patienteninformation und klinische Dokumentation - Gingivitistherapie“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Patienten Ursachen und Verlaufsstadien von Karies und parodontalen Erkrankungen aufzuzeigen, zielgruppenspezifische Mundhygiene- und Fluoridierungsprogramme aufzustellen und Patienten zur Anwendung individueller Mundhygienehilfsmittel zu motivieren und zu instruieren, die Behandlungsabläufe fortlaufen durch ein individuelles Recall-System zu kontrollieren und den jeweils gegebenen Situationen anzupassen. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Patienten Verhaltensanweisungen nach Eingriffen in der Mundhöhle zu geben und über Maßnahmen der Pflege von Zahnersatz und kieferorthopädischen Apparaturen zu informieren. Die akkurate Befunderhebung primär auf den Gingivitispatienten soll erbracht werden können. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Handlungsfähigkeiten geprüft werden:
a) Verlaufsstadien von Karies und parodontalen Erkrankungen aufzeigen und Patienten darüber informieren,
b) Befunderhebung der Mundhöhle dokumentieren und interpretieren,
c) Plaque- und Blutungsindizes erheben,
d) PAR-Befunde mitwirkend erheben (Taschensondierungstiefen mit Blutung auf Sondierung und Rezessionen, erweiterter PSI)
e) Ernährungsberatung in Zusammenhang mit der Entstehung von Karies und anderen Zahnhartsubstanzdestruktionen patientenadäquat umsetzen,
f) erweiterte Fallpräsentationen erarbeiten.
(5)
Im Prüfungsbereich D „ Psychologie und Kommunikation -
Gingivitistherapie“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
berufsspezifische und –übergreifende Verhaltensmuster in der Interaktion mit
den Patienten sachbezogen einzusetzen, den internen und externen
Informationsfluss gewährleisten sowie verantwortlich und nachhaltig
insbesondere vor dem Hintergrund der demografisch bedingten Änderungen der Patientenstrukturen
und -bedürfnissen zu kommunizieren. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen
werden, praxisbezogene Führungsgrundsätze und -methoden bei der Leitung des
Teams anzuwenden, praxisbezogene Kommunikationsabläufe zielführend zu
gestalten, Konfliktsituationen zu erkennen, aufzuzeigen und zu lösen. In diesem
Rahmen können insbesondere folgende Handlungsfähigkeiten geprüft werden:
a) Kommunikationsprozesse mit internen und externen Beteiligten initiieren und fördern,
b) situations- und adressatengerechte Kommunikation mit den Patienten führen; auf Kommunikationsbereitschaft der Patienten einwirken, dabei auf unterschiedliche Gesundheits- und Lebenssituationen der Patienten eingehen,
c) Konfliktsituationen erfassen, situationsbezogene Lösungsstrategien entwickeln, Compliance des Patienten fördern,
d) Mitarbeiter/innen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung beraten und unterstützen,
e) Stressmuster erkennen, Stressfaktoren reduzieren, Methoden zur Stressbewältigung anwenden,
f) verbale und nonverbale Kommunikation patientenorientiert einsetzen,
g) Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen im Hinblick auf gesundheitliche Risiken analysieren,
h) Strategien und Maßnahmen zur Verhaltensprävention umsetzen und auf das Arbeitsumfeld übertragen,
i) handlungsbezogene fachliche Zusammenhänge erkennen und analysieren,
j) Informationen und Erfahrungen verarbeiten, in künftigen Arbeitsprozessen einsetzen, Lernprozesse und -abläufe individuell und selbstverantwortlich i. S. des lebenslangen Lernens umsetzen,
k) Therapieplanung nach vorheriger zahnärztlicher Diagnostik (Gingivitis) unter Berücksichtigung der patientenbezogenen Ausgangssituation begleiten und unterstützen,
l) befundadäquate und altersdifferenzierte Patientenbetreuung und -begleitung durch ein Recall-System organisieren und verwalten.
(6) Im Prüfungsbereich E „Patientenbehandlung - Gingivitistherapie“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, insbesondere Gingivitispatienten zur Ausheilung ihrer Erkrankung zu motivieren, den Verlaufszustand der Erkrankung kontinuierlich zu dokumentieren, die konservativen Behandlungsschritte und -maßnahmen vorzunehmen und die weitere Therapieplanung unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen individuellen Patientensituation zu organisieren. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Handlungsfähigkeiten geprüft werden:
a) Anamnese mitwirkend erheben,
b) Mundhygienestatus erstellen,
c) individuelle häusliche Mundhygienekonzept mit patientenbezogener Motivierung
und Instruktion erstellen,
d) Fluoridanamnese durchführen, Therapieansätze erläutern,
e) weiche und harte sowie klinisch sichtbare subgingivale Beläge entfernen,
f) Handinstrumente aufschleifen,
g) Prophylaxestrategien unter Berücksichtigung altersabhängiger Veränderungen im Mund individuell planen und umsetzen,
h) Patienten über Notwendigkeit, Ziele und Wirkungen prophylaktischer Maßnahmen in Bezug auf eine Gingivitistherapie aufklären und motivieren,
i) Mundfotografien zur Dokumentation und Motivation erstellen,
j) überstehende Restaurationsränder entfernen,
k) PAR-Befunde mitwirkend erheben (Taschensondierungstiefen mit Blutung auf Sondierung und Rezessionen, erweiterter PSI),
l) Befunderhebung in der Mundhöhle dokumentieren und interpretieren,
m) erweiterte Fallpräsentation vorstellen.
§ 4b
Gliederung der Prüfung im dritten Trimester
(1) Die Prüfung erstreckt sich nach Ende des dritten Trimesters auf folgende Prüfungsbereiche:
A: Allgemeinmedizin und Zahnmedizin
B: Prophylaxe oraler Erkrankungen
C: Patienteninformation und klinische Dokumentation
D: Psychologie und Kommunikation
E: Patientenbehandlung
jeweils mit Bezug auf die Parodontitistherapie.
(2) Im Prüfungsbereich A „Allgemeinmedizin und Zahnmedizin - Parodontitistherapie“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, allgemeinmedizinische, zahnmedizinische und naturwissenschaftliche Prozesse und deren Verknüpfungen zu den Auswirkungen der behandlerischen Zielsetzungen zu analysieren, zu bewerten und daraus abgeleitet für übertragene Behandlungsmaßnahmen zu interpretieren sowie anforderungs- und patientenorientiert zu nutzen. Des Weiteren sind die Einflussfaktoren und Wechselwirkungen von Allgemeinerkrankungen und Erkrankungen der Mundhöhle zu beurteilen und in den gesundheits- resp. ernährungsbezogenen Kontext zu setzen. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Handlungsfähigkeiten geprüft werden:
a) präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionserkrankungen aufzeigen,
b) Evolution und Genetik im Zusammenhang mit Zahnerkrankungen erläutern,
c) Stoffwechselstörungen, Störungen des Kreislaufes sowie Einteilung und Ablauf der Entzündung und Wundheilung beschreiben und erläutern,
d) Tumorarten beschreiben und ihre Malignität differenzieren,
e) orale
Manifestation von Allgemeinerkrankungen und deren
Pathophysiologie beschreiben,
f) fachrelevante Hautveränderungen erkennen,
g) Mundschleimhauterkrankungen beschreiben
h) Ursachen, Entstehung und Klassifikation von Parodontopathien erläutern,
i) Wirkungsweisen und Anwendung von Antibiotika in der Parodontaltherapie beschreiben,
j) dentalhygienische Behandlungsplanung auf der Grundlage der vorgegebenen Therapieschritte im Kontext der verschiedenen Parodontopathien analysieren und umsetzen,
k) chirurgische und nicht chirurgische Therapieverfahren erläutern, Maßnahmen und Möglichkeiten der Regeneration / Reparation beschreiben,
l) Erhaltungsmaßnahmen in der Parodontitistherapie planen und durchführen,
m) pathologische Veränderungen der intraoralen Hart- und Weichgewebe beschreiben,
n) regressive Veränderungen erkennen und unterscheiden,
o) Entzündungsprozesse erkennen und unterscheiden,
p) Zuckerersatzstoffe und -austauschstoffe vor dem Hintergrund zahngesunder Ernährung gegenüberstellen,
q) individuelle
Ernährungsanamnese der Patienten aufstellen, die Ergebnisse analysieren,
ernährungsbedingte Erkrankungen der Mund- und Zahngesundheit durch das
Beziehungsgeflecht von Ernährung und Verhalten aufzeigen, durch
Ernährungslenkung und
-beratung Patienten zur Verhaltensänderung motivieren,
r) individuelle Ernährungspläne für Patienten aufstellen und evaluieren.
(3) Im Prüfungsbereich B „Prophylaxe oraler Erkrankungen - Parodontitistherapie“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auswirkungen des Mundhygiene- und Ernährungsverhaltens auf die Zahngesundheit zielgruppenspezifisch aufzuzeigen. Durch sachbezogene Patienteninformation soll die Bedeutung von Mundhygiene und Ernährung fallbezogen dargestellt werden. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Ursachen der Karies-, Gingivitis- und Parodontitisentstehung aufzuzeigen und über deren Folgewirkungen aufzuklären. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Handlungsfähigkeiten geprüft werden:
a) Fluoridierungsprogramme zielgruppenorientiert erstellen,
b) Mundhygienepläne zielgruppen- und anwendungsorientiert erstellen, Patienten zu Verhaltensänderungen motivieren und deren Umsetzung evaluieren,
c) Ernährungsanamnese zur Prävention oraler Erkrankungen erstellen, Ernährungsberatung durchführen, Wirkungen des Ernährungsverhaltens mit der Entstehung von Karies und anderen Zahnhartsubstanzdestruktionen aufzeigen,
d) Mundhygieneintensivprogramm (Initialphase 1) unter Beachtung der delegierbaren Leistungen planen und durchführen,
e) Parodontalinstrumente aufschleifen und schärfen,
f) Prophylaxestrategien unter Beachtung altersabhängiger Veränderungen im Mund individuell planen und umsetzen,
g) Prophylaxemaßnahmen – auch für Ältere und für Menschen mit Handicap – im Rahmen fachübergreifender Zusammenarbeit sowie multi-professioneller Teamarbeit organisieren.
(4) Im Prüfungsbereich C „ Patienteninformation und klinische Dokumentation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Patienten Ursachen und Verlaufsstadien von Karies und parodontalen Erkrankungen aufzuzeigen, zielgruppenspezifische Mundhygiene- und Fluoridierungsprogramme aufzustellen und Patienten zur Anwendung individueller Mundhygienehilfsmittel zu motivieren und zu instruieren., die Behandlungsabläufe fortlaufend durch ein individuelles Recall-System zu kontrollieren und den jeweils gegebenen Situationen anzupassen. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Patienten Verhaltensanweisungen nach Eingriffen in der Mundhöhle zu geben sowie über Maßnahmen der Pflege von Zahnersatz und kieferorthopädischen Apparaturen zu informieren. Darüber hinaus soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Patienten über Ziele, Wirkungen und Notwendigkeit einer Parodontitistherapie zu informieren. Des Weiteren soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, aufgrund der Interpretation der Befunde einen patientenorientierten Behandlungsplan aufzustellen, Die akkurate Befunderhebung primär auf den Parodontitispatienten soll erbracht werden können. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Handlungsfähigkeiten geprüft werden:
a) Verhalten nach Eingriffen in der Mundhöhle aufzeigen,
b) Plaque- und Blutungsindizes erheben,
c) PAR- Befunde mitwirkend erheben ( Messen von Tachensondierungstiefen, Erhebung von Blutung auf Sondieren, Rezessionen, Furkationen, Mobilität und Vitalität, vollständiger PSI),
d) PAR-Status nach Vorgaben erstellen und mitwirkend auswerten,
e) Ernährungsprotokolle auswerten, interpretieren und behandlungsorientiert vermitteln,
f) Patienten über Notwendigkeit, Ziele und Wirkungen prophylaktischer Maßnahmen in Bezug auf einer Parodontitistherapie aufklären und motivieren,
g) orale Manifestation von Allgemeinerkrankungen und deren Pathophysiologie dokumentieren und beschreiben,
h) alle behandlungs- und therapierelevanten Befunde und Behandlungsschritte in Form einer Fallpräsentation für einen Dokumentations- und Neupatienten erarbeiten
(5) Im Prüfungsbereich D „Psychologie und Kommunikation - Parodontitistherapie“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, berufsspezifische und –übergreifende Verhaltensmuster in der Interaktion mit den Patienten sachbezogen einzusetzen, den internen und externen Informationsfluss gewährleisten sowie verantwortlich und nachhaltig insbesondere vor dem Hintergrund der demografisch bedingten Änderungen der Patientenstrukturen und -bedürfnissen zu kommunizieren. Des Weiteren sind erhobene Fachliteraturrecherchen informativ zu bewerten und innerhalb des Aufgabengebietes auf Brauchbarkeit zu Erkenntnissen und Methoden in der Prävention und Gesundheitsförderung zu interpretieren und durch geeignete Präsentations- und Moderationstechniken transparent und adressatengerecht darzustellen. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, praxisbezogene Führungsgrundsätze und -methoden bei der Leitung des Teams anzuwenden, praxisbezogene Kommunikationsabläufe zielführend zu gestalten, Konfliktsituationen zu erkennen, aufzuzeigen und zu lösen. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Handlungsfähigkeiten geprüft werden:
a) Kommunikationsprozesse mit internen und externen Beteiligten initiieren und fördern,
b) situations- und adressatengerechte Kommunikation mit den Patienten führen; auf Kommunikationsbereitschaft der Patienten einwirken, dabei auf unterschiedliche Gesundheits- und Lebenssituationen der Patienten eingehen,
c) Konfliktsituationen erfassen, situationsbezogene Lösungsstrategien entwickeln, Compliance des Patienten fördern,
d) Team führen, Handlungsspielräume zur Erreichung von Zielen festlegen, Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden
e) Mitarbeiter/innen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung beraten und unterstützen
f) Stressmuster erkennen, Stressfaktoren reduzieren, Methoden zur Stressbewältigung anwenden,
g) verbale und nonverbale Kommunikation patientenorientiert einsetzen,
h) Moderationstechniken auswählen und anwenden,
i) Präsentationen erstellen und vortragen,
j)
Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen im Hinblick auf gesundheitliche Risiken
analysieren
- Strategien und Maßnahmen zur Verhaltensprävention umsetzen und auf das
Arbeitsumfeld übertragen,
k) Informationen unter Nutzung verfügbarer Literatur- und Datenquellen erschließen, interpretieren und ggf. auf das berufliche Handlungsfeld übertragen,
l) Statistiken, Dokumentationen, Tabellen anforderungsbezogen auswerten,
m) handlungsbezogene fachliche Zusammenhänge erkennen und analysieren,
n) Informationen und Erfahrungen verarbeiten, in künftigen Arbeitsprozessen einsetzen, Lernprozesse und -abläufe individuell und selbstverantwortlich i.S. des lebenslangen Lernens umsetzen,
o) Therapieplanung nach vorheriger zahnärztlicher Diagnostik unter Berücksichtigung der patientenbezogenen Ausgangssituation begleiten und unterstützen,
p) befundadäquate und altersdifferenzierte Patientenbetreuung und -begleitung durch ein Recall-System organisieren und verwalten,
q) rechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere des Zahnheilkundegesetzes (ZHG), für die eigene Tätigkeit beachten.
(6) Im Prüfungsbereich E „Patientenbehandlung - Parodontitistherapie“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, insbesondere Gingivitis- und Parodontitispatienten zur Ausheilung ihrer Erkrankung zu motivieren, den Verlaufszustand der Erkrankung kontinuierlich zu dokumentieren, die konservativen Behandlungsschritte und -maßnahmen vorzunehmen und die weitere Therapieplanung unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen individuellen Patientensituation zu organisieren. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Handlungsfähigkeiten geprüft werden:
a) Anamnese mitwirkend erheben,
b) Mundhygienestatus erstellen,
c) individuelle häusliche Mundhygienekonzept mit patientenbezogener Motivierung
und Instruktion erstellen,
d) für jede Patientengruppe individuelle Mundhygieneunterweisung durchführen,
e) Fluoridanamnese durchführen, Therapieansätze erläutern,
f) Entfernung aller supraginivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Belägen (Biofilm und Konkremente),
g) harte und weiche Beläge von Zähnen, Zahnwurzeln und Implantatoberflächen entfernen,
h) PAR- Befunde mitwirkend erheben (Messen von Taschensondierungstiefen, Erhebung von Blutung auf Sondieren, Rezessionen, Furkationen, Mobilität und Vitalität, vollständiger PSI),
i) mitwirkend einen Röntgenstatus oder ein OPG erstellen, wenn für Patienten erforderlich,
j) Röntgenbilder zur Erkennung von krankhaften Veränderungen an Zähnen und am Parodont interpretieren,
k) Instrumente rechtskonform aufbereiten, bereitstellen und instandhalten,
l) Parodontalinstrumente aufschleifen,
m) Füllungen rekonstruieren und polieren,
n) bestehende Restaurationsränder entfernen,
o) Testverfahren zur Bestimmung von Karies und Parodontitisrisikos anwenden,
p) alle behandlungs- und therapierelevanten Befunde und Behandlungsschritte in Form einer Fallpräsentation für einen Dokumentations- und Neupatienten vorstellen.
§ 5
Schriftliche Prüfung
(1) In den gem. §§ 4 bis 4b genannten Prüfungsbereichen (A – D) sind zum Ende jedes Trimester schriftliche Prüfungen durchzuführen. Die Prüfungen bestehen vornehmlich aus komplexen, anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen. Prüfungsbereiche können ist Haupt- und Nebenfächer unterteilt werden.
(2) Die
Bearbeitungsdauer der schriftlichen Prüfungen betragen im ersten Trimester
mindestens 2,5 und höchstens 4,5 Stunden, im zweiten Trimester mindestens 4,5
und höchstens 6,5 Stunden und im dritten Trimester mindestens 6,5 und höchstens
8,5 Stunden. Die Bearbeitungszeit der einzelnen schriftlichen Prüfungsbereiche
(A – D) über die gesamte Fortbildungsdauer beträgt mindestens 2 und höchstens
7,5 Stunden.
§ 6
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Wurde in nicht mehr als einem schriftlichen Prüfungsbereich gem. § 5 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist in diesem Prüfungsbereich auf Antrag des/der Prüfungsteilnehmers/in eine mündliche Ergänzungsprüfung durchzuführen. Einzelne Ergänzungsprüfungen in Haupt- und Nebenfächern sind nicht möglich.
(2) Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen ist eine mündliche Ergänzungsprüfung ausgeschlossen.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten dauern.
(4) Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung des entsprechenden Prüfungsbereiches und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht für eine Verbesserung der Note wiederholt werden.
§ 7
Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung im Prüfungsbereich E wird zum Ende des ersten Trimesters gem. § 4 als komplexe Prophylaxe-Sitzung am Patienten in Form einer Scaling-Prüfung an einem Phantomkopf durchgeführt. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 30 Minuten.
(2) Die praktische Prüfung im Prüfungsbereich E wird zum Ende des zweiten Trimesters gem. § 4a als komplexe Gingivitis-Behandlungsmaßnahme am Patienten durchgeführt. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 150 Minuten
(3) Die praktische Prüfung im Prüfungsbereich E wird zum Ende des dritten Trimesters gem. § 4b als komplexe Parodontitis-Behandlungsmaßnahme an einem Neupatienten durchgeführt und beinhaltet ferner die Vorstellung eines Dokumentationspatienten. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 150 Minuten
§ 8
Fachgespräch
(1) Zum Ende des 3. Trimesters ist im situationsbezogenen Fachgespräch die Handlungsfähigkeit nachzuweisen, vertiefende und/oder erweiterte Fragestellungen aus den Prüfungsbereichen gem. §§ 4 bis 4 b fachlich sachgerecht und angemessen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können.
(2) Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der „Praktischen Prüfung“ im Gesamtergebnis mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen worden sind.
(3) Die Prüfungszeit des Fachgesprächs beträgt höchstens 30 Minuten.
§ 9
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(1) Der/Die Prüfungsteilnehmer/in ist auf Antrag von der Ablehnung einzelner schriftlicher Prüfungsbestandteile der jeweiligen Prüfungsbereiche durch die Zahnärztekammer Westfalen–Lippe zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
(2) Prüfungsleistungen sind i. S. einer Gesamtbetrachtung gleichwertig, wenn sie den besonderen Anforderungen dieser Aufstiegsfortbildung in Zielen, Inhalten, Umfang und Kompetenzen entsprechen.
(3) Prüfungsleistungen, die angerechnet werden sollen, sind durch Bescheinigung der Einrichtungen gem. Abs. 1, an denen die Leistungen erbracht worden sind, nachzuweisen. Die Bescheinigungen müssen insbesondere die Prüfungsleistungen mit Bezeichnung des Prüfungsbereiches, den geprüften Inhalt, die Prüfungsdauer und die Bewertung resp. das Bewertungssystem dokumentieren.
(4) Eine vollständige Befreiung von den jeweiligen schriftlichen Prüfungsbereichen ist ausgeschlossen, ebenso die Freistellung von der „Praktischen Prüfung“ und dem Fachgespräch.
(5) Erfolgreichen Absolventen/innen einer Aufstiegsfortbildung zum/zur Dentalhygieniker/in kann nach Gleichwertigkeitsprüfung eine separate Prüfung angeboten werden, die eine schriftliche Prüfung in dem Bereich A,B,C und D mit einem Zeitumfang je Prüfungsbereich von mindestens 45 bis höchstens 180 Minuten beinhaltet. Die praktische Prüfung im Bereich E wird als komplexe Behandlungsmaßnahme am Patienten und als Vorstellung eines Dokumentationspatienten durchgeführt mit einem Zeitumfang von mindestens 180 bis höchstens 240 Minuten.
§ 10
Bestehen der Prüfung
(1) Die jeweiligen „Schriftlichen Prüfungsbereiche“ (§ 5, ggf. in Verbindung mit § 6) und der Prüfungsteil „Praktischen Prüfung“ (§§ 7, 7a) sowie der Prüfungsteil „Fachgespräch“ (§ 8) werden jeweils gesondert mit einer Note bewertet. Die Bewertung erstreckt sich über die drei Trimester.
(2) Einzelne Teile (Fächer) in den jeweiligen „Schriftlichen Prüfungsbereichen“ (§ 5) und in der „Praktischen Prüfung“ (§ 7) können in Haupt- und Nebenfächer unterteilt werden. Hauptfächer werden in der abschließenden Bewertung doppelt gewichtet.
(3) Die Bewertungen erfolgt anhand des Bewertungsschlüssels gem. § 21 „Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe“ Bei der Bewertungen werden Punkte vergeben, die abschließend die Note darstellen. Diese ist auf eine Nachkommastelle ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen.
(4) Die Fortbildungsprüfung ist bestanden, wenn in allen „Schriftlichen Prüfungsbereichen (A – D)“, in der „Praktischen Prüfung (E)“ sowie im „Fachgespräch“ jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(5) Über das Bestehen der Fortbildungsprüfung ist ein Prüfungszeugnis gem. § 24 „Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe“ auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen „Schriftlichen Prüfungsbereichen (A – D)“, aus dem Prüfungsbereich der „Praktischen Prüfung (E)“ und des „Fachgesprächs“ erzielten Bewertungen (Punkte und Noten) ergeben müssen.
(6) Werden Prüfungsleistungen gem. § 9 durch den Prüfungsausschuss der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe anerkannt, sind sie im Prüfungszeugnis nach Ort, Datum sowie Bezeichnung der Prüfungsinstanz der anderweitig abgelegten Prüfung entsprechend zu berücksichtigen.
(7) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(8) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Näheres regeln §§ 25, 26 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.
§ 11
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Alle personenbezogenen Begriffe dieser Rechtsvorschriften gelten im amtlichen Sprachgebrauch gleichermaßen für die weibliche, männliche und diverse Form.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Rechtsvorschriften treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausgefertigt:
Münster, den 2. März 2022
Dr. Gordan S i s t i g
Vizepräsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
in Vertretung für
Jost R i e c k e s m a n n
Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Genehmigt:
Düsseldorf, den 1. März 2023
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
V. S t e n z e l
Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Münster, den 8. März 2023
Jost R i e c k e s m an n
Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
MBl.
NRW. 2023 S. 210.