Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 8.11.2024


Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die berufliche Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin / zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZÄKWLGebOZMP)

 

Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die berufliche Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin / zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZÄKWLGebOZMP)

Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die berufliche
Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin / zum
 Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZÄKWLGebOZMP)

Vom xx. Monat 2023

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 12. Mai 2023 auf Grundlage des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417) geändert worden ist, die folgende Gebührenordnung für die berufliche Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin / zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZÄKWLGebOZMP) beschlossen:

§ 1
Gebühren für die Aufnahmeprüfung, Teilnahme und Abschlussprüfung,
Fälligkeit, Ratenzahlung

(1) Im Rahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin / zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) erhebt die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Gebühren für die Aufnahmeprüfung, die Teilnahme und die Abschlussprüfung.

(2) Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung beträgt 75 € je Person.

(3) Die Gebühr für die Teilnahme an der Aufstiegsfortbildung in kompakter Form beträgt 4.200 € je Person. Sie kann auf Antrag in zwei Raten von jeweils 2.100 € gezahlt werden.

(4) Die Gebühr für die Teilnahme an der Aufstiegsfortbildung in modularer Form beträgt 4.600 € je Person und setzt sich zusammen aus

a) Baustein 1 „Anatomie, Pathologie und Psychagogik“ mit 520 €,

b) Baustein 2 „Präventivmedizin, Patientenführung, Kommunikation“ mit 530 €,

c) Baustein 3 „Maßnahmen zur Einschätzung des Karies- und Parodontitisrisikos“ mit 565 €,

d) Baustein 4 „Praktische Maßnahmen zur Verbesserung der Hygienefähigkeit der  Mundhöhle“ mit 740 € und

e) Baustein 5 „Professionelle Zahnreinigung – Transfer theoretischer Grundlagenkenntnisse in das Erlernen manueller Fähigkeiten“ mit 2.245 €.

(5) Die Gebühr für die Teilnahme an der Abschlussprüfung beträgt 275 € je Person; für die Teilnahme an einer schriftlichen Wiederholungsprüfung jeweils 35 € je Prüfungsbereich / Modul; für die Teilnahme an einer praktischen Wiederholungsprüfung je Prüfungsbereich sowie am wiederholten Fachgespräch jeweils 75 €.

(6) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und sind 21 Tage nach Zugang des Bescheids fällig.

§ 2
Rücktritt von der Aufstiegsfortbildung

(1) Bis acht Wochen vor Beginn der Aufstiegsfortbildung kann ein Rücktritt von der Aufstiegsfortbildung erfolgen.

(2) Der Rücktritt ist in Textform gegenüber der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe zu erklären.

(3) Bei rechtzeitigem Rücktritt entsteht eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150 €, welche 21 Tage nach Zugang des diesbezüglichen Bescheids fällig ist.

§ 3
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder der Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten vom 11. Mai 1996 (MBl. NRW. 1997 S. 68), zuletzt geändert am 26. November 2016 (MBl. NRW. 2018 S. 366) außer Kraft.

§ 4
Übergangsregelung

Für Bewerbungen zur Teilnahme an der Fortbildung, die noch vor Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bei der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe eingegangen sind, gelten für die Aufnahmeprüfung, die Teilnahme an der Fortbildung sowie für die Abschlussprüfung die Gebührensätze der in § 3 Absatz 2 genannten Gebührenordnung.

Ausgefertigt:

Münster, den 21. Juni 2023

Jost  R i e c k e s m a n n

Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Genehmigt:

Düsseldorf, den  August 2023

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

S t e n z e l

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 4. Oktober 2023

Jost  R i e c k e s m a n n

Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

MBl. NRW. 2023 S. 1118.