Aufgehobener Erlass:
Aufgehoben durch § 19 der Neufassung der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 624), in Kraft getrten am 1. Januar 2018.
Weiterbildungsordnung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 16. Mai 1998
Die
Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom
16. Mai 1998 gemäß § 42 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. April 1994 (GV. NRW. S. 204) - SGV. NRW. 2122 - die folgende
Weiterbildungsordnung beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel der Weiterbildung
§ 2 Art, Inhalt und Dauer der
Weiterbildung
§ 3 Zeitlicher Ablauf der Weiterbildung
§ 4 Ermächtigung zur Weiterbildung
§ 5 Widerruf der Ermächtigung zur
Weiterbildung
§ 6 Anerkennung
§ 7 Anerkennung bei abweichendem
Weiterbildungsgang
§ 8 Weiterbildung außerhalb des
Bundesgebietes (gestrichen)
2. Abschnitt
Kieferorthopädie
§ 9 Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer
der Weiterbildung
§ 10 Besonderheiten der Ermächtigung für
Kieferorthopädie
3. Abschnitt
Zahnärztliche Chirurgie
§ 11 Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer
der Weiterbildung
§ 12 Besonderheiten der Ermächtigung für
Oralchirurgie
4. Abschnitt
Parodontologie
§ 12 a Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer
der Weiterbildung
§ 12 b Ermächtigung zur Weiterbildung
5. Abschnitt
Prüfungsordnung
§ 13 Prüfungsausschuss
§ 14 Zulassung zur Prüfung
§ 15 Prüfung
§ 16 Prüfungsentscheidung
6. Abschnitt
Öffentliches Gesundheitswesen
§ 17 Gebietsbezeichnung und Anerkennung
7. Abschnitt
Schlussvorschriften, Inkrafttreten
§ 18 Anerkennungen und Ermächtigungen von
Kammern
§ 19 Übergangsbestimmungen
§ 20 Inkrafttreten
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§
1
Ziel der Weiterbildung
(1) Ziel der Weiterbildung ist es,
Zahnärztinnen oder Zahnärzten für die Behandlung von Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und
Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie
die in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation nach Abschluss ihrer
oder seiner Berufsausbildung im Rahmen einer Berufstätigkeit besondere
Kenntnisse in bestimmten Gebieten der Zahnheilkunde zu vermitteln. Sie oder er
kann nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung Gebietsbezeichnungen führen, die
auf besondere Kenntnisse in den in den Abschnitten 2, 3 und 4 bestimmten
Gebieten der Zahnheilkunde hinweisen. Es dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen
nebeneinander geführt werden.
(2) Eine Gebietsbezeichnung darf führen, wer
hierfür eine Anerkennung der Zahnärztekammer erhalten hat.
§ 2
Art, Inhalt und Dauer der Weiterbildung
(1) Eine Anerkennung erhält, wer nach der
zahnärztlichen Approbation die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich
abgeschlossen hat.
(2) Die Weiterbildung darf drei Jahre nicht
unterschreiten und soll grundsätzlich kontinuierlich erfolgen. Vor oder nach
der Weiterbildungszeit ist ein allgemein-zahnärztliches Jahr an einer Stelle
abzuleisten.
(3) Die Weiterbildung erfolgt in praktischer
und theoretischer Unterweisung. Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb
der jeweiligen Gebietsbezeichnung erforderliche Vertiefung der beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten. Das Nähere, insbesondere der weitere Inhalt und die
Dauer der Weiterbildung, wird in den Abschnitten 2, 3 und 4 dieser
Weiterbildungsordnung geregelt.
§
3
Zeitlicher Ablauf der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung muss in der Regel ganztägig und in
hauptberuflicher Stellung erfolgen.
(2) Eine Weiterbildung kann in persönlich begründeten Fällen
in Teilzeit abgeleistet werden. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den
Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Eine
Teilzeitweiterbildung kann nur dann angerechnet werden, wenn sie vorher der
zuständigen Kammer angezeigt und von dieser - unter besonderer Berücksichtigung
der Vereinbarkeit von Familie und Beruf - als anrechnungsfähig bestätigt worden
ist.
(3) Unterbrechungszeiten von mehr als sechs Wochen im
Weiterbildungsjahr infolge von Wehrdienst, Krankheit, Schwangerschaft,
Sonderbeurlaubung usw. sind grundsätzlich nachzuholen.
(4) Tätigkeiten in eigener Praxis sind auf die
Weiterbildungszeiten nicht anrechnungsfähig.
§ 4
Ermächtigung zur Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung
hierzu von der Zahnärztekammer ermächtigter Zahnärztinnen oder Zahnärzte in
Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in
zugelassenen Instituten oder in anderen zugelassenen Einrichtungen sowie bei
einer oder einem ermächtigten Zahnärztin oder Zahnarzt durchgeführt.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur erteilt
werden, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt fachlich und persönlich geeignet
ist. Sie oder er muss auf dem Gebiet umfassende Kenntnisse und Erfahrungen
besitzen, die sie oder ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu
vermitteln. Sie kann der Zahnärztin oder dem Zahnarzt grundsätzlich nur für das
Gebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung sie oder er führt. Sie kann nur für
ein Gebiet erteilt werden.
(3) Die oder der ermächtigte Zahnärztin oder Zahnarzt ist
verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und entsprechend der
Weiterbildungsordnung zu gestalten. Sie oder er hat in jedem Einzelfall ein
Zeugnis auszustellen, das über Zeitdauer, Weiterbildungsmodus (ganztägig,
halbtägig, Kontinuität), Unterbrechungen im Sinne von § 3 Absatz 2 sowie über
Inhalt, Umfang, Ergebnis der Weiterbildung und über die erworbenen Kenntnisse
und Fertigkeiten Aufschluss gibt. Die Beschäftigung einer Assistentin oder
eines Assistenten ist der Zahnärztekammer unverzüglich mitzuteilen. Die
Beschäftigung von mehr als einer Assistentin oder einem Assistenten bedarf der
vorherigen Genehmigung der Zahnärztekammer.
(4) Mit der Beendigung der Tätigkeit der Zahnärztin oder des
Zahnarztes an der Weiterbildungsstätte erlischt ihre oder seine Ermächtigung
zur Weiterbildung.
(5) Über die Ermächtigung und über die Zulassung als
Weiterbildungsstätte entscheidet auf Antrag die Zahnärztekammer.
(6) Die Zahnärztekammer führt ein Verzeichnis der
ermächtigten Zahnärztinnen und Zahnärzte, aus dem hervorgeht, auf welchem
Gebiet sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. Das Verzeichnis ist bekannt zu
machen. Ebenso sind die zugelassenen Weiterbildungsstätten in geeigneter Form
bekannt zu geben. Bei Zulassung durch die Bezirksregierung erfolgt die
Bekanntgabe durch das Fachministerium.
(7) Die Ermächtigung zur Weiterbildung und die Zulassung als
Weiterbildungsstätte können befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs
versehen werden.
§ 5
Widerruf der Ermächtigung zur Weiterbildung
Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn ihre
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Über den Widerruf entscheidet die
Zahnärztekammer.
§
6
Anerkennung
(1) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt beantragt
bei der Zahnärztekammer die Anerkennung zur Führung der Gebietsbezeichnung. Dem
Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
1.
Die Approbationsurkunde oder die Erlaubnis gemäß § 13 ZHG,
2. die
Zeugnisse über die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit sowie das
Zeugnis über die Ableistung des allgemein-zahnärztlichen Jahres,
3. eine Auflistung über die für das jeweilige
Weiterbildungsgebiet geforderten selbständig durchgeführten Tätigkeiten sowie
Dokumentationen von Behandlungsfällen.
Im Falle von §
8 Abs. 1 genügt die Beifügung eines entsprechenden
Befähigungsnachweises oder einer entsprechenden Bescheinigung. Absatz 2 gilt im
Falle von § 8 Abs. 1 nicht.
(2) Die Zahnärztekammer entscheidet über den
Antrag aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der
durchlaufenen Weiterbildung nachzuweisen und die als Voraussetzung für die
Anerkennung vorgeschriebenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind.
§ 7
Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang
(1) Wer in einem von den §§ 2 und 3
abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält
auf Antrag die Anerkennung durch die Zahnärztekammer, wenn die Weiterbildung
gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung findet § 6 entsprechende
Anwendung.
(2) Eine nicht gleichwertige oder nicht
abgeschlossene von den §§ 2 und 3 abweichende oder eine abgeleistete, aber
nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser
Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften
dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der
bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die Zahnärztekammer.
§ 8
Weiterbildung von Staatsangehörigen eines europäischen Staates
(1) Staatsangehörige eines europäischen Staates im Sinne von
§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Heilberufsgesetzes mit einem fachbezogenen Diplom, einem
Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die
nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anerkannt werden oder einer
solchen Anerkennung gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende
Anerkennung.
(2) Staatsangehörige eines europäischen Staates im Sinne von
§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Heilberufsgesetzes, die
a) eine Weiterbildung in einem europäischen Staat
abgeschlossen haben, die nach dem Recht der Europäischen Union nicht
automatisch anerkannt ist oder einer solchen Anerkennung nicht gleichsteht,
b) in einem Drittland eine Weiterbildung, die durch einen
anderen europäischen Staat anerkannt worden ist, abgeschlossen haben, wenn eine
dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich im
Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen
bescheinigt wird, oder
c) die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht
der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil die erforderliche
Berufspraxis nicht nachgewiesen wird,
haben eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von
Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG abzulegen, wenn die
Dauer ihrer Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer
festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder sich die Inhalte der Weiterbildung
wesentlich von denen der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung
unterscheiden. Bei der Entscheidung über die Anpassungsmaßnahme ist zu prüfen,
ob die von der Antrag stellenden Person bei ihrer beruflichen Tätigkeit
erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise
ausgleichen können.
(3) Erfüllt eine Weiterbildung die Kriterien einer
gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG,
ist auf Ausgleichsmaßnahmen zu verzichten.
(4) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang
des Antrags und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen.
Entscheidungen nach Absatz 1 sind spätestens innerhalb von drei Monaten und
Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von vier Monaten zu treffen,
wenn die Antragsunterlagen vollständig sind.
(5) Die Kammer teilt der zuständigen Behörde eines anderen
europäischen Staates auf Ersuchen die Daten mit, die für die Zulassung als
Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt erforderlich sind und bestätigt
gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem
Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammer darf Auskünfte nach Satz
1 von der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates einholen, wenn
sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antrag stellenden
Person hat.
2.
Abschnitt
Kieferorthopädie
§
9
Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung
(1) Für das Gebiet der Kieferorthopädie wird
als Bezeichnung „Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“
festgelegt.
(2) Die Kieferorthopädie umfasst die Erkennung,
Verhütung und Behandlung von Fehlbildungen des Kauorgans, von Zahnstellungs-
und Bißanomalien sowie Kieferfehlbildungen, Deformierungen der Kiefer und des
Gesichtsschädels.
(3) Inhalt der Weiterbildung ist die
Vermittlung und der Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der
Ätiologie,in der Genese der Gebißfehlbildung, in der kieferorthopädischen
Diagnostik einschließlich kephalometrischer Untersuchungen mittels
Fernröntgenaufnahme sowie die Therapie nach anerkannten Behandlungsmethoden.
Im einzelnen sind zu vermitteln: Kieferorthopädische
Nomenklatur, Entwicklung des Gesichtsschädels und des Kauorgans, Einfluss von
Erbe und Umwelt, Sprache und Sprachstörungen, myofunktionelle Störungen,
Erkennung und Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen, statisch-funktionelle
und dynamisch-funktionelle Zusammenhänge, kieferorthopädische Prophylaxe,
Diagnostik einschließlich Auswertung von Röntgenaufnahmen, Fotografien und
Modellen, Funktionsdiagnostik, Grundlagen der Therapie, Indikation,
Durchführung, prognostische Beurteilung, Anfertigung der Behelfe (Grundlagen
funktioneller und orthodontischer Behandlungsmittel), Grenzen
kieferorthopädischer Behandlungsmöglichkeiten, epikritische Beurteilung des
Behandlungsfalles, Stabilitätskriterien, Nachuntersuchungs- und
Langzeitergebnisse (5 Jahre nach Behandlungsabschluss), Grundsätze der
fachlichen Zusammenhänge mit anderen Teilgebieten der Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde (interdisziplinäre Beratung und Therapie) und den Grenzgebieten
der Medizin, Erwachsenenbehandlung, ästhetische Behandlung usw. Neue
wissenschaftliche Erkenntnisse müssen jeweils berücksichtigt werden.
Im ersten Weiterbildungsjahr soll eine
Einführung, im zweiten Weiterbildungsjahr eine Vertiefung und im dritten
Weiterbildungsjahr eine umfassende praktische Anwendung dieser Kenntnisse und
Fertigkeiten erfolgen.
(4) Die Weiterbildungszeit beträgt drei Jahre.
Zusätzlich ist ein allgemein-zahnärztliches Jahr abzuleisten.
(5) Eine Weiterbildungszeit an
Kieferorthopädischen Abteilungen von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten kann bis zu drei Jahren angerechnet werden.
(6) Eine Weiterbildungszeit, die in der Praxis
einer oder eines nach § 10 Absatz 1 ermächtigten niedergelassenen Zahnärztin
oder Zahnarztes abgeleistet wird, kann bis zur Dauer von zwei Jahren angerechnet
werden. Ein drittes Weiterbildungsjahr in der Praxis einer oder eines
ermächtigten niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarztes kann dann angerechnet
werden, wenn dort eine Weiterbildung vermittelt wird, die mit einer
Weiterbildung im Klinikjahr gleichwertig ist. Die Zahnärztekammer erstellt
hierfür einen Anforderungskatalog und entscheidet in jedem einzelnen Fall neu.
(7) Von der dreijährigen Weiterbildungszeit
müssen zwei Jahre ohne Unterbrechung an einer der in den Absätzen 5 und 6
genannten Weiterbildungsstellen abgeleistet werden. Ausnahmen hiervon kann die
Zahnärztekammer zulassen, wenn dadurch das Ziel der Weiterbildung nicht
beeinträchtigt wird.
(8) Wird die Weiterbildung an mehreren Stellen
abgeleistet, dürfen jeweils zwölf Monate nicht unterschritten werden. Ausnahmen
hiervon kann die Zahnärztekammer zulassen, wenn dadurch das Ziel der
Weiterbildung nicht beeinträchtigt wird. Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
§
10
Besonderheiten der Ermächtigung für Kieferorthopädie
(1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann
einer Leiterin oder einem Leiter einer Kieferorthopädischen Abteilung von
Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten oder einer oder einem
niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarzt mit der Bezeichnung nach § 9 Absatz 1
erteilt werden.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung setzt
eine achtjährige eigenverantwortliche kieferorthopädische Tätigkeit nach
Anerkennung gemäß § 9 Absatz 1 voraus. Für Leiterinnen oder Leiter von
Kieferorthopädischen Abteilungen von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.
3. Abschnitt
Zahnärztliche Chirurgie
§
11
Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung
(1) Die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet der
Zahnärztlichen Chirurgie lautet „Oralchirurgie“. Als Bezeichnung wird
„Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Oralchirurgie“ festgelegt.
(2) Die Oralchirurgie umfasst die Diagnostik
und die zahnärztlich-chirurgische Therapie von Erkrankungen und Verletzungen im
Zahn-, Mund- und Kieferbereich einschließlich Luxationen und Frakturen im
Bereich des Gesichtsschädels (Kieferbruchbehandlung) und die präprothetische
chirurgische Rehabilitation einschließlich Implantologie sowie ihre Nachsorge.
(3) Inhalt der Weiterbildung sind die
Vermittlung und der Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der
Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie der
Krankheiten auf dem Gebiet der operativen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
einschließlich der Traumatologie, der Indikation und praktischen Anwendung
chirurgisch-prothetischer, implantologischer und orthopädischer Hilfsmittel,
der Röntgentechnik und Röntgendiagnostik, der Anästhesie unter Berücksichtigung
der Indikationsstellung zur Allgemeinbetäubung und der selbständigen
Durchführung operativer Eingriffe, ferner von Kenntnissen in der
Notfallmedizin. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse müssen jeweils
berücksichtigt werden.
(4) Die Weiterbildungszeit beträgt drei Jahre.
Zusätzlich ist ein allgemein-zahnärztliches Jahr abzuleisten.
(5) Eine Weiterbildungszeit an Chirurgischen
Abteilungen von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und an
zugelassenen Krankenhausabteilungen bzw. zugelassenen Fachabteilungen
(Weiterbildungsstätten) für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie bzw. Zahnärztliche
Chirurgie kann bis zu drei Jahren angerechnet werden.
(6) Eine Weiterbildungszeit, die in der Praxis
einer oder eines nach § 12 Absatz 2 ermächtigtenniedergelassenen Zahnärztin
oder Zahnarztes oder in der Praxis einer oder eines nach § 12 Absatz 3
ermächtigten niedergelassenen Ärztin oder Arztes für
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie abgeleistet wird, kann bis zur Dauer von zwei
Jahren angerechnet werden, vorausgesetzt, der Weiterbildungsleiterin oder dem
Weiterbildungsleiter ist für diesen Zeitraum eine entsprechende Ermächtigung
erteilt worden.
(7) Wird die Weiterbildungszeit an mehreren
Stellen abgeleistet, dürfen jeweils zwölf Monate nicht unterschritten werden.
Ausnahmen hiervon kann die Zahnärztekammer zulassen, wenn dadurch das Ziel der
Weiterbildung nicht beeinträchtigt wird. Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
(8) Als Reihenfolge der
Weiterbildungsabschnitte wird festgelegt:
Erstes Jahr:
Pathologisch-anatomische Grundlagen, klinische Röntgendiagnostik, einfache
operative Eingriffe, Grundlagen der Kieferbruchschienung, Grundlagen der
Implantologie, Assistenz bei schwierigen operativen Eingriffen.
Zweites und drittes Jahr:
Spezielle und schwierige operative Eingriffe unter besonderer Berücksichtigung
traumatologischer Gesichtspunkte, Versorgung von Kieferbrüchen und Nachsorge,
Planung, Durchführung und Versorgung einfacher und schwieriger
implantologischer Behandlungsfälle einschließlich knochenaugmentative Verfahren.
§ 12
Besonderheiten der Ermächtigung für Oralchirurgie
(1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann
einer Leiterin oder einem Leiter einer Chirurgischen Abteilung von
Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, einer Leiterin oder
einem Leiter einer Krankenhausabteilung bzw. zugelassenen Fachabteilung (Weiterbildungsstätte)
für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie bzw. Zahnärztliche Chirurgie, einer oder
einem niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarzt mit der Bezeichnung nach § 11
Absatz 1 oder einer oder einem niedergelassenen Ärztin oder Arzt für
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie erteilt werden.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann
einer oder einem niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarzt oder Ärztin oder
Arzt für Mund-, Kiefer- Gesichtschirurgie nur erteilt werden, wenn sie oder er
mindestens drei Jahre nach der Erteilung der Gebietsanerkennung in eigener
Praxis oder sonst eigenverantwortlich tätig war.
(3) Wer als Ärztin oder Arzt für
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie in eigener Praxis tätig ist, bedarf der Ermächtigung
durch die Zahnärztekammer nicht, soweit sie oder er durch die Ärztekammer für
das Gebiet „Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie“ ermächtigt ist.
4.
Abschnitt
Parodontologie
§
12 a
Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung
(1) Für das Gebiet Parodontologie wird als Bezeichnung
„Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Parodontologie“ festgelegt.
(2) Die Parodontologie beinhaltet die Prävention sowie die
Diagnostik, die Therapie parodontal erkrankter Patientinnen und Patienten, auch
solcher mit Implantatversorgung, die mukogingivale und plastische
Parodontalchirurgie, die Perioprothetik und die Nachsorge rehabilitierter
Patientinnen und Patienten.
(3)
1. Prävention und Diagnostik:
Epidemiologie, orale Mikrobiologie, Ernährungsberatung, Motivation und
Instruktion.
2. Parodontale Erkrankungen und Mundschleimhauterkrankungen:
Pathologisch-anatomische Grundlagen, Epidemiologie, Ätiologie und Pathogenese,
klinische, röntgenologische und funktionelle Diagnostik, Prognose,
Gesamtplanung, Therapie, Erhaltungstherapie.
3. Mukogingivale und plastische Parodontalchirurgie:
Indikation, Prognose und Durchführung aller mukogingivalchirurgischer und
plastischer Operationstechniken.
4. Implantologie:
Indikation, Differentialtherapie, Gesamtplanung, Operationsmethoden mit
besonderem Schwerpunkt der Behandlung von Infektionen.
5. Perioprothetik:
Planung, Durchführung und Versorgung parodontaler und
parodontalimplantologischer Behandlungsfälle.
6. Nachsorge rehabilitierter Patientinnen und Patienten:
Organisation des Recall, Rezidivbehandlung, Peri-Implantitis-Behandlung.
(4) Die Weiterbildung beträgt drei Jahre. Zusätzlich ist ein
allgemein-zahnärztliches Jahr abzuleisten.
(5) Eine Weiterbildungszeit an Hochschulkliniken für Zahn-,
Mund- und Kieferkrankheiten mit parodontologischen Abteilungen und an
zugelassenen Fachabteilungen (Weiterbildungsstätten) für Parodontologie kann
bis zu drei Jahren angerechnet werden.
(6) Eine Weiterbildungszeit, die in der Praxis einer oder
eines ermächtigten niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarztes abgeleistet
wird, kann bis zur Dauer von zwei Jahren angerechnet werden.
(7) Wird die Weiterbildungszeit an mehreren Stellen
abgeleistet, dürfen jeweils 12 Monate nicht unterschritten werden. Ausnahmen
hiervon kann die Zahnärztekammer zulassen, wenn dadurch das Ziel der
Weiterbildung nicht beeinträchtigt wird. Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
(8) Als Reihenfolge der Weiterbildungsabschnitte wird
festgelegt:
Erstes Jahr:
Pathologisch-anatomische Grundlagen, Grundlagen der Prävention,klinische,
röntgenologische und mikrobiologische Diagnostik, Initialbehandlung,
selbständige Ausführung einfacher parodontalchirurgischer Eingriffe, Grundlagen
der Implantologie und Perioprothetik, Assistenz bei schwierigen operativen
Eingriffen.
Zweites und drittes Jahr:
Selbständige Durchführung spezieller und schwieriger operativer Eingriffe unter
Berücksichtigung von Regenerationsverfahren, mukogingivalchirurgischer und
plastischer Operationstechniken, Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen,
Planung, Durchführung, Versorgung und epikritische Analyse komplexer
Behandlungsfälle.
§ 12 b
Ermächtigung zur Weiterbildung
(1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann
einer Leiterin oder einem Leiter einer parodontologischen Abteilung von
Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, einer Leiterin oder
einem Leiter einer zugelassenen Fachabteilung für Parodontologie oder einer
oder einem niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarzt erteilt werden, die oder
der die Bezeichnung „Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Parodontologie“ führt.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann
einer oder einem niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarzt nur erteilt werden,
wenn sie oder er mindestens drei Jahre nach der Erteilung der
Gebietsanerkennung für Parodontologie in eigener Praxis oder sonst
eigenverantwortlich tätig war. Sie oder er muss nachweislich das gesamte
Spektrum der in der Weiterbildungsordnung festgelegten Methoden erfüllen.
5.
Abschnitt
Prüfungsordnung
§
13
Prüfungsausschuss
(1) Die Zahnärztekammer bildet für jedes zur
Weiterbildung anerkannte Gebiet einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf sind
mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden.
(2) Der Prüfungsausschuss für das Gebiet
„Kieferorthopädie“ besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei für dieses
Gebiet ermächtigt sein müssen, und hiervon eines Leiterin oder Leiter der
Kieferorthopädischen Abteilung einer Hochschulklinik für Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten sein muss.
(3) Der Prüfungsausschuss für das Gebiet
„Oralchirurgie“ besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei für dieses Gebiet
ermächtigt sein müssen, und hiervon eines Leiterin oder Leiter einer
Chirurgischen Abteilung einer Hochschulklinik für Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten sein muss.
(4) Der Prüfungsausschuss für das Gebiet
„Parodontologie“ besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei für dieses Gebiet
ermächtigt sein müssen, und hiervon eines Leiterin oder Leiter einer
Parodontologischen Abteilung einer Hochschulklinik für Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten sein muss.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Das für das Gesundheitswesen
zuständige Ministerium kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann
auch bei Abwesenheit dieses Mitgliedes durchgeführt werden.
(6) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner
Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(7) Der Prüfungsausschuss beschließt mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden
unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.
§
14
Zulassung zur Prüfung
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der
Prüfungsausschuss. Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Weiterbildung
ordnungsgemäß abgeleistet sowie durch Zeugnisse und Nachweise belegt ist. Eine
Ablehnung der Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit
Begründung schriftlich mitzuteilen.
§
15
Prüfung
(1) Nach Zulassung zur Prüfung setzt die
Zahnärztekammer den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit der oder dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener
Frist nach der Zulassung stattfinden. Die Antragstellerin oder der
Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen zu laden.
(2) Die während der Weiterbildung erworbenen
Kenntnisse werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuss geprüft.
Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jede Antragstellerin oder jeden
Antragsteller in der Regel dreißig Minuten dauern. Es sollen nicht mehr als
vier Antragstellerinnen oder Antragsteller gleichzeitig geprüft werden.
(3) Nach
Abschluss der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss aufgrund der
vorgelegten Zeugnisse und der mündlichen Darlegungen der Antragstellerin oder
des Antragstellers, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die
vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die
vorgeschriebenen besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet erworben hat.
(4) Wenn die Antragstellerin oder der
Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne
ausreichenden Grund abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 16
Prüfungsentscheidung
(1) Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses legt das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder und teilt
es der Zahnärztekammer mit.
(2) Wird die Prüfung bestanden, stellt die
Zahnärztekammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Urkunde über
das Recht zum Führen der Gebietsbezeichnung aus.
(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, kann der
Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und
besondere Anforderungen an die verlängerte Weiterbildung stellen. Der Ausschuss
kann an Stelle einer Verlängerung der Weiterbildungszeit die Antragstellerin
oder den Antragsteller verpflichten, den Nachweis über einzelne noch zu
erwerbende Kenntnisse, Erfahrungen oder Fertigkeiten zu führen. Die
Zahnärztekammer teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die
Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich mit. Die
Entscheidung ist zu begründen, die vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen
sind dabei der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekannt zu geben.
(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmalig
und frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Für die
Wiederholungsprüfung gilt die Prüfungsordnung sinngemäß.
6.
Abschnitt
Öffentliches Gesundheitswesen
§
17
Gebietsbezeichnung und Anerkennung
(1) Die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet des
Öffentlichen Gesundheitswesens lautet „Öffentliches Gesundheitswesen“; wer die
Anerkennung erworben hat, führt die Bezeichnung „Zahnärztin“ oder „Zahnarzt für
Öffentliches Gesundheitswesen".
(2) Die Anerkennung für das Gebiet
„Öffentliches Gesundheitswesen“ wird aufgrund des Zeugnisses über das Bestehen
der Prüfung an einer Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen durch die
Zahnärztekammer erteilt.
(3) Inhalt und Dauer der Weiterbildung richten
sich nach den jeweils gültigen staatlichen Zulassungs- und
Prüfungsanforderungen.
7.
Abschnitt
Schlussvorschriften, Inkrafttreten
§
18
Anerkennungen und Ermächtigungen von Kammern
Die von anderen zuständigen Berufsvertretungen
in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Ermächtigungen zur Weiterbildung
und Anerkennungen gelten auch im Bereich der Zahnärztekammer mit der Maßgabe,
dass die in dieser Weiterbildungsordnung zugelassenen Bezeichnungen zu führen
sind.
§
19
Übergangsbestimmungen
(1) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen
der Gebietsbezeichnungen bleiben gültig.
(2) Zahnärztinnen und Zahnärzte, die sich bei
Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung zur Erlangung
einer Gebietsbezeichnung befinden, können ihre Weiterbildung nach den bisher
geltenden Bestimmungen abschließen. Sie erhalten eine Bezeichnung nach den
Bestimmungen der geltenden Weiterbildungsordnung.
(3) Die geänderten Vorschriften über die
Voraussetzungen zur Erteilung der Weiterbildungsermächtigung gelten für solche
Anträge, die nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung gestellt werden.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Weiterbildungsordnung vom 11. Mai 1996 (MBl. NW. S. 1664) außer Kraft.
Hinweis:
(§ 19 der Neufassung
der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 624))
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Weiterbildungsordnung tritt,
soweit dies die Weiterbildung in den Fachgebieten Oralchirurgie, Parodontologie
und Öffentliches Gesundheitswesen betrifft, am Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Die
Weiterbildung im Fachgebiet Kieferorthopädie erfolgt nach dieser
Weiterbildungsordnung ab dem 1. Januar 2018. Gleichzeitig tritt die
Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 16. Mai 1998 (MBl. NRW. 1999, S. 361),
zuletzt geändert am 16. Mai 2008 (MBl. NRW. S. 428),
jeweils außer Kraft.
MBl. NRW. 1999 S. 361
(Fassung wurde im Rahmen der Erlassbereinigung 2003 aktualisiert), geändert am
26.11.2004 (MBl. NRW. 2005 S. 430), 19.11.2005 (MBl. NRW. 2006 S. 42) (Artikel
IV – Neufassung der Berufsordnung), 16.5.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 428).