Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Geschäftsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996
Geschäftsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996
Geschäftsordnung der
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 11. Mai 1996
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 11. Mai 1996 gemäß § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204) - SGV. NW. 2122 - die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1 Teilnahme an Sitzungen
II. Sitzungen der Kammerversammlung
§ 2 Einberufung der Kammerversammlung
§ 3 Anträge an die Kammerversammlung
§ 4 Durchführung der Sitzungen der Kammerversammlung
§ 5 Festlegung der Tagesordnung
§ 6 Redeordnung und Anträge
§ 7 Ordnungsvorschriften
§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 9 Beschlussfassung
§ 10 Beendigung der Sitzung
§ 11 Sitzungsniederschrift
III. Schlussbestimmungen
§ 12 Geltungsbereich
§ 13 Inkrafttreten
I. Allgemeines
§ 1
Teilnahme an Sitzungen
Die Mitglieder der Kammerversammlung haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen der Kammerversammlung teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle ist jedes Mitglied gehalten, der Präsidentin oder dem Präsidenten sobald wie möglich Mitteilung zu machen.
II. Sitzungen der Kammerversammlung
§ 2
Einberufung der Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder bei deren oder dessen Verhinderung von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten einberufen. Gleichzeitig wird die Aufsichtsbehörde gem. § 28 Absatz 2 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte (Heilberufsgesetz) eingeladen.
(2) Die Einberufung der Kammerversammlung muss mindestens sechs Wochen vor dem Sitzungstermin durch eine schriftliche Einladung an die Mitglieder der Kammerversammlung unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung erfolgen. Der Sitzungstermin ist durch einen Hinweis im Verbandsorgan der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Zahnärztekammern e.V. oder durch Rundschreiben bekannt zu machen. Die Frist im Satz 1 gilt nicht für die 1. Sitzung der Kammerversammlung in einer Wahlperiode, sofern in dieser Sitzung nur Wahlen durchgeführt werden.
(3) Die Tagesordnung ist den Mitgliedern der Kammerversammlung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich bekannt zu geben. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.
§ 3
Anträge an die Kammerversammlung
(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung und der Kammervorstand können Anträge an die Kammerversammlung stellen. Das Gleiche gilt für den Geschäftsführenden Ausschuss des Versorgungswerkes, vertreten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder eine Beauftragte oder einen Beauftragten, soweit das Versorgungswerk betroffen ist.
(2) Anträge dürfen nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie mindestens vier Wochen vor der Sitzung der Kammerversammlung bei der Geschäftsstelle der Zahnärztekammer eingereicht wurden und eine Begründung enthalten.
§ 4
Durchführung der Sitzungen der Kammerversammlung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Kammerversammlung. Auf § 6 Absatz 2 der Kammersatzung wird verwiesen.
(2) Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter bestellt die Protokollführerin oder den Protokollführer und die Führerin oder den Führer der Rednerliste.
(3) Die Sitzung der Kammerversammlung wird mit der Feststellung ihrer satzungsgemäßen Einberufung (§ 2) und dem namentlichen Aufruf der Mitglieder der Kammerversammlung eröffnet. Nach erfolgtem Aufruf der Mitglieder der Kammerversammlung stellt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter die Beschlussfähigkeit fest.
§ 5
Festlegung der Tagesordnung
(1) Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter gibt die Tagesordnung, rechtzeitig gestellte Anträge sowie bereits vorliegende Anträge auf Umstellung der Tagesordnung, verspätet eingegangene Anträge und Dringlichkeitsanträge bekannt.
(2) Verspätet eingegangene Anträge und Dringlichkeitsanträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden. Sie sind vor Eintritt in die Abstimmung über die endgültige Tagesordnung von der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich zu stellen; Dringlichkeitsanträge sind dabei als solche zu begründen.
(3) Für die Aufnahme verspätet eingegangener Anträge und von Dringlichkeitsanträgen in die Tagesordnung sowie für Anträge auf Umstellung der Tagesordnung, ist die Zustimmung der Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung erforderlich.
(4) Die endgültige Tagesordnung ist vor Eintritt in die weitere Tagesordnung von der Kammerversammlung zu genehmigen und kann anschließend nicht mehr erweitert oder umgestellt werden.
§ 6
Redeordnung und Anträge
(1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung erhält zunächst die Berichterstatterin oder der Berichterstatter oder die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort. Anschließend wird die Aussprache eröffnet.
(2) Wer an der Aussprache teilnehmen will, muss sich in die Rednerliste eintragen lassen.
(3) Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Sie oder er kann hiervon im Einverständnis mit den vorgemerkten Rednerinnen oder Rednern abweichen.
(4) Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen.
(5) Außer der Reihe erhalten das Wort:
a)
die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde,
b) die Berichterstatterin oder der Berichterstatter und/oder ein beauftragtes
Mitglied des Kammervorstandes,
c) Mitglieder der Kammerversammlung, die Tatsachen zur Klärung bekannt geben
oder zur Geschäftsordnung sprechen wollen. Bemerkungen dieser Art dürfen die
Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
(6) Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Aussprache erteilt. Die Rednerin oder der Redner hat sich darauf zu beschränken, Angriffe, die in der Aussprache gegen sie oder ihn vorgekommen sind, zurückzuweisen oder eigene Ausführungen richtig zu stellen.
(7) Die Rededauer kann auf Beschluss der Kammerversammlung auf eine bestimmte Zeit begrenzt werden. Überschreitet eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer die festgesetzte Redezeit, muss ihr oder ihm die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. In diesem Falle darf die Betreffende oder der Betreffende über den gleichen Gegenstand nicht wieder sprechen. Die Bestimmung des Absatzes 6 bleibt hiervon unberührt.
(8) Sämtliche Antragsberechtigten nach § 3 Absatz 1 sind berechtigt, Anträge, die sich aus der Aussprache ergeben, bei der Behandlung des jeweiligen Tagesordnungspunktes zu stellen. Die Anträge sind der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter schriftlich zu übergeben und von ihr oder ihm vor neuer Worterteilung in der Reihenfolge ihres Eingangs bekanntzugeben. Meldet sich niemand zu Wort und ist die Rednerliste erschöpft, so erklärt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter die Beratung für beendet.
§ 7
Ordnungsvorschriften
(1) Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung der Kammerversammlung. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(2) Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter kann die Sitzung jederzeit unterbrechen oder aufheben, wenn sie nicht mehr entsprechend der Satzung und der Geschäftsordnung durchzuführen ist. Kann sie oder er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er seinen Platz. Dadurch ist die Sitzung unterbrochen.
(3) Zwischenrufe sind gestattet. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter muss sie verbieten, wenn sie in eine Zwiesprache mit der Rednerin oder dem Redner ausarten oder diese oder diesen wiederholt in ihrem oder seinem Vortrag stören. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter ruft Rednerinnen oder Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache. Sie oder er kann ihnen nach zweimaliger vergeblicher Mahnung das Wort entziehen.
(4) Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter ruft Rednerinnen oder Redner zur Ordnung, wenn sie persönlich verletzende Ausführungen machen. Ebenso ruft sie oder er Teilnehmerinnen oder Teilnehmer zur Ordnung, wenn sie ohne Worterteilung sprechen oder verletzende Zwischenrufe machen oder in anderer Form gegen die parlamentarischen Sitten verstoßen.
(5) Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter entzieht einer Rednerin oder einem Redner, die oder der nach zweimaligem Ordnungsruf wiederum die Ordnung verletzt, das Wort. Die Wortentziehung gilt bis zum Abschluss des Verhandlungsgegenstandes.
(6) Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter kann eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer wegen besonders grober oder wiederholter Störung der Ordnung von der Sitzung ausschließen. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat auf die Aufforderung der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters den Sitzungsraum sofort zu verlassen.
(7) Zuhörerinnen oder Zuhörer, die durch Beifall oder in anderer Weise stören, müssen auf Anordnung der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters den Raum sofort verlassen.
(8) Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter kann den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen. Diese Maßnahme gilt bis zum Abschluß des Verhandlungsgegenstandes.
§ 8
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung müssen sich auf die Begrenzung der Redezeit, auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der Aussprache und auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung beziehen. Anträge dieser Art können nur von Teilnehmerinnen oder Teilnehmern gestellt werden, die sich an der Aussprache über den Verhandlungsgegenstand nicht beteiligt haben. § 6 Absatz 8 findet keine Anwendung.
(2) Bei Anträgen dieser Art kann außer der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Begründung nur einer Rednerin oder einem Redner für und einer Rednerin oder einem Redner gegen den Antrag das Wort erteilt werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Schlusswort. Die Redezeit ist auf drei Minuten begrenzt.
(3) Vor der Aussprache oder Abstimmung über einen solchen Antrag ist die Rednerliste zu verlesen.
(4) Nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Rednerliste erhalten noch diejenigen das Wort, die bei Stellung des Antrages bereits auf der Rednerliste standen. Ist ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung angenommen, so ist die Aussprache über den vorliegenden Gegenstand beendet.
§ 9
Beschlussfassung
(1) Bei Beschlüssen der Kammerversammlung, die nach Gesetz oder Satzung einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, hat die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mehrheit zugestimmt hat.
(2) Eine Anzweiflung der Beschlussfähigkeit ist in jedem Falle nur nach Abschluss der Aussprache unmittelbar vor Eröffnung der Abstimmung zulässig. Wird die Beschlussfähigkeit bezweifelt, so hat die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter die Sitzung für zehn Minuten zu unterbrechen. Nach Wiedereröffnung der Sitzung ist die Beschlussfähigkeit durch Namensaufruf festzustellen. Eine Geschäftsordnungsdebatte ist bis zu dieser Feststellung unzulässig. Bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit hat die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter die Sitzung sofort zu schließen.
(3) Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter eröffnet die Abstimmung und stellt - ausgenommen bei Wahlen - die Fragen so, dass sie sich mit ja oder nein beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
(4) Über mehrere den gleichen Gegenstand betreffende Anträge ist in der Reihenfolge abzustimmen, in welcher sie gestellt wurden, es sei denn, dass ein weitergehender Antrag vor dem minder weitgehenden oder ein sachlicher Abänderungsantrag vor dem Hauptantrag zur Abstimmung gestellt wird.
Im übrigen gehen folgende Anträge in jedem Falle vor:
a)
Anträge zur Geschäftsordnung,
b) Anträge auf Vertagung,
c) Anträge auf Überweisung an einen Ausschuss.
(5) Nach Eröffnung einer Abstimmung kann das Wort, auch zur Geschäftsordnung, nicht mehr erteilt werden.
(6)
Von der Teilnahme an der Abstimmung ist eine Stimmberechtigte oder ein
Stimmberechtigter ausgeschlossen, wenn es sich um eine ihre oder seine Person
betreffende Angelegenheit handelt.
Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
(7) Abgestimmt wird in der Regel durch Handaufheben.
Für andere Abstimmungsverfahren gilt:
Zur Annahme eines Antrages auf namentliche öffentliche Abstimmung bedarf es der Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung. Zur Annahme eines Antrages auf geheime Abstimmung bedarf es der Zustimmung von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung.
(8) Stimmenthaltung ist statthaft. Stimmenthaltungen dürfen weder den Ja- noch den Neinstimmen hinzugezählt werden; sie gelten jedoch als abgegebene gültige Stimmen. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter hat auch die Stimmenthaltungen festzuhalten.
(9) Bei geheimer Abstimmung sind Stimmen, aus denen der Wille der Abstimmenden oder des Abstimmenden nicht mit Sicherheit zu erkennen ist oder die in keinem Zusammenhang mit der Sache stehen, über die abgestimmt wird, ungültig.
(10) Das Ergebnis jeder Abstimmung stellen zwei dazu bestimmte Mitglieder der Kammerversammlung unter Hinzuziehung der Protokollführerin oder des Protokollführers fest. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter verkündet das Ergebnis. Sie oder er teilt mit, ob Gegenstimmen abgegeben wurden und ob Stimmenthaltungen zu verzeichnen sind. Hierbei erklärt sie oder er, ob die Abstimmungsfrage bejaht oder verneint ist.
§ 10
Beendigung der Sitzung
(1) Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter schließt die Versammlung,
a)
wenn alle Tagesordnungspunkte behandelt sind und keine weiteren Wortmeldungen
vorliegen,
b) nach festgestellter Beschlussunfähigkeit,
c) auf Beschluss der Kammerversammlung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b und c sind die nicht abgehandelten Punkte in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kammerversammlung aufzunehmen.
§ 11
Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Sitzung und die von der Kammerversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(2) Die Sitzungsniederschrift ist allen Mitgliedern der Kammerversammlung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Einwendungen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten innerhalb eines Monats nach Zustellung einzureichen. Die Präsidentin oder der Präsident kann berechtigten Einwendungen im Vorwege stattgeben.
(3) Die Kammerversammlung genehmigt in ihrer nächsten Sitzung die Niederschrift mit den von der Präsidentin oder dem Präsidenten anerkannten und eingefügten Einwendungen und entscheidet über die nicht anerkannten Einwendungen.
III. Schlussbestimmungen
§ 12
Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung gilt sinngemäß unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen der Satzung auch für sonstige Sitzungen und Versammlungen der Zahnärztekammer, des Kammervorstandes, der Ausschüsse und der Untergliederungen. § 2 findet dann keine Anwendung.
§ 13
Inkrafttreten
Diese
Geschäftsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe tritt am Tage nach der
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom
1. Februar 1972 (SM Bl. NW. 2123) außer Kraft.
MBl. NRW. 1996 S. 1636, geändert am 3.6.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 734).