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Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996

 

Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996

Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 11. Mai 1996

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 11. Mai 1996 gemäß § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204) - SGV. NW. 2122 - folgende Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1   Rechtsnatur und Sitz

§ 2   Mitgliedschaft

§ 3   Aufgaben der Zahnärztekammer

§ 4   Organe der Zahnärztekammer

II. Kammerversammlung

§ 5   Mitglieder der Kammerversammlung

§ 6   Sitzung der Kammerversammlung

§ 7   Aufgaben der Kammerversammlung

III. Der Kammervorstand und die Präsidentin oder der Präsident

§ 8   Zusammensetzung des Kammervorstandes

§ 9   Wahl des Kammervorstandes

§ 10  Beendigung und Ruhen der Zugehörigkeit zum Kammervorstand

§ 11  Sitzungen des Kammervorstandes

§ 12  Aufgaben des Kammervorstandes

§ 13  Die Präsidentin oder der Präsident

IV. Allgemeine Ausschüsse

§ 14  Bildung der Ausschüsse

§ 15  Sitzung der Ausschüsse

V. Besondere Ausschüsse

§ 16  Der Schlichtungsausschuss

VI. Die Untergliederungen

§ 17  Bildung von Untergliederungen

§ 18  Bezirksstellenversammlung und Bezirksstellenvorstand

§ 19  Berichtspflicht der Bezirksstellen

VII. Schlussbestimmungen

§ 20

§ 21

§ 22

§ 23

§ 24  Inkrafttreten

I. Allgemeines

§ 1
Rechtsnatur und Sitz

(1) Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel.

(2) Der Sitz der Zahnärztekammer ist Münster.

§ 2
Mitgliedschaft

(1) Der Zahnärztekammer gehören alle Zahnärztinnen und Zahnärzte an, die in dem Landesteil Westfalen-Lippe ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren Wohnsitz haben. Ausgenommen sind die beamteten Berufsangehörigen innerhalb der Aufsichtsbehörde.

(2) Kammerangehörige, die ihre heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, ohne ihren Beruf auszuüben, können freiwillig Kammerangehörige bleiben. Ausgenommen derjenigen Rechte, die die Berufsausübung betreffen, haben sie die selben Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige nach Absatz 1, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften ausdrücklich beschränkt oder erweitert werden.

§ 3
Aufgaben der Zahnärztekammer

Die Zahnärztekammer führt die ihr durch das Heilberufsgesetz übertragenen Aufgaben durch.

§ 4
Organe der Zahnärztekammer

(1) Organe der Zahnärztekammer sind:

1. die Kammerversammlung,
2. der Kammervorstand,
3. die Präsidentin oder der Präsident.

(2) Die Organe der Zahnärztekammer führen nach Ablauf der Wahlzeit die Geschäfte weiter, bis die neuen Organe die Geschäftsführung übernommen haben.

II. Kammerversammlung

§ 5
Mitglieder der Kammerversammlung

(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden nach §§ 11 ff des Heilberufsgesetzes gewählt.

(2) Die Mitglieder der Kammerversammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

§ 6
Sitzung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident muss die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt oder der Kammervorstand es beschließt.

(2) Von den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Beschluss des Vorstands abgewichen werden, wenn und solange die Durchführung einer Kammerversammlung aufgrund äußerer, unvorhergesehener und gravierender Umstände wie Katastrophenfällen oder Pandemien nicht möglich oder infolge gesetzlicher oder behördlicher Auflagen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. In diesen Ausnahmefällen kann der Vorstand beschließen, dass in Bezug auf eilbedürftige Angelegenheiten oder bei einem Antrag nach Absatz 1 Satz 2 die Kammerversammlung per Videokonferenz durchgeführt und/oder Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Besondere Bestimmungen hierzu sind in Anlagen 1 und 2 dieser Hauptsatzung geregelt. Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern der Kammerversammlung binnen 14 Tagen in schriftlicher oder elektronischer Form bekanntzugeben.

(3) Die Sitzungen der Kammerversammlung sind für Kammerangehörige öffentlich.

(4) Die Kammerversammlung wird von der Präsidentin oder von dem Präsidenten oder bei deren oder dessen Verhinderung von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Sind beide verhindert, so beauftragt die Präsidentin oder der Präsident ein Mitglied des Kammervorstandes mit der Einberufung und Leitung der Kammerversammlung.

(5) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(6) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Hauptsatzung oder die Geschäftsordnung oder die Satzung des Versorgungswerkes nichts anderes vorschreibt.

§ 7
Aufgaben der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung beschließt:
1. über die Hauptsatzung,

2. über die Berufsordnung,

3. die Geschäftsordnung,

4. die Beitragsordnung,

5. über die Gebührenordnung,

6. den Haushaltsplan der Zahnärztekammer,

7. über die Fürsorgeeinrichtungen,

8. die Schlichtungsordnung,

9. die Einsetzung von Ausschüssen nach § 14 Abs. 2,

10. über die Zahl der Beisitzerinnen oder Beisitzer nach § 8 Abs. 2, über die Neuwahl des Vorstandes nach § 9 Abs. 3, sowie über Vergütungen wie Aufwandsentschädigungen und Unkostenerstattungen nach § 20 Satz 2,

11. über die Versorgungseinrichtung nach den Bestimmungen der Satzung des Versorgungswerkes,

12. über die Weiterbildungsordnung,

13. über die Ordnung der Stelle zur Begutachtung von Behandlungsfehlern.
Für jede Änderung nach Nummer 1 oder 2 ist die Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung erforderlich.

(2) Die Kammerversammlung wählt
1. die Präsidentin oder den Präsidenten,
2. die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten,
3. die Beisitzerinnen oder die Beisitzer des Kammervorstandes,
4. die Mitglieder der Ausschüsse nach § 14 und § 16,
5. die Mitglieder der Ausschüsse nach der Satzung des Versorgungswerkes.

(3) Die Kammerversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Kammervorstandes entgegen und beschließt über die Entlastung des Kammervorstandes.

III. Der Kammervorstand und die Präsidentin oder der Präsident

§ 8
Zusammensetzung des Kammervorstandes

(1) Der Kammervorstand besteht aus:
1. der Präsidentin oder dem Präsidenten,

2. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,

3. mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzern.

(2) Die Zahl der Beisitzerinnen oder Beisitzer bestimmt die Kammerversammlung mit der Stimmenmehrheit der gewählten Mitglieder.

§ 9
Wahl des Kammervorstandes

(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Kammerversammlung mit Stimmenmehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung einzeln in geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung gewählt. Sie müssen Mitglieder der Kammerversammlung sein.

(2) Scheidet ein Mitglied des Kammervorstandes aus, so findet eine Ergänzungswahl in der nächsten Sitzung der Kammerversammlung statt. Wird der Vorstand durch das Ausscheiden mehrerer Mitglieder beschlussunfähig, so ist spätestens innerhalb von 30 Tagen eine Sitzung der Kammerversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen. Wird von der Einberufung einer Kammerversammlung gemäß § 6 Absatz 2 abgesehen, ist die Ergänzungswahl spätestens innerhalb von 30 Tagen ab dem entsprechenden Beschluss in Form einer Briefwahl durchzuführen. Die Durchführung der Briefwahl steht unter notarieller Aufsicht. In Abweichung von Absatz 1 müssen die ergänzenden Vorstandsmitglieder nicht einzeln gewählt werden und ist für die Wahl eine einfache Mehrheit ausreichend. In der nächsten Sitzung der Kammerversammlung ist die Ergänzungswahl erneut und nach Maßgabe von Absatz 1 durchzuführen.

(3) Eine Neuwahl des Kammervorstandes ist schon vor Ablauf der Wahlperiode vorzunehmen, wenn die absolute Mehrheit der Kammerversammlung dies verlangt.

§ 10
Beendigung und Ruhen der Zugehörigkeit zum Kammervorstand

(1) Die Zugehörigkeit zum Kammervorstand endet:

a) durch Tod,

b) durch Rücktritt,

c) durch Beendigung der Zugehörigkeit zur Kammerversammlung,

d) nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Berufsgericht, wenn es sich um eine schwerwiegende, ehrenrührige Verfehlung handelt. Diese Feststellung trifft der Kammervorstand mit Zweidrittelmehrheit der gewählten Mitglieder.

(2) Die Zugehörigkeit zum Kammervorstand ruht,

1. wenn gegen ein Mitglied des Kammervorstandes ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist und es sich nach Feststellung des Kammervorstandes um den Vorwurf einer schwerwiegenden, ehrenrührigen Verfehlung handelt. Zu einer solchen Feststellung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes.

2. wenn die Voraussetzungen des § 5 und des § 7 des Zahnheilkundegesetzes oder des § 12 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vorliegen.

§ 11
Sitzungen des Kammervorstandes

(1) Die Sitzungen des Kammervorstandes werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder bei deren oder dessen Verhinderung von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Sind beide verhindert, so beauftragt die Präsidentin oder der Präsident ein Mitglied des Kammervorstandes mit der Einberufung und der Leitung der Sitzung.

(2) Sitzungen des Kammervorstandes finden nach Bedarf, aber mindestens viermal im Jahr statt. In begründeten Fällen können die Vorstandssitzungen auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz stattfinden.

(3) Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Kammervorstandes muss eine Sitzung des Kammervorstandes binnen zwei Wochen einberufen werden.

(4) Die Einladung zu der Sitzung des Kammervorstandes soll in der Regel mindestens sieben Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

(5) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(6) Der Kammervorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit die Hauptsatzung nichts anderes bestimmt.

§ 12
Aufgaben des Kammervorstandes

(1) Aufgabe des Kammervorstandes ist die Erledigung aller der Zahnärztekammer obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht nach § 7 der Kammerversammlung übertragen sind oder soweit diese nicht das Versorgungswerk betreffen.

(2) Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Kammerversammlung vor. Er führt die Beschlüsse der Kammerversammlung durch, soweit dieses nicht den Organen des Versorgungswerkes obliegt.

(3) Zu den besonderen Aufgaben des Kammervorstandes gehört die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen sowie zwischen Kammerangehörigen und Dritten. Er kann die Angelegenheit an den Schlichtungsausschuss (§ 16) überweisen.

(4) Der Kammervorstand hat ferner die Aufgabe, bei Verstößen von Kammerangehörigen gegen die Berufsordnung einzuschreiten.

Er entscheidet darüber, ob wegen Verletzung der Berufspflichten ein Berufsgerichtsverfahren zu beantragen ist. Bei leichten Verstößen gegen die Berufsordnung kann anstelle eines Antrages auf Einleitung eines Berufsgerichtsverfahrens eine Mißbilligung, die gegenüber dem Kammerangehörigen auszusprechen ist, beschlossen werden. Liegt ein schwerer Verstoß gegen die Berufsordnung vor, so hat der Kammervorstand die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Kammerangehörigen zu beantragen. Die Antragstellung muss erfolgen, wenn eine Güteverhandlung im Sinne des § 6 der Schlichtungsordnung gescheitert ist und nach Ansicht des Kammervorstandes eine Verletzung der Berufspflichten vorliegt.

§ 13
Die Präsidentin oder der Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat das Recht, unabhängig vom Rügerecht des Vorstandes, Kammerangehörige abzumahnen. Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident erledigt die laufenden Geschäfte der Zahnärztekammer und führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus.

(3) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle ihrer oder seiner Verhinderung.

IV. Allgemeine Ausschüsse

§ 14
Bildung der Ausschüsse

(1) Zur Unterstützung und Beratung der Kammerversammlung und des Kammervorstandes werden von der Kammerversammlung folgende ständige Ausschüsse gebildet:

1. Fortbildungsausschuss,

2. Ausschuss für Studium und Hochschule,

3. Ausschuss für das Weiterbildungsgebiet Kieferorthopädie,

4. Ausschuss für das Weiterbildungsgebiet Oralchirurgie,

5. Ausschuss für das Weiterbildungsgebiet Parodontologie,

6. Ausschuss für zahnmedizinische Prävention

7. Sozialausschuss,

8. Finanzausschuss,

9. Ausschuss für Satzungen und Ordnungen

(2) Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben können auf Beschluss der Kammerversammlung weitere Ausschüsse gebildet werden.

(3) Die Zahl der Ausschussmitglieder bestimmt die Kammerversammlung.

(4) Die Mitglieder jedes Ausschusses wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

§ 15
Sitzung der Ausschüsse

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ausschusses beruft diesen bei Bedarf nach Abstimmung mit der Präsidentin oder dem Präsidenten ein.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Präsidentin oder der Präsident hat das Recht, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Sie oder er kann ein Mitglied des Kammervorstandes mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen. Auf Wunsch der oder des Ausschussvorsitzenden kann die Geschäftsführung an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

V. Besondere Ausschüsse

§ 16
Der Schlichtungsausschuss

(1) Der Schlichtungsausschuss (§ 12 Abs. 3) besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von der Kammerversammlung auf die Dauer von vier Jahren mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung gewählt werden. Für jedes Ausschussmitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten in ihr Amt eingeführt und verpflichtet.

(3) Das Weitere regelt die Schlichtungsordnung.

VI. Die Untergliederungen

§ 17
Bildung von Untergliederungen

(1) Gemäß § 4 des Heilberufsgesetzes errichtet die Zahnärztekammer Bezirksstellen als ihre Untergliederungen.

(2) Die Bezirksstellen sind keine Organe der Zahnärztekammer.

§ 18
Bezirksstellenversammlung und Bezirksstellenvorstand

(1) Die Bezirksstellen erfüllen ihre Aufgaben durch die Bezirksstellenversammlung und den Bezirksstellenvorstand. Der Bezirksstellenvorstand unterstützt die Zahnärztekammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Weisungen des Kammervorstandes. Er ist Mittler zwischen den Angehörigen der Bezirksstelle und dem Vorstand der Zahnärztekammer und leitet die Wünsche der Bezirksstelle dem Kammervorstand zu.

(2) Die Bezirksstellenversammlung umfasst alle Kammerangehörigen aus dem Bereich der Bezirksstelle. Sie wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Bezirksstelle einberufen.
Der Bezirksstellenversammlung obliegen folgende Aufgaben:

1. die Pflege und Regelung der Beziehungen der Kammerangehörigen untereinander.

2. die Erörterung aller beruflicher Probleme mit der Kollegenschaft.

3. Unterrichtung des Kammervorstandes über ihre Wünsche. Sie kann Entschließungen zur Weiterleitung an den Kammervorstand fassen.

(3) Die Bezirksstellenversammlung wählt binnen sechs Monaten nach der Neuwahl der Kammerversammlung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Bezirksstelle, deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter und die Beisitzerinnen oder Beisitzer als Bezirksstellenvorstand für die Dauer von fünf Jahren. Die Bezirksstellenversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Kammerangehörigen beschlussfähig. Über gestellte Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

(4) Wenn und solange ein Einberufen der Bezirksstellenversammlung aufgrund äußerer, unvorhergesehener und gravierender Umstände wie Katastrophenfälle oder Pandemien nicht möglich oder insbesondere infolge gesetzlicher oder behördlicher Auflagen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann hiervon mit Zustimmung des Präsidenten abgesehen werden. Die Mitglieder des Bezirksstellenvorstands bleiben bis zu einer Neuwahl kommissarisch im Amt.

§ 19
Berichtspflicht der Bezirksstellen

(1) Die Bezirksstellen melden dem Kammervorstand unverzüglich die Durchführung der Wahlen zu den Bezirksstellenvorständen unter Angabe der Personalien der gewählten Kammerangehörigen. Das Gleiche trifft zu, wenn Ergänzungswahlen erforderlich werden.

(2) Über eine Bezirksstellenversammlung ist die Präsidentin oder der Präsident spätestens 20 Tage vorher in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Niederschriften über die Versammlungen und Sitzungen sind der Zahnärztekammer einzureichen

VII. Schlussbestimmungen

§ 20

Die Mitglieder der Kammerorgane, der Ausschüsse und der Bezirksstellenvorstände sind ehrenamtlich tätig. Vergütungen, wie Aufwandsentschädigungen und Unkostenerstattungen, werden nach den Beschlüssen der Kammerversammlung geregelt.

§ 21

Die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte der Zahnärztekammer, ihrer Organe und der Untergliederungen wird durch eine Geschäftsanweisung geregelt.


§ 22

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 23

(1) Sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, sind sämtliche Satzungen sowie Satzungsänderungen in einer öffentlich zugänglichen Rubrik „Amtliche Mitteilungen“ auf dem Internetauftritt der Zahnärztekammer zu veröffentlichen. Sie treten, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird, am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Veröffentlichungen sind dauerhaft und chronologisch geordnet zu speichern und abrufbar zu halten. Die Satzung oder Satzungsänderung ist gemäß Absatz 2 unter Hinweis auf die Fundstelle bekanntzugeben.

(2) Alle sonstigen Bekanntmachungen der Zahnärztekammer sind, soweit ihr Inkrafttreten von Bedeutung ist, im Zahnärzteblatt Westfalen-Lippe zu veröffentlichen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im übrigen können Bekanntmachungen auch durch Rundschreiben veröffentlicht werden.

§ 24
Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 27.11.1971 (SM Bl. NW 2122) außer Kraft.

MBl. NRW. 1996 S. 1662, geändert durch Beschluss vom 24. Mai 1997 (MBl. NRW. 1997 S. 1512), 16. Mai 2008 (MBl. NRW. 2008 S. 428), 3. Juni 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 691), 5. Mai 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 248), 21. November 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 290), 21. November 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 295).


Anlagen: