Schlichtungsordnung der
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 11. Mai 1996
Die
Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom
11. Mai 1996 zur Durchführung des § 16 der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 11. Mai 1996 folgende Schlichtungsordnung beschlossen:
§ 1
Der
Schlichtungsausschuß hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen
sowie Dritten (§ 12 Absatz 3 der Hauptsatzung) zu schlichten, soweit nicht
andere Instanzen zuständig sind. Er soll auf gütlichem Wege einen Vergleich
herbeiführen; er kann auch einen Schiedsspruch fällen, wenn die Parteien sich
vorher bereit erklären, sich einem solchen zu unterwerfen.
§ 2
Die
Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens kann von jeder oder jedem Kammerangehörigen
beantragt werden. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung an die Präsidentin
oder den Präsidenten der Kammer zu richten, die oder der zwei Exemplare der
oder dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zustellt. Darüber hinaus kann
der Vorstand der Zahnärztekammer dem Schlichtungsausschuss Vorgänge zum Versuch
der Schlichtung überweisen.
§ 3
Die
oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses fordert, falls der Vorgang
nicht vom Vorstand überwiesen ist, die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner
unter Übermittlung des Antrages und unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf.
Nach Eingang der Stellungnahme, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller
zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, oder nach Ablauf der Frist entscheidet sie
oder er über die Eröffnung des Verfahrens. Sie oder er soll nur eröffnen, wenn
die Durchführung des Verfahrens aussichtsreich erscheint.
Sie oder er muss eröffnen, wenn der Vorgang vom Vorstand überwiesen wurde.
Ein Schlichtungsverfahren darf nicht eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn in
derselben Angelegenheit ein Berufsgerichtsverfahren schwebt oder beim Berufsgericht
beantragt ist.
Die
Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder des Schlichtungsausschusses richten
sich nach den §§ 41 ff der Zivilprozessordnung.
§ 4
Das
Schlichtungsverfahren wird durch schriftliche Mitteilung der oder des
Vorsitzenden an die Parteien (Antragstellerin oder Antragsteller und
Antragsgegnerin oder Antragsgegner) eröffnet. (Hinweis auf § 5)
§ 5
Wenn
die oder der Vorsitzende das Schlichtungsverfahren eröffnet, bestimmt sie oder
er einen Termin zur Güteverhandlung unter Einhaltung einer Ladefrist von
mindestens zwei Wochen.
Die Parteien
dürfen sich nicht vertreten lassen und auch nicht mit einem Beistand erscheinen.
Der Schlichtungsversuch
gilt als gescheitert, wenn eine Partei innerhalb der gesetzten Frist dem
Schlichtungsausschuss schriftlich mitteilt, dass sie eine Schlichtung ablehnt,
oder wenn eine Partei zum Termin unentschuldigt nicht erscheint, es sei denn,
dass sie sich bereit erklärt, sich einem zu fällenden Schiedsspruch zu
unterwerfen.
§ 6
Die
Güteverhandlungen des Schlichtungsausschusses finden im allgemeinen am Sitze
der Kammer statt. Sie sind nicht öffentlich.
Die oder der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die Verhandlung tunlichst in
einem einzigen Termin zu Ende geführt wird. Erweist sich eine Vertagung als
notwendig, so verkündet sie oder er in der Sitzung den Termin zur
Weiterverhandlung.
§ 7
Der
Schlichtungsausschuss kann die Kosten des Verfahrens - auch der Parteien -
unter Berücksichtigung des Sachverhaltes beiden Parteien oder einer Partei
auferlegen. Die Kammer trägt die Kosten, die für ein Schlichtungsverfahren
entstehen, sofern sie nicht auferlegt werden.
§ 8
Über
die Verhandlung des Schlichtungsausschusses ist im Beisein der Parteien eine
Niederschrift anzufertigen und ihnen zur Unterschrift vorzulegen. Die Zuziehung
einer Protokollführerin oder eines Protokollführers liegt im Ermessen der oder
des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses. Die Niederschrift ist von der
oder dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses und gegebenenfalls von der
Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 9
Jedes
bei dem Schlichtungsausschuss beantragte Verfahren ist mit fortlaufender Nummer
innerhalb des Kalenderjahres, Namen der Parteien sowie mit den Daten und der
Art der Erledigung zu registrieren.
Über jedes Verfahren ist eine besondere Akte anzulegen.
§ 10
Einsichtnahme
in die Akten ist nur den Beteiligten, den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses
und der Kammerpräsidentin oder dem Kammerpräsidenten gestattet.
§ 11
Die
Mitglieder des Schlichtungsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Bare Auslagen wie Post- und Fernsprechgebühren werden ihnen ersetzt. Im übrigen
erfolgt eine Vergütung nach der Reisekostenordnung.
§ 12
Die
Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die oder der nach § 8 hinzugezogene
Protokollführerin oder Protokollführer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 13
Die
Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe tritt am Tage nach
ihrer Veröffentlichung im Verbandsorgan des Bundesverbandes der Deutschen
Zahnärzte e. V. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schlichtungsordnung der
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 12. Mai 1956 in der Fassung vom 02.
Dezember 1959 außer Kraft.
Im Rahmen der Erlassbereinigung 2003 in die SMBl. aufgenommen.