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Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996

 

Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996

Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 11. Mai 1996

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 11. Mai 1996 zur Durchführung des § 16 der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996 folgende Schlichtungsordnung beschlossen:

§ 1

Der Schlichtungsausschuß hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen sowie Dritten (§ 12 Absatz 3 der Hauptsatzung) zu schlichten, soweit nicht andere Instanzen zuständig sind. Er soll auf gütlichem Wege einen Vergleich herbeiführen; er kann auch einen Schiedsspruch fällen, wenn die Parteien sich vorher bereit erklären, sich einem solchen zu unterwerfen.

§ 2

Die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens kann von jeder oder jedem Kammerangehörigen beantragt werden. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung an die Präsidentin oder den Präsidenten der Kammer zu richten, die oder der zwei Exemplare der oder dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zustellt. Darüber hinaus kann der Vorstand der Zahnärztekammer dem Schlichtungsausschuss Vorgänge zum Versuch der Schlichtung überweisen.

§ 3

Die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses fordert, falls der Vorgang nicht vom Vorstand überwiesen ist, die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner unter Übermittlung des Antrages und unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf.
Nach Eingang der Stellungnahme, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, oder nach Ablauf der Frist entscheidet sie oder er über die Eröffnung des Verfahrens. Sie oder er soll nur eröffnen, wenn die Durchführung des Verfahrens aussichtsreich erscheint.
Sie oder er muss eröffnen, wenn der Vorgang vom Vorstand überwiesen wurde.
Ein Schlichtungsverfahren darf nicht eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn in derselben Angelegenheit ein Berufsgerichtsverfahren schwebt oder beim Berufsgericht beantragt ist.

Die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder des Schlichtungsausschusses richten sich nach den §§ 41 ff der Zivilprozessordnung.


§ 4

Das Schlichtungsverfahren wird durch schriftliche Mitteilung der oder des Vorsitzenden an die Parteien (Antragstellerin oder Antragsteller und Antragsgegnerin oder Antragsgegner) eröffnet. (Hinweis auf § 5)

§ 5

Wenn die oder der Vorsitzende das Schlichtungsverfahren eröffnet, bestimmt sie oder er einen Termin zur Güteverhandlung unter Einhaltung einer Ladefrist von mindestens zwei Wochen.

Die Parteien dürfen sich nicht vertreten lassen und auch nicht mit einem Beistand erscheinen.

Der Schlichtungsversuch gilt als gescheitert, wenn eine Partei innerhalb der gesetzten Frist dem Schlichtungsausschuss schriftlich mitteilt, dass sie eine Schlichtung ablehnt, oder wenn eine Partei zum Termin unentschuldigt nicht erscheint, es sei denn, dass sie sich bereit erklärt, sich einem zu fällenden Schiedsspruch zu unterwerfen.

§ 6

Die Güteverhandlungen des Schlichtungsausschusses finden im allgemeinen am Sitze der Kammer statt. Sie sind nicht öffentlich.
Die oder der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die Verhandlung tunlichst in einem einzigen Termin zu Ende geführt wird. Erweist sich eine Vertagung als notwendig, so verkündet sie oder er in der Sitzung den Termin zur Weiterverhandlung.

§ 7

Der Schlichtungsausschuss kann die Kosten des Verfahrens - auch der Parteien - unter Berücksichtigung des Sachverhaltes beiden Parteien oder einer Partei auferlegen. Die Kammer trägt die Kosten, die für ein Schlichtungsverfahren entstehen, sofern sie nicht auferlegt werden.

§ 8

Über die Verhandlung des Schlichtungsausschusses ist im Beisein der Parteien eine Niederschrift anzufertigen und ihnen zur Unterschrift vorzulegen. Die Zuziehung einer Protokollführerin oder eines Protokollführers liegt im Ermessen der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses und gegebenenfalls von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9

Jedes bei dem Schlichtungsausschuss beantragte Verfahren ist mit fortlaufender Nummer innerhalb des Kalenderjahres, Namen der Parteien sowie mit den Daten und der Art der Erledigung zu registrieren.
Über jedes Verfahren ist eine besondere Akte anzulegen.

§ 10

Einsichtnahme in die Akten ist nur den Beteiligten, den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und der Kammerpräsidentin oder dem Kammerpräsidenten gestattet.

§ 11

Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen wie Post- und Fernsprechgebühren werden ihnen ersetzt. Im übrigen erfolgt eine Vergütung nach der Reisekostenordnung.

§ 12

Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die oder der nach § 8 hinzugezogene Protokollführerin oder Protokollführer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 13

Die Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verbandsorgan des Bundesverbandes der Deutschen Zahnärzte e. V. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 12. Mai 1956 in der Fassung vom 02. Dezember 1959 außer Kraft.

Im Rahmen der Erlassbereinigung 2003 in die SMBl. aufgenommen.