Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfungen gem. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ZHG und für die Durchführung der Sprachprüfung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ZHG vom 29. November 2014 vom 27. November 2004

 

Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfungen gem. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ZHG und für die Durchführung der Sprachprüfung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ZHG vom 29. November 2014 vom 27. November 2004

Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfungen gem. § 2 Abs. 2
und Abs. 3 ZHG und für die Durchführung der Sprachprüfung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ZHG vom 29. November 2014
vom 27. November 2004

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 27. November 2004 aufgrund des § 23 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), über den Erlass der nachfolgenden Gebührenordnung beschlossen:

§ 1
Gegenstand der Gebührenordnung und Höhe der Gebühren

(1) Die Zahnärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die Teilnahme an den Verfahren zur Ermittlung der Gleichwertigkeit des zahnärztlichen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ZHG vor der Prüfungskommission der Zahnärztekammer Nordrhein nach Maßgabe dieser Gebührenordnung.

Die Höhe der Gebühr beträgt

- für die schriftliche Prüfung                                        330,– EUR

- für die mündliche Prüfung                                         960,– EUR

- für die praktische Prüfung                                      1 210,– EUR

(2) Die Zahnärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die Teilnahme an dem Verfahren zur Ermittlung der für die zahnärztliche Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ZHG vor der Prüfungskommission der Zahnärztekammer Nordrhein nach Maßgabe dieser Gebührenordnung.

Die Höhe der Gebühr beträgt                               450,- EUR.

(3) Für notwendige Wiederholungsprüfungen gelten Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend.

§ 2
Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird fällig, sobald die Bezirksregierung das Ersuchen um Einladung zur Prüfung an die Zahnärztekammer Nordrhein gerichtet und die Zahnärztekammer Nordrhein den Gebührenschuldner unter Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung der jeweiligen Gebühr aufgefordert hat. Der fristgerechte Zahlungseingang dient als Bestätigung für die Teilnahme an dem vorgeschlagenen Prüfungstermin durch den Antragsteller und ist zugleich Voraussetzung für die weitere Bearbeitung des Ersuchens der Bezirksregierung.

(2) Als Zahlungseingang gelten

- bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Zahnärztekammer der Tag des tatsächlichen Eingangs,

- bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Zahnärztekammer der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,

- bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.

(3) Bei nicht fristgerechter Zahlung behält die Zahnärztekammer Nordrhein sich vor, einen neuen Termin vorzuschlagen oder den Termin zu stornieren. In letztgenanntem Falle erfolgt Rückzahlung der bereits bezahlten Gebühren.

§ 3
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Antragsteller, der aufgrund des Ersuchens der Bezirksregierung an der Prüfung teilnehmen soll.

§ 4
Nichtteilnahme, Abbruch

(1) Nimmt der Antragsteller an der Prüfung trotz Bestätigung i. S. v. § 2 Abs. 1 nicht teil, bleibt er zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, es sei denn, jemand anderes konnte aufgrund Ersuchens der Bezirksregierung an seiner Stelle teilnehmen und ein Schaden ist der Zahnärztekammer Nordrhein nicht entstanden. In letztgenanntem Fall bleibt der Antragsteller zur Entrichtung einer Verwaltungskostenpauschale i. H. v. 100,- € verpflichtet. Die Zahnärztekammer Nordrhein ist berechtigt, den hiernach zu entrichtenden Betrag durch Aufrechnung mit einem etwaigen Rückerstattungsanspruch für bereits bezahlte Gebühren einzubehalten. Der Antragsteller ist gehalten, der Zahnärztekammer Nordrhein unverzüglich über den Hinderungsgrund Mitteilung zu machen.

(2) Wird die Prüfung nicht vollständig abgelegt, weil das Ergebnis frühzeitig feststeht, oder wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, wird die Prüfungsgebühr nicht erstattet.

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft *).

Genehmigt.

Düsseldorf, den 1. Februar 2005

Ministerium für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie des Landes Nordrhein Westfalen

III 7 - 0810.64.1

Im Auftrag

G o d r y

Die vorstehende Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 9. Februar 2005

Dr. Peter   E n g e l
Präsident

*) ausgegeben am 5. April 2005

MBl. NRW. 2005 S. 434, geändert am 29. November 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 826), 28. November 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 891).