Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt Bek. d Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 25. 3.1994 - I B 3 - 01.16 ¹)

 

Historisch:

Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt Bek. d Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 25. 3.1994 - I B 3 - 01.16 ¹)

254. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 30. 9. 2001 = MB1. NRW. Nr. 51/01 einschl.)

25. 3. 94 (1)


Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt

Bek. d Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 25. 3.1994 - I B 3 - 01.16 ¹)

Mit Wirkung vom 1. April 1994 werden in Münster das Chemische Landesuntersuchungsamt Nordrhein-Westfa- s len und das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Nordrhein-Westfalen Münster zusammengelegt Die Dienststelle führt den Namen

Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt

l Stellung

Das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt ist eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen i. S. des § 14 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Art. 10 des Zweiten Modemisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), - SGV. NRW. 2005 - im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium). Das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt untersteht der Dienstaufsicht der Bezirksregierung Münster. Die Fachaufsicht liegt hinsichtlich der unter Nr. 2.2 genannten Aufgaben beim Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit sowie hinsichtlich der unter Nr. 2.3 genannten Aufgaben beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr; im übrigen führt die Bezirksregierung Münster die Fachaufsicht. Diesbezüglich behält sich das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bei Einzelfällen von landesweiter Bedeutung eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit vor.

Die Gliederung des Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes ergibt sich aus dem Organisationsplan, der dem Ministerium vorzulegen ist. Die Verteilung der Aufgaben im einzelnen regelt der Geschäftsverteilungs-plan, der vom Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt nach Maßgabe des Organisationsplans zu erstellen ist. Der Ge-schäftsverteilungsplan ist der Bezirksregierung Münster vorzulegen.

Der Geschäftsgang, die Erledigung der Aufgaben sowie die Zusammenarbeit innerhalb der Dienststelle werden in der Geschäftsordnung geregelt Über das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Jahresbericht zu erstellen.

Aufgaben

Das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt führt Untersuchungen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Erzeugnissen der Weinwirtschaft sowie Untersuchungen auf dein Gebiet des Fleischhygienerechts, der Tierseuchenbekämpfung und der Tiergesundheit durch und erstellt die in diesem Zusammenhang erforderlichen Gutachten. Auf der Basis dieser Tätigkeit werden im Auftrag des Landes Entwicklungsarbeiten durchgeführt, deren Ergebnisse allen einschlägigen Stellen in Nordrhein-Westfalen zugute kommen. Diese Tätigkeiten werden auch zur Ausbildung von Veterinärreferendarinnen und

-ref erendaren, Praktikantinnen und Praktikanten der Lebensmittelchemie öder der Pharmazie, von Regierungsmedizinalpraktikantinnen und -prak-tikanten, von Lebensmittelkontrolleurinnen und

-kontrolleuren, von Chemielaborantinnen und

-laboranten sowie von Biologielaborantinnen und

-laboranten genutzt.

Das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt wirkt mit bei der Koordinierung und Durchführung landesweiter oder regionaler Untersuchungsprogramme. Darüber hinaus führt das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt im Auftrag des Ministeriums dio Zusammenstellung und Auswertung der Ergebnisse, die im Land Nordrhein-Westfalen von staatlichen oder kommunalen Untersuchungseinrichtungen in den zuvor genannten Untersuchungsbereichen erhalten werden, durch.

Das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt nimmt die Aufgaben des Benutzer-Service-Zentrums für das Informations- und Kommunikationssystem Lebensmittelüberwachung (ILM) wahr. (vgl. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 19. 11. 1999 -I B 3 - 01.43 - SMB1. NRW. 2125)

Im einzelnen obliegen den Chemischen Landesund Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt insbesondere folgende Aufgaben:

2.1 Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

2.1.1 Allgemein und überregional

2.1.1.1 Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln einschließlich Wein, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie von Pflanzen und Pflanzenteilen nach den Vorschriften des Lebensmittel- und Becarfsgegenstände-rechtes sowie des Weinrechtes, die aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen an anderen Stellen nicht durchgeführt werden können (z.B. Dloxine in Lebensrnitteln, Nitrosnmine, gentechnisch modifizierte Lebensrnittel) oder die aus beianderem Anlaß im Landesuntersuchungsamt durchgeführt werden;

2.1.12 Amtliche Untersuchung (Erst- und Zweitgutachten) von Wein und Weinerzeugnissen im Rahmen der Zulassung zum Verbringen ins Inland (§ 6 Abs. 4 der Wein-Überwachungs-Verordnung);

2.1.1.3 entfallen

2.1.1.4 entfallen

2J.1.5 entfallen

2J.1.8 Probenahmen und örtliche Besichtigungen, die sich im 7.n<:Hmmpnhang- mit Untersuchungen in besonderen Fällen als notwendig erweisen, nach Absprache mit der zuständigen Behörde oder Aufsichtsbehörde;

2.1.1.7 Vertretung und Erläuterung der Ergebnisse von Untersuchungen vor Gerichten;

2J.1.8 Erarbeitung und Oberprüfung von Analysenmethoden;

2.1.1.9 Ausrichtung von Ringversuchen oder Labprver-gleichsuntersuchungen. Betrieb oder Mitwirkung beim Betrieb von Eignungsprüfungssystemen, Teilnahme an Ringversuchen oder Laborvergleichsuntersuchungen;

2:1.1.10 Mitwirkung bei Anerkennungsverfahren für Qualitätssicherungssysteme in Laboratorien, die in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig sind, sowie bei der Fortbildung in diesem Gebiet;

2.1.1.11 Mitwirkung bei der Kontrolle und Beurteilung von Qualitätssicherungssystemen in Lebensmittelbetrieben;

2125

') MBL NW. 1994 S. 5«, geändert durch Bek. v. 24.11.1994 (MB1. NW. 1994 S. 1467), 17.1.1995 (MB1. NW. 1995 S. 296), 25.3.1999 (MB1. NRW. 1999 S. 472), 19.11. 1999 (MB1. NRW. 1999 S. 1394), 22. 5.2001 (MBL NRW. 2001 S. 860).

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254. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 30. 9. 2001 = MB1. NRW. Nr. 5J/01 einschl.)

2125

2.1.1.12 Erfassung und Auswertung von Mitteilungen über die Durchführung der Lebensrnittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung einschließlich Weinüberwachung (§ 9 LMBVG-NW);

2.1.1.13 Mitwirkung bei der Koordinierung der Durchführung sowie Auswertung landesweiter oder regionaler Untersuchungsprogramme im Rahmen lebensmittelrechtlicher, fleisch- oder geflügel-fleischhygienerechtlicher Überwachungstätigkeiten;

2.1.1.14 Sammlung und Zusammenstellung der in Nordrhein-Westfalen erhaltenen Untersuchungsergebnisse zur Erfüllung von Berichtspflichten nach le-bensmittelrechtlichen und veterinärrechtlichen Vorschriften;

2.1.1.15 Information der Öffentlichkeit nach Weisung des Ministeriums;

2.1.1.16 Weitere Statistik, Dokumentation, Information nach Weisung des Ministeriums;

2.1.1.17 Anlaufstelle für die zuständige Behörde für die Übermittlung sowie die Entgegennahme von Durchschriften der Begleitdokumente (Artikel 12, Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89);

2.1.1.18 Herabstufung und Mitteilung über die Herabstufung eines Qualitätsweins b.A. (Artikel 2, Abs. l bzw. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 460/79);

2.1.1.19 Genehmigung, die Verarbeitung von Weintrauben zu Traubenmost und des Traubenmostes zu Wein auch außerhalb des bestimmten Anbaugebietes vorzunehmen, in dem die Weintrauben geerntet worden sind (§ 5 Abs. l des Weingesetzes - WeinG -);

2.1.120 Entgegennahme von Meldungen über zum Verbringen aus dem Ausland bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland unzulässigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen versehen sind (§ 52 Abs. 5 WeinG);

2.1.1.21 Durchführung des Prüfungsverfahrens und Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein und für Qualitätsbranntwein aus Wein einschließlich Untersuchung (§ 3 Abs. 2, §§ 5,6,13 und 14 der Schaumwein-Branntwein-Verordnung);

2.1.122 Mitwirkung bei der Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen der Weinwirtschaft und mit Spi-rituosen durch Wein- und Spirituosenkontrolleure (§ 2 Abs. 2 LMBVG-NW);

2.1.123 entfallen

2.1.124 entfallen

2.1.125 Mitwirkung bei Betriebsinspektionen als Sachverständige für die Gute Herstellungspraxis für pharmazeutische Produkte;

2.1.1.26 Ausbildung von Praktikantinnen und Praktikanten der Lebensmittelchemie sowie Aufstellung von Ausbüdungsplänen in diesem Zusammenhang;

2.1.127 Mitwirkung bei der Fortbildung der Weinkontrolleure;

2.1.128 Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten innerhalb der als Dienstaufgaben bezeichneten Tätigkeitsbereiche.

2.12 Im Bezirk der Bezirksregierung Münster Ober die unter 2.1.1 J bis 2.LL28 genannten Aulgaben hinaus:

2.12.1 Untersuchungen zur Ermittlung und Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der Tiere einschließlich der von Tieren auf Menschen und von Menschen auf Tiere übertragbaren Krankheiten;

2.1.2.2 Untersuchungen und Beurteilungen von Tieren und Tierkörperteilen im Rahmen des Vollzugs des Tierschutzgesetzes;

2.1.2.3 Im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen, die dazu dienen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Nutztieren die Gesundheit zu fördern sowie Schäden und Tierverluste zu vermeiden; von einem öffentlichen Interesse ist insbesondere regelmäßig auszugehen, wenn ein Amtstierarzt den Untersuchungsauftrag erteilt;

2.1.2.4 Untersuchung und Beurteilung von Proben von Lebensmitteln und Erzeugnissen tierischer Herkunft, die nach § 42 oder § 46 d des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes entnommen werden sowie von Verbraucherbeschwerdeproben, um den Verbraucher vor Gefahren oder Schädigungen der Gesundheit oder vor Täuschung zu schützen;

2.1.2.5 Untersuchung und Beurteilung von Proben, die im Rahmen des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechtes entnommen werden;

2.1.2.6 Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz, amtliche Meßstelle im Bereich der Bezirksregierung Münster;

2.1.2.7 Mitwirkung bei der Ausbildung von Studierenden der Veterinärmedizin und der Ausbildung und Fortbildung von Tierärztinnen und -ärzten, insbesondere der Weiterbildung zur Fachtierärztin bzw. zum Fachtierarzt und der Ausbildung von Tierärztinnen und -ärzten im Rahmen der bakteriologischen Fleischuntersuchung; Mitwirkung bei der Ausbildung von Veterinärreferendarinnen und -referendaren; Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung von Lebensmittelkontrolleurinnen und -Kontrolleuren: Ausbildung für den Beruf der bzw. des Chemie- oder Biologielaborantin bzw. -laboranten; Mitwirkung bei der Fortbildung und der Ausbildung von anderen Personen in technischen Berufen der Veterinärmedizin und der Naturwissenschaften.

2.1.3

2.1.3.1

2.2

22.1

222

2.3

In regional begrenzten Gebieten im Bereich der Bezirksregierung Münster:

Untersuchung und Beurteilung von Proben, die nach § 42 oder § 46 d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes entnommen werden, sowie von Verbraucherbeschwerdeproben, um den Verbraucher vor Gefahren oder Schädigungen der Gesundheit oder vor Täuschung zu schützen, für einzelne Kreise oder kreisfreie Städte im Rahmen bereits abgeschlossener Verträge als Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 4 Nr. 7 Gebührengesetz NW.

Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit

Untersuchung von Muttermilch auf Schadstoffe (z. B. Dioxine und andere chlorhaltige organische Verbindungen);

Untersuchung und Beurteilung von Trinkwasser als zugelassene Untersuchungseinrichtung nach § 8 Trinkwasser-Verordnung.

Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr

Radioaktivitätsüberwachung von Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Boden und Bewuchs in der Umgebung kerntechnischer Anlagen.