Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Beteiligung der Chemischen und Lebensmittel-Untersuchungsämter im Rahmen von Maßnahmen beim Auslaufen von Mineralölen und sonstigen wassergefährdenden Stoffen (Dl- und Gift-Alarm-Richtlinien) RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 12. 11. 1970 — VI B 4 — 42.72.06 ¹)

 

Historisch:

Beteiligung der Chemischen und Lebensmittel-Untersuchungsämter im Rahmen von Maßnahmen beim Auslaufen von Mineralölen und sonstigen wassergefährdenden Stoffen (Dl- und Gift-Alarm-Richtlinien) RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 12. 11. 1970 — VI B 4 — 42.72.06 ¹)

173.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1986 = MB1. NW. Nr. 39 einschl.)


Beteiligung

der Chemischen und Lebensmittel-Untersuchungsämter im Rahmen von Maßnahmen

beim Auslaufen von Mineralölen

und sonstigen wassergefährdenden Stoffen

(Dl- und Gift-Alarm-Richtlinien)

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 12. 11. 1970 — VI B 4 — 42.72.06 ¹)

In dem Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten u. d. Innenministers v. 17. 8. 1970 (MB1. NW. S. 1502/SMB1. NW. 770) sind Grundsätze für Mafinahmen beim Auslaufen von Mineralölen und sonstigen wassergefährdenden Stoffen (Öl- und Gift-Alarm-Richtlinien) aufgestellt.

In diesem RdErl. sind unter Nr. 10 die erforderlichen Mafinahmen der vorbereitenden Planung für die Aufstellung eines .Dl- und Giftalarmplans' aufgeführt. Ich bitte — soweit noch nicht geschehen — dafür Sorge zu tragen, daß die Sachverständigen bei den Chemischen und Lebensmittel-Untersuchungsämtern im Rahmen ihrer jeweiligen Einzugsbereiche beteiligt werden.

Hierzu gehört insbesondere nach Nr. 10.1. die Bekanntgabe der Anschrift und des Fernsprechanschlusses der jeweils in Frage kommenden Sachverständigen sowie nach Nr. 10.2 Planungen zur Durchführung evtl. Untersuchungsarbeiten.

Es ist darauf hinzuwirken, daß die Sachverständigen von entsprechenden Unfällen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden, damit die Beteiligten unverzüglich mit den Vorbereitungen für erforderlich werdende Untersuchungsarbeiten' und sonstigen Maßnahmen beginnen können.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Und dem Innenminister.

12. 11. 70 (1)

21250

') MBL NW. 1970 S. 1897.