Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 11. Dezember 2020 (MBl. NRW. S. 881), in Kraft getreten am 31. Dezember 2020.

 


Historisch: Öffentliche Empfehlung für Schutzimpfungen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – III A 2 –0205.9.3 – v. 19.10.2009

 

Historisch:

Öffentliche Empfehlung für Schutzimpfungen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – III A 2 –0205.9.3 – v. 19.10.2009

Öffentliche Empfehlung für Schutzimpfungen

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – III A 2 –0205.9.3 –
v. 19.10.2009

Gemäß § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden hiermit alle Schutzimpfungen nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) öffentlich empfohlen.

Die öffentliche Empfehlung wird mit der Veröffentlichung der jeweiligen Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission im Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts wirksam.

Darüber hinaus werden alle Impfungen mit zugelassenen Impfstoffen gegen Influenzaerkrankungen empfohlen, welche die jeweils aktuellen von der WHO empfohlenen Antigenkombinationen aufweisen und arzneimittelrechtlich zugelassen sind.

Personen, die einen Impfschaden nach einer dieser öffentlich empfohlenen und in Nordrhein-Westfalen vorgenommenen Impfung erleiden, haben nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 IfSG Anspruch auf Versorgung. Davon unberührt bleibt die ärztliche Sorgfaltspflicht bei der Indikationsstellung im Einzelfall (Beachtung der Kontraindikationen) und der Aufklärung.

Die RdErl. des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 7.12.2000 (SMBl. NRW. 21260) und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 13.10.2005 (SMBl. NRW. 21260) werden aufgehoben.

MBl. NRW. 2009 S. 455.