Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.7.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 997.

 


Historisch: Todesbescheinigung RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 20. 6. 2001 - III B 3-0261.1¹)

 

Historisch:

Todesbescheinigung RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 20. 6. 2001 - III B 3-0261.1¹)

254. Ergänzung - SMBL NRW. - (Stand 30. 9. 2001 = MB1. NRW. Nr. 51/01 einschl.)

20. 6. 01 (1)


Todesbescheinigung

RdErl. d. Ministeriums

für Frauen, Jugend,

Familie und Gesundheit v. 20. 6. 2001 -

III B 3-0261.1¹)

Nach § l der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen vom 3. Dezember 2000 (GV. NRW. S. .757) darf eine Leiche erst nach Einreichung der Todesbescheinigung beim Standesbeamten und nach Registrierung des Sterbefalles bestattet werden.

Allgemeines

1.1

Die Todesbescheinigung (selbstdurchschreibender Vordrucksatz)1), 2) besteht aus dem Nichtvertraulichen (Blatt 1) und dem Vertraulichen (Blätter 2 bis 5) Teil. Hinweise für die Ärztin und den Arzt zur Ausfüllung befinden sich in dem Sammelumschlag des Verlags, der alle Unterlagen enthält - (Anlage) -.

Die Todesbescheinigung muss die nach § 37 des Personenstandsgesetzes zur Eintragung in das Sterbebuch für den Standesbeamten und die für die Bestattung erheblichen. Angaben enthalten. Der Vertrauliche Teil enthält über die für die Identifikation der oder des Verstorbenen erforderlichen Angaben hinaus die ärztlichen Eintragungen über die Todesursache.

1.2

Der Nichtvertrauliche Teil der Todesbescheinigung (Blatt 1) ist für das Standesamt und zur Weiterleitung an die untere Gesundheitsbehörde bestimmt. Er bleibt unverschlossen, damit die Hinterbliebenen und Bestattungsbeauftragten die nichtvertraulichen Angaben einschließlich etwaiger Wamhinweise zum Umgang mit der Leiche einsehen können.

1.3

Der im entsprechend gekennzeichneten Umschlag verschlossene Vertrauliche Teil (Blätter 2 bis 4) der Todesbescheinigung darf nur durch die Amtsärztin und den Amtsarzt und dazu beauftragte Bedienstete eröffnet und nur im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Behörde verwendet werden.

1.4

Blatt 5 der Todesbescheinigung verbleibt bei der ausstellenden Ärztin oder beim ausstellenden Arzt.

Anzeige und Beurkundung des Sterbefalles

2-1

Nach Ausfüllung der Todesbescheinigung legt die Ärztin/ der Arzt die Blätter 2 bis 4 so in den Umschlag für den Vertraulichen Teil ein, dass in dem Datenfeld für Vermerke des Standesbeamten (überschrieben: „Untere Gesundheitsbehörde ...") rechts oben auf dem Formularsatz die vom Standesbeamten einzusetzenden Angaben durch die im Umschlag vorgesehene Öffnung eingetragen werden können.

Den zur Anzeige des Sterbefalles verpflichteten Personen händigt die Ärztin/der Arzt sowohl im dafür vorgesehenen unverschlossenen Umschlag den Nichtvertraulichen (Blatt 1) als auch im entsprechenden verschlossenen Umschlag den Vertraulichen Teil (Blätter 2 bis 4) der Todesbescheinigung zur Einreichung beim Standesbeamten aus. Nach Beurkundung und Eintragung der Standesamtsbezeichnung und. Sterbebuchnummer auf Blatt l

') Zu beziehen bei Carl Link Verlag/DKV, Kolpingstr. 10, 96317 Kronach, Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Postfach 40 02 63. 50832 Köln, Verlag für Standesamtswesen, Postfach 10 15 44,60015 Frankfurt, WWF Druck + Medien GmbH, Am Eggenkamp 37-39,48268 Greven.

*) Die „Technischen Hinweise für den Druck" werden zur Platzersparnis nicht veröffentlicht; sie sind .beim Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit erhältlich.

sowie nach Vermerk der Standesamtsbezeichnung und Sterbebuch- oder Vormerklistennummer durch die hierzu vorgesehene Öffnung des Umschlags auf dem Vertraulichen Teil übersendet der Standesbeamte die Todesbescheinigung - Blatt l sowie im ungeöffneten Umschlag die Blätter 2-4 - unverzüglich der für den Sterbeort bzw. Auffindeort der Leiche zuständigen unteren Gesundheitsbehörde.

Die untere Gesundheitsbehörde nimmt Blatt l zu Blatt 2 (und überträgt Standesamtsbezeichnung und Sterbebuchnummer auf die Blätter 2 bis 4, sollten diese Angaben fehlen).

2.2

Kann die leichenschauende Ärztin/der leichenschauende Arzt den Vertraulichen Teil noch nicht ausfüllen (z.B. weil ein Obduktionsbefund erwartet wird), händigt sie/er den zur Anzeige des Sterbefalles verpflichteten Personen nur Blatt l zur Einreichung beim Standesbeamten aus. Nach Eintragung der Standesamtsbezeichnung und der Sterbebuch- oder Vormerklistennummer leitet der Standesbeamte das Blatt der unteren Gesundheitsbehörde zu.

Die Ärztin/der Arzt vervollständigt, sobald möglich, den Vertraulichen Teil. Hat sie/er hierfür die Obduktion veranlasst, vermerkt sie/er deren Ergebnis im Vertraulichen Teil der Todesbescheinigung, kreuzt in diesem Teil in Angabe 24 das Feld „ja" und in Angabe 25 das Feld, „nein" an (alternativ kann sie/er den Befund der Obdu-zentin/des Obduzenten auf einem von dieser/diesem ausgefüllten und unterschriebenen Formular „Todesbescheinigung NRW" (Blätter 2 ff.) der selbstausgestellten Todesbescheinigung als Anlage beifügen und muß in diesem Fall in Angaben 24 und 25 des Vertraulichen Teils die „ja"-Felder ankreuzen). Der Vertrauliche Teil wird von der Ärztin/vom Arzt verschlossen und unmittelbar der unteren Gesundheitsbehörde übersandt. Diese überträgt die Standesamtsbezeichnung und die Sterbebuchnummer aus Blatt l auf die ihr nun zugegangenen Blätter 2 bis 4.

2.3

Kann der Sterbefall vorerst nur in das Verzeichnis der angezeigten Sterbefälle eingetragen, aber noch nicht im Sterbebuch beurkundet werden, so übersendet der Standesbeamte - nachdem er

- einen Abdruck des Blattes l erstellt,.

- die Standesamtsbezeichnung und die Vormerklistennummer auf Blatt l vermerkt und

- diese Daten zusätzlich durch die im verschlossenen Umschlag vorgesehene Öffnung auf den Blättern 2-4 eingetragen hat (vgl. Nr. 2.1)

die Todesbescheinigung (Blatt l sowie im verschlossenen Umschlag die Blätter 2 bis 4) unverzüglich und nach Beurkundung des Sterbefalles den von ihm erstellten Abdruck des Blattes l, sobald auf diesem die Sterbebuch-nummer eingetragen worden ist, an die untere Gesundheitsbehörde. Diese überträgt die Sterbebuchnummer auf die Blätter 2-4.

2.4

Die untere Gesundheitsbehörde vernichtet die Blätter 3 der verstorbenen Personen mit Wohnsitz außerhalb Nordrhein-Westfalens (vgl. auch Nr. 4.1).

Prüfung durch die untere Gesundheitsbehörde

3.1

Die untere Gesundheitsbehörde überprüft die Lesbarkeit der Diagnose und stellt sie. erforderlichenfalls her; sie prüft, ob Anhaltspunkte für die Annahme eines Todes aus nicht natürlicher Ursache bestehen. In einem solchen Fall sind unverzüglich zu benachrichtigen die Kreispolizeibehörde und der Standesbeamte, der ggf. eine Berichtigung des Sterbebuches zu veranlassen hat.

Veranlasst die untere Gesundheitsbehörde im Einzelfall, z.B. aufgrund des Infektionsschutzgesetzes, eine Obduktion, so stellt sie sicher, dass deren Ergebnisse auf den Blättern 2 bis 4 der Todesbescheinigung (Angaben 15 bis

2127

') MBl. NRW. 2001 S. 950.

20. 6. 01 (1)

2127

254. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 30. 9. 2001 = MB1. NRW. Nr. 51/01 einschl.)

19, 22 und 23) eingetragen oder dass die einzelnen Blätter des vom Obduzenten verwendeten Todesbescheinigungs-Formulars (Obduktionsergebnis) fest mit den entsprechenden Blättern der ursprünglichen ärztlichen Todesbescheinigung verbunden werden (auf Nr. 2.4 wird verwiesen).

3.2

Ein Leichenpass darf erst nach Prüfung der Todesbescheinigung auf Anhaltspunkte für nicht natürlichen Tod (ggf. unter Auswertung des Obduktionsergebnisses) und nach Unbedenklichkeitserklärung der unteren Gesundheitsbehörde ausgestellt werden.

Übergangsregelung

Bis zum 31. Dezember 2001 dürfen sowohl die bisherigen als auch die neuen Vordrucksätze verwendet werden.

In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt am 1. Juli 2001 in Kraft; gleichzeitig tritt der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 11. 12. 1996 (SMB1. NRW. 2127) außer Kraft.

Statistische Auswertungen

4.1

Die für den Sterbe- bzw. Auffindeort der verstorbenen Person zuständige untere Gesundheitsbehörde leitet die Blätter 3, soweit die Verstorbenen ihren ersten Wohnsitz zuletzt im Regierungsbezirk Münster hatten, dem Krebsregister (siehe Nr. 4.2) zu. Die Blätter 3 der Verstorbenen mit sonstigem ersten Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen sowie die nach Bearbeitung vom Krebsregister zurückerhaltenen Blätter 3 übersendet sie gesammelt der für den jeweiligen ersten Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen zuständigen unteren Gesundheitsbehörde; sie 'dürfen nur von Beauftragten dieser Behörde eingesehen werden.

Die Blätter 3 werden jeweils am 10. 1. und am 10. 7. des Jahres den unteren Gesundheitsbehörden des ersten Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht Sterbeoder Auffindeort) übersandt.

4.2

Das nach § 15 Gesundheitsdatenschutzgesetz NRW eingerichtete Krebsregister erhält Blatt 3 der Todesbescheinigung für die Dauer längstens eines Monats. Zur Zeit ist Krebsregister gemäß Satz l lediglich das Epidemiologische Krebsregister für den Regierungsbezirk Münster. Jede untere Gesundheitsbehörde erteilt dem Krebsregister erbetene weitere Auskünfte aus dem Nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung.

4.3

Die Blätter 4 der Todesbescheinigung werden von der unteren Gesundheitsbehörde monatsweise gesammelt und bis zum 10. des .Folgemonats dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zugeleitet. Dort werden sie nach ICD-Codierung und nach Übernahme der für die Todesursachenstatistik erforderlichen Daten vernichtet.

4.4

Bei Transport und Postversand von Ausfertigungen der Todesbescheinigung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht erfolgen kann (z.B. Transport in versiegeltem Umschlag durch Boten, Postversand als Einschreiben, Paket mit Rückschein).

Aufbewahrung und wissenschaftliche Auswertung

5.1

Die bei den unteren Gesundheitsbehörden verbleibenden Blätter l und 2 der Todesbescheinigung sind 10 Jahre aufzubewahren. Die darin enthaltenen personenbezogenen Angaben unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

5.2

Für die Übermittlung von Daten aus Todesbescheinigungen über die in Nummer 4 genannten Zwecke hinaus an . Dritte und zu Forschungszwecken sind die Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen - DSG NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), in der jeweils geltenden Fassung - SGV. NRW. 20061 - entsprechend anzuwenden.

5.3

Von der Herausgabe der Original-Todesbescheinigungen

ist grundsätzlich abzusehen.

Anlage

Anleitung zum Ausfüllen der Todesbescheinigung NRW

Verfahrensablauf

1. Angaben l bis 10 (Personalangaben, Sterbezeitpunkt/ Auffindedatum) eintragen. (Durchschreibeverfahren möglich, bitte kräftig durchschreiben.)

2. Nichtvertraulichen Teil und Vertraulichen Teil (diesen bitte kräftig durchschreiben) zu den weiteren Angaben gesondert ausfüllen.

3. Alle Formulare in Angabe 18 des Nichtvertraulichen und Angabe 30 des Vertraulichen Teils unterschreiben und stempeln (soweit Unterschriften oder Stempel im Durchschreibeverfahren nicht lesbar) - Durchschreibeverfahren für alle Blätter möglich -.

4. Blatt l (Nichtvertraulicher Teil) abtrennen. Es wird unverzüglich im hellgrünen Umschlag dem Veranlasser der Leichenschau zur Weiterleitung ausgehändigt.

5. Zur Erleichterung der Weiterbearbeitung durch die amtlichen Stellen und zur Gewährleistung des Datenschutzes müssen die Blätter 2 bis 4 (Vertraulicher Teil) sorgfältig so in den Umschlag eingelegt werden, dass der Standesbeamte in dem Datenfeld rechts oben auf dem Formularsatz (überschrieben: „Untere Gesundheitsbehörde ...") seine Angaben durch die im Umschlag hierzu vorgesehene Öffnung eintragen kann. Dieses Datenfeld muss also durch die Öffnung im Umschlag sichtbar sein.

Blätter 2 bis 4 werden im zugeklebten hellroten Umschlag (Vertraulicher Teil der Todesbescheinigung für das Standesamt zur Weiterleitung an die untere Gesundheitsbehörde [bisher „Gesundheitsamt"]) im Regelfall ebenfalls dem Veranlasser der Leichenschau zur Weiterleitung unverzüglich übergeben.

Verzögert sich die Ausfüllung des Vertraulichen Teils (weil z.B. ein Sektionsbefund erwartet wird), so wird dem Veranlasser der Leichenschau nur Blatt l unverzüglich zur Weiterleitung an das Standesamt ausgehändigt. Nach abschließender Ausfüllung des Vertraulichen Teils (vgl! „Erläuterungen im Einzelnen", Nr. 8) übersendet die ausstellende Ärztin/der ausstellende Arzt den zugeklebten Umschlag für den Vertraulichen Teil, in den die Blätter verschlossen worden sind, unverzüglich der unteren Gesundheitsbehörde.

Blatt 3 wird vom Krebsregister bzw. der unteren Gesundheitsbehörde des nordrhein-westfälischen Wohnsitzes (bei abweichendem Sterbeort) benötigt.

Blatt 4 dient der amtlichen Todesursachenstatistik. Hierfür dürfen die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenstellung die erforderlichen Daten erheben.

6. Blatt 5 behält die Ärztin/der Arzt bei den eigenen Unterlagen. Es ist wenigstens 120 Monate nach Ausstellung aufzubewahren und danach, wenn ärztlicherseits keine Einsichtnahme in diese Unterlagen mehr erwartet wird, zu vernichten.

Erläuterungen im Einzelnen für die Ärztin/den Arzt

1. Jede Ärztin und jeder Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau vorzunehmen und die Todesbescheini-

254. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 30. 9. 2001 = MBl. NRW. Nr. 51/01 einschl.)

20. 6. 01 (2)

gung auszustellen. Sie/er hat die Leichenschau unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach Erhalt der Anzeige des Todesfalles vorzunehmen und die Todesbescheinigung dem Veranlasser der Leichenschau unmittelbar danach auszuhändigen. Die Ausstellung der Todesbescheinigung ist keine bloße Formalität; die Ärztin/der Arzt ist bei der Leichenschau keineswegs von der Sorgfaltspflicht entbunden. Die amtliche Todesbescheinigung darf nur erteilt werden (Angabe 18 des Nichtvertraulichen Teils [Blatt 1] sowie Angabe 30 des Vertraulichen Teils [Blätter 2 ff.]), wenn sichere Zeichen des Todes vorhanden sind und nachdem eine sorgfältige Leichenschau an der unbekleideten Leiche durchgeführt wurde; eine Teilbesichtigung der Leiche genügt nicht.

2. Können für den Ort des Todes bzw. der Leichenauffindung Straße/Hausnummer (Angaben 11, 12 des Nichtvertraulichen Teils) nicht genannt werden, etwa weil die Stelle nicht in einer Straße liegt, so ist die Örtlichkeit auf andere geeignete Weise zu bezeichnen (z.B. „Düsseldorf, Hofgarten, Napoleonsberg"):

3. Die Todesbescheinigung ist auch für totgeborene oder in der Geburt verstorbene Leibesfrüchte mit einem Gewicht von wenigstens 500 g auszufüllen. Zusätzlich ist hier Angabe 13 des Nichtvertraulichen Teils (Blatt 1) erfragt.

4. Ergeben sich aus dem Befundmuster am Leichnam, aus der Auffindungssituation sowie den Umständen des Todes Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod (Nichtvertraulicher Teil, Angabe 14) - auch Unfalltodesfälle sind nicht natürlich -, so soll die Ärztin/der Arzt die dazu auf Blatt l vermerkten Hinweise auf den Blättern 2 ff. des Vertraulichen Teils (dort Angabe 20) durch genauere Angaben dokumentieren. Von der Ärztin/vom Arzt wird keine kriminalistische oder juristische Beweisführung verlangt; die Angaben bieten lediglich eine Hilfe bei der Entscheidung über weitere Ermittlungen im Hinblick auf einen nicht natürlichen Tod.

5. Hirntod (Vertraulicher Teil, Blätter 2 ff. in Angabe 11) darf nur gemäß den Kriterien der Bundesärztekammer festgestellt werden.

6. Unter der Rubrik „Todesursache" (Vertraulicher Teil, Blätter 2 ff., Angaben 15 - 19) ist der Krankheitsverlauf gemäß den Regeln der WHO in einer Kausalkette leichenschauärztlich zu dokumentieren. Dabei sind

die unmittelbar zum Tode führende Krankheit,

die vorangegangenen Ursachen - Krankheiten, die die unmittelbare Todesursache unter I a) herbeigeführt haben [falls möglich, weitere Detaillierung der Verursachungskette in den Zeilen Ib 1) und Ib 2)], mit der ursprünglichen Ursache (Grundleiden) an letzter Stelle -,

andere wesentlichen Krankheiten - Krankheiten, die zum Tode beigetragen haben, ohne mit der unmittelbaren Todesursache oder dem Grundleiden im Zusammenhang zu stehen -anzugeben.

in Zeile la)

in Zeilen Ib) und Ic)

in Zeile II

7. Bei Unfall, Vergiftung, Gewalteinwirkung oder Selbsttötung ist die äußere Ursache der Schädigung [Vertraulicher Teil (Blätter 2 ff.), Angabe 20] zu vermerken (z.B. „Sturz von der Leiter", „Selbsttötung durch Erhängen"). Bei Unfällen ist zusätzlich die Unfallkategorie anzukreuzen (Vertraulicher Teil, Blätter 2ff., Angabe 21).

8. Veranlasst die leichenschauende Ärztin/der leichenschauende Arzt eine Sektion/Obduktion und übernimmt deren Ergebnis in die Todesbescheinigung, wird in Angabe 24 „ja" und in Angabe 25 „nein" angekreuzt. Alternativ kann sie/er stattdessen den Befund der Obduzentin/des Obduzenten auf einem von dieser/diesem ausgefüllten und unterschriebenen Formular „Todesbescheinigung NRW" (Blätter 2ff.) der selbstausgestellten Todesbescheinigung als Anlage beigefügen; in diesem Fall sind in Angaben 24 und 25 des Vertraulichen Teils die „ja"-Felder anzukreuzen.

9. Kann bei einer Frühgeburt (Vertraulicher Teil, Angabe 29 der Blätter 2 ff.) die Schwangerschaftswoche nicht festgestellt werden, genügt die Einsetzung eines Fragezeichens in das für die Schwangerschaftswo-chenzahl vorgesehene Feld. Wird die Wochenzahl geschätzt, ist ein „ca." der Zahl voranzusetzen.

10. Auf die Strafbarkeit vorsätzlich falscher Angaben wird ausdrücklich hingewiesen.

11. Bei ungeklärter oder nicht natürlicher Todesart sollte die Ärztin/der Arzt - will sie/er sich nicht einem möglichen Vorwurf der Strafvereitelung aussetzen -nach sicherer Feststellung des Todes die weitere Leichenschau sofort unterbrechen, unverzüglich die Polizeibehörde unterrichten und bis zum Eintreffen der Polizei nach Möglichkeit Veränderungen an der Leiche und am Auffindeort verhindern.

Die Ärztin/der Arzt sollte auch dann die Polizeibehörde unterrichten, wenn die Identität der Leiche nicht geklärt werden kann.

Inhalt

Nachstehend genannte Behörde: Behörde des Sterbeorts (falls Sterbeort nicht bekannt, des Auffindeorts), soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde vorgesehen.

Nichtvertraulicher Teil

2127

Blatt l für untere Gesundheitsbehörde

über Standesamt - hellgrün -

Vertraulicher Teil

Blatt 2 für untere Gesundheitsbehörde

Blatt 3 für untere Gesundheitsbehörde

Blatt 4 für untere Gesundheitsbehörde

Blatt 5 für ausstellenden Arzt

zum Verbleib

- hellrot -

zur Einsichtgewährung an Krebsregister und zur ' Weiterleitung an untere Gesundheitsbehörde der Wohnsitzgemeinde

- hellblau -

zur Weiterleitung an LDS

- gelb -

zum Verbleib

- papierfarben -

2 Umschläge (l Umschlag zugleich als Sammelumschlag, falls nicht gesonderter Sammelumschlag)


Anlagen: