Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 27.9.2024


Richtlinien zur staatlichen Anerkennung der Beratungsstellen und Ärztinnen und Ärzte nach §§ 8 und 9 Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration - 222 - 6841.2.1 - v. 3.8.2007

 

Richtlinien zur staatlichen Anerkennung der Beratungsstellen und Ärztinnen und Ärzte nach §§ 8 und 9 Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration - 222 - 6841.2.1 - v. 3.8.2007

Richtlinien zur staatlichen Anerkennung der Beratungsstellen
und Ärztinnen und Ärzte nach §§ 8 und 9 Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG

RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen
und Integration - 222 - 6841.2.1 -
v. 3.8.2007

1
Regelungsinhalt/Rechtsgrundlage

Diese Richtlinien regeln die Voraussetzungen und das Verfahren nach §§ 8 und 9 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung. In den Richtlinien werden danach die besondere staatliche Anerkennung der Beratungsstellen in Nordrhein-Westfalen und der Ärzteschaft mit Praxissitz in Nordrhein-Westfalen geregelt, die die Beratung nach §§ 5 und 6 SchKG durchführen. Darüber hinaus regeln diese Richtlinien die Voraussetzungen und das Verfahren der Ausstellung der Beratungsbescheinigungen nach § 7 SchKG und der Berichtspflichten nach § 10 SchKG.

2
Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Beratungsstellen

2.1
Die Beratungsstelle erklärt mit der Unterzeichnung des Antrags, die Regelungen der §§ 5, 6 und 9 SchKG zur Kenntnis genommen zu haben und diese zu beachten.

2.2
Die Beratungsstelle verfügt über mindestens eine vollzeitbeschäftigte oder eine entsprechende Anzahl teilzeitbeschäftigter Fachkräfte mit Abschlussdiplom bzw. Studienabschluss Bachelor of Arts Sozialarbeit oder -pädagogik mit jeweils einjähriger Berufserfahrung im beraterischen Bereich. Diese Anerkennungsvoraussetzung wird auch erfüllt durch Fachkräfte mit Abschlussdiplom bzw. Master of Science in Psychologie mit einjähriger Berufserfahrung im beraterischen Bereich. Zur Qualifikation sind Nachweise vorzulegen.

2.3
Bei Beratungsstellen in Trägerschaft der Gemeinden (GV), die organisatorisch dem Gesundheitsamt angegliedert sind und bei Beratungsstellen freier Träger, die organisatorisch anderen sozialen Beratungsdiensten angegliedert sind, ist die Besetzung mit einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft im Stellenumfang von 0,5 Stelle ausreichend.

2.4
Die Beratungsstelle muss an mehreren Tagen der Woche geöffnet und von Montag bis Freitag fernmündlich erreichbar sein. Sie muss Vertretungsregelungen organisiert haben.

2.5
Ratsuchende werden vor Beginn der Beratung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich anonym beraten lassen können. Wird die anonyme Beratung nach § 6 Abs. 2 SchKG und nach Abschluss der Beratung die Bescheinigung gewünscht, dass die Beratung in der vorgeschriebenen Weise stattgefunden hat, darf diese Bescheinigung nicht von der Beratungsfachkraft ausgestellt werden, die die Beratung durchgeführt hat. Sie ist von einer anderen Mitarbeiterin oder einem anderer Mitarbeiter der Beratungsstelle auszustellen.

2.6
Die in der Beratungsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Träger hat die dort Beschäftigten auf die Verschwiegenheit (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 a StGB) und über die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen und über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a StPO) zu informieren.

2.7
Es wird die Verpflichtung anerkannt, für die Bescheinigung nach § 7 SchKG das Muster der Anlage 1* zu verwenden. Nach dem Muster der Anlage 2 ist der wesentliche Inhalt des Beratungsgesprächs und der angebotenen Hilfen durch die beratende Person festzuhalten gemäß § 10 Abs. 2 SchKG. Die Aufzeichnungen sind so lange aufzubewahren, bis die Bezirksregierung rechtskräftig entschieden hat, ob die Voraussetzungen nach § 9 SchKG sowie diesen Richtlinien noch vorliegen. Anschließend sind die Aufzeichnungen zu vernichten.

3
Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten

3.1
Die Ärztin/der Arzt muss über eine abgeschlossene fachärztliche Weiterbildung auf den Gebieten Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Innere Medizin und Allgemeinmedizin verfügen. Die Ärztin/der Arzt muss an einem Seminar der Ärztekammern zu Inhalt, Form und Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung teilgenommen haben. Zur Qualifikation sind Nachweise vorzulegen.

3.2
Im Übrigen gelten die Regelungen 2.1, 2.4 - 2.7 für die Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten analog.

4
Verfahren

4.1
Anträge auf Anerkennung sind für Beratungsstellen nach dem Muster der Anlage 4a und für Ärztinnen und Ärzte nach dem Muster der Anlage 4b bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Die staatliche Anerkennung wird durch einen Anerkennungsbescheid unbefristet erteilt.

4.2
Wird eine der Anerkennungsvoraussetzungen oder mit der Anerkennung verbundene Verpflichtung nicht erfüllt, ist die Anerkennung gem. § 10 Abs. 3 SchKG zu widerrufen.

4.3
Die Bezirksregierungen stellen den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Formulare nach diesen Richtlinien zur Verfügung.

In den Bescheid über die staatliche Anerkennung ist aufzunehmen, dass die Anerkennung erlischt, wenn der Träger der Beratungsstelle bzw. die Ärztin oder der Arzt auf die Anerkennung verzichtet oder die Beratungstätigkeit nicht nur vorübergehend einstellt. Darüber hinaus muss deutlich werden, dass Verzicht, Einstellung und Änderungen, die die Voraussetzungen der Anerkennung betreffen, der Bezirksregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen sind.

4.4
Von den anerkannten Beratungsstellen und Ärztinnen und Ärzten sind jährlich zum 31.3. Erfahrungsberichte vorzulegen und zwar von anerkannten

- Beratungsstellen, die keine Landesförderung erhalten, nach dem Muster der Anlage 3a,

- Beratungsstellen, an deren Finanzierung sich das Land beteiligt, nach dem Muster der Anlage 3b,

- Ärztinnen und Ärzten nach dem Muster der Anlage 3c.

Bei den landesgeförderten Beratungsstellen sind Bestandteil der Erfahrungsberichte die Angaben zum Berichtswesen, zu denen die Beratungsstellen nach § 3 Abs. 2 der Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz – VO AG SchKG - vom 29.2.2012 (SGV. NRW. 212) verpflichtet sind. Die Bezirksregierungen erhalten elektronischen Zugriff auf diese Daten.

5
In-Kraft-Treten

5.1
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.08.2007 in Kraft.

5.2
Anerkennungen, die auf Grundlage früherer Richtlinien erteilt wurden, gelten fort.

_______________________________

*Hinweis:

Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt. Sie können bei den Bezirksregierungen angefordert werden.

MBl. NRW. 2007 S. 590, geändert d. RdErl. v. 27.6.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 544), 9.11.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 1011).


Anlagen: