Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Grundsätze zur Einzelförderung nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IV A 3-G.0413 -
Grundsätze zur Einzelförderung nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IV A 3-G.0413 -
Grundsätze zur Einzelförderung nach
§ 21a des
Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Runderlass des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- IV A 3-G.0413 -
Vom 15. Mai 2019
1
Förderzweck
Gefördert
werden Investitionsmaßnahmen nach § 21a in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer
1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.
Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden KHGG NRW genannt, die im Investitionsprogramm nach den §§
6 bis 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes
vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, im Folgenden KHG
genannt, als Förderschwerpunkt ausgewiesen sind. Die Förderschwerpunkte werden
jährlich durch das Land ausgewiesen und durch entsprechende Förderkriterien
ausgestaltet.
1.1
Bei der Einzelförderung handelt
sich um eine nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des KHG gesetzlich verankerte
Investitionskostenförderung, auf die die Krankenhäuser gemäß § 8 Absatz 1 des
KHG einen Anspruch haben. Der Anspruch auf Einzelförderung erstreckt sich auf
die im Rahmen der hierfür im jeweiligen Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel.
1.2
Die
Einzelförderung von Investitionsmaßnahmen nach § 21a des KHGG NRW ist nur
möglich, wenn das Vorhaben die Voraussetzungen des entsprechenden
Förderschwerpunkts erfüllt und es im Investitionsprogramm aufgenommen ist. Ein
Rechtsanspruch entsteht erst durch schriftliche Bewilligung der Fördermittel.
Die Bewilligung wird mit Nebenbestimmungen versehen, die zur Verwirklichung des
Gesetzeszwecks und zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans erforderlich
sind. Die für das Krankenhauswesen geltenden Rechtsvorschriften sind zu
beachten.
2
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Kosten von
Investitionsmaßnahmen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des KHGG NRW. Dies entspricht
den im Rahmen der Baupauschale förderungsfähigen Investitionsmaßnahmen. Die
Förderung von Instandhaltungs- und Betriebskosten zählt nicht dazu. Im
Einzelnen können die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau,
Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den
Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie die Wiederbeschaffung von
langfristigen Anlagegütern gefördert werden.
3
Investitionsprogramm
Zur Verwirklichung der in § 1 des
KHGG NRW genannten Ziele stellt das für das Krankenhauswesen zuständige
Ministerium, im Folgenden zuständiges Ministerium genannt, ergänzend zu den
Pauschalmitteln nach § 18 Absatz 1 des KHGG NRW, ein Investitionsprogramm gemäß
§§ 6 und 8 des KHG für die Einzelförderung des jeweiligen Haushaltsjahres auf.
3.1
Das Investitionsprogramm enthält
die für die Einzelförderung nach § 21a des KHGG NRW des jeweiligen
Haushaltsjahres zur Verfügung stehenden Fördermittel, den Förderschwerpunkt und
die Förderkriterien sowie die ausgewählten Fördermaßnahmen nach § 21a des KHGG
NRW mit den jeweiligen Förderhöhen.
3.2
Allein mit der Aufnahme einer
Maßnahme in das Investitionsprogramm ist ein Rechtsanspruch auf Einzelförderung
nicht verbunden. Dieser entsteht erst mit der schriftlichen Bewilligung der
Fördermittel.
3.3
Der Landesausschuss für Krankenhausplanung
ist zum Entwurf des aufgestellten Investitionsprogramms für die Einzelförderung
des jeweiligen Haushaltsjahres anzuhören. Nach der Anhörung entscheidet das
zuständige Ministerium abschließend.
4
Antragsberechtigte
Antragstellende können alle
Krankenhausträger sein, deren Krankenhäuser zum Zeitpunkt des Förderantrags im
Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen sind und gemäß § 8
Absatz 1 des KHG förderberechtigt sind.
Insolvente und insolvenzgefährdete
Krankenhausträger sind von der Förderung ausgeschlossen.
5
Fördervoraussetzungen
5.1
Gefördert werden nur
Investitionsmaßnahmen, die im Rahmen des Förderschwerpunkts die ausgewiesenen
Förderkriterien nach Nummer 1.2 Satz 1 erfüllen.
Förderfähig sind nur die entstehenden
und nachzuweisenden Kosten der bewilligten Investition, die bei Anwendung der
Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt und für eine
medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Patientinnen und
Patienten im Krankenhaus notwendig sind. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme
muss gesichert sein.
5.2
Für eine Förderung nach § 21a des
KHGG NRW ist die Antragstellung gemäß Nummer 8 notwendig. Mit der Antragstellung
erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme in das jährliche
Investitionsprogramm.
5.3
Eine Förderung ist ausgeschlossen,
wenn vor Erteilung des Bewilligungsbescheids mit der Maßnahme begonnen worden
ist (vorzeitiger Maßnahmebeginn). Als Maßnahmenbeginn gilt insbesondere der
Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder
Leistungsvertrags. Bei Baumaßnahmen gelten insbesondere Planungen, Erwerb und
Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn der Maßnahme.
5.4
Mit der Maßnahme muss spätestens
neun Monate nach Auszahlung der Fördermittel begonnen werden. Die geförderte
Maßnahme muss spätestens drei Jahre nach Auszahlung der Fördermittel beendet
sein. Das zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.
5.5
Führt eine beantragte
Fördermaßnahme zu einer Veränderung des Feststellungsbescheids nach § 16 des
KHGG NRW, muss eine Absichtserklärung zur Einleitung eines regionalen
Planungsverfahrens spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung auf
Einzelförderung vorliegen. Spätestens zum Zeitpunkt der Anhörung des
Landesausschusses für Krankenhausplanung muss ein regionales Planungskonzept
nach § 14 Absatz 2 des KHGG NRW initiiert sein. Ist ein regionales
Planungskonzept zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht abgeschlossen, werden
entsprechende Bestimmungen in den Bewilligungsbescheid aufgenommen.
6
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die der Förderung zugrunde liegende
Finanzierungsart ist die Festbetragsfinanzierung.
6.1
Der Festbetrag entspricht den
anerkannten förderungsfähigen Kosten der Maßnahme.
6.2
Die Förderung wird im Jahr der
Bewilligung in einer Summe ausgezahlt.
6.3
Ergibt sich im Verlauf der
Maßnahmenumsetzung eine Unterschreitung der geplanten Kosten, so sind die
Einsparungen zweckgebunden für förderungsfähige Maßnahmen nach § 18 Absatz 1
des KHGG NRW zu verwenden.
6.4
Ergibt sich im Verlauf der
Maßnahmenumsetzung eine Überschreitung der geplanten Kosten, sind die
Mehrkosten durch den Krankenhausträger zu tragen.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Änderungen, die Auswirkung auf die
Gewährung der Zuwendung oder auf deren Höhe haben, unverzüglich mitzuteilen und
auf Anfrage alle für die Prüfung der Fördervoraussetzungen notwendig
erscheinenden Unterlagen vorzulegen.
8
Antragsverfahren
8.1
Für
die Einzelförderung ist eine Antragstellung erforderlich. Das Antragsmuster ist
auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums zu finden.
8.2
Der
Antrag auf Einzelförderung ist in schriftlicher Form und unterschrieben
fristgerecht an die nach § 1 Absatz 3 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung, zuständige
Bewilligungsbehörde zu richten. Die Frist für die Antragstellung wird durch das
zuständige Ministerium bestimmt und in gleicher Form veröffentlicht wie die
jeweiligen Förderschwerpunkte. Das ausgefüllte Antragsmuster und die
erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Weitere Unterlagen als die in Nummer
8 des Antragsmusters aufgeführten Unterlagen können nachgefordert werden.
8.3
Eine
nicht fristgerechte oder nicht vollständige Antragstellung führt zum Ausschluss.
8.4
Eine
Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
9
Prüfungsverfahren
9.1
Die
örtlich zuständigen Bezirksregierungen prüfen und bewerten die Förderanträge in
krankenhausplanerischer Hinsicht. Sie leiten die Prüfungsergebnisse ihrer
krankenhausplanerischen Prüfungen an das zuständige Ministerium und die
Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 8.2 Satz 1 weiter.
9.2
Die
gemäß Nummer 8.2 Satz 1 zuständige Bewilligungsbehörde führt die
förderrechtliche und baufachliche Prüfung der Förderanträge durch. Kommt sie im
Prüfungsverfahren zu dem Ergebnis, dass ein förderfähiger Förderantrag nicht vollständig
ist, muss sie den Krankenhausträger einmalig zur Nachbesserung innerhalb einer
festgelegten Frist auffordern.
Eine
weitergehende inhaltliche Prüfung ist nur erforderlich, wenn es sich um ein
förderfähiges Fördervorhaben handelt.
9.3
Die
Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 8.2 Satz 1 leitet die Prüfungsergebnisse ihrer
förderrechtlichen und baufachlichen Prüfung an das zuständige Ministerium und
die örtlich zuständige Bezirksregierung weiter. Eine Weiterleitung der
Prüfungsergebnisse von nicht förderungsfähigen Anträgen ist nicht erforderlich.
Die Prüfungstiefe erstreckt sich auf die laut Antragsmuster geforderten
Unterlagen, die sich an den Grundsätzen der Landeshaushaltsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), in der jeweils
geltenden Fassung, sowie den für das Krankenhauswesen geltenden
Rechtsvorschriften orientieren, nicht aber an § 23 und § 44 der
Landeshaushaltsordnung.
9.4
Das
zuständige Ministerium prüft die Prüfungsergebnisse auf Plausibilität.
10
Auswahlverfahren
10.1
Das
zuständige Ministerium wählt die Fördermaßnahmen im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel aus.
10.2
Sofern
die förderfähigen Kosten der beantragten Fördermaßnahmen die im jeweiligen Haushaltsjahr
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigen, legt das zuständige
Ministerium Kriterien für eine Priorisierung fest. Anhand dieser Kriterien
führt das zuständige Ministerium eine Priorisierung der förderfähigen Maßnahmen
durch.
10.3
Nach
Priorisierung trifft das zuständige Ministerium eine vorläufige Entscheidung
über die Auswahl der Fördervorhaben und hört den Landesausschuss für
Krankenhausplanung an.
10.4
Nach
Anhörung des Landesausschusses für Krankenhausplanung trifft das zuständige
Ministerium die finale Entscheidung über die Auswahl der Fördervorhaben.
11
Bewilligungsverfahren
11.1
Die
Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 8.2 Satz 1 ist zuständig für die Bewilligung,
Ablehnung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung. Darüber hinaus ist sie für
den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, einer gegebenenfalls
erforderlichen Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der
gewährten Zuwendung zuständig.
11.2
Der
Bewilligungsbescheid enthält die entsprechenden Nebenbestimmungen und kann mit
Auflagen versehen werden.
12
Verwendungsnachweis
12.1
Der Krankenhausträger hat die
zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel zum Stichtag 31. Dezember eines
jeden Jahres durch gesonderte Wirtschaftsprüfungsbescheinigungen gegenüber der
Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
12.2
Bis zur abschließenden
zweckentsprechenden Verwendung sind die Bescheinigungen gemäß Nummer 12.1
gegenüber der Bewilligungsbehörde unaufgefordert jeweils bis zum Ende des auf den
Prüfungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorzulegen.
12.3
Bei Zweifeln an der
zweckentsprechenden Verwendung kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen
anfordern. Der Krankenhausträger hat Einsicht in die dazu erforderlichen
Unterlagen zu gewähren. Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis
vorzulegen.
12.4
Der Landesrechnungshof ist
berechtigt, beim Krankenhausträger zu prüfen.
13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
MBl. NRW. 2019 S. 208, geändert durch Runderlass vom 15. März 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 109).