Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Erlass zum Umgang mit Wasserpfeifen (Shishas) in Shisha-Betrieben und dem Betrieb solcher Einrichtungen (Shisha-Erlass)

 

Erlass zum Umgang mit Wasserpfeifen (Shishas) in Shisha-Betrieben und dem Betrieb solcher Einrichtungen (Shisha-Erlass)

Erlass
zum Umgang mit Wasserpfeifen (Shishas)
in Shisha-Betrieben und dem Betrieb solcher Einrichtungen
(Shisha-Erlass)

Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung,
des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration,
des Ministeriums des Innern,
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
und des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 16. September 2020

1

Allgemeines

In den letzten Jahren ist es in Shisha-Betrieben deutschlandweit vermehrt zu lebensbedrohlichen Kohlenmonoxid-Vergiftungen gekommen. In diesen Einrichtungen muss daher auf Grund des akuten Risikos einer Kohlenmonoxid-Vergiftung für Gäste und Beschäftigte durch die Nutzung glühender Kohle streng auf die Vermeidung einer erhöhten Kohlenmonoxid-Konzentration in der Raumluft geachtet werden.

Kohlenmonoxid (CO) ist ein auf das Blut und die Zellen einwirkendes Atemgift, das zur inneren Erstickung führen kann. Es entsteht beim Anfeuern der Kohlen, bei der Zubereitung und dem Rauchen von Shishas und verteilt sich auf Grund seiner ähnlichen Dichte wie Luft schnell im gesamten Raum. In geschlossenen Innenräumen kann es dadurch zu hohen Konzentrationen dieses Gases kommen.

Eine Vergiftung mit Kohlenmonoxid kann zu Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Verwirrtheit, Bewusstlosigkeit und schlussendlich zum Tod führen. Als Spätfolgen einer nicht tödlich verlaufenden Vergiftung können Schäden am Herz-Kreislauf- und Nervensystem auftreten, insbesondere dann, wenn die Vergiftung nicht oder erst spät erkannt und behandelt wird, wobei die individuelle Toleranzschwelle variiert. Besonders empfindlich reagieren ungeborene Kinder und Personen mit Herz-Kreislauf-Krankheiten oder Blutarmut auf Kohlenmonoxid.

Da das Kohlenmonoxid von den menschlichen Sinnesorganen nicht wahrgenommen werden kann, zeigt der Körper bei übermäßiger Zufuhr keine Abwehrreaktionen wie zum Beispiel Augentränen, Husten oder Hyperventilation. Geboten sind daher zum einen präventive Maßnahmen, die bereits an der Vermeidung des Entstehens von erhöhten Kohlenmonoxid-Konzentrationen ansetzen. Zum anderen sind repressive Maßnahmen angezeigt, die insbesondere die Einhaltung der präventiven Schutzmaßnahmen gewährleisten sollen. Die im Folgenden aufgeführten Maßnahmen sind zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren unerlässlich.

2

Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung von Kohlenmonoxid-Vergiftungen in Shisha-Betrieben

2.1

Maßnahmen auf der Grundlage des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, der Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist und der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist.

2.1.1

Erlaubnisverfahren, Auflagen und Entzug der Gaststättenerlaubnis nach dem Gaststättengesetz sowie nach der BauO NRW 2018

2.1.1.1

Erlaubnis

Shisha-Betriebe, in denen gastronomische Leistungen angeboten werden, weisen Betriebseigentümlichkeiten auf, die sie von einer typischen Schank- oder Speisewirtschaft unterscheiden. Das hinzutretende Angebot des Shisha-Rauchens und die hiermit verbundenen Gefahren lösen besondere Erlaubnisvoraussetzungen aus, um den Schutz der Gäste gewährleisten zu können. Vor diesem Hintergrund sind Shisha-Betriebe als „besondere Betriebsart“ im Sinne des § 3 Absatz 1 GastG einzustufen. Infolgedessen ist die Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 GastG auch explizit für diese Betriebsart zu erteilen.

2.1.1.2

Versagung

Nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 GastG ist eine Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn die zum Betrieb eines Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit nicht genügen. Sofern sich erst nachträglich herausstellen sollte, dass dieser Versagungsgrund bereits bei Erlaubniserteilung vorlag, weil die Räumlichkeiten beispielsweise nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung gefährlicher Konzentrationen von Kohlenmonoxid aufgewiesen haben, kann die Erlaubnis nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, zurückgenommen werden. Die Rücknahmeregelung in § 15 Absatz 1 GastG ist insoweit nicht abschließend und lässt eine ergänzende Anwendung des § 48 VwVfG NRW beim Vorliegen von Versagungsgründen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 GastG zu.

2.1.1.3

Auflagen

Nach § 5 Absatz 1 GastG können jederzeit, also sowohl vorsorglich als auch nachträglich, zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit Auflagen zu einer Gaststättenerlaubnis erteilt werden. Die für den Vollzug des Gaststättenrechts zuständige kommunale Ordnungsbehörde konkretisiert die Mindestanforderungen für den Gesundheitsschutz in Shisha-Gaststätten hiernach zuvorderst, indem sie geeignete Auflagen zur Vermeidung gefährlicher Konzentrationen von Kohlenmonoxid beim Zubereiten und Rauchen von Wasserpfeifen erlässt. Hierfür kann sie bei Bedarf auch Sachverständige einschalten. Entsprechende Anordnungen können überdies auch nach § 5 Absatz 2 GastG gegenüber Gewerbetreibenden eines erlaubnisfreien Gaststättengewerbes erlassen werden.

Zur Erteilung von Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen bei Gaststätten wird auf den Gemeinsamen Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, des Innenministers und des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Zuständigkeit zur Erteilung von Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen bei Gaststätten und Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung“ vom 15. Mai 1975 (MBl. NRW. S. 1096) hingewiesen. Die Gaststättenbehörden sollen die

Immissionsschutzbehörden beteiligen, wenn die zu treffende Entscheidung besondere technische Sachkunde auf dem Gebiet des Immissionsschutzes erfordert.

Insbesondere im Falle mehrmaliger Verstöße gegen Auflagen hat die für den Vollzug des Gaststättenrechts zuständige kommunale Ordnungsbehörde auch den Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 GastG zu erwägen. Verstoßen Betreiber von erlaubnisfreien Gaststätten mit Shisha-Betrieb nachhaltig gegen Anordnungen zum Schutz der Gäste, kann eine Gewerbeuntersagung gemäß § 35 GewO in Betracht kommen.

2.1.1.3.1

Mindestanforderungen

Folgende Mindestanforderungen sind durch die jeweils für den Vollzug des Gaststättenrechts zuständigen kommunalen Ordnungsbehörde flächendeckend in jedem Einzelfall mittels der vorgenannten Auflagen an jeden Shisha-Betrieb zu stellen:

a) Lüftungsanlagen

Gaststätten sind Sonderbauten gemäß § 50 BauO NRW 2018. Zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 BauO NRW 2018 sowie der besonderen Anforderungen auf der Grundlage von § 50 Absatz 1 Nummer 11 BauO NRW 2018 sind folgende Anforderungen an die Lüftung in Shisha-Betrieben zu stellen:

In Anlehnung an die aus dem Arbeitsschutz ermittelten Arbeitsplatzgrenzwerte (Schichtmittelwert) ist als maximale Kohlenmonoxid-Raumluftkonzentration ein Wert von 30 Parts per Million beziehungsweise 35 Milligramm pro Kubikmeter einzuhalten. Dafür bedarf es ausreichend dimensionierter mechanischer Lüftungsanlagen, die die Gaststätte, also sämtliche Gasträume einschließlich des Thekenbereichs sowie Vorbereitungsräume, Toiletten und Flure, gleichmäßig be- und entlüften. Die Lüftung muss dabei so dimensioniert sein, dass dieser Kohlenmonoxid-Maßnahmenwert auch bei einer vollen Auslastung der Gaststätte nicht überschritten wird. Um dies zu erreichen, müssen im Allgemeinen in der Gaststätte, also sämtliche Gasträume einschließlich des Thekenbereichs sowie Vorbereitungsräume, Toiletten und Flure, pro Stunde und brennender Wasserpfeife mindestens 130 Kubikmeter Luft nach außen bewegt und durch Frischluft ersetzt werden.

Bei Überschreitung der Kohlenmonoxid-Konzentration von 30 Parts per Million beziehungsweise 35 Milligramm pro Kubikmeter in der Gaststätte, also sämtliche Gasträume einschließlich des Thekenbereichs sowie Vorbereitungsräume, Toiletten und Flure, (Maßnahmenwert) sind Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Wert wieder einzuhalten, etwa durch eine Erhöhung der Lüftungsrate. Im Falle der Überschreitung einer Kohlenmonoxid-Konzentration von 60 Parts per Million beziehungsweise 70 Milligramm pro Kubikmeter im Besucherraum (Einschreitwert) ist der Shisha-Betrieb so lange zu schließen, bis sichergestellt ist, dass der Maßnahmenwert (30 Parts per Million) wieder dauerhaft eingehalten wird. Die Lüftungsanlagen sind unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und der bauordnungsrechtlichen Brandschutzanforderungen durch eine Fachfirma zu installieren. Die Fachfirma muss gegenüber der für den Vollzug des Gaststättenrechts zuständigen kommunalen Ordnungsbehörde bestätigen, dass die Lüftungsanlage für die Be- und Entlüftung der Gaststätte ausreichend dimensioniert und funktionstüchtig ist. Während des Einsatzes der Shisha-Pfeifen muss die Lüftungsanlage zum Schutz der Beschäftigten und Gäste in Betrieb sein. Im Bereich des Vorglühens beziehungsweise der Vorhaltung glühender Kohlen entstehendes Kohlenmonoxid muss über eine mechanische Abzugsanlage (Rauchabzugsleitung mit einer Ansaugvorrichtung) am Entstehungsort erfasst und nach außen abgeführt werden. Dies kann separat oder auch über die Lüftungsanlage erfolgen. Der Shisha-Barbetreiber hat zudem sicherzustellen, dass die Lüftungsanlage (und – wenn vorhanden – die mechanische Abzugsanlage) regelmäßig nach den Vorgaben des Herstellers auf Funktionsfähigkeit kontrolliert, gereinigt und gewartet wird. Eine Fachfirma muss die Kontrolle und Wartung gegenüber der für den Vollzug des Gaststättenrechts zuständigen kommunalen Ordnungsbehörde bescheinigen.

Beim Ableiten der Raumluft, die neben dem Kohlenmonoxid auch mit Duftstoffen belastet sein kann, sowie der Rauchgase aus dem Vorglüh- und Vorhaltungsbereich der Kohlen ins Freie ist sicherzustellen, dass Anwohner beziehungsweise benachbarte Einrichtungen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden. In der Regel ist es zum Schutz der Anwohner erforderlich, dass die Abluft und Rauchgase in den freien Luftstrom über das Dach mit einer Geschwindigkeit von mindestens sieben Metern pro Sekunde abgeleitet werden. Zur Beurteilung der Abluft- und Rauchgasableitungen ist die zuständige Immissionsschutzbehörde im Beschwerdefall sowie im Erlaubnisverfahren frühzeitig zu beteiligen beziehungsweise bei erlaubnisfreien Verfahren in Kenntnis zu setzen.

Das technische Datenblatt der Be- und Entlüftungsanlage ist im Betrieb zu hinterlegen und Vertretern von Behörden oder der Feuerwehr auf Verlangen vorzulegen.

Die vorstehenden Ausführungen stellen Mindestanforderungen dar. Im Einzelfall können sich weitergehende Anforderungen auf der Grundlage von § 50 Absatz 1 Nummer 11 BauO NRW 2018 ergeben.

b) Kohlenmonoxid-Melder

Zur Überwachung der Kohlenmonoxid-Konzentration und ergänzend zu einer ausreichend bemessenen Be- und Entlüftung durch eine mechanische Lüftungsanlage sind in der Gaststätte, also sämtliche Gasträume einschließlich des Thekenbereichs sowie Vorbereitungsräume, Toiletten und Flure Kohlenmonoxid-Melder anzubringen, welche mindestens den Anforderungen der DIN EN 50291-1 entsprechen. Darüber hinaus muss der Kohlenmonoxid-Melder vor der Aktivierung des Alarms einen sogenannten Voralarm auslösen und mit einer Speicherfunktion ausgestattet sein. Zur Verhinderung von Manipulationen muss der Kohlenmonoxid-Melder mit einer fest installierten und nicht ausbaufähigen Batterie verbunden sein. Im Regelfall ist ein Kohlenmonoxid-Melder pro 25 Quadratmeter Gastraum zu installieren, bei Verschachtelung des Gastraumes müssen möglicherweise mehr Melder angebracht werden. Der Kohlenmonoxid-Melder ist nach den Vorgaben des Herstellers im Gastraum anzubringen. Gäste müssen einen eventuellen Alarm hören und sehen können.

Eine Ausfertigung der Montage- und Betriebsanleitung der Kohlenmonoxid-Warnmelder ist im Betrieb vorzuhalten und Vertretern von Behörden oder Feuerwehr auf Verlangen vorzulegen.

Die Kohlenmonoxid-Warnmelder sind fortlaufend betriebsbereit zu halten und - sofern die Betriebsanleitung nichts Anderes festlegt - im wöchentlichen Abstand auf ihre Funktionsfähigkeit (Batterieversorgung) hin zu überprüfen. Die Anbringung der Warnmelder hat in Quellnähe (Anzündbereich und Konsumplätze der Shishas) zu erfolgen. Eine Anbringung in unmittelbarer Nähe eines Fensters ist ausgeschlossen.

Sofern ein Kohlenmonoxid-Warnmelder anschlägt, sind sofort sämtliche Shishas beziehungsweise alle glühenden Kohlen und alles glühende organische Material zu löschen. Außerdem sind alle Fenster und Türen zu öffnen. Die Räume sind so lange zu lüften, bis die Kohlenmonoxid-Konzentration wieder unterhalb des Maßnahmenwerts von 30 Parts per Million beziehungsweise 35 Milligramm pro Kubikmeter liegt. Im Falle der Überschreitung einer Kohlenmonoxid-Konzentration von 60 Parts per Million beziehungsweise 70 Milligramm pro Kubikmeter im Besucherraum (Einschreitwert) ist der Shisha-Betrieb so lange zu räumen, bis sichergestellt ist, dass der Maßnahmenwert (30 Parts per Million beziehungsweise 35 Milligramm pro Kubikmeter) wieder dauerhaft eingehalten wird.

Jedes Anschlagen eines Warnmelders ist mit Datum und Uhrzeit zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in der Gaststätte vorzuhalten und Vertretern von Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Der Anzündbereich für die Kohlen ist mit einem fachgerecht installierten Rauchabzug auszustatten. Der Rauchabzug ist während des Anzündvorgangs sowie während der Lagerung glühender Kohlen stets in Betrieb zu halten. Über die fachgerechte Installation des Rauchabzugs ist der für den Vollzug des Gaststättenrechts zuständigen kommunalen Ordnungsbehörde vor der Inbetriebnahme von Anzündeinrichtungen, die keine Feuerstätten sind, ein Nachweis einer Fachfirma oder einer sachkundigen Person vorzulegen. Soweit als Anzündeinrichtung eine Feuerstätte genutzt wird, ist deren fachgerechte Installation vor der Inbetriebnahme durch einen Schornsteinfeger nachzuweisen.

Im Anzündbereich sowie im Bereich der Theke ist jeweils ein Feuerlöscher der Größe III (zum Beispiel P >= 6 Kilogramm, W >= 9 Liter, S >= 9l) für die Brandklasse A nach DIN EN 2 vorzuhalten. Feuerlöscher müssen regelmäßig (alle zwei Jahre) durch Sachkundige und zur Prüfung befähigte Personen nach den allgemein gültigen und anerkannten Regeln der Technik (zum Beispiel DIN 14406-4 in Verbindung mit DIN 14406-4, Beiblatt 1) geprüft und instandgehalten werden (siehe Prüfplakette auf dem Löschmittelbehälter).

Der Umgang mit offenem Feuer beziehungsweise glühenden Kohlen ist auf einer feuerfesten und standsicheren Unterlage und in sicherem Abstand zu brennbaren Materialien und elektrischen Kabeln und Installationen vorzunehmen.

Die Kohlen sind entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanleitung anzuzünden. Die Sicherheitshinweise des Herstellers sind strikt zu beachten.

Beim Anzünden darf kein Funkenflug über die nicht brennbare Unterlage hinaus entstehen.

Sämtliche Abfallbehälter müssen aus nicht brennbaren Stoffen bestehen und einen dicht schließenden Deckel oder eine selbstlöschende Funktion haben.

c) Hinweise und Warnschilder

Sämtliche Gäste sind durch Hinweise und Warnschilder entsprechend dem nachfolgenden Text über das Risiko nicht auszuschließender Gesundheitsgefahren zu informieren. Diese Information ist sichtbar und gut lesbar direkt im Eingangsbereich oder an der Eingangstür des Shisha-Betriebes anzubringen.

Beispiel:

Sehr geehrte Gäste,

dies ist eine Einrichtung, in der Wasserpfeifen (Shishas) geraucht werden. Im Innenraum dieser Einrichtung dürfen Shishas nur mit Shiazo-Steinen und getrockneten Früchten befüllt geraucht werden. Beim Zubereiten und Rauchen der Shishas entsteht Kohlenmonoxid. Hierdurch können erhebliche Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere für Schwangere sowie das ungeborene Kind und Personen mit Herz-Kreislauf- oder Lungenerkrankungen.

2.1.2

Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung

Auf Grund der nach § 14 Absatz 1 GewO für alle stehenden gewerblichen Betätigungen geltenden Anzeigepflicht besteht die Notwendigkeit der behördlichen Kenntnisnahme von der Existenz von Shisha-Betrieben. Bei der Gewerbeanmeldung ist die Tätigkeit des Gewerbebetriebs so konkret zu beschreiben, dass der Umfang der gewerblichen Tätigkeit sowie die wesentlichen Merkmale der Tätigkeit erkennbar sind. Der Betrieb eines Shisha-Betriebes ist kein typischer Bestandteil einer gastronomischen Tätigkeit und damit keine geschäftsübliche Leistung. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit, die, auch bei einer nachträglichen Erweiterung eines ursprünglich reinen Gastronomiebetriebes gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 2 GewO, angezeigt werden muss. Die Anzeige hat durch das Ausfüllen von Formularvordrucken zu erfolgen, sie kann aber auch in elektronischer Form erstattet werden (§ 14 Absatz 14 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 GewO in Verbindung mit § 1 folgende Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (Gewerbeanzeigenverordnung – GewAnzV) vom 22. Juli 2014). Wird die Gewerbeanzeige elektronisch erstattet, kann die zuständige Behörde zur elektronischen Datenverarbeitung Abweichungen von der Form der in § 1 GewAnzV geregelten Vordrucke, nicht aber vom Inhalt der Anzeige zulassen. Letztlich muss die zuständige kommunale Ordnungsbehörde aus der textlichen Eingabe der Tätigkeit ersehen können, dass es sich um einen sogenannten „Shisha-Betrieb“ handelt.

Wird die Aufnahme eines Shisha-Betriebes, entgegen der tatsächlichen Absicht, im schriftlichen Anzeigeformular beziehungsweise bei der Anmeldung mittels eines Online-Dienstes nicht erwähnt, so ist die betreffende Gewerbeanzeige als unvollständig zu betrachten. Wird eine spätere Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit um einen Shisha-Betrieb nicht angezeigt, so stellt dies, wie oben dargelegt, ebenfalls einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht dar.

Sofern die Errichtung eines Shisha-Betriebes bekannt wird, sind die Einrichtungen insbesondere im Hinblick auf die unter 2.1.1.3.1 aufgeführten betrieblichen Mindestanforderungen zu überprüfen und die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Hierbei sind die Ordnungsbehörden bei Bedarf durch andere Fachbehörden (insbesondere durch die Bauämter, Arbeitsschutz- und Gesundheitsbehörden) zu unterstützen.

Wird das Betreiben eines Shisha-Betriebs vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angezeigt, erfüllt dies gemäß § 146 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b GewO den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Die zuständige kommunale Ordnungsbehörde kann in diesem Fall nach § 146 Absatz 3 GewO eine Geldbuße von bis zu 1 000 Euro verhängen. Angesichts der Gefährdungslage, die von einem Shisha-Betrieb ausgeht und dem damit verbundenen Kontrollerfordernis im Hinblick auf die Vorkehrungen zum Schutz der Gäste ist grundsätzlich ein Bußgeldverfahren einzuleiten, wenn die betreffenden Gewerbetreibenden gegen die Anzeigepflicht nach § 14 Absatz 1 GewO verstoßen. Insoweit reduziert sich das ansonsten bestehende Entschließungsermessen der zuständigen Behörde auf „Null“.

2.2

Maßnahmen auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S.1246), das zuletzt durch Artikel 293 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.

Die Arbeit für die Beschäftigten eines Betriebes ist gemäß § 4 Nummer 1 ArbSchG so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird. Um dieses Ziel zu erreichen und ggf. geeignete Maßnahmen zu treffen, hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, § 5 Absatz 1 ArbSchG. Im Rahmen dieser Beurteilung ist nach § 5 Absatz 1 ArbSchG in Verbindung mit § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 226 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, auch zu beachten, ob für die Beschäftigten unter Berücksichtigung der Nutzung der Räumlichkeiten und der Anzahl der Personen, die sich maximal dort aufhalten können, ausreichend gesunde Atemluft vorhanden ist.

In Bezug auf den Gehalt von Kohlenmonoxid in der Atemluft ist in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 900 unter „Arbeitsplatzgrenzwerte“ ein Grenzwert von 30 Parts per Million beziehungsweise 35 Milligramm pro Kubikmeter als Schichtmittelwert bei täglich achtstündiger Exposition festgelegt worden. Bei einer Überschreitung des Grenzwertes wird die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet.

Die zuständigen Behörden sind nach § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 ArbSchG dazu befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten die Geschäfts- und Betriebsräume der Shisha-Betriebe zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, ob der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird. Gemäß § 22 Absatz 3 Satz 1 ArbSchG kann im Einzelfall angeordnet werden, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen beziehungsweise die Beschäftigten zur Abwendung der aus dem Kohlenmonoxid-Vorkommen resultierenden Gesundheitsgefahren zu treffen haben. Insoweit soll insbesondere erwogen werden, die Installation von Lüftungsanlagen und Kohlenmonoxid-Meldern – sofern diese nicht im Betrieb vorhanden sind oder nicht den erforderlichen Anforderungen entsprechen – unter Berücksichtigung der unter 2.1.1 aufgeführten Maßgaben anzuordnen.

Hat der jeweilige Shisha-Betreiber der auf der Grundlage von § 22 Absatz 3 ArbSchG gegen ihn ergangenen Anordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwidergehandelt, ist die Verhängung einer Geldbuße nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 a) ArbSchG zu erwägen. Diese kann gemäß § 25 Absatz 2 ArbSchG bis zu 25 000 Euro betragen.

2.3

Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S.  430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S.  1032) geändert worden ist.

Auf der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Absatz 2 ÖGDG NRW kann die untere Gesundheitsbehörde zur Abwehr von gesundheitlichen Schäden oder Langzeitwirkungen in öffentlichen Gebäuden entsprechende Maßnahmen anordnen. Der Begriff des „öffentlichen Gebäudes“ orientiert sich an der im Bauordnungsrecht verwendeten Begrifflichkeit der „öffentlich zugänglichen baulichen Anlage“. Nach § 49 Absatz 2 Satz 2 BauO NRW 2018 sind bauliche Anlagen öffentlich zugänglich, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. In der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung der BauO NRW 2018 wurden unter § 55 Absatz 2 Satz 1 als öffentlich zugängliche bauliche Anlagen exemplarisch unter anderem Gaststätten, Verkaufsstätten sowie Kultureinrichtungen aufgelistet. Folglich sind prinzipiell auch die Shisha-Betriebe als „öffentliche Gebäude“ im Sinne von § 10 Absatz 2 ÖGDG NRW anzusehen.

Eine generelle Nachforschungspflicht wird man der Norm indes nicht entnehmen können. Die unteren Gesundheitsbehörden sind also nicht dazu verpflichtet, massenhaft Reihenuntersuchungen in Shisha-Betrieben im Hinblick auf den Kohlenmonoxid-Gehalt in der Raumluft vorzunehmen. Eine solche Untersuchungspflicht besteht im Rahmen der gebotenen Sachverhaltsaufklärung aber dann, wenn es konkrete Hinweise auf gesundheitliche Schäden oder Langzeitwirkungen in bestimmten Shisha-Betrieben gibt. In diesen Fällen sind entsprechende Maßnahmen zu erwägen, insbesondere die Anordnung der Installation von Lüftungsanlagen und Kohlenmonoxid-Meldern – sofern diese nicht im Betrieb vorhanden sind oder nicht den erforderlichen Anforderungen entsprechen – unter Berücksichtigung der unter Nummer 2.1.1.3.1 aufgeführten Maßgaben.

Die zuständige untere Gesundheitsbehörde kann Maßnahmen auf der Grundlage von § 10 Absatz 2 ÖGDG NRW auch gegenüber den Verantwortlichen öffentlicher Gebäude anordnen, die dort die Nutzung von Wasserpfeifen nicht gewerblich anbieten. Anordnungen sollte die Behörde im Einzelfall jedoch nur dann treffen, wenn in den betreffenden Räumlichkeiten ein regelmäßiger Konsum stattfindet und die Zurverfügungstellung der Shishas ein gewisses Maß an Struktur und Organisation aufweist.

Zu beachten ist, dass die untere Gesundheitsbehörde wegen des in § 10 Absatz 1 ÖGDG NRW weit gefassten und allgemein gehaltenen Schutzauftrags gegenüber den nach dem jeweiligen Fachrecht zuständigen Behörden nur subsidiär zuständig ist.

2.4

Maßnahmen auf der Grundlage des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S.  790) geändert worden ist

Bei einem Shisha-Betrieb handelt es sich um eine Anlage nach § 2 LImSchG in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. Gemäß § 3 Absatz 3 LImSchG ist bei der Errichtung von Anlagen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Der Stand der Technik ist einzuhalten.

Das Vorsorgegebot des § 3 Absatz 3 LImSchG ist, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, vor allem im Rahmen dieses Verfahrens zu beachten. Absatz 3 verlangt insbesondere, dass bei der Errichtung der Anlagen alle verhältnismäßigen Maßnahmen getroffen werden, die dem Stand der Technik (vergleiche § 2 Satz 1 LImSchG in Verbindung mit § 3 Absatz 6 BImSchG) entsprechen.

Sofern die an Shisha-Betriebe zu stellenden Anforderungen im Einzelfall einer besonderen technischen Sachkunde und fachlichen Beurteilung auf dem Gebiet des Immissionsschutzes bedürfen, sollte die zuständige Immissionsschutzbehörde beteiligt werden.

3

Besondere Maßnahmen zum Schutz von Nichtrauchern, Kindern und Jugendlichen

3.1

Maßnahmen auf der Grundlage des Nichtraucherschutzgesetzes NRW (NiSchG NRW) vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 742), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 635) geändert worden ist

In Bezug auf Shisha-Gaststätten finden grundsätzlich die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes NRW Anwendung. Hiernach gilt sowohl für den Konsum konventioneller Tabakwaren als auch für das Inhalieren von Tabakerzeugnissen mittels Wasserpfeifen in Schank- oder Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume, ein ausnahmsloses Rauchverbot, vergleiche § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer7 NiSchG NRW. Das Gesetz verbietet jedoch nicht die Nutzung von Wasserpfeifen, in denen Shiazo-Steine oder getrocknete Früchte verwendet werden (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 1. August 2013 – 4 B 608/13). Darüber hinaus lässt sich dem Gesetz kein Verbot des Konsums von nikotinfreien E-Zigaretten und damit auch nicht von E-Shishas entnehmen.

Die zuständigen Ordnungsbehörden haben angesichts dessen auf der Grundlage von § 5 Absatz 3 NiSchG NRW die Verhängung von Geldbußen von bis zu 2 500 Euro insbesondere dann zu erwägen, wenn der jeweilige Betreiber der Shisha-Gaststätte entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 NiSchG NRW nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um Verstöße gegen das Rauchverbot von Tabakerzeugnissen zu verhindern. Die handelnde Behörde muss zur Erforschung etwaiger Verstöße nötigenfalls stichprobenartig Kontrollen durchführen. Konkret ist im Einzelfall zu ermitteln, ob der Betreiber die Wasserpfeifen mit Tabakprodukten oder mit nikotinfreien Substanzen befüllt hat.

In welchem Umfang Kontrollen durchzuführen sind, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Zu beachten ist, dass jeder Gast einen gesonderten Verstoß gegen das Rauchverbot begeht, bei dessen Duldung der jeweilige Betreiber der Shisha-Einrichtung jeweils erneut zur Verantwortung gezogen werden kann.

3.2

Maßnahmen auf der Grundlage des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist.

Nach § 10 Absatz 1 JuSchG dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben werden noch darf ihnen das Rauchen beziehungsweise der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. Von diesem Abgabe- und Rauchgestattungsverbot werden Tabakwaren aller Art erfasst. Nach der Erweiterung des Wortlauts auf „andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse“ unterfallen dem Verbot nunmehr auch die nicht als Tabakwaren zu qualifizierenden elektronischen Shishas, bei denen eine Nikotinlösung eingeatmet wird. Zusätzlich umfasst der Tatbestand gemäß Absatz 4 nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden sowie deren Behältnisse.

§ 10 JuSchG verbietet Kindern und Jugendlichen nach geltender Rechtslage jedoch nicht die Nutzung (Abgabe/Konsum) von konventionellen Wasserpfeifen mit tabak- und nikotinfreien Produkten.

Ordnungs- und Kreispolizeibehörden können nach Prüfung im Einzelfall über § 7 JuSchG verfügen, dass Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit in einem Shisha-Betrieb nicht gestattet werden darf, wenn von diesem Betrieb Gefährdungen insbesondere für das körperliche Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgehen. Das kann auch für Betriebe ohne Alkoholausschank zutreffen, für die die Aufenthaltsbeschränkungen für Gaststätten des § 4 JuSchG nicht gelten. Die angenommene Gefährdung für Kinder und Jugendliche nach § 7 JuSchG ist von der verfügenden Stelle positiv zu benennen und konkret zu begründen.

Sofern von einem Shisha-Betrieb eine unmittelbare Gefahr insbesondere für das körperliche Wohl eines Kindes oder einer beziehungsweise eines Jugendlichen ausgeht, hat die zuständige Behörde die minderjährige Person zum Verlassen des Ortes anzuhalten (§ 8 JuSchG). Zuwiderhandlungen der Betreiber gegen Verbote und/oder Anordnungen nach § 7 JuSchG stellen gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 9 JuSchG eine Ordnungswidrigkeit dar.

Ein Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 10 Absatz 1 JuSchG stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 12 JuSchG dar. In beiden Fällen sind die zuständigen Behörden dazu angehalten, zu prüfen, ob auf der Grundlage von §28 Absatz. 5 JuSchG eine Geldbuße von bis zu 50 000 Euro gegen den Betreiber des jeweiligen Shisha-Betriebes verhängt werden soll. Im Hinblick auf die Bemessung der Geldbuße ist § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, zu beachten. Danach soll die Geldbuße den Gewinn, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

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Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

MBl. NRW. 2020 S. 595.