Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Vorläufige Beauftragung zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a der Verordnung zum Anspruch auf Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit (Coronavirus-Testverordnung) vom 7. März 2021
Vorläufige Beauftragung zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a der Verordnung zum Anspruch auf Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit (Coronavirus-Testverordnung) vom 7. März 2021
Vorläufige
Beauftragung zur Durchführung von Bürgertestungen nach
§ 4a der Verordnung zum Anspruch auf Testungen in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 des
Bundesministeriums für
Gesundheit (Coronavirus-Testverordnung) vom 7. März
2021
Allgemeinverfügung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 7. März 2021
Das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
erlässt zur Umsetzung von § 6 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung zum Anspruch auf
Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus
SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit (Coronavirus-Testverordnung)
vom 7. März 2021 als oberste Landesbehörde im öffentlichen Gesundheitsdienst
nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1032) geändert worden ist, die folgende Allgemeinverfügung:
1. Ärzte,
Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische
Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie weitere Anbieter,
die nicht bereits nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Coronavirus-Testverordnung
zugelassener Leistungserbringer sind, werden vorläufig mit der
Leistungserbringung zur Vornahme von Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung einschließlich der nachfolgenden
PCR-Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung beauftragt,
wenn sie
b) zur
Durchführung der Testungen bereit und in der Lage sind sowie
c) die
Mindestanforderungen gemäß der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung erfüllen.
2. Die
Beauftragung wird am 8. März 2021 wirksam und gilt bis zur Erteilung einer
Beauftragung seitens der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde, längstens aber
bis einschließlich zum 15. März 2021. Die zuständige untere Gesundheitsbehörde
kann die Leistungserbringung untersagen, wenn die Voraussetzungen von Nummer 1
nicht vorliegen.
3. Die
Abrechnung der Testdurchführung erfolgt gemäß den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung durch die Kassenärztliche
Vereinigung. Hierzu sind die Vordrucke und Verfahren gemäß der Coronavirus-Testverordnung zu verwenden. Ein
Vergütungsanspruch gegen das Land oder eine kommunale Behörde ergibt sich aus
dieser Allgemeinverfügung nicht.
4. Die
Leistungserbringung ist umgehend der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde
mitzuteilen. Nachdem diese den Leistungserbringern die erforderlichen Meldewege
mitgeteilt hat, sind ihr alle seit dem 8. März 2021 durchgeführten Testungen
nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung sowie die Zahl
der positiven Testergebnisse tagesbezogen zu melden.
5. Die im
Rahmen dieser Allgemeinverfügung tätig werdenden Teststellen sollen bei
Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch für die weitere Beteiligung
an den Bürgertestungen beauftragt werden.
Begründung
Für die
Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung
bedürfen Leistungserbringer, die nicht unmittelbar nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 und
3 der Coronavirus-Testverordnung zur
Leistungserbringung befugt sind, der Beauftragung durch eine zuständige Stelle
des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Um nach Inkrafttreten der Coronavirus-Testverordnung erst zum 8. März 2021 möglichst
schnell den Einrichtungen, die schon bisher Poc-Antigen-Tests
angeboten haben, eine Teilnahme an den Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung zu ermöglichen, beauftragt das
Ministerium als oberste Landesbehörde diese Einrichtungen vorläufig mit der
Leistungserbringung und eröffnet ihnen so die Möglichkeit, die nach der Coronavirus-Testverordnung finanzierten Leistungen ab
sofort zu erbringen. Für den Aufbau der dauerhaften Teststruktur sind die
Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Diese sollen daher nachfolgend die
Beauftragung vornehmen. Die Beauftragung durch diese Allgemeinverfügung ist
daher insoweit nur vorläufig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen
diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger
zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder
den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem
Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises,
des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist
die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg,
zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr,
Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder
Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die
Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße
39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der
Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen,
Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des
Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des
Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz,
50667 Köln, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt
Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke
oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8,
32423 Minden, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt
Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die
Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in
Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Die Klage
kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit
der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils
aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.
Düsseldorf,
den 7. März 2021
Der
Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes
Nordrhein-Westfalen
Dr. Edmund
H e l l e r
MBl. NRW. 2021 S. 89a.
Anlagen: