Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Vorläufige Beauftragung zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a der Verordnung zum Anspruch auf Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit (Coronavirus-Testverordnung) vom 7. März 2021 Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vorläufige Beauftragung zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a der Verordnung zum Anspruch auf Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit (Coronavirus-Testverordnung) vom 7. März 2021 Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vorläufige
Beauftragung zur Durchführung von Bürgertestungen nach
§ 4a der Verordnung zum Anspruch auf Testungen in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 des
Bundesministeriums für
Gesundheit (Coronavirus-Testverordnung) vom 7. März
2021
Allgemeinverfügung
des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
Vom 7. März 2021
Das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
erlässt zur Umsetzung von § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung zum Anspruch auf
Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus
SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit (Coronavirus-Testverordnung)
vom 7. März 2021 als oberste Landesbehörde im öffentlichen Gesundheitsdienst
nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1032) geändert worden ist, die folgende Allgemeinverfügung:
1. Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie weitere Anbieter, die nicht bereits nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Coronavirus-Testverordnung zugelassener Leistungserbringer sind, werden vorläufig weiterhin mit der Leistungserbringung zur Vornahme von Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung einschließlich der nachfolgenden PCR-Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung beauftragt, wenn sie
a) bereits vor dem 8. März 2021 eine Diagnostik durch Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (PoC-Antigen-Tests) angeboten haben,
b) zur Durchführung der Testungen bereit und in der Lage sind sowie
c) die Mindestanforderungen gemäß der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung erfüllen
d) noch nicht über eine gesonderte Beauftragung der unteren Gesundheitsbehörde verfügen.
2. Die Beauftragung dieser Einrichtungen, die bereits mit der Allgemeinverfügung vom 7. März 2021 erfolgte und am 8. März 2021 wirksam wurde, gilt bis zur Erteilung einer Beauftragung seitens der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde, längstens aber bis einschließlich zum 22. März 2021. Die zuständige untere Gesundheitsbehörde kann die Leistungserbringung untersagen, wenn die Voraussetzungen von Nummer 1 nicht vorliegen.
3. Die Abrechnung der Testdurchführung erfolgt gemäß den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Hierzu sind die Vordrucke und Verfahren gemäß der Coronavirus-Testverordnung zu verwenden. Ein Vergütungsanspruch gegen das Land oder eine kommunale Behörde ergibt sich aus dieser Allgemeinverfügung nicht.
4. Die Leistungserbringung ist umgehend der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde mitzuteilen. Nachdem diese den Leistungserbringern die erforderlichen Meldewege mitgeteilt hat, sind ihr alle seit dem 8. März 2021 durchgeführten Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung sowie die Zahl der positiven Testergebnisse tagesbezogen zu melden.
5. Die im Rahmen dieser Allgemeinverfügung tätig werdenden Teststellen sollen bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch für die weitere Beteiligung an den Bürgertestungen beauftragt werden.
Begründung
Für die Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung bedürfen Leistungserbringer, die nicht unmittelbar nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Coronavirus-Testverordnung zur Leistungserbringung befugt sind, der Beauftragung durch eine zuständige Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Um nach Inkrafttreten der Coronavirus-Testverordnung erst zum 8. März 2021 möglichst schnell den Einrichtungen, die schon bisher Poc-Antigen-Tests angeboten haben, eine Teilnahme an den Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung zu ermöglichen, hat das Ministerium als oberste Landesbehörde diese Einrichtungen durch eine Allgemeinverfügung vom 7. März 2021 vorläufig mit der Leistungserbringung beauftragt und ihnen so die Möglichkeit eröffnet, die nach der Coronavirus-Testverordnung finanzierten Leistungen ab sofort zu erbringen. Für den Aufbau der dauerhaften Teststruktur sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Diese sollen daher nachfolgend die Beauftragung vornehmen. Die Beauftragung durch diese Allgemeinverfügung ist daher insoweit nur vorläufig. Da aber die Behörden aktuell durch die Vielzahl an Anträgen die Beauftragungsverfahren noch nicht abschließen konnten, wird die vorläufige Beauftragung mit dieser Allgemeinverfügung nochmals um eine Woche verlängert.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.
Düsseldorf, den 15. März 2021
Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Edmund H e l l e r
MBl.
NRW. 2021 S. 80.
Anlagen: