Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 27.9.2024


Feststellung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 13 der Coronabetreuungsverordnung vom 7. Januar 2021 in der ab dem 17. April 2021 geltenden Fassung in Kreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 200 Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Feststellung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 13 der Coronabetreuungsverordnung vom 7. Januar 2021 in der ab dem 17. April 2021 geltenden Fassung in Kreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 200 Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Feststellung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 13 der Coronabetreuungsverordnung
vom 7. Januar 2021 in der ab dem 17. April 2021 geltenden Fassung
in Kreisen oder kreisfreien Städten
mit einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 200

Allgemeinverfügung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 23. April 2021

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen trifft auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und des § 28a Abs. 1, 3 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, und § 1 Absatz 13 der Coronabetreuungsverordnung vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S.  19b) in der ab dem 17. April 2021 geltenden Fassung im Wege der Allgemeinverfügung folgende Festlegungen:

1.

Die Allgemeinverfügung „Feststellung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 13 der Coronabetreuungsverordnung vom 7. Januar 2021 in der ab dem 17. April 2021 geltenden Fassung in Kreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 200“, Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 18. April 2021 wird hiermit aufgehoben.

2.

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Begründung

Mit der Neufassung der Coronabetreuungsverordnung entfällt die Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung. Die Regelung wird inhaltlich durch die Allgemeinverfügung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 28b Infektionsschutzgesetz abgelöst.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.

Düsseldorf, den 23. April 2021

Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Edmund  H e l l e r

MBl. NRW. 2021 S. 206b.