Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 31.3.2023
Grundsätze zum Krankenhauszukunftsfonds gemäß § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IV A 4-93.19.03 - Vom 25. Mai 2021
Grundsätze zum Krankenhauszukunftsfonds gemäß § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IV A 4-93.19.03 - Vom 25. Mai 2021
Grundsätze zum
Krankenhauszukunftsfonds
gemäß § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Runderlass des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- IV A 4-93.19.03 -
Vom 25. Mai 2021
1
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
1.1
Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt gemäß § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist in Verbindung mit Teil 3 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, sowie den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO genannt, nebst den einschlägigen Verwaltungsvorschriften gemäß Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV genannt, und den einschlägigen Anwendungshinweisen zu den Verwaltungsvorschriften gemäß Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Anwendungshinweise insbesondere zu den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 und 53 Landeshaushaltsordnung im Zusammen-hang mit der Bewältigung der Corona-Krise und weitere Hinweise - Corona-Erlass II -“ vom 1. Januar 2021 (n.v.) - 0044-1.1.7 -, im Folgenden Corona-Erlass II genannt, sowie nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuwendungen im Rahmen der Krankenhauszukunftsfondsförderung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat darüber hinaus die Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthaltes von Patientinnen und Patienten gemäß § 21 Absatz 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung erstellt, die mit dem Stand 1. Dezember 2020 über folgende Internetadresse abrufbar ist: https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/foerdermittelrichtlinie/.
1.2
Hintergrund
Mit dem Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser hat der Bundesgesetzgeber den neuen Krankenhauszukunftsfonds aufgelegt. Beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ein Krankenhauszukunftsfonds in Höhe von insgesamt 3 Milliarden Euro errichtet. Aus diesen Bundesmitteln können für Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen maximal 622 502 241,96 Euro gewährt werden. Weitere Fördermittel in Höhe von 270 000 000 Euro stellt das Land als Kofinanzierungsanteil zur Verfügung. Insgesamt beträgt die Gesamtfördersumme für Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen aus dem Krankenhauszukunftsfonds damit maximal 892 502 241,96 Euro.
Um zu gewährleisten, dass alle antragsberechtigten Krankrenhäuser von den Mitteln aus dem Krankenhauszukunftsfonds profitieren und den Förderzweck erreichen können, ermittelt das Land Maximalförderbeträge. Diese Maximalförderbeträge stellen das Förderbudget dar, welches jedem antragsberechtigten Krankenhaus voraussichtlich zur Verfügung steht. Eine Förderung von dem Grunde nach förderfähigen Vorhaben kann nur bis zur Höhe des Maximalförderbetrags erfolgen. Die Ausweisung des Maximalförderbetrags stellt nicht die Bewilligung entsprechender Fördermittel dar. Sie dient lediglich der Transparenz und Planungssicherheit im Rahmen der Vorbereitung einer Bedarfsanmeldung.
Das Antragsverfahren findet zweistufig statt. Zunächst melden die Krankenhausträger ihren Förderbedarf beim Land an. Dieses prüft die Bedarfsanmeldungen und entscheidet, für welche Vorhaben eine Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragt werden soll. Nach Prüfung erfolgt die entsprechende Antragstellung durch das Land beim Bundesamt für Soziale Sicherung. Näheres zum Verfahren ist unter Nummer 7 geregelt.
1.3
Förderzweck
Zweck der Förderung aus Mitteln des Krankenhauszukunftsfonds ist die Förderung notwendiger Investitionen in Krankenhäusern in Nordrhein-Westfalen in
a) die Anpassung der technischen und informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahmen an den jeweiligen Stand der Technik,
b) die digitale Infrastruktur zur Förderung der internen, innersektoralen und sektorenübergreifenden Versorgung der Patientinnen und Patienten, wie zum Beispiel die Ablauforganisation, Dokumentation und Kommunikation zu digitalisieren, sowie zur Einführung oder Verbesserung der Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin,
c) die Informations- und Cybersicherheit und
d) die gezielte Entwicklung und die Stärkung wettbewerbsrechtlich zulässiger regionaler Versorgungsstrukturen, um die Versorgungsstrukturen sowohl im Normalbetrieb als auch in Krisenzeiten konzeptionell aufeinander abzustimmen.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
In Nordrhein-Westfalen werden alle in § 19 Absatz 1 Satz 1 der
Krankenhausstrukturfonds-Verordnung genannten Fördertatbestände bedient. Eine
Priorisierung von Fördertatbeständen oder der Ausschluss von bestimmten
Fördertatbeständen erfolgt nicht.
2.2
Die verfügbaren Fördermittel sollen wie folgt aufgeteilt werden:
a) Für Hochschulkliniken ist 10 Prozent der Gesamtfördersumme nach Nummer 1.2 Satz 5 reserviert. Jeder antragsberechtigten Hochschulklinik steht ein Maximalförderbetrag in Höhe von einem Sechstel der in Satz 1 genannten Summe für die Anmeldung von Förderbedarfen zur Verfügung.
b) 10 Prozent der Gesamtfördersumme nach Nummer 1.2 Satz 5 sind reserviert für nicht-universitäre Krankenhäuser, die die Angebote der Virtuelles Krankenhaus NRW gGmbH nutzen. Der Maximalfördertrag der entsprechenden Krankenhäuser erhöht sich entsprechend. Unterschreitet das Volumen der angemeldeten Mittel die zur Verfügung stehenden Mittel, werden die übriggebliebenen Mittel im Rahmen der allgemeinen Nachverteilung auch solchen nicht-universitären Krankenhäusern zur Verfügung gestellt, die die Angebote der Virtuelles Krankenhaus NRW gGmbH nicht nutzen.
c) 80 Prozent der Gesamtfördersumme nach Nummer 1.2 Satz 5 werden den nicht-universitären Krankenhäusern zur Verfügung gestellt. Jedem antragsberechtigten Krankenhaus steht ein Maximalförderbetrag für die Anmeldung von Fördermitteln zur Verfügung, der unter Anwendung des Verteilmechanismus der Pauschalförderung ermittelt wird. Nicht-universitäre Krankenhäuser können ihren ausgewiesenen Maximalförderbetrag ganz oder teilweise auf andere antragsberechtigte nicht-universitäre Krankenhäuser übertragen, mit der Folge, dass sich die Maximalförderbeträge entsprechend erhöhen und verringern.
Der Maximalförderbetrag kann sich durch Nachverteilung erhöhen, wenn innerhalb des Antragszeitraums weniger Fördermittel angemeldet werden, als den nicht-universitären Krankenhäusern laut der Aufteilung der Fördermittel für die Anmeldung von Förderbedarfen zur Verfügung stehen.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können alle Träger von Krankenhäusern, die zum Zeitpunkt der Bedarfsanmeldung im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen rechtsverbindlich ausgewiesen sind und gemäß § 8 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes förderberechtigt sind. Vorhaben von Hochschulkliniken und Vorhaben, an denen Hochschulkliniken beteiligt sind, können ebenfalls gefördert werden.
Krankenhausträger, die einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt haben, können nicht gefördert werden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die
Fördertatbestandsvoraussetzungen gemäß § 19 der
Krankenhausstrukturfonds-Verordnung in Verbindung mit den Vorgaben aus der in
Nummer 1.1 Satz 2 genannten Förderrichtlinie müssen erfüllt sein.
4.2
Das Vorhaben muss vom Land Nordrhein-Westfalen beim Bundesamt für Soziale
Sicherung gemäß § 14a Absatz 4 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
beantragt worden sein. Die Antragstellung erfolgt durch die Bezirksregierung
Münster als zuständige Bewilligungsbehörde gemäß § 1
Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren
auf dem Gebiet des Krankenhauswesens vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642),
die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1118) geändert
worden ist.
4.3
Der Antrag des Landes muss vom Bundesamt für Soziale Sicherung gemäß § 23
Absatz 1 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 1
der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung positiv beschieden worden sein.
4.4
Ein Anspruch auf Förderung besteht gemäß § 14a Absatz 4 Satz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht. Es handelt sich bei den Fördermitteln
aus dem Krankenhauszukunftsfonds um freiwillige Leistungen, sofern
Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. In diesem Rahmen entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens in Abstimmung mit
dem für die Krankenhausversorgung zuständigen Ministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen, im Folgenden zuständiges Ministerium genannt, ob ein
Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt wird.
4.5
Vor der Entscheidung, ob ein Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung
gestellt wird, werden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
gemäß § 14a Absatz 4 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes um
Stellungnahme ersucht.
4.6
Bei allen Vorhaben sind gemäß § 20 Absatz 3 der
Krankenhausstrukturfonds-Verordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Satz 2 der
Krankenhausstrukturfonds-Verordnung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zu beachten.
4.7
Die gleichzeitige Förderung desselben (Teil-)Vorhabens aus unterschiedlichen
Förderprogrammen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ist unzulässig
(Verbot der Doppelförderung).
4.8
Entgegen Teil I Nr.
1.3 VV zu § 44 LHO gilt der Beginn des Vorhabens ab dem 2. September 2020 nicht
als förderschädlich.
Als Beginn der Umsetzung eines zu fördernden Vorhabens gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags. Im Fall von Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens.
4.9
Entgegen Teil I Nr. 6.6.5 VV zu § 44 LHO ist keine Kostenberechnung nach DIN 276
Ausgabe Dezember 2018 im Rahmen der Bedarfsanmeldung durch den
Krankenhausträger vorzulegen, sondern nur eine qualifizierte Kostenschätzung
nach DIN 276 Ausgabe Dezember 2018 auf Grundlage der Vorplanungen.
4.10
Die für das Krankenhauswesen geltenden Rechtsvorschriften sowie die weiteren
zuwendungsrechtlichen Maßgaben sind zu beachten.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt im Wege der Projektförderung. Sie erfolgt als
Zuschuss/Zuweisung.
5.2
Es erfolgt grundsätzlich eine Vollfinanzierung des Fördervorhabens durch Mittel
des Bundes und des Landes. Lediglich wenn der dem Krankenhaus per Bescheid
ausgewiesene Mittelrahmen zur Durchführung des Vorhabens nicht ausreicht, ist
eine Kostenbeteiligung des Krankenhausträgers erforderlich. Ergibt sich im
Verlauf der Maßnahmenumsetzung eine Überschreitung der geplanten Ausgaben, so
sind die Mehrausgaben entsprechend durch den Zuwendungsempfänger zu tragen.
5.3
Gefördert werden ausschließlich Ausgaben, soweit die Förderfähigkeit nach den
Maßgaben des § 20 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung gegeben ist.
Nicht förderungsfähig sind die Ausgaben, die auf andere als die in § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Fördertatbestände entfallen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Allgemeine Nebenbestimmungen
Dem Zuwendungsbescheid des Landes werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gemäß Nummer 5.1 Corona-Erlass II beigefügt und zum Bestandteil des Bescheides gemacht. . Diese Nebenbestimmungen werden in der Folge ANBest-P-Corona genannt.
Ebenso werden die Baufachlichen Nebenbestimmungen gemäß Anlage 3 zu Teil I Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO zum Bestandteil des Bescheids.
6.2
Besondere Nebenbestimmungen
Ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß Nummer 6.1 sind die folgenden Besonderen Nebenbestimmungen, die zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks und zur Erreichung der Förderziele erforderlich sind, im Zuwendungsbescheid aufzunehmen:
a)
Berichtspflicht
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bis spätestens zum 1. Februar eines
jeden Jahres, beginnend ab dem Jahr 2022, der Bewilligungsbehörde den Stand der
Umsetzung und den voraussichtlichen Abschluss der Maßnahme in einem Bericht
ausführlich zu erläutern. Darüber hinaus sind aussagekräftige Unterlagen zur
Höhe des für das Krankenhaus entstehenden Erfüllungsaufwands vorzulegen.
Ergänzend zu der in Nummer 5.1 der ANBest-P-Corona angeführten Verpflichtung zum Verwendungsnachweis ist der Zuwendungsempfänger ferner bis zum 1. Februar eines jeden Jahres verpflichtet, einen Zwischennachweis in der Form des einfachen Verwendungsnachweises gemäß Nummer 5.5 der ANBest-P-Corona über die in dem abgelaufenen Haushaltsjahr erhaltenen Beträge zu führen.
Zudem ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet mit dem Zwischennachweis einen Nachweis des beauftragten und berechtigten IT-Dienstleisters darüber beizufügen, dass die Förderrichtlinie gemäß Nummer 1.1 Satz 2 eingehalten wurde.
Soweit darüberhinausgehende Berichtspflichten erforderlich sind, kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen nachfordern.
b)
Zweckbindungsfrist
Sofern die Fördermittel für bauliche Maßnahmen eingesetzt werden, gilt für das
damit geschaffene Anlagevermögen, dass dieses 15 Jahre nach Abschluss der
Maßnahme zweckentsprechend für die stationäre Krankenhausversorgung einzusetzen
ist. Wenn im Rahmen der Maßnahme sonstige Anlagegüter beschafft werden und der
zweckentsprechende Einsatz für die Dauer von 15 Jahren nach Abschluss der
Maßnahme nicht möglich ist, richtet sich deren Zweckbindungsdauer nach den
offiziellen Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter
(Afa-Tabellen) des Bundesfinanzministeriums.
c)
Einnahmen durch Veräußerung von Gegenständen
Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Einnahmen
aus der Veräußerung oder Verwertung von Gegenständen, die aus Mitteln des
Krankenhauszukunftsfonds gefördert worden sind, ab einer Höhe von 1 000 Euro
unter Vorlage eines zahlenmäßigen Belegs mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht
erstreckt sich auf die Dauer der Zweckbindungsfrist gemäß Buchstabe b.
d)
Verwendungsnachweisprüfung
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, mögliche Vor-Ort-Prüfungen des
Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen, der Bewilligungsbehörde, des
zuständigen Ministeriums (Innenrevision) oder von diesen Stellen Beauftragten zu unterstützen. Der Zuwendungsempfänger muss den
prüfenden Stellen und Personen Akteneinsicht gewähren und die Beantwortung von
Fragen durch Anwesenheit einer für das Projekt verantwortlichen Person
ermöglichen.
e) Durchführungszeitraum
Die geförderte Maßnahme kann frühestens am 2. September 2020 begonnen worden sein und muss spätestens 3 Jahre nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides beendet worden sein (Durchführungszeitraum). Abweichend kann auf Antrag eine Verlängerung des Durchführungszeitraums gewährt werden, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns für Fördermaßnahmen im Zusammenhang mit dem Krankenhauszukunftsfonds ist mit Zustimmung des Ministers der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt worden.
7
Verfahren
7.1
Bedarfsanmeldeverfahren
7.1.1
Für die Förderung aus Mitteln des Krankenhauszukunftsfonds bedarf es einer
schriftlichen Bedarfsanmeldung eines Krankenhausträgers bei der
Bewilligungsbehörde.
7.1.2
Für jedes Vorhaben sind die vom zuständigen Ministerium verbindlich
vorgegebenen Formulare auszufüllen. Diese werden vor Beginn des
Bedarfsanmeldeverfahrens auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums
veröffentlicht. Im Rahmen der Bedarfsanmeldung kann ein Vorhaben mehr als einen
Fördertatbestand erfüllen. In diesem Falle sind lediglich ein
Bedarfsmeldeformular und die entsprechenden Zusatzformulare auszufüllen.
Sollten jedoch von einem Antragsteller mehrere Vorhaben angemeldet werden,
können diese nicht gesammelt in einem einzigen Bedarfsmeldeformular und den
entsprechenden Zusatzformularen eingetragen werden.
7.1.3
Der Bedarfsanmeldung sind weitere Unterlagen beizufügen, die in dem jeweiligen
Antragsmuster ausdrücklich aufgeführt werden. Weitere Unterlagen können von der
Bewilligungsbehörde bei Bedarf nachgefordert werden.
7.1.4
Der Antragszeitraum für die elektronische Einreichung der Bedarfsanmeldung über das vom zuständigen Ministerium bereitgestellte Online-Portal ist der 17. Mai 2021 bis zum 31. Mai 2021.
Die Bedarfsanmeldung ist nebst allen erforderlichen Unterlagen darüber hinaus in Schriftform in zweifacher Ausfertigung an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Frist hierfür endet am 10. Juni 2021.
Soweit eine Förderung gemäß Fördertatbestand des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beantragt wird, ist die Bedarfsanmeldung nebst allen erforderlichen Unterlagen darüber hinaus in Schriftform an die örtlich zuständige Bezirksregierung zu richten. Die Frist hierfür endet ebenfalls am 10. Juni 2021.
Für den Fall, dass die angemeldeten Förderbedarfe für Vorhaben, die grundsätzlich förderfähig sind, die zur Verfügung stehenden Fördermittel insgesamt unterschreiten, gibt es erneut die Möglichkeit der Bedarfsanmeldung innerhalb des Antragszeitraums vom 15. Oktober 2021 bis zum 31. Oktober 2021.
7.1.5
Eine nicht fristgerechte oder nicht vollständige Bedarfsanmeldung führt zum
Ausschluss der Förderung.
Sollte es einem Antragsteller bis zu den in Nummer 7.1.4 genannten Fristen aus unverschuldeten Gründen nicht möglich sein, alle erforderlichen Unterlagen einzureichen, ist dies frühzeitig der Bewilligungsbehörde und dem zuständigen Ministerium unter Darlegung der Gründe mitzuteilen. Ausnahmsweise kann das zuständige Ministerium in besonders begründeten Fällen zulassen, dass die noch ausstehenden Unterlagen bis zu einer individuell zu bestimmenden Frist, die maximal zehn Tage nach dem in Nummer 7.1.4 geregelten Fristablauf liegt, der Bewilligungsbehörde nachgereicht werden.
7.2
Auswahl- und Prüfungsverfahren
7.2.1
Auswahlverfahren
7.2.1.1
Die Entscheidung, welche Vorhaben beim Bundesamt für Soziale Sicherung
beantragt werden, trifft das zuständige Ministerium gemäß dem in Nummer 7.2.2.4
geregelten Verfahren.
7.2.1.2
Soweit das durch den Krankenhausträger beantragte Gesamtfördervolumen den ihm
per Bescheid ausgewiesenen Maximalförderbetrag übersteigt, ist gegebenenfalls
eine Priorisierung der Vorhaben vorzunehmen. Beantragt ein Krankenhausträger
die Förderung für nur ein Vorhaben und übersteigt das beantragte Fördervolumen
den Maximalförderbetrag, hat der Krankenhausträger die Ausgaben, die den
Maximalförderbetrag übersteigen, selbst zu tragen. Stellt ein Krankenhausträger
mehrere Förderanträge und wird der ihm zur Verfügung stehende
Maximalförderbetrag hierdurch überschritten, ist von ihm eine Priorisierung der
Anträge vorzunehmen. Die den Maximalförderbetrag übersteigenden Anträge werden
dann von der Bewilligungsbehörde zunächst zurückgestellt. Unterlässt der
Krankenhausträger die Angabe einer Priorisierung, ist ihm mit einer Frist von
14 Tagen die Gelegenheit zu geben, dies nachzuholen. Erfolgt innerhalb dieser
Frist keine Priorisierung sind die Anträge für das betroffene Krankenhaus
abzulehnen.
7.2.2
Prüfungsverfahren
7.2.2.1
Soweit eine Förderung gemäß Fördertatbestand des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beantragt wird, prüfen die örtlich
zuständigen Bezirksregierungen die entsprechenden Förderanträge in
krankenhausplanerischer Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung der
regionalen Versorgungslage und der Auswirkungen des Vorhabens auf andere
Krankenhausträger in der jeweiligen Region beziehungsweise im
Versorgungsgebiet.
7.2.2.2
Die Bewilligungsbehörde führt die förderrechtliche und baufachliche Prüfung der
Förderanträge nach Maßgabe der einschlägigen fachrechtlichen und
haushaltsrechtlichen Rechtsgrundlagen sowie weiterer ergänzender Erlasse des
zuständigen Ministeriums durch.
Die Prüfungstiefe erstreckt sich auf die laut vorgegebenem Formular geforderten Unterlagen, die sich nach den Erfordernissen der §§ 23 und 44 LHO richten.
7.2.2.3
Die Bewilligungsbehörde setzt auf Grundlage der Prüfungsergebnisse einen
Förderhöchstbetrag fest und leitet den Landesverbänden der Krankenkassen und
den Ersatzkassen in Nordrhein-Westfalen 14-täglich eine Übersicht über die
bereits bearbeiteten Bedarfsanmeldungen in Listenform zu. Diese jeweils
getrennt nach den Kategorien „Antragstellung beabsichtigt“ und „keine
Antragstellung beabsichtigt“. Die krankenhausplanerischen Prüfungsergebnisse
sollen Bestandteil des Berichts sein. Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen in Nordrhein-Westfalen haben die Möglichkeit, innerhalb von
einer Woche eine kurze Stellungnahme hierzu abzugeben. Im Anschluss leitet die
Bewilligungsbehörde dem zuständigen Ministerium ebenso 14-täglich die
entsprechende Übersicht zu, ergänzt um die etwaige kurze Stellungnahme der
Krankenkassen und der Ersatzkassen in Nordrhein-Westfalen. Auf Anfrage
übermittelt die Bewilligungsbehörde dem zuständigen Ministerium die
Prüfberichte zu den jeweiligen Vorhaben.
7.2.2.4
Das zuständige Ministerium prüft die Prüfungsergebnisse der Bewilligungsbehörde
in Form der Übersichten auf Plausibilität. Erfolgt innerhalb von drei Werktagen
keine anderslautende Stellungnahme des zuständigen Ministeriums, gilt die
Zustimmung des zuständigen Ministeriums zu den Prüfungsergebnissen als erteilt.
Für Prüfungsergebnisse der Bewilligungsbehörde, die sich auf Vorhaben von
Hochschulkliniken beziehen, bezieht das zuständige Ministerium das für
Wissenschaft zuständige Ministerium mit ein.
7.2.2.5
Innerhalb von drei Monaten nach Bedarfsanmeldung und nach erfolgter Zustimmung
durch das zuständige Ministerium sowie nach Stellungnahme durch die Landesverbände
der Krankenkassen und die Ersatzkassen in Nordrhein-Westfalen oder
entsprechendes Verstreichenlassen einer angemessenen Frist, soll die
Bewilligungsbehörde eine Entscheidung darüber treffen, ob für bestimmte
Vorhaben eine Förderung aus dem Krankenhauszukunftsfonds beantragt wird oder
nicht.
7.2.2.6
Die Bewilligungsbehörde stellt beim Bundesamt für Soziale Sicherung nach
Maßgabe des § 22 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung Anträge für die
Vorhaben, die förderfähig sind, zu denen das zuständige Ministerium seine
Zustimmung erteilt hat und für die eine Stellungnahme durch die Landesverbände
der Krankenkassen und die Ersatzkassen in Nordrhein-Westfalen abgegeben wurde
beziehungsweise für die unter Verstreichenlassen einer angemessenen Frist keine
Stellungnahme abgegeben wurde. Die Höhe der zu beantragenden Mittel aus dem
Krankenhauszukunftsfonds leitet sich aus dem von der Bewilligungsbehörde
errechneten Förderhöchstbetrag und dem individuell ausgewiesenen
Maximalförderbudget, gegebenenfalls nach Erhöhung durch Nachverteilung, ab.
Die Anträge sind gemäß § 14a Absatz 3 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes spätestens bis zum 31. Dezember 2021 beim Bundesamt für Soziale Sicherung zu stellen.
7.3
Bewilligungsverfahren
7.3.1
Nach Bewilligung der beantragten Zukunftsfondsmittel durch das Bundesamt für
Soziale Sicherung gemäß § 23 Absatz 1 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung erteilt
die Bewilligungsbehörde dem jeweiligen Krankenhausträger einen Förderbescheid.
7.3.2
Das zuständige Ministerium übersendet gemäß § 23 Absatz 3 der
Krankenhausstrukturfonds-Verordnung nach Erhalt des Auszahlungsbescheids des Bundesamtes
für Soziale Sicherung unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der
Bekanntgabe des Auszahlungsbescheids, einen Abdruck des Förderbescheids an das
Bundesamt für Soziale Sicherung.
7.4
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.4.1
Die Auszahlung von Fördermitteln kann durch die Bewilligungsbehörde erst
erfolgen, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der
Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheids herbeiführen
und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, dass er auf
Rechtsbehelfe gemäß Teil I Nr. 7.1 VV zu § 44 LHO verzichtet. Die Erklärung ist
der Bewilligungsbehörde schriftlich vorzulegen.
7.4.2
Gemäß Teil I Nr. 7.2 VV zu § 44 LHO dürfen die Zuwendungen nur soweit und nicht
eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach
Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt
werden.
7.4.3
Der Mittelabruf durch den Krankenhausträger als Zuwendungsempfänger erfolgt bei
der Bewilligungsbehörde. Jeder Mittelabruf ist schriftlich zu begründen. Die
einzelnen Mittelabrufe sind von der Bewilligungsbehörde zu dokumentieren.
7.5
Verwendungsnachweisverfahren
7.5.1
Die Verwendung der Zuwendung ist gemäß Nummer 5.1 der ANBest-P-Corona innerhalb
von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit
Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der
Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
Bei mehrjährigen Maßnahmen ist der Bewilligungsbehörde bis zum 1. Februar eines jeden Jahres ein Zwischennachweis in der Form eines einfachen Verwendungsnachweises nach Maßgabe der Nummer 6.2 Buchstabe a über die in dem abgelaufenen Haushaltsjahr erhaltenen Beträge vorzulegen.
7.5.2
Der Verwendungsnachweis ist als Regel-Verwendungsnachweis nach Maßgabe der
Nummern 5.1 bis 5.6 der ANBest-P-Corona vorzulegen. Das entsprechende
Musterformular wird vom zuständigen Ministerium bereitgestellt.
Das Testat eines Wirtschaftsprüfers allein ist als Verwendungsnachweis unzureichend.
7.5.3
Bei Zweifeln an der zweckentsprechenden Verwendung kann die Bewilligungsbehörde
weitere Unterlagen anfordern. Der Krankenhausträger hat gemäß Nummer 6.1 der
ANBest-P-Corona Einsicht in die dazu erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
7.5.4
Das zuständige Ministerium teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung gemäß § 25
Absatz 2 Satz 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung Prüfungsbemerkungen der
obersten Rechnungsprüfungsbehörde mit.
8
Sonstige Pflichten der Bewilligungsbehörde
§ 25 Absatz 1 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung sieht eine Berichtspflicht der Länder vor. Damit der Bericht rechtzeitig zum 1. April eines Jahres vom zuständigen Ministerium an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt werden kann, gilt die folgende Verfahrensweise:
a) Jeder Krankenhausträger, für dessen Vorhaben das Bundesamt für Soziale Sicherung Fördermittel bewilligt hat, hat der Bewilligungsbehörde spätestens zum 1. Februar eines jeden Jahres beginnend ab dem Jahr 2022 einen Bericht vorzulegen, in dem gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 1 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung der Stand der Umsetzung und der voraussichtliche Abschluss des Vorhabens ausführlich erläutert wird. Darüber hinaus sind gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung ein Nachweis des beauftragten und berechtigten IT-Dienstleisters darüber, dass die Förderrichtlinie des Bundesamtes für Soziale Sicherung eingehalten wurde, sowie aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des für das Krankenhaus entstehenden Erfüllungsaufwands gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vorzulegen. Die entsprechende Nebenbestimmung, die den Zuwendungsempfänger unmittelbar verpflichtet, ergibt sich aus Nummer 6.2 Buchstabe a.
b) Die Bewilligungsbehörde übermittelt dem zuständigen Ministerium einen Bericht, in dem neben den von den Zuwendungsempfängern vorgelegten Informationen zu § 25 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung außerdem ausführliche Angaben zu § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung enthalten sind. Da auch der Erfüllungsaufwand des Landes Gegenstand von § 25 Absatz 1 Nummer 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung ist, sind von der Bewilligungsbehörde entsprechende Angaben zu machen. Dieser Bericht ist bis spätestens zum 28. Februar eines jeden Jahres beginnend ab dem Jahr 2022 vorzulegen.
Das zuständige Ministerium wird der Bewilligungsbehörde eine Handreichung zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands zur Verfügung stellen.
9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
MBl. NRW. 2021 S. 436.