Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen an Pflegeschulen (FRL-InvestPS)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen an Pflegeschulen (FRL-InvestPS)
Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen
für Investitionen an Pflegeschulen (FRL-InvestPS)
Runderlass
des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- 94.12.07 -
Vom 10. Dezember 2021
1
Zuwendungszweck,
Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23, 44 der
Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung und des zugehörigen
Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309), in der jeweils geltenden Fassung,
Zuwendungen zur Förderung von Miet- und Investitionsausgaben der staatlich
anerkannten Pflegeschulen, die nicht den Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S.
886), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S.
2754) geändert worden ist, unterliegen und damit nicht mit einem Krankenhaus
verbunden sind (ehemalige Altenpflegefachseminare).
1.2
Ein
Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr
entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Zuwendungsempfangende
2.1
Zuwendungsempfangende
sind die Träger der staatlich anerkannten Pflegeschulen für Pflegeberufe mit
Sitz der Pflegeschule in Nordrhein-Westfalen, die nicht den Vorgaben des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes unterliegen und nicht mit einem
Krankenhaus verbunden sind.
2.2
Die
Zuwendung wird nur für Pflegeschulen gewährt, die weiter fortbestehen. Schulen,
die innerhalb von zwölf Monaten vor Antragstellung keine Kurse mit
Ausbildungsplätzen in den Berufen gemäß Nummer 5.3 Satz 1 oder 2 dieser
Förderrichtlinie begonnen haben, werden nicht gefördert.
3
Gegenstand
der Förderung
Gefördert werden Investitionen an Pflegeschulen und Mietausgaben für Schulgebäude. Die Fördermittel werden auf Grundlage von besetzten Schulplätzen durch jährliche Pauschalbeträge, mit denen die Pflegeschule im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel wirtschaften kann, bemessen und können verwendet werden für
a) Investitionen zur Errichtung von Pflegeschulen (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Betrieb einer Pflegeschule notwendigen Anlagegütern sowie die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren,
b) Mietausgaben für Schulgebäude und
c) die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter).
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die
Förderung wird unter der Maßgabe gewährt, dass sie gemäß den Bestimmungen in
Nummer 6 verwendet wird.
Der Träger der Pflegeschule hat mit einem Verwendungsnachweis gemäß Nummer 7.3 nachzuweisen, dass die Verwendung der Fördermittel entsprechend der Zweckbestimmung erfolgt ist.
4.2
Die Pauschalmittel sind ausschließlich für zukünftige Investitionsmaßnahmen zu
verwenden. Sie können auch für die Finanzierung von Krediten verwendet werden,
sofern die Maßnahmen nach der Bewilligung der Mittel begonnen werden.
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor Erteilung des Bewilligungsbescheids mit der Maßnahme begonnen worden ist (vorzeitiger Maßnahmebeginn).
4.3
Die Nummern 1.4, 5.4, 6.4, 8.3.1, 8.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für
Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und
die Nummern 1.2, 1.4., 5.4, 7.4 bis 7.6, 8.3, 9.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) werden ausgeschlossen.
4.4
Die Pauschalmittel dürfen nur für die ihnen jeweils zugewiesene
Zweckbestimmung verwendet werden.
5
Höhe der
Zuwendung
5.1
Zuwendungsempfangende
erhalten zur Finanzierung von investiven Ausgaben jährlich einen pauschalierten
Festbetrag in Höhe von 189 Euro pro besetztem Schulplatz. Für das Kalenderjahr
2022 beträgt die Höhe einmalig 567 Euro pro Schulplatz.
Für die Ermittlung der Schulplätze ist die Zahl der Auszubildenden, die sich am 1. Oktober 2019 (Stichtag) an dem jeweiligen seinerzeitigen Fachseminar befunden haben (staatlich anerkannte und belegte Ausbildungsplätze), maßgeblich.
5.2
Wurde die
Pflegeschule nach dem 1. Oktober 2019 gegründet, so kann im Einzelfall eine
Zuwendung für nachträglich eingerichtete Schulplätze bewilligt werden, sofern
für diese Plätze keine andere Förderung in Anspruch genommen werden konnte. In
diesem Fall erfolgt die Entscheidung in Abstimmung mit dem zuständigen
Ministerium.
5.3
Als
Schulplatz im Sinne von Nummer 5.1 dieser Förderrichtlinie gelten nur
Ausbildungsplätze nach
a) dem Altenpflegegesetz vom 19. April 1994 (GV. NRW. S. 335), in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung, oder
b) dem Landesaltenpflegegesetz Abschnitt 2 – Altenpflegehilfeausbildung.
Im Falle von Nummer 5.2 gelten in Ausnahmefällen gegebenenfalls zusätzlich auch Ausbildungsplätze nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, als Schulplätze im Sinne dieser Richtlinie.
5.4
Die
Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Leistungsbescheides.
6
Verwendung
der Pauschalmittel
6.1
Förderfähig sind die Ausgaben, die für die Ausstattung der Pflegeschulen
nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erforderlich sind.
Für Gegenstände wird die Verwendungsdauer gemäß der Abschreibungstabelle für
allgemein verwendbare Anlagegüter zugrunde gelegt. Vor Ablauf dieser Frist darf
die Schule nicht über sie verfügen.
6.2
Die Pauschalmittel dürfen nicht eingesetzt werden:
a) für den Erwerb bereits betriebener Pflegeschulen,
b) für Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung und
c) soweit für die Investitionen Versicherungsleistungen gewährt werden oder bei Abschluss verkehrsüblicher Versicherungen hätten gewährt werden können.
6.3
Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr, in dem die Mittel beantragt und
bewilligt werden. Nicht bis zum Ablauf des 31. Dezembers des Kalenderjahres
verbrauchte Pauschalmittel werden zurückgefordert.
6.4
Die Pauschalmittel können auch zur Finanzierung von Entgelten für die Nutzung
von Anlagegütern eingesetzt werden, soweit dies einer wirtschaftlichen
Betriebsführung entspricht und der mit der Gewährung der Fördermittel verfolgte
Zweck nicht beeinträchtigt wird.
6.5
Die Pauschalmittel sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf jeweils
einem besonderen Bankkonto für Fördermittel zinsgünstig anzulegen. Zinserträge,
Erträge aus Veräußerung und Versicherungsleistungen für von Fördermitteln
angeschaffte Gegenstände sind dem jeweiligen Bankkonto zuzuführen.
7
Verfahren
7.1
Bewilligungsbehörde
ist die Bezirksregierung Münster.
7.2
Die
Zuwendung wird auf jährlichen Antrag gewährt. Für das Jahr 2022 kann der Antrag
ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2022
gestellt werden. Der Antrag für die Folgejahre ist im Zeitraum vom 1. Januar
bis zum 30. Juni des Kalenderjahres zu stellen, für das die Zuwendung beantragt
wird. Maßgeblich für die Wahrung der Antragsfrist ist der fristgerechte Eingang
des Antrags in schriftlicher Form bei der Bezirksregierung Münster. Die
Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall bei Nichteinhaltung der Antragsfrist
Ausnahmen zulassen.
Der Antrag ist in schriftlicher Form unter Verwendung der Anlage 1 dieser Förderrichtlinie zu stellen. Abweichend davon ist der Antrag für das Jahr 2022 unter Verwendung der Anlage 1a zu stellen. Die Antragsunterlagen sind vorab per E-Mail an die Bezirksregierung Münster (investitionsfoerderung-pflegeschulen@brms.nrw.de) zu übersenden. Sollte von der Bewilligungsbehörde die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung eröffnet werden, ist diese vorrangig zu nutzen.
7.3
Die Träger der Pflegeschulen haben durch einen Verwendungsnachweis gem.
Anlage 3 nachzuweisen, dass die Fördermittel bis zum Ablauf des 31. Dezembers
eines jeden Jahres für förderfähige Maßnahmen verwendet worden sind. In den
Verwendungsnachweisen müssen
a) die Höhe der verwendeten Pauschalen und die jeweiligen Maßnahmen, für die sie verwendet wurden und
b) die zum Stichtag noch nicht verwendeten Fördermittel
bezeichnet sein.
Die Verwendungsnachweise sind der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die den Verwendungsnachweisen zugrundeliegenden Angaben zu überprüfen. Der Träger der Pflegeschule hat Einsicht in die dazu erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
8
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
8.1
Diese
Richtlinie tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer
Kraft.
8.2
Sofern keine
Folgeregelung in Kraft tritt, gelten die Vorschriften zur Verwendung bereits
ausgezahlter Mittel und zu Verwendungsnachweisen bis zum Abschluss der Prüfung
aller zu erbringenden Verwendungsnachweise.
MBl. NRW. 2021 S. 1050.
Anlagen: