Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Förderung von Investitionen von Krankenhäusern zur Stärkung der Resilienz im weiteren Verlauf der Corona-Pandemie (Billigkeitsrichtlinie Corona-Sonderprogramm für Krankenhäuser)
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Förderung von Investitionen von Krankenhäusern zur Stärkung der Resilienz im weiteren Verlauf der Corona-Pandemie (Billigkeitsrichtlinie Corona-Sonderprogramm für Krankenhäuser)
Richtlinie über die Gewährung von
Billigkeitsleistungen
zur Förderung von Investitionen von Krankenhäusern zur Stärkung
der Resilienz im weiteren Verlauf der Corona-Pandemie
(Billigkeitsrichtlinie Corona-Sonderprogramm für Krankenhäuser)
Runderlass
des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 30. November 2021
1
Rechtsgrundlage
und Zweck der Förderung
1.1
Das Land gewährt Billigkeitsleistungen zur Förderung von Investitionen von
Krankenhäusern im Sinne des § 18 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber.
2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Richtlinie
sowie von § 32 des Haushaltsgesetzes 2021 vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1262)
und § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des
zugehörigen Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Billigkeitsleistungen besteht nicht.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eine Antragstellung ist nicht
erforderlich. Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss
gewährt.
2
Gegenstand
der Billigkeitsleistungen
Mit der Billigkeitsleistung sollen investive Maßnahmen für die stationäre Versorgung in Plankrankenhäusern gefördert werden, die sich als Folge der Corona-Pandemie ergeben haben. Gefördert werden Investitionen in Neubauten, Umbauten, Erweiterungen, Modernisierungen sowie die Beschaffung bisher fehlender Anlagegüter, also Maßnahmen im Sinne des § 18 Absatz 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen .
3
Leistungsempfänger
der Billigkeitsleistungen
Leistungsempfänger sind alle Krankenhausträger, deren Krankenhäuser zum Zeitpunkt der Förderung im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen sind und für die im Jahr 2021 ein Anspruch auf Pauschalförderung nach § 18 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen besteht.
4
Leistungsvoraussetzungen
der Billigkeitsleistungen
4.1
Die Billigkeitsleistung muss für die stationäre Versorgung mit direktem Bezug
zur Patientenversorgung eingesetzt werden.
4.2
Die
bewilligte Billigkeitsleistung muss bis zum 31. Dezember 2024 für den Zweck im Sinne
des § 18 Absatz 1 des Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen verausgabt und durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers
erklärt werden.
4.3
Die
Billigkeitsleistung darf nicht zur Finanzierung von Maßnahmen eingesetzt
werden, deren Beginn vor dem 1. Oktober 2021 lag. Als vorzeitiger
Maßnahmenbeginn gilt insbesondere der Abschluss eines der Ausführung
zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.
4.4
Die
Billigkeitsleistung muss bei baulichen Maßnahmen sowie Anlagegütern im Sinne
des § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen 15 Jahre zweckentsprechend für die stationäre
Krankenhausversorgung eingesetzt werden. Bei kurzfristigen Anlagegütern, deren
zweckentsprechender Einsatz für die Dauer von 15 Jahren nach Abschluss der
Maßnahme nicht möglich ist, richtet sich deren Zweckbindungsdauer nach den
offiziellen Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter
(Afa-Tabellen) des Bundesfinanzministeriums.
4.5
Krankenhäuser
dürfen die ihnen gewährte Billigkeitsleistung ganz oder teilweise an andere
leistungsempfangende Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen zur Finanzierung von
Investitionen nach Nummer 1 mit Zustimmung der zuständigen Behörde abtreten.
Die beabsichtigte Abtretung ist der zuständigen Behörde durch das abtretende
Krankenhaus anzuzeigen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die zuständige
Behörde nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Abtretungsanzeige
schriftlich widerspricht. Eine Ablehnung darf nur erfolgen, wenn als Folge der
Abtretung die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen
Krankenhäusern insbesondere dadurch gefährdet wäre, dass keine ausreichende
Vorsorge für absehbar notwendige Investitionen getroffen ist oder Vorgaben des Krankenhausplans
nicht eingehalten würden.
5
Bemessungsgrundlage
und Auszahlung der Billigkeitsleistung
5.1
Die
Billigkeitsleistung wird pauschal und einmalig im Rahmen vorhandener
Haushaltsmittel gewährt. Es handelt sich um den Förderhöchstbetrag. Eine Nachfinanzierung
ist ausgeschlossen.
5.2
Die
Ermittlung der Höhe der Pauschalzahlung an den Leistungsempfänger erfolgt in
Anlehnung an § 8 Absatz 4 der Verordnung über die pauschale
Krankenhausförderung vom 18. März 2008 (GV. NRW. S. 347) in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend des jeweiligen Anteils an den insgesamt bis dahin für
Pauschalen gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 Krankenhausgestaltungsgesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen bewilligten Haushaltsbeträgen. Bei fusionierten
Krankenhäusern, für die zum Zeitpunkt der Berechnung der Förderung nach § 18
Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen noch kein gemeinsames bestandskräftiges Budget vorlag,
werden die Förderbeträge auf Grundlage der einzelnen Genehmigungsbudgets
addiert. Zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht bestandskräftige Rückforderungen
und Nachzahlungen werden berücksichtigt.
5.3
Die
Auszahlung erfolgt in einer Summe frühestens mit Bestandskraft des
Bewilligungsbescheides.
Die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides kann herbeigeführt und die Auszahlung der Fördermittel beschleunigt werden, indem der Leistungsempfänger schriftlich verbindlich erklärt, dass er auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet.
6
Bewilligungs-
und Nachweisverfahren
6.1
Die
Bewilligungsbehörde ist die für die Förderung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2
des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zuständige
Bezirksregierung. Die Bewilligungsbehörde ist zuständig für die Bewilligung,
Auszahlung und Abrechnung der Billigkeitsleistung. Darüber hinaus ist sie für
den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, einer gegebenenfalls
erforderlichen Aufhebung des Bescheides und die Rückforderung der gewährten
Billigkeitsleistung zuständig.
6.2
Der
Krankenhausträger hat die zweckentsprechende Verwendung der Billigkeitsleistung
zum Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres durch eine gesonderte
Wirtschaftsprüferbescheinigung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
Die Nachweispflicht über die zweckentsprechende Verwendung der
Billigkeitsleistung endet mit der Abschreibungspflicht.
Die Wirtschaftsprüferbescheinigung muss Angaben enthalten zu:
a) Anfangs- und Endbestand der nicht verwendeten Billigkeitsleistung,
b) Beginn der Maßnahme,
c) Höhe der verwendeten Billigkeitsleistung und
d) Höhe der Abtretungen und Mittelweitergaben
6.3
Der
Leistungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur
Antragsprüfung und zur Prüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und zur Klärung des
Sachverhalts gegebenenfalls erforderlichen Fragen zu beantworten.
6.4
Der
Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des §
91 der Landeshaushaltsordnung durchzuführen.
6.5
Unterlagen
müssen zwecks Prüfung zehn Jahre lang ab Gewährung aufbewahrt werden.
7
Erstattungspflicht
Nicht verausgabte Fördermittel müssen vom Leistungsempfänger zurückgezahlt werden. Auch im Falle einer Überkompensation, beispielsweise durch Entschädigungs-, Versicherungsleistungen oder andere Fördermaßnahmen, sind die Mittel entsprechend zurückzuzahlen. Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Empfänger seinen Pflichten nach Nummer 4.1 bis 4.4 nicht nachkommt.
9
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
MBl. NRW. 2021 S. 1065.