Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Schutz von Krankenhäusern vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Kontakte der Patientinnen und Patienten (CoronaAVKrankenhäuser/Besuche)
Schutz von Krankenhäusern vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Kontakte der Patientinnen und Patienten (CoronaAVKrankenhäuser/Besuche)
Schutz von Krankenhäusern vor dem Eintrag
von SARS-CoV-2-Viren unter
Berücksichtigung des Rechts auf soziale Kontakte der Patientinnen und Patienten
(CoronaAVKrankenhäuser/Besuche)
Allgemeinverfügung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 5. April 2022
Das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
erlässt auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis
8, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel
1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)
geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom
10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 5 bis 6 durch
Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397)
eingefügt, Absatz 7 und Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Artikel 1 Nummer 5
des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert, § 32
durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu
gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes
vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)
geändert worden sind, sowie von § 7 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT
08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom
22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 13 des
Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, § 4 Absatz 2 Satz 4 der
Verordnung zur Umsetzung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung
– CoronaSchVO) vom 1. April 2022 (GV. NRW S. 360a)
folgende Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung:
Patientinnen und Patienten, die sich stationär in Krankenhäusern befinden,
haben das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit gemäß Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Dies beinhaltet
das Recht auf soziale Kontakte. Für Patientinnen und Patienten im Krankenhaus
entfaltet das Recht auf soziale Kontakte die Gewährung von Besuch in
angemessenem Umfang. Der Empfang von Besuch durch Familienangehörige ist
darüber hinaus durch Artikel 6 Absatz 1, 2 und 4 GG geschützt. Schließlich
gebietet die aus Artikel 1 GG resultierende Achtung der Menschenwürde das
Verbot einer sozialen Isolation von Patientinnen und Patienten in
Krankenhäusern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine soziale Isolation die
Gefahr von erheblichen
gesundheitlichen Schäden begünstigt und sich kontraproduktiv auf den
Genesungsprozess auswirken kann.
Jedoch können Patientinnen und Patienten in stationären Einrichtungen im
Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie trotz der inzwischen erzielten
Fortschritte bei der Bewältigung der Pandemie auch einem erhöhten Risiko für
Gesundheit und Leben ausgesetzt sein. Vor diesem Hintergrund sind weiterhin
Maßnahmen erforderlich, um den Eintrag des SARS-CoV-2-Virus in Krankenhäuser
und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu erschweren und die
Patientinnen und Patienten sowie das Personal zu schützen.
1.
Begriffsbestimmungen
Krankenhäuser
im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Einrichtungen im Sinne des §107 Absatz
1 und 2 SGB V.
2.
Anforderungen an einrichtungsbezogene Test- und Besuchskonzepte der
Krankenhäuser
2.1.
Zum Schutz der Krankenhäuser vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren sind die
Krankenhäuser zur Erstellung und Umsetzung eines Testkonzeptes für ihre
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Patientinnen und Patienten sowie die
Besucher verpflichtet, das die Vorgaben der Coronaschutzverordnung und die Empfehlungen des
Robert-Koch-Instituts zur nationalen Teststrategie in ihrer jeweils geltenden
Fassung berücksichtigt. Das Konzept ist der zuständigen unteren
Gesundheitsbehörde vorzulegen.
2.2 Besuche sind unter Berücksichtigung eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts, das die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu Hygiene und Infektionsschutz umsetzt, umfassend zu ermöglichen. Das Recht der Patientinnen und Patienten auf soziale Kontakte und der Schutz der Ehe und Familie sind vollumfänglich zu berücksichtigen
2.3 Das Besuchskonzept hat die Regelungen der Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie weitergehende Bestimmungen anderer Gesetze und Verordnungen zu berücksichtigen. Die Inhalte des Besuchskonzepts sind durch Aushang im Eingangsbereich der Einrichtung und auf der Homepage der Einrichtung im Internet bekannt zu geben.
2.4 Besuche können aufgrund des Konzepts nach 2.1 zur Vermeidung von Infektionsgefahren zum Schutz besonders vulnerabler Personen im Einzelfall eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen einer besonderen Begründung und sind im Besuchskonzept nach Ziffer 2.1 schriftlich zu begründen. Aufgrund der mit den Einschränkungen verbundenen Gefahren für die Gesundheit und den Genesungsprozess, ist die Einschränkung von Besuchen auf das zwingend erforderliche Maß zu reduzieren. Eine Isolierung ist zu vermeiden. Die Einschränkungen sind den Betroffenen auf Nachfrage verständlich zu erläutern. Besuche nach § 22 Abs. 2 Satz 1 PsychKG dürfen nicht untersagt werden. Die Begleitung des Geburtsprozesses und der Geburt muss unter Wahrung des Infektionsschutzes ermöglicht werden. Dies gilt ebenso für die Begleitung Sterbender.
2.5 Begleitpersonen, die die Patientin oder den Patienten im Rahmen der ambulanten Versorgung im Krankenhaus oder der stationären Aufnahme begleiten, ist der Zutritt in das Krankenhaus unter Berücksichtigung des einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zu gewähren, sofern die Begleitung aus rechtlichen Gründen erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn aufgrund der Schwere der Verletzung oder aus besonderen Gründen, die in der Person der Patientin oder des Patienten selbst liegen, eine Begleitung geboten ist. Die Anzahl der Begleitpersonen ist auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken.
3.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Vollziehbarkeit
Diese
Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 in
Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes. Die Anfechtungsklage
hat keine aufschiebende Wirkung.
4.
Bekanntgabe
Diese
Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244)
geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung
folgenden Tag als bekannt gegeben. Mit dem Inkrafttreten dieser
Allgemeinverfügung tritt die Allgemeinverfügung Schutz von Krankenhäusern vor
dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale
Kontakte der Patientinnen und Patienten (CoronaAVKrankenhäuser/Besuche)
vom 9. September 2021 (MBl. NRW. S. 686a) außer
Kraft.
Begründung
Zu
1
Es handelt sich um eine Legaldefinition der Adressaten der Allgemeinverfügung.
Unter den Begriff des „Krankenhauses“ im Sinne des Krankenhausgestaltungsgesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) fallen sowohl Krankenhäuser im Sinne
des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) als auch
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 Absatz 2 SGB V.
Zu 2.1.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 können abweichende Regelungen zu Testpflichten für
bestimmte Einrichtungen durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales im Rahmen des § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes im Wege der
Allgemeinverfügung festgelegt werden. Auf dieser Grundlage konkretisiert Nr.
2.1. dieser Allgemeinverfügung die Testpflicht für die Krankenhäuser durch die
Vorgabe der Erstellung und Umsetzung eines Testkonzeptes für Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher.
Das Testkonzept muss die Vorgaben der Coronaschutzverordnung
und die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur nationalen Teststrategie in
ihrer jeweils geltenden Fassung berücksichtigen. Das Konzept ist der
zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen. Auf diese Weise wird eine
Umsetzung der Testungen im besonders sensiblen Bereich der Krankenhäuser im
Einklang mit den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der jeweiligen
lokalen epidemiologischen Lage sichergestellt.
Zu 2.2
Zum Schutz der Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher sowie des
Personals sind Besuche in Krankenhäusern durch ein einrichtungsbezogenes
Besuchskonzept zu regeln. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die
Besuchsregelungen der pandemischen Lage entsprechen und die Empfehlungen und
Richtlinien des Robert Koch-Instituts zu Hygiene und Infektionsschutz in der
Einrichtung berücksichtigt werden. Das in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 GG verfassungsrechtlich verankerte Recht der Patientinnen
und Patienten auf soziale Kontakte sowie der in Artikel 6 Absatz 1, 2 und 4 GG
verankerte Schutz von Familie und Ehe sind vollumfänglich zu berücksichtigen.
Eine Einschränkung der Besuchsrechte aus Gründen des Infektionsschutzes ist nur
dann zulässig, sofern dies zum Schutz besonders vulnerabler Gruppen zwingend
erforderlich ist.
Zu 2.3
Im Besuchskonzept sind die Vorgaben der Coronaschutzverordnung
sowie die weiteren gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Hierzu gehört
insbesondere, dass Krankenhäuser gemäß lediglich von Besucherinnen und
Besuchern betreten werden dürfen, die entweder getestet oder immunisiert sind.
Die Veröffentlichung des Besuchskonzepts (inklusive der Möglichkeit der
Begleitung bei der Geburt) im Eingangsbereich und auf der Homepage der
Einrichtung im Internet dient der Transparenz. Zudem können sich dadurch
potentielle Besucherinnen und Besucher vorab unkompliziert über die
Besuchsregelungen in der Einrichtung informieren.
Zu 2.4
Einschränkungen aufgrund des einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts dürfen nicht
zur völligen Isolation der Patientinnen und Patienten führen. Es ist eine
Abwägung zwischen den notwendigen Beschränkungen der Besuchsrechte zum Schutz
der Patientinnen und Patienten, der Besucherinnen und Besucher und des
Personals vor der Einbringung des Coronavirus in die
Einrichtung und dem Recht des Einzelnen auf Genesung in einem sozialen Umfeld
zu treffen. Im Besuchskonzept sind die Situationen zu beschreiben, in denen
Besuche in speziellen Bereichen zur Vermeidung von Infektionsgefahren zum
Schutz besonders vulnerabler Personen eingeschränkt werden können. In solchen
Fällen muss eine Kommunikation zwischen Patientinnen und Patienten und
Angehörigen über Telefon, Internet etc. sichergestellt werden. In Umsetzung von
§ 28a Abs. 2 Satz 2 IfSG darf es dabei nicht zu einer vollständigen Isolation
der Betroffenen kommen. Ausdrücklich darf die Begleitung von Entbindungen nicht
unmöglich gemacht werden. Auch die Begleitung Sterbender darf nicht unmöglich
gemacht werden. Als Sterbephase sind die letzten drei bis sieben Lebenstage
analog der S 3 Leitlinie Palliativmedizin anzusehen. Die Anwendung der im
Besuchskonzept grundsätzlich vorgesehenen Einschränkung von Besuchen ist im
Einzelfall gegenüber den Betroffenen verständlich zu begründen. Ein pauschaler
Verweis auf ein „generelles Besuchsverbot“ ist insoweit unzulässig. Besuche
nach § 22 Abs.2 Satz 1 PsychKG dürfen nicht untersagt
werden.
Zu 2.5
Eine Begleitung kann aus rechtlichen Gründung geboten sein. Hierunter fällt z.
B. die Begleitung durch die gesetzliche Vertretung von Patientinnen und
Patienten, die selbst nicht geschäftsfähig sind. Umfasst ist hiervon
insbesondere die Begleitung von Kindern und Jugendlichen, aber auch von Personen,
für die eine gesetzliche Vertretung bestellt ist. Ebenfalls rechtlich geboten
ist die Begleitung von Personen, die im Justizvollzug oder einer Einrichtung
des Maßregelvollzuges untergebracht sind. Der Zutritt durch Bedienstete der
Anstalt ist hier im Rahmen des einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig.
Satz 2 umfasst insbesondere Fälle im Rahmen der stationären Aufnahme oder der
ambulanten Notfallversorgung, wenn die Verletzungen der Patientin oder des
Patienten so schwerwiegend sind, dass sie auf die physische oder psychische
Unterstützung einer Begleitperson angewiesen ist. Hierunter fallen insbesondere
Personen mit schweren neurologischen oder psychiatrischen Erkrankungen sowie
Patientinnen und Patienten, die aufgrund eines traumatischen Vorkommnisses, wie
z. B. einem schweren Unfall, in ein Krankenhaus eingeliefert werden. Ebenfalls
von Satz 2 umfasst sind Personen, die aufgrund einer bestehenden Behinderung
oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung im Rahmen ihrer kognitiven oder
physischen Fähigkeiten in einer Weise beeinträchtigt sind, dass sie auf die
Unterstützung einer Begleitperson angewiesen sind.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur
Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin
beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder
Wohnsitz hat, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder
den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem
Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises,
des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist
die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg,
zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr,
Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder
Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die
Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße
39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der
Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des
Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch- Bergischen Kreises oder des
Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz,
50667 Köln, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt
Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke
oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8,
32423 Minden, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt
Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die
Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in
Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Die
Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in
Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November
2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.
Düsseldorf, den 5. April 2022
Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes
Nordrhein-Westfalen
Dr. Edmund H e l l e r
MBl. NRW. 2022 S. 198a.