Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen bei der Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine bei der Sicherstellung der stationären Versorgung in den Krankenhäusern in Nordrhein- Westfalen durch die Verbesserung der Energieeffizienz und Stärkung der Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen bei der Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine bei der Sicherstellung der stationären Versorgung in den Krankenhäusern in Nordrhein- Westfalen durch die Verbesserung der Energieeffizienz und Stärkung der Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen
Richtlinie über die Gewährung von
Billigkeitsleistungen
zur Unterstützung der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen bei der Bewältigung
der
Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine bei
der
Sicherstellung der stationären Versorgung in den Krankenhäusern in Nordrhein-
Westfalen durch die Verbesserung der Energieeffizienz und Stärkung der
Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 22. März 2023
1
Rechtsgrundlage und Zweck der Förderung
1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Billigkeitsleistungen zur Förderung für
die Verbesserung der Energieeffizienz in den Krankenhäusern im Sinne des § 18
des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)
vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils
geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie von § 32 des
Haushaltsgesetzes 2023 (HHG 2023) vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1137) und
§ 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des
zugehörigen Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Billigkeitsleistungen besteht nicht.
Die Bewilligungsstelle entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Leistungen. Eine Antragstellung
ist nicht erforderlich. Einzelheiten der Verfahrensdarstellung sind den Nummern
3, 4, 5 zu entnehmen.
2
Gegenstand der Billigkeitsleistungen
Durch die Verbesserung der Energieeffizienz der Krankenhäuser wird kurzfristig deren Verbrauch fossiler Energien gesenkt und die Abhängigkeit von der allgemeinen Stromversorgung verringert. Dadurch wird ein Beitrag zur Stabilisierung der nordrhein-westfälischen Volkswirtschaft angesichts des durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ausgelösten Angebotsschocks geleistet. Darüber hinaus sinkt der unmittelbare CO2-Ausstoß dieser Einrichtungen.
Durch die Billigkeitsleistung sollen nicht nur Investitionen im Sinne von § 18 Absatz 1 KHGG NRW gefördert werden, sondern auch Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Sinne von § 2 Nummern 2 und 3 und Instandhaltungskosten gemäß § 4 der Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) geändert worden ist. Die zu fördernden Maßnahmen soll kurzfristig eine Wirkung entfalten und daher bis zum Ende des Jahres 2023 vollständig umgesetzt und abgewickelt sein. Insbesondere kommen die in der Anlage zu dieser Richtlinie genannten Maßnahmen für eine Förderung zur Steigerung der Energieeffizienz in Betracht.
3
Leistungsempfänger der Billigkeitsleistungen
Alle Krankenhausträger, deren Krankenhäuser zum Zeitpunkt der Förderung im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen sind und die für diese Krankenhäuser im Jahr 2023 einen Anspruch auf Pauschalförderung nach § 18 KHGG NRW haben, erhalten für jeden Krankenhausstandort und die dazugehörigen Betriebsstellen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 KHGG NRW per Bescheid einen Betrag zugewiesen, den sie für die Billigkeitsleistung im Sinne der Nummer 2 einsetzen müssen. Eine Verwendung des zugewiesenen Betrags an einem anderen Krankenhausstandort ist ganz oder teilweise zulässig. Krankenhausträger, die einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt haben, können nicht gefördert werden.
4
Bemessungsgrundlage und Auszahlung der Billigkeitsleistung
4.1
Die Billigkeitsleistung wird pauschal in Höhe eines zuvor festgesetzten
Höchstbetrags, jedoch maximal in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten und
einmalig im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, gewährt. Es
handelt sich um den Förderhöchstbetrag. Eine Nachfinanzierung von Mehrkosten
aufgrund von beispielsweise Baupreissteigerungen ist ausgeschlossen.
4.2
Die Ermittlung der Höhe der Pauschalzahlung an den Leistungsempfänger erfolgt
in Anlehnung an § 1 Absatz 1 und 2 der Verordnung über die pauschale
Krankenhausförderung (PauschKHFVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Februar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 286) in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend des jeweiligen Anteils an den insgesamt bis dahin für Pauschalen
gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 KHGG NRW bewilligten Haushaltsbeträgen. Bei
fusionierten Krankenhäusern, für die zum Zeitpunkt der Berechnung der Förderung
nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 KHGG NRW noch kein gemeinsames bestandskräftiges
Budget vorlag, werden die Förderbeträge auf Grundlage der einzelnen
Genehmigungsbudgets addiert.
4.3
Die Krankenhausträger sind nach Festsetzung des Förderhöchstbetrags gehalten,
dem zuständigen Ministerium für Krankenhausversorgung bis zum 30. September
2023 je Krankenhausstandort eine Auftragsbestätigung, eine Beschreibung der
angedachten Maßnahme einschließlich der ermittelten Gesamtkosten und eine
nachweisliche Bestätigung des Auftragnehmers, dass mit der geplanten Maßnahme
mindestens die geltenden energie-, umwelt- und abfallrechtlichen Vorschriften
für Bauvorhaben erfüllt werden und zu einer langfristigen Verbesserung der Energieeffizienz
führen, vorzulegen. Dabei können auch Maßnahmen benannt werden, mit deren
Umsetzung bereits begonnen wurde, sofern der Beginn der Maßnahme nicht vor dem
1. Januar 2023 liegt. Mit Vorlage der Maßnahmenbeschreibung muss bestätigt
werden, dass die Gesamtfinanzierung, gegebenenfalls mit von anderen
Krankenhausstandorten abgetretenen Beträgen und eines eventuellen Eigenanteils
des Trägers, gesichert ist. Alternativ ist bis zum 30. September 2023
mitzuteilen, dass der Förderbetrag ganz oder teilweise an einen anderen
Krankenhausstandort abgetreten werden soll. Dabei sind Name und Sitz des
empfangenden Krankenhausstandortes sowie der abgetretene Betrag dem zuständigen
Ministerium mitzuteilen.
4.4
Sofern die zugewiesenen Mittel bis zum 1. Oktober 2023 nicht für den
vorgegebenen Verwendungszweck durch eine geeignete Maßnahme gebunden werden
können, fallen diese zunächst an das zuständige Ministerium für
Krankenhausversorgung zurück. Dieses wird sie auf fristgerecht bis zum 30.
September 2023 eingereichte Maßnahmenvorschläge verteilen, bei denen die
zugewiesenen, verfügbaren Mittel bis dahin nicht zur vollständigen Finanzierung
der geplanten Maßnahmen ausgereicht haben (Nachverteilungsverfahren). Sofern
der gegebenenfalls zur Umverteilung anstehende Betrag nicht zur vollständigen
Finanzierung der eingereichten Maßnahmen ausreicht, erfolgt eine anteilige
Aufteilung.
4.5
Die Auszahlung der bewilligten Billigkeitsleistung erfolgt an den
Krankenhausträger unter Benennung des Standortes, an dem die Maßnahme umgesetzt
werden soll. Die Auszahlung erfolgt unmittelbar nach inhaltlich-formeller
Prüfung der Unterlagen nach Nummer 4.3.
5
Verfahren, Prüfung, Auskunftspflichten
5.1
Die Beschreibung der angedachten Maßnahme einschließlich der überschlägig
ermittelten Gesamtkosten sowie der Bestätigung der erteilten Aufträge und der
Bestätigung über die Erfüllung mindestens der geltenden energie-, umwelt- und
abfallrechtlichen Vorschriften für Bauvorhaben zur nachweislichen Verbesserung
der Energieeffizienz sind bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 30.
September 2023 schriftlich unter Verwendung des Formulars einzureichen, das von
der Bewilligungsbehörde auf seiner Internetseite zu diesem Zweck veröffentlicht
wird. Bei dem Austausch von (medizinischen) elektronischen Geräten reicht als
Nachweis für die Verbesserung der Energieeffizienz aus, wenn das ausgetauschte
Geräte gemäß der Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter
(Afa-Tabellen) die Nutzungsdauer erreicht oder überschritten hat. Andernfalls
sollte der jährliche Energieverbrauch des neuen Geräts in Kilowattstunden um
mindestens 20 Prozentpunkten unter dem des ausgetauschten Geräts liegen. Auch
hier ist das Formular zu nutzen, das von der Bewilligungsbehörde auf seiner
Internetseite zu diesem Zweck veröffentlicht wird.
Einzelheiten sind der Nummer 4 zu entnehmen.
5.2
Eine Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.3
Nach der inhaltlich-formellen Prüfung der fristgerecht bis zum 30. September
2023 eingereichten Unterlagen durch die Bewilligungsbehörde erfolgt die
Bewilligung der Billigkeitsleistung mitsamt der vollständigen Auszahlung des
bewilligten Betrages. Im Falle eines Nachverteilungsverfahrens erfolgt der
Versand der Änderungsbescheide und die Auszahlung der zusätzlich zugewiesenen
Mittel bis zum 30. November 2023. Der Zeitraum zur Verausgabung der Mittel
umfasst den Zeitraum ab Auszahlung der bewilligten Fördermittel bis zum 31.
Dezember 2023 (Bewilligungs- und Durchführungszeitraum). Die tatsächliche
Zahlbarmachung ist hierbei entscheidend, eine bloße Bestellung oder
Auftragserteilung ist nicht ausreichend. Ein Zahlungsziel über den vorgenannten
Zeitraum hinaus ist nicht möglich. Auch ist eine Verlängerung des Umsetzungszeitraums
nicht möglich.
Für über den bewilligten Betrag hinaus getätigte Verausgabungen besteht kein Anspruch auf Förderung (Festbetragsfinanzierung). Sollten im Nachhinein weniger Mittel verwendet werden oder die Mittel nicht für den genannten Zweck verausgabt werden, besteht ein Rückzahlungsanspruch der Bewilligungsbehörde. Wird eine Leistung nicht bis zum 31. Dezember 2023 für den bestimmten Zweck verwendet, können ab dem 1. Januar 2024 bis zur Wertstellung der Rückzahlung bei der Landeshauptkasse Nordrhein-Westfalen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verlangt werden.
5.4
Die Zweckbindungsdauer beginnt nach Abschluss der Maßnahme und richtet sich
nach den offiziellen Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare
Anlagegüter (Afa-Tabellen) des Bundesfinanzministeriums. Das beschaffte
Anlagevermögen ist in dieser Zeit zweckentsprechend für die stationäre
Krankenhausversorgung einzusetzen.
Bei Verkauf von geförderten Anlage-, Gebrauchs- oder Verbrauchsgütern vor Ablauf der Nutzungsdauer behält sich die Bewilligungsbehörde den Widerruf des Bewilligungsbescheids vor. Hierdurch kann ein Rückzahlungsanspruch der Bewilligungsbehörde entstehen. Der geplante Verkauf ist unverzüglich bei der Bewilligungsbehörde nebst Begründung anzuzeigen.
5.5
Der Krankenhausträger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur
Bearbeitung und zur Prüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und zur Klärung des
Sachverhalts gegebenenfalls erforderlichen Fragen zu beantworten. Für die
hiesige Billigkeitsleistung ist bis zum 28. Februar 2024 ein durch einen
Wirtschaftsprüfer testierter Schlussverwendungsnachweis einmalig für den
gesamten Zeitraum der Förderung einzureichen. Der Krankenhausträger hat mit
Vorlage des Wirtschaftsprüfertestats folgende Bestätigungen/Nachweise zu
erbringen:
a) Die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für die unter Nummer 2 genannten Aufwände.
b) Beginn und Abschluss der Maßnahme.
c) Beschreibung über den Mitteleinsatz innerhalb der Maßnahme.
d) gegebenenfalls Höhe der Abtretung und Mittelweitergaben mit Nennung von Name und Sitz des empfangenden Krankenhausstandortes gemäß Nummer 4.3.
5.6
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne
des § 91 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung
durchzuführen.
5.7
Unterlagen müssen zwecks Prüfung zehn Jahre lang ab Gewährung aufbewahrt
werden.
6
Bewilligungsbehörde
Zuständig für die Festsetzung des Förderhöchstbetrags, Prüfung der eingereichten konzeptionellen Maßnahmenbeschreibung, Bewilligung, (Teil-) Ablehnung und Auszahlung der Billigkeitsleistung sowie die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung ist zunächst das für Krankenhausversorgung zuständige Ministerium für Krankenhausversorgung (Bewilligungsbehörde). Darüber hinaus ist sie für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Förderbescheids und die Rückforderung gemäß Nummer 5.3 der zugewiesenen Billigkeitsleistungen zuständig.
7
Erstattungspflicht
7.1
Der Empfänger der Billigkeitsleistung ist verpflichtet, diese unverzüglich zu
erstatten, wenn die Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der
eingereichten Beschreibung gemäß Nummer 4.3 beruht. Des Weiteren ist Nummer 5.3
zu beachten.
7.2
Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Empfänger die zugewiesenen Mittel
gemäß Nummer 2 nicht zweckentsprechend verwendet.
7.3
Die Feststellung einer Doppelförderung führt zur Erstattungspflicht.
8
Datenschutzerklärung
Es wird darauf hingewiesen, dass die sich aus der übermittelten Beschreibung der angedachten Maßnahme einschließlich der überschlägig ermittelten Gesamtkosten, die Bestätigung über die Erfüllung mindestens der geltenden energie-, umwelt- und abfallrechtlichen Vorschriften für Bauvorhaben zur nachweislichen Verbesserung der Energieeffizienz und diesbezügliche Prüfungen ergebenden Daten verarbeitet werden.
9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese
Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. März 2023 in Kraft und mit Wirkung zum 31.
Dezember 2024 außer Kraft.
MBl. NRW. 2023 S. 363.
Anlagen: