Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 27.9.2024


Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen bei der Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine bei der Sicherstellung der stationären Versorgung in den Krankenhäusern in Nordrhein- Westfalen durch die Verbesserung der Energieeffizienz und Stärkung der Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen

 

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen bei der Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine bei der Sicherstellung der stationären Versorgung in den Krankenhäusern in Nordrhein- Westfalen durch die Verbesserung der Energieeffizienz und Stärkung der Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
zur Unterstützung der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen bei der Bewältigung der
Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine bei der
Sicherstellung der stationären Versorgung in den Krankenhäusern in Nordrhein-
Westfalen durch die Verbesserung der Energieeffizienz und Stärkung der
Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 22. März 2023

1
Rechtsgrundlage und Zweck der Förderung

1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Billigkeitsleistungen zur Förderung für die Verbesserung der Energieeffizienz in den Krankenhäusern im Sinne des § 18 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie von § 32 des Haushaltsgesetzes 2023 (HHG 2023) vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1137) und § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des zugehörigen Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung.

1.2
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Billigkeitsleistungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Leistungen. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Einzelheiten der Verfahrensdarstellung sind den Nummern 3, 4, 5 zu entnehmen.

2
Gegenstand der Billigkeitsleistungen

Durch die Verbesserung der Energieeffizienz der Krankenhäuser wird kurzfristig deren Verbrauch fossiler Energien gesenkt und die Abhängigkeit von der allgemeinen Stromversorgung verringert. Dadurch wird ein Beitrag zur Stabilisierung der nordrhein-westfälischen Volkswirtschaft angesichts des durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ausgelösten Angebotsschocks geleistet. Darüber hinaus sinkt der unmittelbare CO2-Ausstoß dieser Einrichtungen.

Durch die Billigkeitsleistung sollen nicht nur Investitionen im Sinne von § 18 Absatz 1 KHGG NRW gefördert werden, sondern auch Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Sinne von § 2 Nummern 2 und 3 und Instandhaltungskosten gemäß § 4 der Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) geändert worden ist. Die zu fördernden Maßnahmen soll kurzfristig eine Wirkung entfalten und daher bis zum Ende des Jahres 2023 vollständig umgesetzt und abgewickelt sein. Insbesondere kommen die in der Anlage zu dieser Richtlinie genannten Maßnahmen für eine Förderung zur Steigerung der Energieeffizienz in Betracht.

3
Leistungsempfänger der Billigkeitsleistungen

Alle Krankenhausträger, deren Krankenhäuser zum Zeitpunkt der Förderung im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen sind und die für diese Krankenhäuser im Jahr 2023 einen Anspruch auf Pauschalförderung nach § 18 KHGG NRW haben, erhalten für jeden Krankenhausstandort und die dazugehörigen Betriebsstellen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 KHGG NRW per Bescheid einen Betrag zugewiesen, den sie für die Billigkeitsleistung im Sinne der Nummer 2 einsetzen müssen. Eine Verwendung des zugewiesenen Betrags an einem anderen Krankenhausstandort ist ganz oder teilweise zulässig. Krankenhausträger, die einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt haben, können nicht gefördert werden.

4
Bemessungsgrundlage und Auszahlung der Billigkeitsleistung

4.1
Die Billigkeitsleistung wird pauschal in Höhe eines zuvor festgesetzten Höchstbetrags, jedoch maximal in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten und einmalig im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, gewährt. Es handelt sich um den Förderhöchstbetrag. Eine Nachfinanzierung von Mehrkosten aufgrund von beispielsweise Baupreissteigerungen ist ausgeschlossen.

4.2
Die Ermittlung der Höhe der Pauschalzahlung an den Leistungsempfänger erfolgt in Anlehnung an § 1 Absatz 1 und 2 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 286) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend des jeweiligen Anteils an den insgesamt bis dahin für Pauschalen gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 KHGG NRW bewilligten Haushaltsbeträgen. Bei fusionierten Krankenhäusern, für die zum Zeitpunkt der Berechnung der Förderung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 KHGG NRW noch kein gemeinsames bestandskräftiges Budget vorlag, werden die Förderbeträge auf Grundlage der einzelnen Genehmigungsbudgets addiert.

4.3
Die Krankenhausträger sind nach Festsetzung des Förderhöchstbetrags gehalten, dem zuständigen Ministerium für Krankenhausversorgung bis zum 30. September 2023 je Krankenhausstandort eine Auftragsbestätigung, eine Beschreibung der angedachten Maßnahme einschließlich der ermittelten Gesamtkosten und eine nachweisliche Bestätigung des Auftragnehmers, dass mit der geplanten Maßnahme mindestens die geltenden energie-, umwelt- und abfallrechtlichen Vorschriften für Bauvorhaben erfüllt werden und zu einer langfristigen Verbesserung der Energieeffizienz führen, vorzulegen. Dabei können auch Maßnahmen benannt werden, mit deren Umsetzung bereits begonnen wurde, sofern der Beginn der Maßnahme nicht vor dem 1. Januar 2023 liegt. Mit Vorlage der Maßnahmenbeschreibung muss bestätigt werden, dass die Gesamtfinanzierung, gegebenenfalls mit von anderen Krankenhausstandorten abgetretenen Beträgen und eines eventuellen Eigenanteils des Trägers, gesichert ist. Alternativ ist bis zum 30. September 2023 mitzuteilen, dass der Förderbetrag ganz oder teilweise an einen anderen Krankenhausstandort abgetreten werden soll. Dabei sind Name und Sitz des empfangenden Krankenhausstandortes sowie der abgetretene Betrag dem zuständigen Ministerium mitzuteilen.

4.4
Sofern die zugewiesenen Mittel bis zum 1. Oktober 2023 nicht für den vorgegebenen Verwendungszweck durch eine geeignete Maßnahme gebunden werden können, fallen diese zunächst an das zuständige Ministerium für Krankenhausversorgung zurück. Dieses wird sie auf fristgerecht bis zum 30. September 2023 eingereichte Maßnahmenvorschläge verteilen, bei denen die zugewiesenen, verfügbaren Mittel bis dahin nicht zur vollständigen Finanzierung der geplanten Maßnahmen ausgereicht haben (Nachverteilungsverfahren). Sofern der gegebenenfalls zur Umverteilung anstehende Betrag nicht zur vollständigen Finanzierung der eingereichten Maßnahmen ausreicht, erfolgt eine anteilige Aufteilung.

4.5
Die Auszahlung der bewilligten Billigkeitsleistung erfolgt an den Krankenhausträger unter Benennung des Standortes, an dem die Maßnahme umgesetzt werden soll. Die Auszahlung erfolgt unmittelbar nach inhaltlich-formeller Prüfung der Unterlagen nach Nummer 4.3.

5
Verfahren, Prüfung, Auskunftspflichten

5.1
Die Beschreibung der angedachten Maßnahme einschließlich der überschlägig ermittelten Gesamtkosten sowie der Bestätigung der erteilten Aufträge und der Bestätigung über die Erfüllung mindestens der geltenden energie-, umwelt- und abfallrechtlichen Vorschriften für Bauvorhaben zur nachweislichen Verbesserung der Energieeffizienz sind bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 30. September 2023 schriftlich unter Verwendung des Formulars einzureichen, das von der Bewilligungsbehörde auf seiner Internetseite zu diesem Zweck veröffentlicht wird. Bei dem Austausch von (medizinischen) elektronischen Geräten reicht als Nachweis für die Verbesserung der Energieeffizienz aus, wenn das ausgetauschte Geräte gemäß der Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter (Afa-Tabellen) die Nutzungsdauer erreicht oder überschritten hat. Andernfalls sollte der jährliche Energieverbrauch des neuen Geräts in Kilowattstunden um mindestens 20 Prozentpunkten unter dem des ausgetauschten Geräts liegen. Auch hier ist das Formular zu nutzen, das von der Bewilligungsbehörde auf seiner Internetseite zu diesem Zweck veröffentlicht wird.

Einzelheiten sind der Nummer 4 zu entnehmen.

5.2
Eine Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

5.3
Nach der inhaltlich-formellen Prüfung der fristgerecht bis zum 30. September 2023 eingereichten Unterlagen durch die Bewilligungsbehörde erfolgt die Bewilligung der Billigkeitsleistung mitsamt der vollständigen Auszahlung des bewilligten Betrages. Im Falle eines Nachverteilungsverfahrens erfolgt der Versand der Änderungsbescheide und die Auszahlung der zusätzlich zugewiesenen Mittel bis zum 30. November 2023. Der Zeitraum zur Verausgabung der Mittel umfasst den Zeitraum ab Auszahlung der bewilligten Fördermittel bis zum 31. Dezember 2023 (Bewilligungs- und Durchführungszeitraum). Die tatsächliche Zahlbarmachung ist hierbei entscheidend, eine bloße Bestellung oder Auftragserteilung ist nicht ausreichend. Ein Zahlungsziel über den vorgenannten Zeitraum hinaus ist nicht möglich. Auch ist eine Verlängerung des Umsetzungszeitraums nicht möglich.

Für über den bewilligten Betrag hinaus getätigte Verausgabungen besteht kein Anspruch auf Förderung (Festbetragsfinanzierung). Sollten im Nachhinein weniger Mittel verwendet werden oder die Mittel nicht für den genannten Zweck verausgabt werden, besteht ein Rückzahlungsanspruch der Bewilligungsbehörde. Wird eine Leistung nicht bis zum 31. Dezember 2023 für den bestimmten Zweck verwendet, können ab dem 1. Januar 2024 bis zur Wertstellung der Rückzahlung bei der Landeshauptkasse Nordrhein-Westfalen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verlangt werden.

5.4
Die Zweckbindungsdauer beginnt nach Abschluss der Maßnahme und richtet sich nach den offiziellen Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter (Afa-Tabellen) des Bundesfinanzministeriums. Das beschaffte Anlagevermögen ist in dieser Zeit zweckentsprechend für die stationäre Krankenhausversorgung einzusetzen.

Bei Verkauf von geförderten Anlage-, Gebrauchs- oder Verbrauchsgütern vor Ablauf der Nutzungsdauer behält sich die Bewilligungsbehörde den Widerruf des Bewilligungsbescheids vor. Hierdurch kann ein Rückzahlungsanspruch der Bewilligungsbehörde entstehen. Der geplante Verkauf ist unverzüglich bei der Bewilligungsbehörde nebst Begründung anzuzeigen.

5.5
Der Krankenhausträger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Bearbeitung und zur Prüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und zur Klärung des Sachverhalts gegebenenfalls erforderlichen Fragen zu beantworten. Für die hiesige Billigkeitsleistung ist bis zum 28. Februar 2024 ein durch einen Wirtschaftsprüfer testierter Schlussverwendungsnachweis einmalig für den gesamten Zeitraum der Förderung einzureichen. Der Krankenhausträger hat mit Vorlage des Wirtschaftsprüfertestats folgende Bestätigungen/Nachweise zu erbringen:

a) Die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für die unter Nummer 2 genannten Aufwände.

b) Beginn und Abschluss der Maßnahme.

c) Beschreibung über den Mitteleinsatz innerhalb der Maßnahme.  

d) gegebenenfalls Höhe der Abtretung und Mittelweitergaben mit Nennung von Name und Sitz des empfangenden Krankenhausstandortes gemäß Nummer 4.3.

5.6
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des § 91 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.

5.7
Unterlagen müssen zwecks Prüfung zehn Jahre lang ab Gewährung aufbewahrt werden.

6
Bewilligungsbehörde

Zuständig für die Festsetzung des Förderhöchstbetrags, Prüfung der eingereichten konzeptionellen Maßnahmenbeschreibung, Bewilligung, (Teil-) Ablehnung und Auszahlung der Billigkeitsleistung sowie die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung ist zunächst das für Krankenhausversorgung zuständige Ministerium für Krankenhausversorgung (Bewilligungsbehörde). Darüber hinaus ist sie für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Förderbescheids und die Rückforderung gemäß Nummer 5.3 der zugewiesenen Billigkeitsleistungen zuständig.

7
Erstattungspflicht

7.1
Der Empfänger der Billigkeitsleistung ist verpflichtet, diese unverzüglich zu erstatten, wenn die Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der eingereichten Beschreibung gemäß Nummer 4.3 beruht. Des Weiteren ist Nummer 5.3 zu beachten.

7.2
Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Empfänger die zugewiesenen Mittel gemäß Nummer 2 nicht zweckentsprechend verwendet.

7.3
Die Feststellung einer Doppelförderung führt zur Erstattungspflicht.

8
Datenschutzerklärung

Es wird darauf hingewiesen, dass die sich aus der übermittelten Beschreibung der angedachten Maßnahme einschließlich der überschlägig ermittelten Gesamtkosten, die Bestätigung über die Erfüllung mindestens der geltenden energie-, umwelt- und abfallrechtlichen Vorschriften für Bauvorhaben zur nachweislichen Verbesserung der Energieeffizienz und diesbezügliche Prüfungen ergebenden Daten verarbeitet werden.

9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. März 2023 in Kraft und mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 363.


Anlagen: