Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für die besonders durch das Hochwasser vom 14./15. Juli 2021 geschädigten Krankenhäuser
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für die besonders durch das Hochwasser vom 14./15. Juli 2021 geschädigten Krankenhäuser
Richtlinie über die Gewährung von
Billigkeitsleistungen für die besonders
durch das Hochwasser vom 14./15. Juli 2021 geschädigten Krankenhäuser
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 22. März 2023
1
Rechtsgrundlage und Zweck der Förderung
1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Billigkeitsleistungen zur Förderung der
wirtschaftlichen Stabilisierung der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen, die
besonders durch das Hochwasser vom 14./15. Juli 2021 geschädigt wurden und
hierdurch bei den Energieausgleichsleistungen des Bundes nach § 26f Absatz 1
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202) geändert worden ist, im Folgenden KHG,
Nachteile erleiden, nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach § 32 des
Haushaltsgesetzes 2023 vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1137) und § 53 der
Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des zugehörigen
Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushalts-ordnung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Billigkeitsleistungen besteht nicht.
Die Bewilligungsstelle entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Leistungen. Einzelheiten der
Verfahrensdarstellung sind den Nummern 3, 4 und 5 zu entnehmen.
2
Gegenstand der Billigkeitsleistungen
Am 30. Dezember 2022 ist das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) in Kraft getreten. Am 3. August 2023 ist zudem das Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202) in Kraft getreten. Mit diesen Gesetzen reagiert die Bundesregierung darauf, dass sich durch den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die Situation an den Energiemärkten in Deutschland und Europa immer weiter verschärft hat. Insbesondere die massiven Preissteigerungen werden als eine erhebliche, teilweise existenzbedrohende Belastung wahrgenommen.
Durch die Gesetze wird ein § 26f KHG eingefügt und erweitert, der neben einer Hilfe für die direkten Kostensteigerungen im Bereich Energie auch eine pauschale Ausgleichszahlung für die mittelbaren Folgen der Preissteigerungen für die Krankenhäuser vorsieht. Damit sollen für die Krankenhäuser die Preissteigerungen für den Bezug von Erdgas und Strom ausgeglichen werden. Der Bund hat jedoch für die Bemessung der pauschalen Zahlungen auf die Anzahl der aufgestellten Betten der Krankenhäuser abgestellt, die den Landesbehörden zum 31. März 2022 sowie zum 1. Juli 2023 durch die Datenstelle für die Krankenhäuser, das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhauswesen (InEK), jeweils mitgeteilt wurde. Als unmittelbare Folge des Hochwassers vom 14./15. Juli 2021 kann die Bettenanzahl zum Datenstand 31. März 2022 und auch zum Datenstand 1. Juli 2023 jedoch bei Krankenhäusern, die besonders durch die Hochwasserkatastrophe betroffen waren, gegenüber der Datenlieferung für das Jahr 2020 noch reduziert gewesen sein, was zu einer finanziellen Benachteiligung der betroffenen Krankenhäuser führt.
3
Leistungsempfänger der Billigkeitsleistungen
Krankenhausträger, deren Krankenhäuser zum Zeitpunkt der Förderung im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen sind sowie im Jahr 2023 einen Anspruch auf Pauschalförderung nach § 18 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung haben und durch das Hochwasser am 14./15. Juli 2021 so stark geschädigt wurden, dass sie zu den Datenständen 31. März 2022 und 1. Juli 2023 weniger Betten als für das Jahr 2020 an das InEK gemeldet haben und keinen anderen Ausgleich für diese Einbußen erhalten haben.
4
Bemessungsgrundlage, Antragsverfahren und Auszahlung der Billigkeitsleistung
4.1
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat den Betrag für die
nordrhein-westfälischen Krankenhäuser bezüglich der Ausgleichszahlung nach §
26f Absatz 2 und Absatz 2a KHG übermittelt. Entsprechend dem Verhältnis aller
von den Ländern fristgerecht übermittelten Bettenzahlen hat das BAS bezüglich der
Ausgleichszahlung nach § 26f Absatz 2 KHG einen Betrag in Höhe von 3 151,96
Euro je Bett errechnet, bezüglich der Ausgleichszahlung nach § 26f Absatz 2a
KHG einen Betrag in Höhe von 5 288,52 Euro je Bett. Die besonders durch das
Hochwasser vom 14./15. Juli 2021 betroffenen Krankenhäuser erhalten diese
Beträge je Bett, das sie im Vergleich mit dem Jahr 2020 zu den Datenständen 31.
März 2022 und 1. Juli 2023 weniger an das InEK
gemeldet haben. Sofern die zur Verfügung stehenden Fördermittel insgesamt nicht
ausreichen sollten, erfolgt eine anteilige Kürzung der Auszahlung je Bett.
4.2
Für die Fördermittelgewährung bezogen auf den Datenstand 31. März 2022 ist bis
zum 30. Juni 2023 ein Antrag an die Bewilligungsbehörde unter Verwendung des
Formulars einzureichen, das von der Bewilligungsbehörde auf seiner
Internetseite zu diesem Zweck veröffentlicht wird. Die Auszahlung an das
beantragende Krankenhaus erfolgt nach Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen
bis zum 31. August 2023. Für
die Fördermittelgewährung bezogen auf den Datenstand 1. Juli 2023 ist bis zum
30. November 2023 ein Antrag an die Bewilligungsbehörde unter Verwendung des
Formulars einzureichen, das von der Bewilligungsbehörde auf seiner Internetseite
zu diesem Zweck veröffentlicht wird. Die Auszahlung an das beantragende
Krankenhaus erfolgt nach Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen bis zum 31.
Dezember 2023.
5
Prüfung, Auskunftspflichten
5.1
Eine Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne
des § 91 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
5.3
Unterlagen müssen zwecks Prüfung zehn Jahre lang ab Gewährung aufbewahrt
werden.
6
Bewilligungsbehörde
Zuständig für die Bewilligung, (Teil-) Ablehnung und Auszahlung der Billigkeitsleistungen sowie die Prüfung der gemachten Angaben, insbesondere des Zusammenhangs zu den Folgen des Hochwassers vom 14./15. Juli 2021 und dass kein anderer Ausgleich gewährt wurde, ist zunächst das für Krankenhausversorgung zuständige Ministerium (Bewilligungsbehörde). Darüber hinaus ist es für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Förderbescheids und die Rückforderung der zugewiesenen Billigkeitsleistungen zuständig.
7
Erstattungspflicht
7.1
Der Empfänger der Billigkeitsleistungen ist verpflichtet, diese unverzüglich zu
erstatten, wenn die Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der
eingereichten Beschreibung gemäß Nummer 4 beruht.
7.2
Die Feststellung einer Doppelförderung führt zur Erstattungspflicht.
8
Datenschutzerklärung
Es wird darauf hingewiesen, dass die sich aus dem übermittelten Antragsformular und Prüfungen ergebenden Daten verarbeitet werden.
9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der
Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
MBl. NRW. 2023 S. 367, geändert durch Runderlass vom 27. November 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1375).