Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung der vor dem Hintergrund  der aktuellen krisenbedingt steigenden Energiepreise und der hohen Inflation zur Aufrechterhaltung  der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung in Nordrhein-Westfalen

 

Historisch:

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung der vor dem Hintergrund  der aktuellen krisenbedingt steigenden Energiepreise und der hohen Inflation zur Aufrechterhaltung  der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung in Nordrhein-Westfalen

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung der vor dem Hintergrund
 der aktuellen krisenbedingt steigenden Energiepreise und
der hohen Inflation zur Aufrechterhaltung
 der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung in Nordrhein-Westfalen

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht, und Integration
- 312-01.12.06.00-000005-2023 –

Vom 20. April 2023

1
Zweck, Rechtsgrundlage

1.1

Das Land gewährt nach Maßgabe des § 53 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung zum Ausgleich beziehungsweise zur Milderung von Schäden und Nachteilen für das Jahr 2023 finanzielle Unterstützungsleistungen für Träger von Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.

1.2

Ein Anspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistungen besteht nicht, vielmehr entscheiden die Bewilligungsbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Billigkeitsleistungen

2.1

Die Unterstützungsleistungen werden zum Ausgleich von Härten für das Jahr 2023 gewährt. Zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen werden vor dem Hintergrund der aktuellen krisenbedingt steigenden Energiepreise, der hohen Inflation sowie einer verstärkten Inanspruchnahme sozialer Infrastrukturen zum Ausgleich von Härten Billigkeitsleistungen gewährt.

2.2

Ausgenommen von den Billigkeitsleistungen sind Personalausgaben und investive Ausgaben.

3
Empfänger der Billigkeitsleistung

Empfänger der Billigkeitsleistung sind die öffentlichen und freien Träger der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gemäß § 2 Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Schwangerschaftskonfliktgesetz – Ausführungsgesetz - AG SchKG) sowie die Landesverbände pro familia NRW und donum vitae NRW.

4
Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistungen

Voraussetzungen für die Gewährung von Billigkeitsleistungen sind krisenbedingt steigende Ausgaben im Sinne der Nummer 2, die nicht durch sonstige Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen, zweckgebundene Spenden oder sonstige Leistungen Dritter gedeckt werden können und die zur Aufrechterhaltung des Betriebs dringend erforderlich sind.

Die Billigkeitsleistungen werden nur für Ausgaben gewährt, für die anderweitig keine Förderungen beantragt oder bewilligt wurden. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.

5
Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistungen

5.1

Die Billigkeitsleistung wird auf Antrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 (Bewilligungs- und Durchführungszeitraum) gewährt.

5.2

Im Falle der Gegenfinanzierung entsprechender Ausgaben durch Leistungen Dritter und beziehungsweise oder zweckgebundene Spenden ist die gewährte Unterstützung zu erstatten.

5.3

Die Unterstützung beträgt pro maximal gemäß AG SchKG förderfähiges Vollzeitäquivalent der Beratungs- und Verwaltungskräfte einmalig 450 Euro. Für anteilig geförderte Vollzeitäquivalente wird die Billigkeitsleistung entsprechend anteilig gewährt.

5.4

Im Falle einer Überkompensation (insbesondere durch sonstige Entschädigungs- oder, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen, zweckgebundene Spenden) oder einer Nichtverausgabung der Mittel sind die gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

6
Verfahren

6.1
Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

Die Antragstellung erfolgt nach dem Muster der Anlage 1 bis zum 12. Juni 2023.

Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände. Die Bewilligungsbehörde gewährt im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens durch Bescheid Billigkeitsleistungen auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Auszahlung der Billigkeitsleistungen erfolgt ohne gesonderten Antrag in Form einer einmaligen Zahlung nach Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides.

6.2
Verwendungsnachweisverfahren

Als Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde bis zum 31. März 2024 eine tabellarische Aufstellung ihrer Ausgaben nach dem Muster der Anlage 2 vorzulegen. Belege über die Verwendung der Mittel sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

Der Bewilligungsbehörde oder gegebenenfalls dem für die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministerium sind auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch im Rahmen einer möglichen Prüfung durch den Landesrechnungshof.

7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf am 31. Dezember 2023 außer Kraft. 

Ministerin
für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung,
Flucht und Integration

MBl. NRW. 2023 S. 818.


Anlagen: