Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Grundsätze zur Einzelförderung nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023
Grundsätze zur Einzelförderung nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023
Grundsätze zur Einzelförderung
nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 24. November 2023
1
Förderzweck
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen nach § 21a in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KHGG NRW, nach Maßgabe dieser Richtlinie, die im Investitionsprogramm nach den §§ 6 bis 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, im Folgenden KHG, ausgewiesen sind. Für die Jahre 2023 bis 2027 wird die „Förderung der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 unter Berücksichtigung von Klimaanpassungs- und Klimaschutzmaßnahmen“ als Förderschwerpunkt benannt.
1.1
Für die Auswahl der im Rahmen des Förderschwerpunkts zu fördernden
Investitionsmaßnahmen gelten folgende Förderkriterien zur Sicherstellung der
flächendeckenden und wohnortnahen Krankenhausversorgung, von denen mindestens
eines erfüllt sein muss:
a) die Reduktion einer Über- oder Unterdeckung mit (teil-)stationären Versorgungsangeboten beziehungsweise Beseitigung einer Fehlallokation mit (teil‑)stationären Versorgungsangeboten,
b) die Bildung von Kooperationen oder Krankenhausverbünden sowie die Konzentration von Leistungsgruppen, Krankenhäusern und Betriebsstellen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KHGG NRW.
Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen ist der erforderlichen Klimaanpassung und dem Klimaschutz in der stationären Krankenhausversorgung Rechnung zu tragen.
Das Land kann im Rahmen des Förderaufrufs weitere Förderkriterien beziehungsweise Einzelheiten bezüglich der vorgenannten Förderkriterien definieren.
1.2
Bei der
Einzelförderung handelt sich um eine nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 KHG gesetzlich
verankerte Investitionskostenförderung, auf die die Krankenhäuser gemäß § 8
Absatz 1 KHG Anspruch haben.
Der Anspruch auf Einzelförderung erstreckt sich auf die im Rahmen der hierfür in den Haushaltsjahren 2023 bis 2027 verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3
Die
Einzelförderung von Investitionsmaßnahmen nach § 21a KHGG NRW ist nur möglich,
wenn die Investitionsmaßnahme die Voraussetzungen des Förderschwerpunkts
„Förderung der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 unter Berücksichtigung
von Klimaanpassungs- und Klimaschutzmaßnahmen“ erfüllt und im
Investitionsprogramm aufgenommen ist.
Ein Rechtsanspruch entsteht erst durch die schriftliche Bewilligung der Fördermittel. Die Bewilligung wird mit Nebenbestimmungen versehen, die zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks und zur Erreichung der Versorgungsziele des Krankenhausplans NRW 2022 erforderlich sind. Die für das Krankenhauswesen geltenden Rechtsvorschriften sind zu beachten.
2
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Kosten von Investitionsmaßnahmen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 KHGG NRW. Dies entspricht den im Rahmen der Baupauschale förderungsfähigen Investitionsmaßnahmen. Die Förderung von Instandhaltungs- und Betriebskosten zählt nicht dazu. Im Einzelnen können die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie die Wiederbeschaffung von langfristigen Anlagegütern gefördert werden.
3
Investitionsprogramm
Zur Verwirklichung der in § 1 KHGG NRW genannten Ziele stellt das für die Krankenhausversorgung zuständige Ministerium, im Folgenden zuständiges Ministerium, ergänzend zu den Pauschalmitteln nach § 18 Absatz 1 KHGG NRW ein Investitionsprogramm gemäß den §§ 6 und 8 KHG für die Einzelförderung im Zeitraum 2023 bis 2027 auf. Dieses wird bei Bedarf fortgeschrieben.
3.1
Das
Investitionsprogramm enthält die für die Einzelförderung nach § 21a KHGG NRW im
Zeitraum 2023 bis 2027 je Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Fördermittel
sowie die ausgewählten Fördermaßnahmen nach § 21a KHGG NRW mit den jeweiligen
Förderhöhen.
3.2
Allein mit der Aufnahme einer Maßnahme in das Investitionsprogramm ist ein
Rechtsanspruch auf Einzelförderung nicht verbunden. Dieser entsteht erst mit
der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel.
3.3
Der Landesausschuss für Krankenhausplanung ist zum Entwurf des aufgestellten
Investitionsprogramms für die Einzelförderung zur „Förderung der Umsetzung des
Krankenhausplans NRW 2022 unter Berücksichtigung von Klimaanpassungs- und
Klimaschutzmaßnahmen“ anzuhören. Nach der Anhörung entscheidet das zuständige
Ministerium abschließend.
4
Antragsberechtigte
Antragstellende können alle Krankenhausträger sein, deren Krankenhäuser zum Zeitpunkt des Förderantrags im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen sind und gemäß § 8 Absatz 1 KHG förderberechtigt sind oder die im Rahmen der ersten Runde der regionalen Planungsverfahren zur Umsetzung des neuen Krankenhausplans erstmalig einen Antrag auf Planaufnahme gestellt haben. Nur im Falle einer Aufnahme in den Plan und in das Investitionsprogramm entsteht der grundsätzliche Anspruch auf eine Förderung. Insolvente Krankenhausträger sind von der Förderung ausgeschlossen. Sollte ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Krankenhausträgers bis zum 31. Dezember 2033 eröffnet werden, wird die Bewilligung der Förderung widerrufen, sofern das Insolvenzverfahren einer zweckentsprechenden Mittelverwendung entgegensteht.
5
Fördervoraussetzungen
5.1
Gefördert werden nur Investitionsmaßnahmen nach § 21a Absatz 1 KHGG NRW in
Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 1 KHGG NRW, die im Rahmen des
Förderschwerpunkts mindestens eines der ausgewiesenen Förderkriterien nach
Nummer 1.1 erfüllen.
Förderfähig sind nur die entstehenden und nachzuweisenden Kosten der bewilligten Investition, die bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt und für eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus notwendig sind. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein. Ein Drittel der bewilligten Mittel ist für Klimaanpassungsmaßnahmen aufzuwenden.
5.2
Für eine Förderung nach § 21a KHGG NRW ist die Antragstellung gemäß Nummer 8
notwendig. Mit der Antragstellung erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme in
das Investitionsprogramm.
5.3
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor dem 27. April 2022 (an diesem Tag
wurde der Krankenhausplan 2022 veröffentlicht) mit der Maßnahme begonnen worden
ist (vorzeitiger Maßnahmebeginn). Als Maßnahmebeginn gilt insbesondere der
Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder
Leistungsvertrags. Bei Baumaßnahmen gelten insbesondere Planungen, Erwerb und
Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn der Maßnahme.
5.4
Mit der Maßnahme muss spätestens zwölf Monate nach der ersten Auszahlung der
Fördermittel begonnen werden. Spätestens bis einschließlich zum 1. Juli 2027
muss der Baubeginn tatsächlich erfolgt sein. Die geförderte Maßnahme muss
spätestens bis einschließlich zum 31. Dezember 2033 beendet sein. Das
zuständige Ministerium kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
5.5
Soweit die krankenhausplanerischen Feststellungen gemäß § 16 Absatz 1 KHGG NRW
in Verbindung mit § 14 Absatz 5 KHGG NRW des bestandskräftigen
Feststellungsbescheids nach Abschluss des regionalen Planungskonzepts nicht dem
Zweck dieses Bewilligungsbescheides entsprechen, behält sich die nach § 1
Absatz 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem
Gebiet des Krankenhauswesens vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642) in der
jeweils geltenden Fassung zuständige Bewilligungsbehörde, im Folgenden
Bewilligungsbehörde genannt, den Widerruf der Bewilligung vor.
6
Art, Umfang und Höhe der Förderung
6.1
Die der Förderung zugrundeliegende Finanzierungsart ist die
Festbetragsfinanzierung.
6.2
Der Festbetrag entspricht den anerkannten förderungsfähigen Kosten der Maßnahme.
Die Förderung wird in Teilbeträgen ausgezahlt. Die erste Rate wird nach
Eintritt der Bestandskraft ausgezahlt. Sie kann insbesondere für die
Verfeinerung der Planung bis zu Leistungsphase 3 der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert
worden ist, im Folgenden HOAI, genutzt werden. Die Auszahlung der in der Folge
weiteren Raten erfolgt anteilig jährlich, jedoch immer in voller Höhe der
jeweiligen jährlichen Rate. Mit Bewilligung einer Maßnahme erhält der
Förderempfänger einen Auszahlungsplan durch die
Bewilligungsbehörde ausgehändigt.
6.3
Ergibt sich im Verlauf der Maßnahmenumsetzung eine Überschreitung der geplanten
Kosten, sind die Mehrkosten durch den Krankenhausträger zu tragen. Dies gilt
insbesondere auch für noch in diesem Umfang nicht in der Förderung bedachte
Baupreissteigerungen der bewilligten Maßnahme.
Sofern dies im Ausgangsantrag angemeldet wurde, wird abweichend hiervon der zunächst bewilligte Förderbetrag um den durch das Statistische Bundesamt ermittelten Baupreisindex „Gewerbliche Betriebsgebäude“ (Betrachtungszeitraum zwölf Monate nach Antragsfrist) erhöht, sofern der Antragssteller innerhalb von zwölf Monaten nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheids die vollständigen Planungsunterlagen nach Leistungsphase 3 HOAI unaufgefordert an die Bewilligungsbehörde übermittelt und diese eine Kostensteigerung ausweisen.
Werden die vorgenannten Planungsunterlagen nicht vollständig, nicht fristgerecht oder nicht formgerecht an die Bewilligungsbehörde übermittelt, besteht kein Anspruch auf Erhöhung des zunächst bewilligten Förderbetrages.
Die Erhöhung des Förderbetrags ist auf 10 Prozent des zunächst bewilligten Förderbetrages begrenzt.
7
Sonstige Förderbestimmungen
7.1
Der Fördermittelempfänger ist verpflichtet, Änderungen, die Auswirkung auf die
Gewährung der Fördermittel oder auf deren Höhe haben, unverzüglich mitzuteilen
und auf Anfrage alle für die Prüfung der Fördervoraussetzungen notwendig
erscheinenden Unterlagen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
7.2
Die bewilligten
Fördermittel sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf jeweils einem
besonderen Bankkonto zinsgünstig anzulegen. Zinserträge, Erträge aus
Veräußerung und Versicherungsleistungen sind dem jeweiligen Bankkonto
zuzuführen.
7.3
Da das zuständige Ministerium das Ziel eines klimaneutralen Krankenhauses
unterstützt, sind bei der Umsetzung der bewilligten Maßnahmen die Ziele der
Klimaanpassung und des Klimaschutzes zu berücksichtigen.
Dazu gehören zum Beispiel
a) alle baulichen Maßnahmen zur Umstellung von fossilen Energie- und Heizungsträgern auf erneuerbare Energien; technische Anpassungen in den Bereichen Lüftungstechnik, Dämmung, Kälte- und Hitzeschutz sowie Beleuchtung; Lösungen für Energieeinspeisung und Wärmespeicherung,
b) Wärme- und Hitzeschutzmaßnahmen an Fassade und Dächern, Einbau von wärmedämmenden Fenstern sowie Sonnenschutzverglasung, Verschattung zur Vermeidung von Sonneneinstrahlung und Hitze und in sensiblen Bereichen eine Klimatisierung,
c) Bäume, die Patientenzimmer verschatten, Fassaden- und Dachbegrünungen und
d) die Auswahl von Baumaterialien bezüglich der Klimabilanz und der Wirkung auf das Raumklima.
Weitere Beispiele können einer Übersicht entnommen werden, die auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht wird.
Anderweitige Förderprogramme, die speziell dem Klimaschutz und der Klimaanpassung dienen, sind ergänzend zur Einzelförderung nach § 21a KHGG NRW zu nutzen.
7.4
Barrierefreiheit ist Standard und ist bei jeder baulichen Veränderung (Neubau,
Umbau, Erweiterungsbau) umzusetzen.
8
Antragsverfahren
8.1
Für die Einzelförderung ist eine Antragstellung erforderlich. Das zuständige
Ministerium bestimmt jeweils die Antragszeiträume, die Entscheidungszeitpunkte
für Ermessensentscheidungen sowie die verfügbaren Förderbeträge für
verschiedene Förderrunden. Beides gibt das zuständige Ministerium auf seiner
Internetseite bekannt. Ebenfalls ist das Antragsmuster auf der Internetseite
des zuständigen Ministeriums zu finden. Das zuständige Ministerium behält sich
vor, für frühzeitig eingereichte Maßnahmen noch vor Ablauf der Antragsfrist die
förderrechtliche und baufachliche Prüfung bei der gemäß Nummer 5.5 zuständigen
Bewilligungsbehörde zu veranlassen. Förderanträge aus vergangenen Förderrunden
der Einzelförderung 2023 bis 2027, die im Rahmen der Ermessensentscheidung
zunächst keine Förderzusage erhalten haben, werden automatisch in der nächsten
Förderrunde wieder in die Ermessensentscheidung miteinbezogen. Eine erneute
Antragstellung ist daher nicht erforderlich. Ergänzungen oder Änderungen des
bereits eingereichten Antrags können unter Bezugnahme auf diesen bei der
zuständigen Bewilligungsbehörde eingereicht werden.
8.2
Der Antrag auf Einzelförderung ist ausschließlich elektronisch fristgerecht
über das von der zuständigen Bewilligungsbehörde bekanntgegebene IT-Verfahren
einzureichen. Das elektronische Antragsformular ist vollständig auszufüllen und
die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Weitere Unterlagen als die im
Antragsformular aufgeführten Unterlagen können im weiteren Verfahren von der
Bewilligungsbehörde nachgefordert werden.
8.3
Eine nicht fristgerechte oder nicht vollständige Antragstellung führt zum
Ausschluss.
8.4
Eine Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der ergänzende Einsatz
von Mitteln aus der Pauschalförderung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 KHGG NRW, die
dem Träger zur Verfügung stehen, ist möglich.
9
Prüfungsverfahren
9.1
Die örtlich zuständigen Bezirksregierungen prüfen und bewerten die
Förderanträge in krankenhausplanerischer Hinsicht. Sie leiten die
Prüfungsergebnisse ihrer krankenhausplanerischen Prüfungen an das zuständige
Ministerium und die Bewilligungsbehörde
weiter.
9.2
Nach der Bewertung der örtlich zuständigen Bezirksregierung, führt die
Bewilligungsbehörde die förderrechtliche und baufachliche Prüfung der Förderanträge
durch. Kommt sie im Prüfungsverfahren zu dem Ergebnis, dass ein förderfähiger
Förderantrag nicht vollständig ist, muss sie den Krankenhausträger einmalig zur
Nachbesserung innerhalb einer festgelegten Frist auffordern.
Eine weitergehende inhaltliche Prüfung ist nur erforderlich, wenn es sich um ein förderfähiges Fördervorhaben handelt.
9.3
Die Bewilligungsbehörde leitet die Prüfungsergebnisse ihrer förderrechtlichen
und baufachlichen Prüfung an das zuständige Ministerium und die örtlich zuständige
Bezirksregierung weiter. Eine Weiterleitung der Prüfungsergebnisse von nicht
förderfähigen Anträgen ist nicht erforderlich. Die Bewilligungsbehörde
informiert das zuständige Ministerium jedoch mindestens über die Gründe, die
zum Fehlen der Förderfähigkeit führen. Die Prüfungstiefe erstreckt sich auf die
laut Antragsmuster geforderten Unterlagen, die sich an den Grundsätzen der
Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung sowie den für das
Krankenhauswesen geltenden Rechtsvorschriften orientieren, nicht aber an § 23
und § 44 der Landeshaushaltsordnung.
9.4
Das zuständige Ministerium prüft die Prüfungsergebnisse auf Plausibilität.
10
Auswahlverfahren
10.1
Das zuständige Ministerium wählt die Fördermaßnahmen im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel aus.
10.2
Sofern die förderfähigen Kosten der beantragten Fördermaßnahmen die für die
jeweilige Förderrunde zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigen,
führt das zuständige Ministerium eine Priorisierung der förderfähigen Maßnahmen
auf der Grundlage der unter Nummer 1.1 genannten Förderkriterien durch. Dabei
sollen besonders berücksichtigt werden:
a) die Stabilisierung der flächendeckenden Grundversorgung insbesondere in den Bereichen Kinder- und Jugendmedizin sowie Geburtshilfe,
b) die Auswirkungen des Vorhabens auf die regionale Krankenhausversorgung (beispielsweise Verbesserung der Struktur im ländlichen Raum oder Ballungsgebiet),
c) die Anzahl der beteiligten Standorte und Betriebsstellen,
d) die angestrebte Veränderung der Fallzahlen und Betten insgesamt und
e) die festgestellte Über- oder Unterdeckung mit (teil-)stationären Versorgungsangeboten und/oder Fehlallokation bei spezifischen Leistungsgruppen.
Ausgangsgrößen bei den Nummern 3 und 4 sind der gemäß § 16 Absatz 1 KHGG NRW in Verbindung mit § 14 Absatz 5 KHGG NRW bisherig bestandskräftige Feststellungsbescheid beziehungsweise die nach § 21 Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, für das Jahr 2019 übermittelten Daten. Als Vergleichsgröße sollen die Angaben aus der Maßnahmenbeschreibung, die dem Antrag auf Förderung beizufügen ist, herangezogen werden, sofern diese der Umsetzung der Krankenhausplanung nicht entgegenstehen.
Das Land kann im Rahmen des Förderaufrufs weitere Kriterien für die Priorisierung definieren.
10.3
Nach Priorisierung trifft das zuständige Ministerium eine vorläufige
Entscheidung über die Auswahl der Fördervorhaben und hört den Landesausschuss
für Krankenhausplanung an.
10.4
Nach Anhörung des Landesausschusses für Krankenhausplanung trifft das
zuständige Ministerium die endgültige Entscheidung über die Auswahl der
Fördervorhaben.
11
Bewilligungsverfahren
11.1
Die Bewilligungsbehörde ist
zuständig für die Bewilligung, Ablehnung, Auszahlung und Abrechnung der
bewilligten Mittel. Darüber hinaus ist sie für den Nachweis und die Prüfung der
Verwendung, einer gegebenenfalls erforderlichen Aufhebung des Förderbescheids
und die Rückforderung der gewährten Fördermittel zuständig.
11.2
Der Bewilligungsbescheid enthält die entsprechenden Nebenbestimmungen und kann
mit Auflagen versehen werden.
12
Verwendungsnachweis und Rückforderungsanspruch
12.1
Der Krankenhausträger hat die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel
der bis zum Stichtag 31. März eines jeden Jahres verausgabten Fördermittel
durch gesonderte Wirtschaftsprüfungsbescheinigungen gegenüber der
Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
Darüber hinaus ist der Bewilligungsbehörde jährlich, spätestens jedoch zum 31. Oktober eines jeden Jahres, ein Sachstandsbericht vorzulegen. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zum aktuellen Umsetzungsstand, einen Zeitablauf über die bisherigen und zukünftigen Umsetzungsschritte der Maßnahme und eine Übersicht über die bereits zweckentsprechend verwendeten Fördermittel.
12.2
Bis zur abschließenden zweckentsprechenden Verwendung sind die Bescheinigungen
gemäß Nummer 12.1 gegenüber der Bewilligungsbehörde unaufgefordert jeweils bis
zum Ende des auf den Prüfungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorzulegen.
12.3
Bei Zweifeln an der zweckentsprechenden Verwendung kann die Bewilligungsbehörde
weitere Unterlagen anfordern. Der Krankenhausträger hat Einsicht in die dazu
erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Nach Abschluss der Maßnahme ist ein
durch einen Wirtschaftsprüfer testierter Schlussverwendungsnachweis vorzulegen.
12.4
Die Feststellung einer Doppelförderung führt zu einer Erstattungspflicht der
bewilligten Mittel.
Sofern ein Krankenhausträger den im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens erteilten Versorgungsauftrag vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Jahren in eigener unternehmerischer Entscheidung ganz oder teilweise ohne Billigung des zuständigen Ministeriums zurückgibt oder ihm dieser Versorgungsauftrag ganz oder teilweise aus Gründen, die dem Krankenhaus zuzurechnen sind, entzogen werden muss, muss er die erhaltenen Fördermittel zurückzahlen. Dabei erfolgt eine Kürzung des Rückzahlungsbetrages anteilig entsprechend des seit dem Datum des entsprechenden Feststellungsbescheides verstrichenen Zeitraums.
12.5
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, beim Krankenhausträger zu prüfen.
13
Datenschutzerklärung
Die sich aus den übermittelten Antragsunterlagen einschließlich der für die Antragstellung erforderlichen förderrechtlichen und baufachlichen Unterlagen und die sich aus den Prüfungen ergebenden Daten werden verarbeitet.
14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
MBl. NRW. 2023 S. 1372.