Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Grundsätze zur Einzelförderung nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023

 

Grundsätze zur Einzelförderung nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023

Grundsätze zur Einzelförderung
nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 24. November 2023

1
Förderzweck

Gefördert werden Investitionsmaßnahmen nach § 21a in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KHGG NRW, nach Maßgabe dieser Richtlinie, die im Investitionsprogramm nach den §§ 6 bis 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, im Folgenden KHG, ausgewiesen sind. Für die Jahre 2023 bis 2027 wird die „Förderung der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 unter Berücksichtigung von Klimaanpassungs- und Klimaschutzmaßnahmen“ als Förderschwerpunkt benannt.

1.1
Für die Auswahl der im Rahmen des Förderschwerpunkts zu fördernden Investitionsmaßnahmen gelten folgende Förderkriterien zur Sicherstellung der flächendeckenden und wohnortnahen Krankenhausversorgung, von denen mindestens eines erfüllt sein muss:

a) die Reduktion einer Über- oder Unterdeckung mit (teil-)stationären Versorgungsangeboten beziehungsweise Beseitigung einer Fehlallokation mit (teil‑)stationären Versorgungsangeboten,

b) die Bildung von Kooperationen oder Krankenhausverbünden sowie die Konzentration von Leistungsgruppen, Krankenhäusern und Betriebsstellen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KHGG NRW.

Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen ist der erforderlichen Klimaanpassung und dem Klimaschutz in der stationären Krankenhausversorgung Rechnung zu tragen.

Das Land kann im Rahmen des Förderaufrufs weitere Förderkriterien beziehungsweise Einzelheiten bezüglich der vorgenannten Förderkriterien definieren.

1.2
Bei der Einzelförderung handelt sich um eine nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 KHG gesetzlich verankerte Investitionskostenförderung, auf die die Krankenhäuser gemäß § 8 Absatz 1 KHG Anspruch haben.

Der Anspruch auf Einzelförderung erstreckt sich auf die im Rahmen der hierfür in den Haushaltsjahren 2023 bis 2027 verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3
Die Einzelförderung von Investitionsmaßnahmen nach § 21a KHGG NRW ist nur möglich, wenn die Investitionsmaßnahme die Voraussetzungen des Förderschwerpunkts „Förderung der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 unter Berücksichtigung von Klimaanpassungs- und Klimaschutzmaßnahmen“ erfüllt und im Investitionsprogramm aufgenommen ist.

Ein Rechtsanspruch entsteht erst durch die schriftliche Bewilligung der Fördermittel. Die Bewilligung wird mit Nebenbestimmungen versehen, die zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks und zur Erreichung der Versorgungsziele des Krankenhausplans NRW 2022 erforderlich sind. Die für das Krankenhauswesen geltenden Rechtsvorschriften sind zu beachten.

2
Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Kosten von Investitionsmaßnahmen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 KHGG NRW. Dies entspricht den im Rahmen der Baupauschale förderungsfähigen Investitionsmaßnahmen. Die Förderung von Instandhaltungs- und Betriebskosten zählt nicht dazu. Im Einzelnen können die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie die Wiederbeschaffung von langfristigen Anlagegütern gefördert werden.

3
Investitionsprogramm

Zur Verwirklichung der in § 1 KHGG NRW genannten Ziele stellt das für die Krankenhausversorgung zuständige Ministerium, im Folgenden zuständiges Ministerium, ergänzend zu den Pauschalmitteln nach § 18 Absatz 1 KHGG NRW ein Investitionsprogramm gemäß den §§ 6 und 8 KHG für die Einzelförderung im Zeitraum 2023 bis 2027 auf. Dieses wird bei Bedarf fortgeschrieben.

3.1
Das Investitionsprogramm enthält die für die Einzelförderung nach § 21a KHGG NRW im Zeitraum 2023 bis 2027 je Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Fördermittel sowie die ausgewählten Fördermaßnahmen nach § 21a KHGG NRW mit den jeweiligen Förderhöhen.

3.2
Allein mit der Aufnahme einer Maßnahme in das Investitionsprogramm ist ein Rechtsanspruch auf Einzelförderung nicht verbunden. Dieser entsteht erst mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel.

3.3
Der Landesausschuss für Krankenhausplanung ist zum Entwurf des aufgestellten Investitionsprogramms für die Einzelförderung zur „Förderung der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 unter Berücksichtigung von Klimaanpassungs- und Klimaschutzmaßnahmen“ anzuhören. Nach der Anhörung entscheidet das zuständige Ministerium abschließend.

4
Antragsberechtigte

Antragstellende können alle Krankenhausträger sein, deren Krankenhäuser zum Zeitpunkt des Förderantrags im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen sind und gemäß § 8 Absatz 1 KHG förderberechtigt sind oder die im Rahmen der ersten Runde der regionalen Planungsverfahren zur Umsetzung des neuen Krankenhausplans erstmalig einen Antrag auf Planaufnahme gestellt haben. Nur im Falle einer Aufnahme in den Plan und in das Investitionsprogramm entsteht der grundsätzliche Anspruch auf eine Förderung. Insolvente Krankenhausträger sind von der Förderung ausgeschlossen. Sollte ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Krankenhausträgers bis zum 31. Dezember 2033 eröffnet werden, wird die Bewilligung der Förderung widerrufen, sofern das Insolvenzverfahren einer zweckentsprechenden Mittelverwendung entgegensteht.

5
Fördervoraussetzungen

5.1
Gefördert werden nur Investitionsmaßnahmen nach § 21a Absatz 1 KHGG NRW in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 1 KHGG NRW, die im Rahmen des Förderschwerpunkts mindestens eines der ausgewiesenen Förderkriterien nach Nummer 1.1 erfüllen.

Förderfähig sind nur die entstehenden und nachzuweisenden Kosten der bewilligten Investition, die bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt und für eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus notwendig sind. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein. Ein Drittel der bewilligten Mittel ist für Klimaanpassungsmaßnahmen aufzuwenden.

5.2
Für eine Förderung nach § 21a KHGG NRW ist die Antragstellung gemäß Nummer 8 notwendig. Mit der Antragstellung erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme in das Investitionsprogramm.

5.3
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor dem 27. April 2022 (an diesem Tag wurde der Krankenhausplan 2022 veröffentlicht) mit der Maßnahme begonnen worden ist (vorzeitiger Maßnahmebeginn). Als Maßnahmebeginn gilt insbesondere der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Bei Baumaßnahmen gelten insbesondere Planungen, Erwerb und Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn der Maßnahme.

5.4
Mit der Maßnahme muss spätestens zwölf Monate nach der ersten Auszahlung der Fördermittel begonnen werden. Spätestens bis einschließlich zum 1. Juli 2027 muss der Baubeginn tatsächlich erfolgt sein. Die geförderte Maßnahme muss spätestens bis einschließlich zum 31. Dezember 2033 beendet sein. Das zuständige Ministerium kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

5.5
Soweit die krankenhausplanerischen Feststellungen gemäß § 16 Absatz 1 KHGG NRW in Verbindung mit § 14 Absatz 5 KHGG NRW des bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach Abschluss des regionalen Planungskonzepts nicht dem Zweck dieses Bewilligungsbescheides entsprechen, behält sich die nach § 1 Absatz 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Bewilligungsbehörde, im Folgenden Bewilligungsbehörde genannt, den Widerruf der Bewilligung vor.

6
Art, Umfang und Höhe der Förderung

6.1
Die der Förderung zugrundeliegende Finanzierungsart ist die Festbetragsfinanzierung.

6.2
Der Festbetrag entspricht den anerkannten förderungsfähigen Kosten der Maßnahme. Die Förderung wird in Teilbeträgen ausgezahlt. Die erste Rate wird nach Eintritt der Bestandskraft ausgezahlt. Sie kann insbesondere für die Verfeinerung der Planung bis zu Leistungsphase 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, im Folgenden HOAI, genutzt werden. Die Auszahlung der in der Folge weiteren Raten erfolgt anteilig jährlich, jedoch immer in voller Höhe der jeweiligen jährlichen Rate. Mit Bewilligung einer Maßnahme erhält der Förderempfänger einen Auszahlungsplan durch die

Bewilligungsbehörde ausgehändigt.

6.3
Ergibt sich im Verlauf der Maßnahmenumsetzung eine Überschreitung der geplanten Kosten, sind die Mehrkosten durch den Krankenhausträger zu tragen. Dies gilt insbesondere auch für noch in diesem Umfang nicht in der Förderung bedachte Baupreissteigerungen der bewilligten Maßnahme.

Sofern dies im Ausgangsantrag angemeldet wurde, wird abweichend hiervon der zunächst bewilligte Förderbetrag um den durch das Statistische Bundesamt ermittelten Baupreisindex „Gewerbliche Betriebsgebäude“ (Betrachtungszeitraum zwölf Monate nach Antragsfrist) erhöht, sofern der Antragssteller innerhalb von zwölf Monaten nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheids die vollständigen Planungsunterlagen nach Leistungsphase 3 HOAI unaufgefordert an die Bewilligungsbehörde übermittelt und diese eine Kostensteigerung ausweisen.

Werden die vorgenannten Planungsunterlagen nicht vollständig, nicht fristgerecht oder nicht formgerecht an die Bewilligungsbehörde übermittelt, besteht kein Anspruch auf Erhöhung des zunächst bewilligten Förderbetrages.

Die Erhöhung des Förderbetrags ist auf 10 Prozent des zunächst bewilligten Förderbetrages begrenzt.

7
Sonstige Förderbestimmungen

7.1
Der Fördermittelempfänger ist verpflichtet, Änderungen, die Auswirkung auf die Gewährung der Fördermittel oder auf deren Höhe haben, unverzüglich mitzuteilen und auf Anfrage alle für die Prüfung der Fördervoraussetzungen notwendig erscheinenden Unterlagen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

7.2
Die bewilligten Fördermittel sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf jeweils einem besonderen Bankkonto zinsgünstig anzulegen. Zinserträge, Erträge aus Veräußerung und Versicherungsleistungen sind dem jeweiligen Bankkonto zuzuführen.

7.3
Da das zuständige Ministerium das Ziel eines klimaneutralen Krankenhauses unterstützt, sind bei der Umsetzung der bewilligten Maßnahmen die Ziele der Klimaanpassung und des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

Dazu gehören zum Beispiel

a) alle baulichen Maßnahmen zur Umstellung von fossilen Energie- und Heizungsträgern auf erneuerbare Energien; technische Anpassungen in den Bereichen Lüftungstechnik, Dämmung, Kälte- und Hitzeschutz sowie Beleuchtung; Lösungen für Energieeinspeisung und Wärmespeicherung,

b) Wärme- und Hitzeschutzmaßnahmen an Fassade und Dächern, Einbau von wärmedämmenden Fenstern sowie Sonnenschutzverglasung, Verschattung zur Vermeidung von Sonneneinstrahlung und Hitze und in sensiblen Bereichen eine Klimatisierung,

c) Bäume, die Patientenzimmer verschatten, Fassaden- und Dachbegrünungen und

d) die Auswahl von Baumaterialien bezüglich der Klimabilanz und der Wirkung auf das Raumklima.

Weitere Beispiele können einer Übersicht entnommen werden, die auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht wird.

Anderweitige Förderprogramme, die speziell dem Klimaschutz und der Klimaanpassung dienen, sind ergänzend zur Einzelförderung nach § 21a KHGG NRW zu nutzen.

7.4
Barrierefreiheit ist Standard und ist bei jeder baulichen Veränderung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) umzusetzen.

8
Antragsverfahren

8.1
Für die Einzelförderung ist eine Antragstellung erforderlich. Das zuständige Ministerium bestimmt jeweils die Antragszeiträume, die Entscheidungszeitpunkte für Ermessensentscheidungen sowie die verfügbaren Förderbeträge für verschiedene Förderrunden. Beides gibt das zuständige Ministerium auf seiner Internetseite bekannt. Ebenfalls ist das Antragsmuster auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums zu finden. Das zuständige Ministerium behält sich vor, für frühzeitig eingereichte Maßnahmen noch vor Ablauf der Antragsfrist die förderrechtliche und baufachliche Prüfung bei der gemäß Nummer 5.5 zuständigen Bewilligungsbehörde zu veranlassen. Förderanträge aus vergangenen Förderrunden der Einzelförderung 2023 bis 2027, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zunächst keine Förderzusage erhalten haben, werden automatisch in der nächsten Förderrunde wieder in die Ermessensentscheidung miteinbezogen. Eine erneute Antragstellung ist daher nicht erforderlich. Ergänzungen oder Änderungen des bereits eingereichten Antrags können unter Bezugnahme auf diesen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingereicht werden.

8.2
Der Antrag auf Einzelförderung ist ausschließlich elektronisch fristgerecht über das von der zuständigen Bewilligungsbehörde bekanntgegebene IT-Verfahren einzureichen. Das elektronische Antragsformular ist vollständig auszufüllen und die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Weitere Unterlagen als die im Antragsformular aufgeführten Unterlagen können im weiteren Verfahren von der Bewilligungsbehörde nachgefordert werden.

8.3
Eine nicht fristgerechte oder nicht vollständige Antragstellung führt zum Ausschluss.

8.4
Eine Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der ergänzende Einsatz von Mitteln aus der Pauschalförderung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 KHGG NRW, die dem Träger zur Verfügung stehen, ist möglich.

9
Prüfungsverfahren

9.1
Die örtlich zuständigen Bezirksregierungen prüfen und bewerten die Förderanträge in krankenhausplanerischer Hinsicht. Sie leiten die Prüfungsergebnisse ihrer krankenhausplanerischen Prüfungen an das zuständige Ministerium und die Bewilligungsbehörde

weiter.

9.2
Nach der Bewertung der örtlich zuständigen Bezirksregierung, führt die Bewilligungsbehörde die förderrechtliche und baufachliche Prüfung der Förderanträge durch. Kommt sie im Prüfungsverfahren zu dem Ergebnis, dass ein förderfähiger Förderantrag nicht vollständig ist, muss sie den Krankenhausträger einmalig zur Nachbesserung innerhalb einer festgelegten Frist auffordern.

Eine weitergehende inhaltliche Prüfung ist nur erforderlich, wenn es sich um ein förderfähiges Fördervorhaben handelt.

9.3
Die Bewilligungsbehörde leitet die Prüfungsergebnisse ihrer förderrechtlichen und baufachlichen Prüfung an das zuständige Ministerium und die örtlich zuständige Bezirksregierung weiter. Eine Weiterleitung der Prüfungsergebnisse von nicht förderfähigen Anträgen ist nicht erforderlich. Die Bewilligungsbehörde informiert das zuständige Ministerium jedoch mindestens über die Gründe, die zum Fehlen der Förderfähigkeit führen. Die Prüfungstiefe erstreckt sich auf die laut Antragsmuster geforderten Unterlagen, die sich an den Grundsätzen der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung sowie den für das Krankenhauswesen geltenden Rechtsvorschriften orientieren, nicht aber an § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung.

9.4
Das zuständige Ministerium prüft die Prüfungsergebnisse auf Plausibilität.

10
Auswahlverfahren

10.1
Das zuständige Ministerium wählt die Fördermaßnahmen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aus.

10.2
Sofern die förderfähigen Kosten der beantragten Fördermaßnahmen die für die jeweilige Förderrunde zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigen, führt das zuständige Ministerium eine Priorisierung der förderfähigen Maßnahmen auf der Grundlage der unter Nummer 1.1 genannten Förderkriterien durch. Dabei sollen besonders berücksichtigt werden:

a) die Stabilisierung der flächendeckenden Grundversorgung insbesondere in den Bereichen Kinder- und Jugendmedizin sowie Geburtshilfe,

b) die Auswirkungen des Vorhabens auf die regionale Krankenhausversorgung (beispielsweise Verbesserung der Struktur im ländlichen Raum oder Ballungsgebiet),

c) die Anzahl der beteiligten Standorte und Betriebsstellen,

d) die angestrebte Veränderung der Fallzahlen und Betten insgesamt und

e) die festgestellte Über- oder Unterdeckung mit (teil-)stationären Versorgungsangeboten und/oder Fehlallokation bei spezifischen Leistungsgruppen.

Ausgangsgrößen bei den Nummern 3 und 4 sind der gemäß § 16 Absatz 1 KHGG NRW in Verbindung mit § 14 Absatz 5 KHGG NRW bisherig bestandskräftige Feststellungsbescheid beziehungsweise die nach § 21 Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, für das Jahr 2019 übermittelten Daten. Als Vergleichsgröße sollen die Angaben aus der Maßnahmenbeschreibung, die dem Antrag auf Förderung beizufügen ist, herangezogen werden, sofern diese der Umsetzung der Krankenhausplanung nicht entgegenstehen.

Das Land kann im Rahmen des Förderaufrufs weitere Kriterien für die Priorisierung definieren.

10.3
Nach Priorisierung trifft das zuständige Ministerium eine vorläufige Entscheidung über die Auswahl der Fördervorhaben und hört den Landesausschuss für Krankenhausplanung an.

10.4
Nach Anhörung des Landesausschusses für Krankenhausplanung trifft das zuständige Ministerium die endgültige Entscheidung über die Auswahl der Fördervorhaben.

11
Bewilligungsverfahren

11.1
Die Bewilligungsbehörde
ist zuständig für die Bewilligung, Ablehnung, Auszahlung und Abrechnung der bewilligten Mittel. Darüber hinaus ist sie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, einer gegebenenfalls erforderlichen Aufhebung des Förderbescheids und die Rückforderung der gewährten Fördermittel zuständig.

11.2
Der Bewilligungsbescheid enthält die entsprechenden Nebenbestimmungen und kann mit Auflagen versehen werden.

12
Verwendungsnachweis und Rückforderungsanspruch

12.1
Der Krankenhausträger hat die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel der bis zum Stichtag 31. März eines jeden Jahres verausgabten Fördermittel durch gesonderte Wirtschaftsprüfungsbescheinigungen gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

Darüber hinaus ist der Bewilligungsbehörde jährlich, spätestens jedoch zum 31. Oktober eines jeden Jahres, ein Sachstandsbericht vorzulegen. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zum aktuellen Umsetzungsstand, einen Zeitablauf über die bisherigen und zukünftigen Umsetzungsschritte der Maßnahme und eine Übersicht über die bereits zweckentsprechend verwendeten Fördermittel.

12.2
Bis zur abschließenden zweckentsprechenden Verwendung sind die Bescheinigungen gemäß Nummer 12.1 gegenüber der Bewilligungsbehörde unaufgefordert jeweils bis zum Ende des auf den Prüfungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorzulegen.

12.3
Bei Zweifeln an der zweckentsprechenden Verwendung kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen anfordern. Der Krankenhausträger hat Einsicht in die dazu erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Nach Abschluss der Maßnahme ist ein durch einen Wirtschaftsprüfer testierter Schlussverwendungsnachweis vorzulegen.

12.4
Die Feststellung einer Doppelförderung führt zu einer Erstattungspflicht der bewilligten Mittel.

Sofern ein Krankenhausträger den im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens erteilten Versorgungsauftrag vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Jahren in eigener unternehmerischer Entscheidung ganz oder teilweise ohne Billigung des zuständigen Ministeriums zurückgibt oder ihm dieser Versorgungsauftrag ganz oder teilweise aus Gründen, die dem Krankenhaus zuzurechnen sind, entzogen werden muss, muss er die erhaltenen Fördermittel zurückzahlen. Dabei erfolgt eine Kürzung des Rückzahlungsbetrages anteilig entsprechend des seit dem Datum des entsprechenden Feststellungsbescheides verstrichenen Zeitraums.

12.5
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, beim Krankenhausträger zu prüfen.

13
Datenschutzerklärung

Die sich aus den übermittelten Antragsunterlagen einschließlich der für die Antragstellung erforderlichen förderrechtlichen und baufachlichen Unterlagen und die sich aus den Prüfungen ergebenden Daten werden verarbeitet.

14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 1372.