Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 27.9.2024


Richtlinien zur Unterstützung der Selbsthilfe in Nordrhein-Westfalen durch Förderung von Selbsthilfe-Kontaktstellen (Selbsthilfe-Kontaktstellen-Förderrichtlinien)

 

Richtlinien zur Unterstützung der Selbsthilfe in Nordrhein-Westfalen durch Förderung von Selbsthilfe-Kontaktstellen (Selbsthilfe-Kontaktstellen-Förderrichtlinien)

Richtlinien
zur Unterstützung der Selbsthilfe in Nordrhein-Westfalen
durch Förderung von Selbsthilfe-Kontaktstellen
(Selbsthilfe-Kontaktstellen-Förderrichtlinien)

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, und Soziales

Vom 27. Februar 2024

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen zur Beschäftigung von Fachpersonal bei der Einrichtung und Unterhaltung von Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfegruppen.

Die Förderung von Selbsthilfe-Kontaktstellen ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Die Förderung des Landes ergänzt die durch die Gesetzliche Krankenversicherung, die jeweiligen Kommunen und die Träger der Einrichtungen bereitgestellten Mittel.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Das Land fördert die Arbeit der gemäß Nummer 4 tätigen Selbsthilfe-Kontaktstellen durch Zuwendungen für die Beschäftigung von Fachkräften und Kräften im Sekretariatsbereich. Sachkosten werden nicht gefördert.

3
Zuwendungsempfänger

a) Freie gemeinnützige Träger, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehören,

b) Kreise und kreisfreie Städte,

die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

Je Kreis und kreisfreier Stadt kann nur eine Selbsthilfe-Kontaktstelle in die Förderung aufgenommen werden. Sofern in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt mehr als eine Selbsthilfe-Kontaktstelle besteht, hat die Selbsthilfe-Kontaktstelle Anspruch auf Landesmittel, deren Tätigkeit den größten Zeitraum umfasst.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Es erhalten solche Selbsthilfe-Kontaktstellen einen Zuschuss zu den Personalkosten,

a) die themen- und institutionenübergreifend Selbsthilfe und Selbsthilfegruppen unterstützen,

b) die einen umfassenden Überblick über die Selbsthilfeaktivitäten vor Ort haben,

c) die Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit zur Entstehung eines selbsthilfefreundlichen Klimas durchführen,

d) in denen Einzelpersonen über Selbsthilfegruppen informiert und über die Möglichkeit der Teilnahme an Selbsthilfegruppen beraten werden,

e) in denen Einzelpersonen in bestehende Gruppen vermittelt werden,

f) die Einzelpersonen helfen, neue Selbsthilfegruppen aufzubauen,

g) in denen bestehende Selbsthilfegruppen bei inhaltlichen und organisatorischen Gruppenproblemen beraten werden,

h) die die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch insbesondere kleiner und wenig formalisierter Selbsthilfegruppen vermitteln und organisieren,

i) die durch die Kooperation mit professionellen Helfern Möglichkeiten der Selbsthilfe-Unterstützung durch das System der Fremdhilfe aufweisen,

j) in denen mindestens zwei Personen beschäftigt sind, von denen mindestens eine hauptamtliche Fachkraft mit in der Regel Fachhochschul- oder Hochschulabschluss (Vollzeitstelle) und eine Sekretariatskraft (mindestens halbe Vollzeitstelle) ausschließlich die Arbeiten in der Kontaktstelle durchführen,

k) die über eigenständige, öffentlich zugängliche Räume verfügen, die als Selbsthilfe-Kontaktstellen gekennzeichnet sind,

l) die festgelegte Öffnungszeiten an mindestens drei Wochentagen haben und bei Bedarf auch eine flexible Terminvereinbarung außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten ermöglichen,

m) einen eigenständigen Telefonanschluss haben und

n) die in der Arbeitsgemeinschaft der Selbsthilfe-Kontaktstellen in Nordrhein-Westfalen mitarbeiten.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss / Zuweisung

5.4
Höhe der Zuwendung

Für die Selbsthilfe-Kontaktstellen setzt das für Gesundheit zuständige Landesministerium jährlich unverzüglich nach Haushaltsfreigabe einen Gesamtförderbeitrag fest.

Die Höhe des konkreten Förderbetrages für eine Selbsthilfe-Kontaktstelle ergibt sich aus der Division des Gesamtförderbetrages durch die Zahl der zuwendungsfähigen Förderanträge.

Der Förderhöchstbetrag beträgt 15 000 Euro.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster an die zuständige Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde) zu richten; die untere Gesundheitsbehörde erhält parallel eine Kopie des Antrags. Bei erstmaliger Beantragung oder bei Änderung der Förderungsvoraussetzungen ist dem Antrag eine Stellungnahme der unteren Gesundheitsbehörde beizufügen. Der Antrag muss für das kommende Kalenderjahr bis zum 1. Oktober des Vorjahres, bei neuen Selbsthilfe-Kontaktstellen spätestens drei Monate vor dem beantragten Förderbeginn, bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.

6.2
Bewilligungsverfahren

Der Zuwendungsbescheid ist nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster zu erteilen.

6.3
Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides ausgezahlt.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der Verwendung ist nach dem als Anlage 3 beigefügten Muster vorzulegen. Ein vereinfachter Verwendungsnachweis im Sinne der Nummer 6.6 der ANBest-P ist zulässig.

6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Redaktioneller Hinweis:

Die Anlagen 1 bis 3 werden nicht abgedruckt und sind in der elektronischen Fassung des MBl. NRW. Nummer 10/2024 im Service-Portal unter www.recht.nrw.de einsehbar.

MBl. NRW. 2024 S. 446.


Anlagen: