Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Verwaltungsvorschriften zum Krankenhausgesetz NRW – KHG NRW – RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 4.11.2004 - III 5 – 5700.00 –
Verwaltungsvorschriften zum Krankenhausgesetz NRW – KHG NRW – RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 4.11.2004 - III 5 – 5700.00 –
Verwaltungsvorschriften zum Krankenhausgesetz NRW
– KHG NRW –
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
v. 4.11.2004 - III 5 – 5700.00 –
*)§§ ohne Bezeichnung
sind solche des KHG NRW, §§ mit der Bezeichnung KHG sind solche des Krankenhausfinanzierungsgesetzes – KHG – vom 29.
Juni 1972 (BGBl. I S. 1009), in den jeweils geltenden Fassungen.
Allgemeine Bestimmungen, §§ 1 bis 12 KHG NRW
Teil II:
Krankenhausplanung, §§ 13 bis 18 KHG NRW
Teil III:
Krankenhausinvestitionsförderung, §§ 19 bis 24 KHG NRW
Teil IV:
Pauschale Krankenhausförderung und weitere Förderungen,
§§ 25 bis 32 KHG NRW
Teil V:
Krankenhausstruktur, §§ 33 bis 39 KHG NRW
Allgemeine
Bestimmungen, §§ 1 bis 12
Grundsatz (§ 1 Abs. 4)
Die Mitwirkungspflicht an der Aus- und Weiterbildung der
Gesundheitsberufe ist in den Feststellungsbescheid des Krankenhauses nach § 18
aufzunehmen. Ausnahmen sind in besonders begründeten Einzelfällen in Abstimmung
mit mir möglich. Eine rückwirkende Verpflichtung kommt nicht in Betracht, so
dass Feststellungsbescheide ausschließlich zur Aufnahme der Mitwirkungspflicht
nicht geändert werden müssen.
Rechtsaufsicht (§ 12)
Die Rechtsaufsicht berührt insbesondere nicht die Anwendung folgender
Vorschriften:
-
die allgemeine Aufsicht nach § 116 Abs. 1 GO NW,
-
§ 10 Abs. 4 und § 23 PsychKG,
-
die Aufsicht über die Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes
nach den §§ 106 bis 108 HG,
-
die Hygieneüberwachung der Krankenhäuser nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 ÖGDG, der
Krankenhäuser im Strafvollzug nach § 17 Abs. 1 Nr. 12 ÖGDG sowie im
Maßregelvollzug nach § 31 MRVG,
- das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht sowie
- die Vorschriften des Berufsrechts.
Die Bezeichnungen der Kliniken und ihrer Fachabteilungen müssen den Vorgaben
des UWG entsprechen. Irreführend sind insbesondere Bezeichnungen, die eine
nicht vorhandene Größe der Einrichtung oder Leistungsangebote vorspiegeln, die
nicht oder nur innerhalb anderer Abteilungen vorgehalten werden oder geschützte
Namen verletzen.
Mittel der Auskunftserteilung sind z.B. schriftliche und mündliche
Berichte sowie die Gewährung der Einsichtnahme in die Unterlagen des
Krankenhauses, zu denen auch die Einsatz- und Alarmpläne im Rahmen der
Bewältigung von Großschadensereignissen, OP-Bücher, interne Anweisungen zur
Organisation, zur Qualitätssicherung und zur Hygiene gehören.
Außer bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt grundsätzlich während der
üblichen Betriebszeiten zu verlangen. Sofern nicht besondere Gründe vorliegen,
ist eine Ankündigung zweckmäßig.
Krankenhausplanung,
§§ 13 bis 18
Krankenhausplan (§ 13)
Jeder der drei unselbstständigen Teile des Krankenhausplans
kann einzeln fortgeschrieben werden. Eine Fortschreibung des Krankenhausplans
liegt auch dann vor, wenn der Feststellungsbescheid für ein Krankenhaus oder
eine Ausbildungsstätte im Soll geändert wird; auf das Ausmaß der Änderung kommt
es nicht an.
Rahmenvorgaben (§ 14)
Die Bezirksregierung überwacht die Auslastung der Krankenhäuser. Stellt sie
fest, dass ein Krankenhausträger seiner Verpflichtung nach Absatz 3 nicht
nachgekommen ist, fordert sie ihn zur Stellungnahme auf. Soweit die Gründe für
die Minderbelegung nicht nur vorübergehender Natur sind, müssen Verfahren nach
§§ 15 oder 16 eingeleitet werden.
Teilstationäre Leistungen dürfen grundsätzlich in stationären Einrichtungen
erbracht werden. Werden hierdurch stationäre Leistungen ersetzt, sind die
stationären Kapazitäten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Schwerpunktfestlegungen (§ 15)
Soweit Schwerpunkte durch Bemerkungen im Feststellungsbescheid
ausgewiesen sind, ist eine Überprüfung und Anpassung nach Maßgabe der
Rahmenvorgaben notwendig.
Soweit ein Versorgungsauftrag im Verfahren nach § 15 in den
Krankenhausplan aufgenommen worden ist, ist jede Folgeänderung ebenfalls nach §
15 vorzunehmen, solange der Versorgungsauftrag den Schwerpunktfestlegungen
zugeordnet ist.
Anträge sind an die Bezirksregierung zu richten.
Grundsätzlich sind mir auch Anträge, die nach den Vorgaben des Rahmenplans
keine Aussicht auf Erfolg haben, zur Entscheidung vorzulegen. Vereinfachte Verfahren können nur mit
Zustimmung aller Beteiligten nach § 17 durchgeführt werden.
Regionale Planungskonzepte (§ 16)
Die Verhandlungspartner vereinbaren auf der Grundlage der
Planungsgrundsätze den Planungsgegenstand und die Region. Von der Planänderung
betroffene Krankenhäuser, die für den Versorgungsauftrag grundsätzlich auch in
Betracht kommen, sind in das Verfahren einzubeziehen. Krankenhäuser können an
mehreren Verhandlungen beteiligt sein. Die Aufnahme und Veränderung von
Ausbildungsstätten sowie die Beschreibung psychiatrischer
Pflichtversorgungsregionen erfordern Verfahren nach § 16.
Regionale Planungskonzepte sind nicht erforderlich bei
-
Trägerwechsel ohne Strukturänderungen,
- vorübergehender Reduzierung der Bettenzahl im „Ist“ im
Rahmen der Sollvorgabe und
- der Verlagerung von Leistungsangeboten innerhalb eines
Krankenhauses auf andere Betriebsstellen, es sei denn, die Verlagerung führt zu
Versorgungslücken oder Überangeboten in der Region.
Regionale
Planungskonzepte können mündlich zu Protokoll oder schriftlich verhandelt
werden.
Die Bezirksregierung nimmt das Aufforderungsrecht insbesondere dann in
Anspruch, wenn strukturelle Änderungen aus landesplanerischer Sicht notwendig
sind.
Fordert die Bezirksregierung zu Verhandlungen auf, weist sie auf die
nach § 17 Abs. 3 Satz 3 notwendigen Daten hin.
Die Bezirksregierung überwacht die Frist zur Aufnahme der Verhandlung.
Die Sechsmonatsfrist des Absatzes 2 Satz 4 beginnt mit dem Datum der
Aufnahme der Verhandlungen. Soweit mehrere Planungskonzepte wegen sachlicher Notwendigkeiten
zusammengefasst verhandelt werden müssen, richtet sich der Beginn der Frist
nach der zuerst eingeleiteten Verhandlung.
Sieht die Bezirksregierung nach Vorlage eines Planungskonzeptes weiteren
Verhandlungsbedarf, kann sie im Einvernehmen mit den Beteiligten die
Verhandlungsführung übernehmen.
Werden die Verhandlungen nicht in dem in Absatz 2 Satz 2
genannten Zeitraum eingeleitet oder nicht in dem in Absatz 2 Satz 4 genannten
Zeitraum abgeschlossen, richtet sich das weitere Verfahren nach Absatz 5.
Die Bezirksregierung leitet der unteren Gesundheitsbehörde das regionale
Planungskonzept nach Erhalt unverzüglich unmittelbar und ungeprüft zu. Letztere
fordert die Kommunale Gesundheitskonferenz nach § 24 ÖGDG auf, innerhalb
von vier Wochen Stellung zu nehmen.
Die Bezirksregierung prüft und bewertet das regionale Planungskonzept
mit den dazu gehörenden Unterlagen. Sie achtet insbesondere darauf, dass eine
geeignete Planungsregion festgelegt und die betroffenen Krankenhäuser beteiligt
worden sind. Stellt sie Verfahrensmängel fest, verfährt sie nach Nummer 6.8.
Sind die Vorgaben nach Nummer 6.1 nicht beachtet worden, hat sie dies in ihrer
Stellungnahme an mich zu berücksichtigen. Über das Ergebnis berichtet sie mit
Entscheidungsvorschlag.
Betroffen ist eine Gemeinde i.S. des Absatzes 3 Satz 5, wenn
das Krankenhaus im Gemeindegebiet oder die Gemeinde in der Versorgungsregion
des Krankenhauses liegt.
Feststellungen im Krankenhausplan (§ 18)
Bei Nichtaufnahme von Krankenhäusern, Abteilungen und Ausbildungsstätten
in den Krankenhausplan ist dem Träger unabhängig von der Anhörung nach § 16
Abs. 4 Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 28 Abs. 1
VwVfG. NRW. zu geben und grundsätzlich ein Bescheid zu erteilen.
Für den Feststellungsbescheid über die Aufnahme allgemeiner Krankenhäuser,
psychiatrischer und sonstiger Fachkrankenhäuser sowie Ausbildungsstätten in den
Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Muster der Anlagen 1 und 2 zu verwenden.
Im Betten-Ist ist jeweils der Zeitpunkt der letzten wirksam gewordenen
Änderung einzutragen. Das Betten-Soll weist die künftig vorzuhaltende Struktur
aus. Die schrittweise Umsetzung der Sollvorgaben erfordert kein Verfahren nach
§§ 15 oder 16.
Im Feststellungsbescheid sind Abteilungen mit den dazugehörigen
Bettenzahlen im Ist nur dann auszuweisen, wenn sie von einer fachlich nicht
weisungsgebundenen, zur Führung der entsprechenden Gebiets- oder
Schwerpunktbezeichnung ermächtigten Ärztin oder einem entsprechend ermächtigten
Arzt geleitet werden.
Bei Hochschulkliniken können Abteilungen auch dann ausgewiesen werden,
wenn die ermächtigte Ärztin oder der ermächtigte Arzt nicht mit der Leitung der
Abteilung beauftragt ist. Darüber hinaus können in den Hochschulkliniken auf
der Grundlage des Hochschulgesetzes (HG) eingerichtete selbstständige
Abteilungen der stationären Krankenhausversorgung, die nicht den für die
übrigen Krankenhäuser vorgesehenen Strukturen entsprechen, auf Antrag
ausgewiesen werden. Schwerpunktaufgaben,
die Gebieten oder Teilgebieten entsprechen, werden als Abteilungen ausgewiesen.
Die Region der Pflichtversorgung nach dem PsychKG
wird bei psychiatrischen Fachkrankenhäusern und psychiatrischen Fachabteilungen
an Allgemeinkrankenhäusern im Feststellungsbescheid vermerkt. Psychiatrische Tageskliniken nehmen
grundsätzlich nicht an der Pflichtversorgung teil.
Die
Bezirksregierung leitet mir vier Ausfertigungen des bestandskräftigen
Feststellungsbescheides zu. Je eine weitere Ausfertigung erhalten
- das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
Nordrhein-Westfalen (außer Feststellungsbescheiden für Ausbildungsstätten),
- die kreisfreie Stadt und der Kreis, in deren Gebiet das
Krankenhaus, eine Betriebsstelle des Krankenhauses und die Ausbildungsstätte
liegen, sofern diese nicht selbst Träger des Krankenhauses oder der
Ausbildungsstätte sind,
- der zuständige Spitzenverband,
- der von den Landesverbänden der Krankenkassen im Rheinland
und Westfalen-Lippe zum Empfang für alle Krankenkassen ermächtigte
Landesverband oder die Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Krankenkassen
und
- die Bezirksregierung Detmold, sofern Betten der
Geburtshilfe betroffen sind.
Die Zustimmung nach Absatz 2 kann nur schriftlich erfolgen. Die
Zustimmung kann im Voraus (Erlaubnis) oder nachträglich (Genehmigung) erteilt
werden. Absprachen mit den Krankenkassen ersetzen die Zustimmung der
Bezirksregierung nicht.
7.8.1
Eine Abweichung vom Feststellungsbescheid liegt nicht vor, wenn Betten
einer Abteilung vorübergehend, in der Regel nicht länger als zwei Jahre, von
einer anderen im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Abteilung in Anspruch
genommen werden. Das Gleiche gilt, wenn das Krankenhaus vorübergehend mehr
Betten vorhält, als insgesamt im Feststellungsbescheid ausgewiesen sind, wenn
dies zur Versorgung der Patientinnen und Patienten nach § 2 Abs. 1
erforderlich ist. Dadurch wird dieAufgabenstellung
des Krankenhauses nach dem Feststellungsbescheid nicht entscheidungserheblich
verändert.
7.8.2
Eine Übernahme planwidriger Versorgungsangebote liegt vor, wenn ein Krankenhaus
von seiner Aufgabenstellung nach dem Feststellungsbescheid abweicht. Dies gilt
auch, wenn es insoweit eine vertragliche Bindung mit Dritten eingegangen ist.
Der Betrieb einer gemäß § 30 GewO konzessionierten
Einrichtung in einem Plankrankenhaus ist zulässig, auch wenn Funktionsstellen
gemeinsam genutzt werden. Eine Störung der Erfüllung des Versorgungsauftrags
des Plankrankenhauses darf nicht eintreten.
Krankenhausinvestitionsförderung,
§§ 19 bis 24
Investitionsprogramme (IP)
Zur Verwirklichung der in § 1 KHG
und der im KHG NRW genannten Ziele wird grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr
ein Investitionsprogramm (IP) aufgestellt. Es enthält die
8.1.1
insgesamt zur Finanzierung nach §§
21 ff. zur Verfügung stehenden Fördermittel,
8.1.2
Darstellung aller neuen
Errichtungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 einschließlich der für die
jeweilige Einzelförderung vorgesehenen Mittel,
8.1.3
insgesamt zur Förderung von neuen
Maßnahmen nach § 21 Abs. 1 im Rahmen der Mittelkontingente (Maßnahmen bis zu 1
Mio. Euro Gesamtkosten) den Bezirksregierungen zur Verfügung stehenden Mittel,
8.1.4
Darstellung aller neuen Maßnahmen nach § 21 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 einschließlich
der für die jeweilige Einzelförderung vorgesehenen Mittel,
- jeweils getrennt nach
Ausgabemitteln und Verpflichtungsermächtigungen–
sowie die
8.1.5
für die pauschale Förderung nach den
§§ 25, 26 zur Verfügung stehenden Mittel und die
8.1.6
für die Weiterfinanzierung der vor
dem In-Kraft-Treten des IP begonnenen Maßnahmen zur Verfügung stehenden
Ausgabemittel.
IP im Sinne des § 20 ist die
Darstellung aller neuen Errichtungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1
einschließlich der für die jeweilige Einzelförderung vorgesehenen Mittel –
getrennt nach Ausgabemitteln und Verpflichtungsermächtigungen.
In das IP werden unbeschadet der in
§ 21 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nur förderungsfähige Maßnahmen nach den
Nummern 9 und 10 aufgenommen, die im Geltungsjahr des IP bewilligt werden
können. Die Bezirksregierungen achten auf die Vorlage vollständiger
Antragsunterlagen. Maßnahmen, die den Zielen des Krankenhausplans oder der
nachhaltigen Rationalisierung des Krankenhausbetriebes dienen, sind mit Vorrang
in das IP aufzunehmen, sofern es sich um förderungsfähigen Herstellungsaufwand
handelt. Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in das IP besteht nicht.
8.3.1
Die Aufnahme in ein IP erfolgt
ausschließlich auf Grund einer vollständigen schriftlichen Anmeldung nach dem
Muster der Anlagen 3 und 3a bei der
Bezirksregierung.
8.3.2
Die Anmeldung ist spätestens bis zum
1. Februar des Jahres einzureichen, das dem IP, in das die Maßnahme aufgenommen
werden soll, vorausgeht. Anmeldungen, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen,
können grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn die zu fördernde
Maßnahme für das Krankenhaus unvorhersehbar war, d.h. durch ein Ereignis
bedingt ist, das erst nach dem 1. Februar eingetreten ist, vom Antragsteller
oder einem von ihm Beauftragten nicht zu vertreten ist und insbesondere wegen
einer Gefahr für Leib und Leben der Benutzerinnen und Benutzer, Besucherinnen
und Besucher oder der Bediensteten des Krankenhauses oder einer drohenden
Stilllegung des Krankenhausbetriebes nicht bis zu einem späteren IP
zurückgestellt werden kann.
Die Bezirksregierungen stellen die
ihr bis zum 1. Februar vorliegenden Anmeldungen für die Aufnahme in das IP des
folgenden Jahres geordnet nach Prioritäten in einer Liste zusammen, wenn und
soweit es sich um förderungsfähige Maßnahmen nach den Nummern 9 und 10 handelt.
Die Liste ist mir spätestens bis zum 1. Juli mit einer Stellungnahme zur
Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme, der geschätzten Folgekosten sowie
zur voraussichtlichen Auskömmlichkeit der angegebenen
Investitionskosten - bezogen auf jede einzelne Maßnahme- zuzuleiten.
Anmeldungen nach Nummer 8.3.2 Satz 2 sind gesondert vorzulegen. Es ist eine
Kostenaufteilung der förderfähigen Maßnahmen nach § 21, § 22 Abs. 1 und § 25
Abs.1 vorzunehmen. Die Stellungnahme muss insbesondere Angaben zufolgenden Punkten enthalten,
- Bedarfsgerechtigkeit
des Krankenhauses in seiner bisherigen Struktur und Aufgabenstellung,
- Anpassung der Maßnahme
an die Aufgabenstellung des Krankenhauses nach dem Feststellungsbescheid unter
Berücksichtigung der künftigen baulichen Entwicklung des Krankenhauses
gegebenenfalls im Rahmen einer Zielplanung,
- Teilbarkeit der
Maßnahme in abgeschlossene, funktionsfähige Abschnitte und der Kostenaufteilung
auf die einzelnen Abschnitte,
- zwangsläufige
Folgeinvestitionen nach § 21 Abs. 1,
- Notwendigkeit und Höhe
des Wiederbeschaffungsbedarfs nach § 25 Abs. 1, der in die Förderung nach § 21
einzubeziehen ist,
- Höhe einer Beteiligung
der Kostenträger nach § 18b KHG, § 32,
- betriebliche
Folgekosten,
- Höhe eventueller
Darlehenskosten nach § 28,
- Eigenmitteleinsatz des
Krankenhausträgers.
Die erforderlichen Angaben sollen tabellarisch
dargestellt werden.
Von der Stellungnahme nach Nummer
8.4 kann abgesehen werden, wenn die Förderung der Maßnahme offensichtlich weder
notwendig noch dringlich ist oder im Hinblick auf die Zahl der insgesamt
angemeldeten Maßnahmen und unter Berücksichtigung der für das IP voraussichtlich
zur Verfügung stehenden Fördermittel davon auszugehen ist, dass der Antrag auf
Aufnahme in das IP nicht berücksichtigt werden kann. Insoweit erübrigt sich die
Angabe von Prioritäten.
Den Entwurf des IP erstelle ich nach
Auswertung der Stellungnahmen. Grundlage ist der jeweilige Haushaltsansatz des
Landes für die Förderung nach § 21. Liegt ein Regierungsentwurf zum
Haushaltsplan für das folgende Jahr vor, wird vom Haushaltsansatz des
Regierungsentwurfs ausgegangen. In den Entwurf des IP wird der Vorbehalt
aufgenommen, dass der Entwurf nach Verabschiedung des Landeshaushalts den
beschlossenen Haushaltsansätzen angepasst wird. Der Entwurf wird den
Beteiligten nach § 17 zur Stellungnahme und den Bezirksregierungen zur Kenntnisnahme
zugeleitet.
Nach der Anhörung nach Nummer 8.6
Satz 5 wird der Entwurf des IP von mir überarbeitet und unverzüglich dem
Landesausschuss nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 5 zugeleitet. Zu den Maßnahmen
nach den Nummern 8.1.2 und 8.2 ist eine einvernehmliche Regelung anzustreben.
Nach der abschließenden Beratung im Landesausschuss und der Verabschiedung des
Haushaltsgesetzes wird das IP unverzüglich den Bezirksregierungen bekannt
gegeben, damit die Anträge nach Anlage 3 rechtzeitig gestellt werden
können. Gleichzeitig werden die Maßnahmen benannt, die mir vor der Bewilligung
vorzulegen sind. Das IP wird im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Allein mit der Aufnahme einer Maßnahme in
das veröffentlichte IP ist ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht verbunden.
Die Bezirksregierungen berichten mir
bis zum 20. Januar des Folgejahres über die im Rahmen der zugewiesenen
Kontingentmittel bewilligten Maßnahmen sowie über die Höhe der dafür insgesamt
gebundenen Fördermittel.
Gegenstand der Einzelförderung
Investitionskosten für
Errichtungsmaßnahmen
9.1.1
Die Investitionskosten für die
Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich
der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb im Rahmen der
Aufgabenstellung nach dem Feststellungsbescheid notwendigen Anlagegütern sind
förderfähig, soweit es sich um Herstellungsaufwand handelt.
9.1.2
Erhaltungsaufwand ist grundsätzlich
nicht förderfähig. Er kann gefördert werden, wenndie
nicht trennbare Gesamtmaßnahme überwiegend Herstellungsaufwand darstellt.
9.1.3
Bei Neubauten werden die Kosten der Erstausstattung mit kurzfristigen
Anlagegütern dann nicht oder nicht in vollem Umfang in die Förderung
einbezogen, wenn es sich um einen Ersatzneubau für ein bereits gefördertes
Krankenhaus handelt, es sei denn, die Voraussetzungen der Nummern 9.3 oder 9.4
liegen vor.
9.1.4
Bei Um- und Erweiterungsbauten sind die Kosten der Erstausstattung mit
kurzfristigen Anlagegütern im Sinne von Nummer 9.1.3 nur dann in die Förderung
einzubeziehen, wenn damit zwangsläufig eine Ergänzung der vorhandenen
kurzfristigen Anlagegüter verbunden ist.
9.1.5
Kurzfristige Anlagegüter für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Erstausstattung)
dürfen ausnahmsweise dann aus den pauschalen Fördermitteln finanziert werden,
wenn der Krankenhausträger in Abstimmung mit der Bezirksregierung den
Herstellungsaufwand aus Eigenmitteln finanziert hat und die Bezirksregierung
die Erlaubnis zur Verwendung der pauschalen Fördermittel für diesen Fall
erteilt hat.
9.1.6
Den Investitionskosten für die Errichtung von Krankenhäusern sind die
marktüblichen Kosten für den Kauf eines Gebäudes nach § 2 Nr.2 KHG dann
gleichgestellt, wenn der Kauf und der eventuelle Umbau wirtschaftlicher ist als
die Errichtung oder Anmietung eines entsprechenden Krankenhausgebäudes. Dies
gilt nicht für die Kosten für den Erwerb oder die Ausstattung bereits
betriebener Krankenhäuser.
Investitionskosten für die
Wiederbeschaffung und Ergänzung von kurzfristigen Anlagegütern (§ 25 Abs. 1 Nr.
1 in Verbindung mit dem Verzeichnis II der Anlage zur AbgrV 77), die über die
übliche Anpassung wesentlich hinausgehen:
Größe und
Aufgabenstellung des Krankenhauses sowie seine medizintechnische und sonstige
Ausstattung sind zu berücksichtigen. Die Ergänzung kurzfristiger Anlagegüter
ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 Gegenstand der Einzelförderung insbesondere, wenn
- Gebiete und Teilgebiete neu eingerichtet werden hinsichtlich der Ausgestaltung
zusätzlicher Räume,
-
Räume oder Funktionsstellen eingerichtet oder geschaffen werden, die bisher
nicht vorhanden waren, die aber nach der Aufgabenstellung des Krankenhauses zur
ordnungsgemäßen Unterbringung einer Funktionsstelle zwingend erforderlich sind.
Im Übrigen sind die
Ergänzungen kurzfristiger Anlagegüter, soweit diese nicht über die übliche
Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung hinausgehen, nach den
§§ 25 und 26 zu finanzieren.
Investitionskosten für die
Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter, die im Zusammenhang mit einer
Einzelförderung nach § 21 Abs. 1 stehen, wenn und soweit das Krankenhaus die
Wiederbeschaffung nicht nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 sicherstellen kann.
Investitionskosten für gemeinschaftliche
Einrichtungen von Krankenhäusern (§ 2 Nr. 3c KHG), deren Aufnahme in den
Krankenhausplan durch bestandskräftigen Bescheid nach § 18 festgestellt ist.
Die Nummern 9.1 bis 9.3
und 9.7 gelten entsprechend.
Investitionskosten für Ausbildungsstätten,
die nach § 2 Nr. 1a KHG notwendigerweise mit einem Krankenhaus verbunden sind
und deren Aufnahme in den Krankenhausplan durch bestandskräftigen Bescheid nach
§ 18 festgestellt ist. Die Nummern 9.1 und 9.2 gelten entsprechend.
Für die Förderung nach den Nummern
9.1 und 9.4 gelten darüber hinaus folgende Einschränkungen:
9.6.1
Werden in einem Krankenhaus oder in
einem selbstständigen Gebäude eines Krankenhauses Betten vorgehalten, die nach
§ 5 Abs. 1 KHG nicht förderungsfähig sind, sind die auf diese Betten
entfallenden Investitionen von der Förderung ausgeschlossen. Die Höhe der
förderungsfähigen Investitionen bestimmt sich in diesem Fall grundsätzlich nach
dem Vomhundertsatz, der dem Anteil der nach § 25 förderungsfähigen Betten an
der Gesamtbettenzahl des Krankenhauses oder der betroffenen Maßnahme
entspricht. Weicht der Anteil der in dem bestandskräftigen
Feststellungsbescheid ausgewiesenen förderungsfähigen Betten offensichtlich von
den tatsächlich vorgehaltenen förderungsfähigen Betten ab, dann ist für die
Bestimmung des Vomhundertsatzes der Anteil der zur Zeit der Bewilligung
tatsächlich vorgehaltenen förderungsfähigen Betten an der Gesamtbettenzahl des
Krankenhauses oder des betroffenen Gebäudes maßgebend. Die Änderung des
Feststellungsbescheides ist in diesem Fall vor der Bewilligung zu veranlassen.
Die Sätze 2 und 3 gelten für die Förderung gemeinsamer
Versorgungseinrichtungen, wie z.B. Heizwerke, Kanalisationen, Küchen, Labore,
Apotheken, Freizeiteinrichtungen, entsprechend.
Ist nach § 18b KHG ein
Investitionsvertrag geschlossen, durch den nur ein Teil einer förderungsfähigen
Investitionsmaßnahme nach den Nummern 9.1 bis 9.5 sichergestellt ist, dann ist
der nicht gedeckte Teil nach Maßgabe der Nummern 9bis 11 grundsätzlich förderungsfähig.
Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens sind zu übernehmen, soweit dies wirtschaftlich geboten und
medizinisch vertretbar ist.
Förderungsvoraussetzungen
Das Land fördert im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel nach Maßgabe des KHG und KHG NRW im Wege der Einzelförderung die unter Nummer 9 genannten
Investitionskosten, wenn und soweit
10.1.1
die Maßnahme in das IP aufgenommen
worden ist,
10.1.2
ein Antrag auf Förderung nach dem
Muster der Anlagen 4, 4a, 4b gestellt worden ist,
10.1.3
die Maßnahme nach Maßgabe der Nummer
11 förderungsfähig ist,
10.1.4
bei Maßnahmen nach Nummer 8.1.2 die
Aufnahme in das IP durch Bewilligungsbescheid nach dem Muster der Anlage 5
festgestellt worden ist,
10.1.5
bei Maßnahmen nach Nummer 8.1.3 ein
Bewilligungsbescheid nach dem Muster der Anlage 5 erteilt worden ist.
Eine Einzelförderung ist
ausgeschlossen, wenn
10.2.1
das Krankenhaus ohne meine
Zustimmung von den Vorgaben des Feststellungsbescheides abgewichen ist, die
Abweichung mit den Zielen des Krankenhausplanes nicht im Einklang steht und das
Krankenhaus sich trotz Aufforderung weigert, innerhalb einer angemessenen Frist
den Vorgaben des Feststellungsbescheides in vollem Umfang nachzukommen.
10.2.2
die Gesamtfinanzierung der Maßnahme
nicht gesichert ist;
soweit ein
Eigenmitteleinsatz des Trägers erfolgt, muss durch Testat eines unabhängigen
Wirtschaftsprüfers die insoweit erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit
des Trägers belegt werden.
10.2.3
das Krankenhaus nicht die Gewähr für
eine wirtschaftliche Betriebsführung, insbesondere für die ordnungsgemäße
Verwendung und Unterhaltung der zu fördernden Anlagegüter bietet.
10.2.4
mit der Maßnahme ohne meine
schriftliche Einwilligung vor Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen
worden ist. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der
Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und
Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und insoweit
veranlasste Planungskosten, Baugrunduntersuchung,Erwerb
und Herrichtung des Grundstücks (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als
Beginn der Maßnahme.
11
Art und Umfang der Einzelförderung
11.1
Nach § 9 Abs. 5 KHG in Verbindung
mit § 22 Abs. 1 Satz 1 werden im Rahmen der Einzelförderung nur die nach Nummer
9 förderungsfähigen Investitionskosten gefördert, die unter Beachtung der
Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit für eine ausreichende und
medizinisch zweckmäßige Versorgung unter Berücksichtigung der Folgekosten erforderlich
sind. Bei der Errichtung und Ausstattung neuer oder zusätzlicher
Funktionsstellen (z.B. Labor, Sterilisation) ist die Möglichkeit der
Zusammenarbeit mit anderen Krankenhäusern nach § 10 aber auch eine evtl.
wirtschaftliche Fremdvergabe (Ausgliederung) zu prüfen.
Die unter 11.1 genannten Grundsätze
gelten insbesondere für alle Teile einer Baumaßnahme, deren Kosten entsprechend
dem Muster der Anlage 4a in die Kosten für das Baugrundstück, die
Erschließung, das Bauwerk, das Gerät, die Außenanlagen, zusätzliche Maßnahmen
und Baunebenkosten untergliedert sind. Für die unter die einzelnen
Kostengruppen fallenden Maßnahmen ist ergänzend zu den Erläuterungen in dem
Muster der Anlage 4a Folgendes zu beachten:
11.2.1
Kosten des Abbruchs von Gebäuden und
Gebäudeteilen sowie von technischen Anlagen, deren Beseitigung für die
Durchführung einer Maßnahme nach Nummer 9.1 aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen zwingend geboten ist, sind förderungsfähig. Die Kosten des
Baugrundstücks sowie der öffentlichen Erschließung sind nicht förderungsfähig.
11.2.2
Baumaßnahmen, durch die innerhalb
des Grundstücks des Krankenhauses der Anschluss an öffentliche
Versorgungseinrichtungen hergestellt werden soll, gehören zu den Außenanlagen.
11.3.1
Die Kosten für einen Raum des sozialen Dienstes im Krankenhaus, sowie eine Kapelle oder
einen Andachtsraum oder einen Gemeinschaftsraum sind in angemessener Größe
einschließlich der dazu gehörenden Ausstattung förderungsfähig. Dies gilt nicht
für die sakrale Ausstattung von Kapellen und Andachtsräumen.
11.3.2
Die Kosten für eine
Personalspeisenversorgung sind grundsätzlich förderungsfähig. Größe, Umfang und
Ausstattung richten sich insbesondere nach der Zahl der im Krankenhaus
Beschäftigten.
11.3.3
Die Kosten für eine Besucher- bzw.
Patientencafeteria, für Verkaufsräume, einen Friseurraum sowie die Kosten für
ein Sozialzentrum sind nur dann förderungsfähig, wenn diese wegen der Lage oder
Größe des Krankenhauses oder seiner besonderen Aufgabenstellung gerechtfertigt
sind.
Ist beabsichtigt, die
genannten Räume oder Einrichtungen zu verpachten, dann sind die für die
Errichtung und Ausstattung dieser Räume erforderlichen Investitionskosten nur
dann förderungsfähig, wenn sichergestellt ist, dass die Einnahmen aus der
Verpachtung ausschließlich den Pauschalen zugeführt werden.
11.3.4
Im Übrigen werden Einrichtungen
nicht gefördert, wenn eine Vermietung oder eine Ausgliederung nach
Inbetriebnahme von vornherein vorgesehen ist.
11.3.5
Kosten für die Ausstattung mit
Geräten sind der Kostengruppe 4 zuzuordnen und im Muster der Anlage 4a
einzeln aufzuführen. Sie sind, da es sich in der Regel um kurzfristige
Anlagegüter handelt, nur nach Maßgabe der Nummern 9.2 und 9.3 im Wege der
Einzelförderung zu finanzieren.
11.4.1
Die Förderungsfähigkeit der Kosten
für die Erstellung ebenerdiger PKW-Einstellplätze richtet sich nach der Lage,
Größe und Art des Krankenhauses, wobei insbesondere die Zahl der im Krankenhaus
Beschäftigten und die voraussichtliche Zahl der Besucher zu berücksichtigen
sind. Danach können bei Krankenhäusern bis zu 150 Betten/Behandlungsplätze
sowie bei Fachkrankenhäusern höchstens 1 Stellplatz für je 4 förderungsfähige
Betten/Behandlungsplätze und in allen übrigen Fällen 1 Stellplatz je 3
förderungsfähige Betten/ Behandlungsplätze gefördert werden.
Die Kosten für die Errichtung von
Garagen, Tiefgaragen, Parkhäusern sind nur bis zur Höhe der vergleichbaren
Kosten von ebenerdigen PKW-Einstellplätzen förderungsfähig.
11.4.3
Zimmertelefone und Zimmerfernsehgeräte
sind nicht förderfähig.
11.4.4
Die Kosten für die Einrichtung von
Hubschrauberlandemöglichkeiten gemäß § 6 LuftVG sind nur dann förderungsfähig,
wenn das Krankenhaus nach Ausstattung und
Leistungsfähigkeit in der Lage ist, eine ausreichende Erstversorgung von
Notfallpatientinnen und -patienten zu gewährleisten und innerhalb des
Einsatzradius des Rettungstransporthubschraubers von ca. 50 km liegt.
Förderungsfähig ist die Anlage von einfachen Landevorrichtungen auf einer Wiese
oder einem Platz; wobei die Errichtung von Befeuerungsanlagen nicht
förderungsfähig ist. Hubschrauberlandeplätze auf Dachflächen sind nur in
besonders begründeten Ausnahmefällen förderungsfähig.
Die Kosten für die Errichtung von Sportanlagen sind nach Einzelfallprüfung nur
bei psychiatrischen Fachkrankenhäusern förderungsfähig, bei denen eine solche
Anlage entsprechend der Aufgabenstellung des Krankenhauses nach dem
Feststellungsbescheid aus therapeutischen Gründen zwingend erforderlich ist.
Zu den Baunebenkosten zählen auch die Kosten, die vor Erteilung des
Bewilligungsbescheides entstanden und für die Durchführung der Maßnahme
zwingend erforderlich sind.
Honorare für Architektinnen,
Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure sind in dem nach der Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung
vorgesehenen Umfang nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen förderungsfähig.
Grundsätzlich sind Einzelverträge
mit Architektinnen, Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieuren schriftlich
abzuschließen; bei der Vergabe ist die VOF zu beachten.
Grundsätzlich sind die in der HOAI
vorgesehenen Mindestsätze zu vereinbaren.
11.6.3
Übersteigen die anrechenbaren Kosten
die jeweiligen Kostenansätze der Honorartafeln, so können die über die
Honorartafeln hinausgehenden Honoraranteile nur insoweit als förderungsfähig
anerkannt werden, als ihrer Vereinbarung vorher von der Bewilligungsbehörde
schriftlich zugestimmt worden ist.
Das Honorar für die Vereinbarung von
besonderen Leistungen kann nur insoweit als förderungsfähig anerkannt werden,
als Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Leistungen im Einzelnen vorher
nachgewiesen und ihnen schriftlich zugestimmt wurde. Auf § 5 Abs. 4 und 5 HOAI wird verwiesen.
Bei stufenweiser Beauftragung ist
das auf Grund der Vergabe als Einzelleistung berechnete Honorar auf das
Gesamthonorar anzurechnen. Die Summe der Einzelhonorare darf das Gesamthonorar
nicht übersteigen. Die Einstufung
von Krankenhäusern in Honorarzonen bei Gebäuden ergibt sich aus der Objektliste
für Gebäude nach § 12 HOAI in Verbindung mit § 11 HOAI.
11.6.6
Es sollen nach Möglichkeit gemäß § 7 Abs. 3 HOAI Nebenkosten als Pauschale
vereinbart werden. Dabei soll bei vollem Leistungsbild nach § 7 Abs. 2 HOAI von
folgenden Pauschalen - ohne Mehrwertsteuer - ausgegangen werden:
- für Objektplanung Gebäude 8 % des
Nettohonorars,
- für Tragwerksplanung, Planung der
Technischen Ausrüstung und sonstige Planungen 7% des Nettohonorars.
- Die niedrigere Pauschale für die
Tragwerksplanung, Planung Technische Ausrüstung und sonstige Planungen ist auch
dann zugrunde zulegen, wenn sie gemeinsam mit der
Objektplanung Gebäude vergeben wird.
Bei Eigenleistungen, die
HOAI-Leistungen darstellen, können die Kosten nur dann und nur insoweit als
förderungsfähig anerkannt werden, als die Leistungen nicht von Dritten aufgrund
vertraglicher Verpflichtungen zu erbringen sind. Ist als Grundlage für die Förderung der Leistungen die
Honorarordnung der HOAI herangezogen worden, so sind die Mindestsätze dieser
Honorarordnung pauschal um 30 v.H. zu kürzen. Dies gilt insbesondere auch für
Leistungen, die von sog. Eigenbetrieben oder Betrieben mit jedenfalls
mehrheitlicher Beteiligung des Krankenhausträgers erbracht werden.
11.6.8
Aufwendungen für Beratung,
Betreuung, Beauftragung und Projektsteuerung sowie vom Krankenhauspersonal
erbrachte Verwaltungsleistungen sind grundsätzlich nicht förderungsfähig.
Ausgenommen sind Kosten für behördlich angeforderte Sondergutachten.
Kosten für Handwerkerleistungen, die
mit eigenem Personal des Krankenhauses oder des Krankenhausträgers im
Zusammenhang mit einer Baumaßnahme entstehen, sind grundsätzlich
förderungsfähig. Die Aufwendungen für derartige Leistungen insgesamt dürfen
jedoch 70 v.H. des Betrages nicht übersteigen, der nach den Erfahrungswerten
für gleichwertige Aufträge an selbständige Betriebe der gewerblichen Wirtschaft
ohne Mehrwertsteuer zu entrichten wäre.
Baubewachungskosten, die für den
Zeitraum zwischen Abnahme einzelner Bauleistungen und Übernahme der gesamten
Maßnahme durch den Auftraggeber entstehen, sind in die Förderung nach § 21
einzubeziehen. Bezüglich Dauer und Umfang der Bewachung ist ein strenger
Maßstab anzulegen.
Wird eine Bauleistungsversicherung
mit Selbstbehalt abgeschlossen, so ist diese nur im Falle von Schäden an abgenommenen
Leistungen förderungsfähig; bis zur Abnahme von Leistungen obliegt die
Schutzpflicht der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer.
Kosten für die Zinsen, Tilgung und
Verwaltungskosten von Darlehen während der Zeit des vorzeitigen Baubeginns sind
nicht förderungsfähig.
Ist der Krankenhausträger
vorsteuerabzugsberechtigt, dann mindert sich der Umfang der förderungsfähigen
Investitionen um den Vorsteuerabzug.
Mehrkosten sind nur nach Maßgabe des
§ 24 förderungsfähig; Voraussetzung und Umfang der Förderungsfähigkeit richten
sich nach § 24 Abs. 2 und § 24 Abs. 3.
Bei einer Festbetragsförderung nach
§ 24 Abs. 2 sind Mehrkosten nur förderungsfähig, wenn
-
sie durch eine nach Erteilung des Bewilligungsbescheides ergangene unabweisbare
behördliche Anordnung bedingt sind. Eine behördliche Anordnung ist dann als
unabweisbar anzusehen, wenn das Krankenhaus gegen die Anordnung ohne Erfolg
Rechtsbehelfe eingelegt hat oder die Rechtsgrundlage für die Anordnung auch
nach Beurteilung der Bewilligungsbehörde so eindeutig ist, dass ein
Rechtsbehelf aussichtslos erscheint und
-
die Bewilligungsbehörde vom Krankenhaus unverzüglich von der behördlichen
Anordnung und den voraussichtlichen Kosten vor deren Entstehen schriftlich
unterrichtet wird und
-
die Bewilligungsbehörde schriftlich zugestimmt hat.
11.12.2
Bei einer Förderung nach § 24 Abs. 3
sind Mehrkosten förderungsfähig, wenn
- sie während der Bauzeit
nachweislich nicht durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt werden können,
und
- die
Bewilligungsbehörde vom Krankenhaus unverzüglich über den Grund und die Höhe
der Mehrkosten vor deren Entstehen schriftlich unterrichtet worden ist und die
Bewilligungsbehörde schriftlich zugestimmt hat, und
-
sie auf einer nachträglichen Abweichung von der genehmigten Bauplanung beruhen,
die zur Verwirklichung der geförderten Baumaßnahme zwingend geboten ist oder zu
einer wesentlichen Verbesserung der geplanten Baumaßnahme führt und die
Bewilligungsbehörde zu der Planänderung ihre Einwilligung erteilt hat und
-
sofern es sich um eine unvorhergesehene außergewöhnliche Kostensteigerung
handelt und die Bewilligung nicht nachträglich durch Verminderung des Umfangs
der Investitionsmaßnahme und durch sparsamere Ausführung der noch nicht begonnenen
Teile der Investitionsmaßnahme eingeschränkt werden kann.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten
mit Ausnahme der Nummern 11.3.2 bis 11.3.4 für gemeinschaftliche Einrichtungen
nach Nummer 9.4 entsprechend.
12
Antragsverfahren
12.1
Der Antrag auf Einzelförderung ist
unverzüglich nach Veröffentlichung des IP und Aufforderung durch die
Bezirksregierung gemäß Muster der Anlage 4 bei der Bezirksregierung zu
stellen. Anträge, die nach dem 1. Juli gestellt werden, können grundsätzlich
nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Bezirksregierung prüft die
Anträge in förderrechtlicher, bedarfsplanerischer, medizinischer und
bautechnischer Hinsicht. Die Kosten müssen angemessen und notwendig sein. Die
Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob die für die Durchführung der Maßnahme
erforderlichen Vorprüfungen durch die Bau-, Gewerbe-, Gesundheitsaufsicht usw.
erfolgt sind, die Planung mit Genehmigungsvorbehalten und Vorgaben im Einklang
steht oder die Nutzung vermieteter Räumlichkeiten die beabsichtigte Maßnahme
berühren.
Die Bezirksregierung fordert den
Antragsteller schriftlich auf, einen nicht entscheidungsreifen Antrag innerhalb
einer angemessenen Frist zu ergänzen. Sie teilt gleichzeitig mit, dass von der
Erteilung eines Bewilligungsbescheides abgesehen wird, wenn der Antragsteller
innerhalb der Frist der Aufforderung nicht nachkommt.
Die Bezirksregierung leitet mir die
von ihr geprüften Anträge nach Nummern 8.1.2 und 8.1.4 mit ihrer Stellungnahme
unverzüglich, spätestens bis zum 1. Oktober zu, sofern ich mir die vorherige
Zustimmung zur Bewilligung nach Nummer 8.7 vorbehalten habe. In der
Stellungnahme ist insbesondere auf die medizinische Notwendigkeit im Rahmen der
Aufgabenstellung und die Angemessenheit der Gesamtkosten sowie der förderfähigen
Kosten einzugehen. Dabei ist darauf zu achten, dass die angegebenen Kosten dem
Preisstand zum Zeitpunkt der Vorlage entsprechen. Dem Bericht (3fach) sind die
Antragsunterlagen (2fach) beizufügen. Das Vorliegen aller notwendigen
Unterlagen ist ausdrücklich zu bestätigen. Die Bezirksregierung hat darüber
hinaus zu berichten,
12.4.1
ob die Investitionsmaßnahme durch
einen Schadensfall bedingt ist, der ganz oder zum Teil durch Leistungen einer
Sachversicherung abgedeckt ist oder bei Abschluss verkehrsüblicher
Versicherungen hätte abgedeckt werden können. Da durch die Versicherungsleistung im Regelfall nur die Kosten der
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abgedeckt werden, nicht jedoch
die technische und insbesondere medizintechnische Entwicklung des Anlagegutes
berücksichtigt werden, ist der Differenzbetrag zwischen der Wiederherstellung
eines dem jeweiligen Standard entsprechenden Anlagegutes und der
Versicherungsleistung förderungsfähig. Wenn das Krankenhaus keine
verkehrsübliche Versicherung abgeschlossen hat, ist als fiktive
Versicherungsleistung ggf. nach Einschaltung eines Sachverständigen der Betrag
zugrunde zu legen, der üblicherweise gezahlt worden wäre. In Höhe der fiktiven
Versicherungsleistung ist eine Förderung nicht möglich.
12.4.2
ob die Investitionsmaßnahme wegen
unterlassener Wartung oder Instandhaltung notwendig ist. Diese Frage ist
insbesondere durch Einsichtnahme in die Unterlagen des Krankenhauses über
Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zu klären und nach § 4 AbgrV 85 in der jeweils
geltenden Fassung zu beurteilen.
12.4.3
ob es sich um eine in sich
abgeschlossene, voll funktionsfähige Maßnahme handelt, die nicht zwangsläufig
weitere Investitionen zur Folge hat. Die
Errichtung von Leergeschossen oder anderen nach Abschluss der Baumaßnahme nicht
funktionsfähigen Gebäudeteilen ist
grundsätzlich zu vermeiden.
12.4.4
in welchem Umfang die Ergänzung
kurzfristiger Anlagegüter nach Nummer 9.2 in die Einzelförderung einzubeziehen
ist, da sie über die übliche Anpassung an die medizinische und technische
Entwicklung wesentlich hinausgeht,
in welchem Umfang die
Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach Nummer 9.3 in die
Einzelförderung einzubeziehen ist. Dabei ist auf der Grundlage der in dem
Antrag enthaltenen Angaben der für die Beschaffung kurzfristiger Anlagegüter
benötigte Betrag, der in die Einzelförderung einbezogen werden soll, wie folgt
zu ermitteln:
-
Das Guthaben auf dem besonderen Bankkonto nach § 25 Abs. 11 und die bis zur
Inbetriebnahme der geförderten Baumaßnahme voraussichtlich zugewiesenen
Fördermittel nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 sind zu addieren. Von diesem Betrag ist
grundsätzlich die Summe von zwei Jahrespauschalen abzuziehen.
-
Zur Ermittlung der Kosten für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter,
die in die Einzelförderung einbezogen werden können, ist der ermittelte
Gesamtbetrag von dem Betrag in Abzug zu bringen, der nach dem Antrag für die
Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter ausgewiesen ist.
-
Soweit kurzfristige Anlagegüter im Wege der Einzelförderung zu finanzieren
sind, beschränkt sich die Prüfung auf Notwendigkeit, Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit auf die besonders kostenintensiven Anlagegüter. Im Übrigen
ist die Prüfung auf Stichproben zu beschränken. Soweit kurzfristige Anlagegüter
aus pauschalen Fördermitteln zu finanzieren sind, gelten § 25, § 34 Abs. 2 Nr.
3.
Die Nummern 12.2 bis 12.4 gelten bei
Anträgen auf Förderung von Maßnahmen nach Nummer 8.1.3 (Mittelkontingent) sowie
von Maßnahmen, die auf die Bezirksregierung delegiert worden sind,
entsprechend, ohne dass mir zu berichten ist.
Die Bestimmungen 12.1. bis 12.5
gelten für gemeinschaftliche Einrichtungen nach Nummer 9.4 sowie für
Ausbildungsstätten nach Nummer 9.5 entsprechend.
13
Bewilligungsverfahren
13.1
Maßnahmen nach Nummern 8.1.2 und
8.1.4
Eine
Festbetragsfinanzierung nach § 24 Abs. 2 ist anzustreben.
13.1.1
Die Bezirksregierung erteilt, soweit
erforderlich mit meiner Zustimmung, auf der Grundlage des Antrages unter Angabe
des Förderungsrahmens/Festbetrages und der im Laufe der Bearbeitung erteilten
Weisungen sowie im Rahmen der zugeteilten Haushaltsmittel dem Krankenhausträger
einen Bewilligungsbescheid nach dem Muster der Anlage 5.
Neben den allgemeinen
Nebenbestimmungen sind besondere Nebenbestimmungen im Einzelfall zulässig;
hierbei ist § 1 Abs. 2 Satz 3 KHG zu beachten. Eine Durchschrift des
Bewilligungsbescheides ist mir unverzüglich zuzuleiten.
Wurde eine Investitionsmaßnahme
durch eine Änderung der Aufgabenstellung des Krankenhauses nach dem
Feststellungsbescheid oder eine Änderung der Bettenzahl herbeigeführt, ist die
Erteilung eines Bewilligungsbescheides erst zulässig, wenn auf Grund eines
regionalen Planungskonzeptes nach § 16 oder einer veränderten Schwerpunktplanung
nach § 15 ein neuer bestandskräftiger Feststellungsbescheid ergangen ist.
13.1.3
(gestrichen)
13.1.4 - 13.1.4.2
(gestrichen)
13.1.5
Bei der Bewilligung von
Fördermitteln ist in jedem Fall der Bewilligungszeitraum festzulegen. Als
Bewilligungszeitraum ist im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
(Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen) die voraussichtliche Zeit der
finanziellen Abwicklung der Investitionsmaßnahme unter Berücksichtigung der
Bauzeit festzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass ein mehrjähriger
Bewilligungszeitraum nur unter Inanspruchnahme einer Verpflichtungsermächtigung
zulässig ist, deren Raten auf die Jahre der voraussichtlichen Fälligkeit
aufzuteilen sind. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit der Bekanntgabe des
Bewilligungsbescheides.
13.1.6
Endet der Bewilligungszeitraum im
laufenden Kalenderjahr und ist abzusehen, dass die dafür gebundenen
Ausgabemittel in diesem Jahr nicht mehr abfließen werden, können diese
Ausgabemittel für andere, bereits bewilligte Investitionsmaßnahmen verwendet
werden, wenn sichergestellt ist, dass die Ausgabemittel noch im laufenden
Kalenderjahr vollständig abfließen; die dadurch freiwerdende
Verpflichtungsermächtigung ist für den dann erforderlichen Änderungsbescheid
für dieses Vorhaben in Anspruch zu nehmen.
13.1.7
Endet der Bewilligungszeitraum
aufgrund von in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen mit Ablauf
eines dem laufenden Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres und ist abzusehen,
dass die dafür gebundenen Ausgabemittel für das laufende Kalenderjahr nicht
mehr abfließen, ist entsprechend Nummer 13.1.6 zu verfahren. Ändern sich dabei
die im Bewilligungsbescheid festzulegenden Jahresraten in der Weise, dass deren
Fälligkeit sich entweder zu Lasten des laufenden Kalenderjahres oder zu Lasten
nachfolgender Kalenderjahre verschiebt, so ist dies so lange unbedenklich als
Ausgabemittel/ Verpflichtungsermächtigungen (unter Berücksichtigung der
jeweiligen Jahre ihrer Fälligkeit) insgesamt noch verfügbar sind.
Gegen Ende eines jeden Kalenderjahres
ist die voraussichtliche Fälligkeit der noch ausstehenden Verpflichtungen für
den Rest des laufenden Kalenderjahres und die Folgejahre, unterteilt nach den Jahrender voraussichtlichen Fälligkeit, festzustellen. Die
Krankenhäuser sind auf die Notwendigkeit hinzuweisen, die Verlängerung des
Bewilligungszeitraumes zu beantragen und dabei die vorgesehenen jährlichen
Auszahlungsraten anzugeben. Der Änderungsbescheid ist unverzüglich zu erteilen.
13.1.9
Angeforderte Leistungsverzeichnisse
sind vor der Ausschreibung daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungen mit der
genehmigten Planung im Einklang stehen und zur Durchführung der Baumaßnahmen
zwingend erforderlich sind. Bestimmungen
über EU-weite Ausschreibungen sind zu beachten. Ist nach dem Ergebnis der
Ausschreibung davon auszugehen, dass die als förderungsfähig anerkannten
Gesamtkosten überschritten werden, sind Einsparungsmöglichkeiten zu überprüfen.
Es ist von Maßnahmebeginn an eine Kostenkontrolle im
Vergleich zu den Antragskosten zu erstellen und während der Bauvorbereitungs-
und Bauphase regelmäßig mit den zu erwartenden und den tatsächlichen Kosten
abzugleichen.
13.1.9.1
Ergeben sich im Rahmen der genehmigten Planung unabweisbare Mehrkosten, die
voraussichtlich 10 v.H. der als förderungsfähig anerkannten Gesamtkosten,
höchstens jedoch 250.000,- €, nicht überschreiten, ist mir über das Ergebnis
der Prüfung hinsichtlich der Unabweisbarkeit und Höhe der Kosten zu berichten
und eine entsprechende Anhebung des Förderrahmens zu beantragen.
Wird die vorgenannte Kostengrenze von 250.000,- € überschritten oder sind die
Mehrkosten durch eine Abweichung von der genehmigten Bauplanung bedingt, sind
mir darüber hinaus eingehend begründete Entscheidungsvorschläge und
nachprüfbare Angaben über die kostenmäßige Auswirkung im Einzelnen und eine
aktualisierte Kostenberechnung nach dem Muster der Anlage 4a vorzulegen.
Bei einer wesentlichen Abweichung von der genehmigten Bauplanung sind dem
Bericht auch geeignete Planungsunterlagen beizufügen; von der Vorlage sonstiger
Unterlagen (Ausschreibungsunterlagen, Beschaffungslisten usw.) ist abzusehen. Bei unvorhergesehenen
außergewöhnlichen Kostensteigerungen (mehr als 20 v.H. der anerkannten
Gesamtkosten) ist in dem Bericht ferner dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang die Maßnahme nachträglich eingeschränkt werden kann, ohne die
Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen und ob durch sparsamere Ausführung
einzelner Gewerke die Mehrkosten gesenkt werden können.
Die Nummern 13.1.9.1 bis 13.1.9.2
gelten mit Ausnahme der Notwendigkeit einer Kostenkontrolle nicht für eine
Festbetragsfinanzierung nach § 24 Abs. 2. Werden in einem solchen Fall
Mehrkosten geltend gemacht, dann ist mir in jedem Fall zu berichten. In dem
Bericht ist im Einzelnen darzulegen, durch welche behördliche Anordnung die
Mehrkosten verursacht worden sind, ob die behördliche Anordnung nach Erteilung
des Bewilligungsbescheides ergangen ist und ob sie aufgrund rechtlicher oder
tatsächlicher Umstände als unabweisbar anzusehen ist. Die Anhebung der
Mehrwertsteuer zählt nicht zu den unabweisbaren behördlichen Anordnungen.
Werden Mehrkosten als
förderungsfähig anerkannt, hebe ich den Förderrahmen vorbehaltlich der
endgültigen Festsetzung nach Vorlage des Verwendungsnachweises und im Falle der
Festbetragsförderung den Festbetrag unter Festlegung von Ausgabemitteln und
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend an.
13.1.12
Die Baumaßnahmen sind im Interesse
einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel von den
Bezirksregierungen laufend zu überwachen. Das Ergebnis ist aktenkundig zu
machen. Durch die Bauüberwachung sollen erkennbaren Fehlentwicklungen (z.B.
Planabweichungen, aufwendige Ausführung) frühzeitig entgegengewirkt und ein
zügiger Bauverlauf und Mittelabruf sichergestellt werden. Darüber hinaus sollen
die sich abzeichnenden Mehrkosten durch Hinweise auf Einsparungsmöglichkeiten
z.B. durch kostengünstigere Alternativlösungen vermieden oder reduziert werden.
Bei der laufenden Bauüberwachung ist insbesondere zu prüfen, ob
-
eine zeitnahe Kostenkontrolle durchgeführt wird,
-
die Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides beachtet werden,
-
Bauleistungen nach VOB, Leistungen nach VOL bzw. Leistungen freiberuflich
Tätiger nach der VOF ausgeschrieben und vergeben sind,
-
ein gesondertes Bauabrechnungskonto/Buchungsblatt geführt wird, eine
Baurechnung nach Nummer 16.1.3 geführt wird,
-
die Baubeschreibung, die Baupläne und der Bauzeitplan eingehalten werden sowie
die Landesmittel zeitgerecht angefordert und
-
innerhalb der zugestandenen Frist bestimmungsgemäß verwendet werden.
13.1.13
Zinserträge und sonstige Nutzungen,
die im Zusammenhang mit der Führung des besonderen Bauabrechnungskontos erzielt
werden, sind nach Maßgabe der Nummer 14.4 auf die bewilligten Landesmittel
anzurechnen und mindern die auszuzahlenden Fördermittel. Eine Herabsetzung des
Förderrahmens oder des Festbetrages ist damit nicht verbunden. Bei der
Festbetragsförderung vermindern sich die Fördermittel in dem Umfang, in dem
Einnahmen aus Zinsen und sonstigen Nutzungen erzielt worden sind.
13.1.14
Nach Prüfung des
Verwendungsnachweises nach Nummer 16 setzt die Bezirksregierung den
Förderrahmen oder den Festbetrag endgültig fest.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten
für gemeinschaftliche Einrichtungen nach Nummer 9.4 und Ausbildungsstätten nach Nummer 9.5 entsprechend.
Maßnahmen nach Nummer 8.1.3
13.2.1
Liegen die Voraussetzungen für eine
Förderung nach den Nummern 8 bis 11 vor, erteilt die Bezirksregierung im Rahmen
der ihr zugeteilten Haushaltsmittel (Mittelkontingent) einen
Bewilligungsbescheid nach dem Muster der Anlage 5. Eine Durchschrift des
Bewilligungsbescheides ist mir zuzuleiten. Nummer 13.1.2 gilt entsprechend.
13.2.2
Soll der Höchstbetrag von 1 Mio.
Euro Gesamtkosten bei der Erstbewilligung überschritten werden, ist mir eine
eingehende Stellungnahme mit einem begründeten Vorschlag zur
Ausnahmeentscheidung vorzulegen.
13.2.3
Eine Festbetragsfinanzierung nach §
24 Abs. 2 ist anzustreben.
Für das Bewilligungsverfahren gelten
im Übrigen die unter Nummer 13.1 genannten Grundsätze mit der Maßgabe
entsprechend, dass bei Mehrkosten und Planänderungen nicht zu berichten ist.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten
für gemeinschaftliche Einrichtungen nach Nummer 9.4 sowie für
Ausbildungsstätten nach Nummer 9.5 entsprechend.
14
Auszahlungsverfahren
14.1
Fördermittel werden durch die
Bezirksregierung nur auf Antrag und nur insoweit ausgezahlt, als sie
voraussichtlich für die Begleichung fälliger Forderungen in einem Zeitraum von
bis zu zwei Monaten vom Tage der Auszahlung an benötigt werden.
Ergeben sich bei der laufenden
Bauüberwachung nach Nummer 13.1.12 wesentliche Beanstandungen, kann die weitere
Auszahlung von Fördermitteln bis zur Behebung der Mängel ausgesetzt werden.
Damit verbundene Mehrkosten (z.B. durch nicht in Anspruch genommene Skonti)
sind nicht förderungsfähig.
Nach § 24 Abs. 4 sind die
Fördermittel über ein besonderes Bauabrechnungskonto abzuwickeln, wenn für die
jeweilige Investitionsmaßnahme ein gesonderter Bewilligungsbescheid erteilt
worden ist. Werden mehrere Investitionsmaßnahmen bei einem Krankenhaus
durchgeführt, ist für jede einzelne Maßnahme ein besonderes Bauabrechnungskonto
einzurichten. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit meiner Zustimmung
nachträglich durch einen Änderungsbewilligungsbescheid zu einer
Investitionsmaßnahme zusammengefasst worden sind.
Auf dem Bauabrechnungskonto/Buchungsblatt gutgeschriebene Zinserträge
und sonstige Nutzungen sind bereits während des laufenden Förderungsverfahrens
bei den jeweiligen Mittelanforderungen zu berücksichtigen.
Ist der bewilligte Förderrahmen ausgeschöpft und wird durch Vorlage der
Schlussabrechnung oder anderer geeigneter Unterlagen nachgewiesen, dass für die
Begleichung weiterer fälliger Forderungen Fördermittel benötigt werden und hat
das Krankenhaus einen Antrag auf Anerkennung der Mehrkosten und Erhöhung des
Förderrahmens gestellt, dann kann nach meiner vorherigen Zustimmung
vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung des Förderrahmens eine angemessene
Abschlagszahlung gewährt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für gemeinschaftliche Einrichtungen
nach Nummer 9.4 sowie für Ausbildungsstätten nach Nummer 9.5 entsprechend.
Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit der Bewilligungsbescheide, Rückforderung
der Fördermittel und Verzinsung
Rücknahme, Widerruf oder sonstige Unwirksamkeit von
Bewilligungsbescheiden und der ggf. damit verbundenen Feststellung der Aufnahme
in ein Investitionsprogramm sowie als Folge hiervon die Rückforderung der
Fördermittel richten sich nach § 31 und im Übrigen nach dem
Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. §§ 43, 44, 48, 49, 49a VwVfG. NRW.).
15.1.1
Die Bezirksregierung kann den Bewilligungsbescheid und die damit
verbundene Feststellung der Aufnahme in ein Investitionsprogramm nach § 48
VwVfG. NRW. mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurücknehmen,
wenn und soweit das Krankenhaus den Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt
hat, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren. Dies gilt
auch, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Bewilligungsbescheid
nicht ergangen oder Fördermittel in geringerer Höhe bewilligt worden wären.
15.1.2
Die Bezirksregierung kann den Bewilligungsbescheid und die damit verbundene
Feststellung der Aufnahme in ein Investitionsprogramm nach § 49 VwVfG. NRW. mit
Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen, soweit die
geförderte Maßnahme nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet
wird. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung ist nach § 31 Abs. 1
insbesondere dann gegeben, wenn das Krankenhaus seine Aufgabe nach dem
Feststellungsbescheid ganz oder zum Teil nicht oder nicht mehr erfüllt. Dies
gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 3 nicht, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit
mir ganz oder zum Teil aus dem Krankenhausplan ausgeschieden ist.
15.1.3
Die Bezirksregierung hat zu prüfen, ob der Bewilligungsbescheid mit
Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen ist, weil
das Krankenhaus die Fördermittel nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder die im Bewilligungsbescheid
enthaltenen sonstigen Nebenbestimmungen nicht oder nicht innerhalb der
gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie
vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten
nicht rechtzeitig nachkommt.
In den Fällen der Nummern 15.1.1 bis 15.1.3 hat die Bezirksregierung bei
der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalls (u.a. auch die
Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung) sowie die Interessen des
Krankenhauses und das öffentliche Interesse insbesondere an einer geordneten
Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen zu berücksichtigen und in
dem Bescheid darzulegen. Werden Räume oder Teile eines Krankenhauses z.B. durch
Vermietung an niedergelassene Ärzte der Zweckbindung entzogen, ist auch die
Verpflichtung des Krankenhauses zur Zusammenarbeit mit den sonstigen
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie mit den niedergelassenen
Ärzten gemäß § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1 gebührend zu berücksichtigen.
Nach § 31 Abs. 1 sind die Fördermittel, auch soweit sie bereits
verwendet worden sind, in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn und soweit ein
Bewilligungsbescheid nach den vorstehenden Bestimmungen widerrufen,
zurückgenommen oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bindung unwirksam
geworden ist. Hat das Krankenhaus die Umstände, die zum Widerruf, zur
Zurücknahme oder zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides geführt haben,
nicht zu vertreten so gelten für den Umfang der Rückzahlung die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich das
Krankenhaus nicht berufen, soweit es die Umstände kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Entstehen des Rückforderungsanspruchs
geführt haben. Ist das Krankenhaus im Einvernehmen mit mir ganz oder zum Teil
aus dem Krankenhausplan ausgeschieden, soll von der Rückforderung der
Fördermittel abgesehen werden, es sei denn, das Krankenhausgebäude wird
weiterhin für Krankenhauszwecke außerhalb des Krankenhausplans genutzt. Ein
Krankenhaus ist dann zum Teil aus dem Krankenhausplan ausgeschieden, wenn
mindestens eine bettenführende Abteilung (vgl. § 30 Abs. 1) geschlossen wird
und der Feststellungsbescheid nach § 18 entsprechend geändert worden ist.
Der Rückforderungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von
diesem Zeitpunkt an mit 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB
für das Jahr zu verzinsen. Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs für die
Vergangenheit entsteht der Rückforderungsanspruch in dem im Rücknahme- oder
Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem
die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei
Eintritt einer auflösenden Bedingung entsteht der Rückzahlungsanspruch im
Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel.
Werden die Fördermittel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung
zur Erfüllung des Förderungszwecks verwendet und wird der Bewilligungsbescheid
nicht widerrufen oder nicht zurückgenommen, können für die Zeit von der
Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen nach Nummer
15.4 für das Jahr erhoben werden. Die Grundsätze zur Erhebung von Zinsen bei
nicht alsbaldiger zweckentsprechender Verwendung von Zuwendungsmitteln sind auf
die Krankenhausförderung entsprechend anzuwenden. Soweit ein Krankenhausträger
Zinsen durch Festlegung der Landesmittel auf Festgeldkonten oder in ähnlicher Weise erwirtschaftet
hat (zweckwidrige Verwendung der Fördermittel), sind die Habenzinsen des
Krankenhausträgers und die Sollzinsen (Nummer 11.10) nicht miteinander zu
verrechnen. Diese Habenzinsen sind als zusätzliche Deckungsmittel für die
geförderte Maßnahme einzusetzen und bei der Mittelbereitstellung zu
berücksichtigen.
Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der
zurückzufordernde Betrag 250 Euro nicht übersteigt. Für die Geltendmachung von
Zinsansprüchen gilt dies entsprechend.
Der Rückforderungsanspruch des Landes kann nach § 1 VwVG
NRW und des GebG NRW als öffentlich-rechtliche
Forderung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für gemeinschaftliche Einrichtungen
nach Nummer 9.4 sowie für Ausbildungsstätten nach Nummer 9.5 entsprechend.
Verwendungsnachweis
Die Bezirksregierung hat die fristgemäße Vorlage des
Verwendungsnachweises nach dem Muster der Anlage 6 zu überwachen; sie
kann in begründeten Fällen die Vorlagefrist verlängern. Zum Verwendungsnachweis
gehört eine Dokumentation entsprechend Leistungsphase 9 HOAI. Der Verwendungsnachweis ist
unverzüglich stichprobenweise unter Anforderung von Originalbelegen und
-unterlagen daraufhin zu prüfen, ob
16.1.1
er den im Bewilligungsbescheid einschließlich der Nebenbestimmungen
festgelegten Anforderungen entspricht, insbesondere alle Einnahmen und Ausgaben
über ein besonderes Bauabrechnungskonto nach § 24 Abs. 4, bei Maßnahmen der
Landschaftsverbände über ein entsprechendes Buchungsblatt, abgewickelt worden
sind,
16.1.2
in dem zahlenmäßigen Nachweis die Einnahmen (Fördermittel, Leistungen Dritter,
Eigenleistung/Eigenmittel, Zinserträge und sonstige gezogene Nutzungen des
Bauabrechnungskontos) und Ausgaben voneinander getrennt, vollständig
ausgewiesen und zuzuordnen sind,
16.1.3
aus den Nachweisunterlagen (z.B. Baurechnung/Schlussabrechnung) Tag,
Empfänger/ Einzahler, Zahlungsweise sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung
in zeitlicher Folge ersichtlich sind,
16.1.4
in dem zahlenmäßigen Nachweis nur Entgelte (Preise ohne Mehrwertsteuer)
berücksichtigt sind, soweit das Krankenhaus die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug
hat,
16.1.5
in dem Sachbericht eigene Verwaltungs- und Planungsleistungen, eigene
Handwerkerleistungen und Aufwendungen für Beratung, Betreuung, Beauftragung
oder Projektsteuerung gesondert angegeben und dokumentiert sind,
16.1.6
die Vergabegrundsätze beachtet worden sind und
16.1.7
die mit den Fördermitteln beschafften oder hergestellten Anlagegüter
inventarisiert worden sind.
Der Verwendungsnachweis und die Baurechnung (Schlussabrechnung) sind
stichprobenweise besonders daraufhin zu prüfen, ob
16.2.1
die Fördermittel unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit zweckentsprechend verwendet worden sind und die
durchgeführte Maßnahme mit der der Bewilligung zugrundeliegenden Planung im
Einklang steht,
16.2.2
der mit der Bewilligung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist; dabei
soll auch eine Ergebnisprüfung durchgeführt werden. Ggf. sind Ergänzungen und
Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen. Geprüfte
Belege sind nach Einsichtnahme mit einem datierten Prüfvermerk zu versehen und
zurückzugeben.
16.2.3
der Verwendungsnachweis, sofern der Träger des Krankenhauses eine
Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft des öffentlichen
Rechts ist, mit einem Prüfungsvermerk der Verwaltung oder der Innenrevision
versehen ist,
16.2.4
und die Baurechnung (Schlussabrechnung) ordnungsgemäß erstellt worden
ist.
Umfang und Ergebnis der stichprobenweisen Prüfung hat die
Bezirksregierung in einem Prüfvermerk festzuhalten, der neben den Angaben für
die Gesamthöhe der Einnahmen und Ausgaben auch konkrete Aussagen über Art und
Umfang der durchgeführten Maßnahmen enthalten muss, durch die auch der
Landesrechnungshof und ich in die Lage versetzt werden festzustellen, ob die
fertiggestellte Baumaßnahme der Bewilligung entspricht. Dabei ist auch auf
etwaige Planänderungen, dadurch verursachte Mehrkosten sowie darauf einzugehen,
ob den Planänderungen zugestimmt worden ist.
Übersteigen im Falle der Förderung nach § 24 Abs. 3 nach dem Prüfvermerk
die ausgezahlten Fördermittel zuzüglich erzielter Zinserträge oder sonstiger
Nutzungen den bewilligten Betrag nicht, setzt die Bezirksregierung die
endgültige Landesförderung in eigener Zuständigkeit fest. Muss nach dem
Prüfvermerk der Förderrahmen für Maßnahmen nach den Nummern 8.1.2 und 8.1.4
angehoben werden, ist mir ein begründeter Vorschlag für die endgültige
Landesförderung zu unterbreiten.
Über die endgültig festgesetzte Landesförderung sowie über die Höhe des
zu erstattenden Betrages ist mir bei Maßnahmen nach Nummern 8.1.2 und 8.1.4
jeweils nach Bestandskraft unverzüglich zu berichten.
Im Falle der Festbetragsförderung nach § 24 Abs. 2 gelten die Nummern
16.1, 16.2, 16.3 Satz 1, 16.4 Satz 1 und 16.5 entsprechend.
Werden nach dem Ergebnis der Prüfung die Fördermittel nicht in voller
Höhe für die bewilligte Maßnahme benötigt, sind auf Antrag des Krankenhauses
noch nicht begonnene andere förderungsfähige Maßnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 2
in den bewilligten Festbetrag durch Änderungsbescheid einzubeziehen. Die
Gesamtfinanzierung muss gesichert sein und die Maßnahme muss funktionsfähig
fertiggestellt werden können. Der Antrag, der von der Bezirksregierung nach dem
Muster der Anlage 4 angefordert werden kann, ist ferner darauf zu
prüfen, ob die Vorgaben der Nummer 8.4 eingehalten werden. Sollen mit den
eingesparten Fördermitteln kurzfristige Anlagegüter nach § 25 Abs. 1 beschafft
werden, ist nur zu prüfen, ob die Wiederbeschaffung mit den Zielen des
Krankenhausplans übereinstimmt. Die Zuführung der Fördermittel auf das
besondere Bankkonto nach § 25 Abs. 11 ist nicht zulässig. Nummer 16.5 gilt für
den Nachweis der Verwendung eingesparter Fördermittel für Investitionen nach §
24 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
Eine Ausfertigung des Prüfvermerks und des Verwendungsnachweises sind
erst dann zu den Bewilligungsakten der zuständigen Behörde zu nehmen, wenn auch
der Gesamtverwendungsnachweis einschließlich der weiteren Maßnahmen nach § 24
Abs. 2 Satz 2 vorgelegt und in gleicher Weise geprüft worden ist.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für gemeinschaftliche Einrichtungen
nach Nummer 9.4 und Ausbildungsstätten nach Nummer 9.5 entsprechend.
Pauschale Förderung
und weitere Förderungen, §§ 23 bis 32
Anlauf- und Umstellungs- sowie Grundstückskosten (§ 23)
Anlaufkosten sind einmalige Vorbetriebskosten, die bei der
Inbetriebnahme eines Krankenhauses oder eines Teiles eines Krankenhauses auf
Grund einer Errichtungsmaßnahme entstehen.
Umstellungskosten sind Kosten, die bei einem in Betrieb befindlichen
Krankenhaus dadurch entstehen, dass dieser auf Zeit eingeschränkt werden muss.
Anlauf- und Umstellungskosten sind somit nicht Kosten, die zur
Umstellung auf andere Aufgaben (z.B. Pflege, Rehabilitation, ambulante
Versorgung) entstehen.
Zur Bewertung der Zumutbarkeit der Übernahme dieser Kosten ist auf das Vermögen
und Einkommen des Krankenhausträgers abzustellen.
Grundstückskosten können nicht gefördert werden.
18
Trägerwechsel
Unterlagen, Nachweise, Prüfungen
18.1.1
Einem Trägerwechsel kann grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn alle
Aktiva und Passiva einschließlich der Grundstücke und Gebäude auf den neuen
Träger übertragen werden. Die Prüfung ist auf der Grundlage der Liquidationsbilanz
des alten und der Eröffnungsbilanz des neuen Trägers mit den dazu gehörigen
Verträgen (z.B. Betriebsüberlassungsverträge, Erbbaurechtsverträge)
durchzuführen. Ein aktuelles Testat des Wirtschaftsprüfers ist
vorzulegen.
18.1.2
Soweit Grundstücke und Gebäude übertragen werden, sind der bisherige und
der neue Eigentümer sowie etwa bestehende Erbbaurechte anzugeben. Der Wert des
Objektes (Grundstück und Gebäude) kann den geprüften Bilanzen entnommen werden.
Zusätzliche Gutachten müssen grundsätzlich nicht erstellt werden.
19
Berechnung der Pauschalen (§ 25)
Der Bewilligungsbescheid ist
nach dem Muster der Anlage 7 zu erteilen. Die Berechnung der
Fördermittel ist wie folgt vorzunehmen:
Beibehaltung
der Planbetten- und Behandlungsplatzzahl nach dem Stichtag 31.12.1996 (§ 25 Abs. 2 bis 6)
19.1.1
Die Planbetten und Behandlungsplätze werden mit den Punktwerten nach Absatz 4
vervielfacht. Bruchteile werden bis unter 0,5 abgerundet und ab 0,5 aufgerundet.
19.1.2
Die Summe ist ausschließlich bei somatischen Krankenhäusern Grundlage für die
Zuordnung zur Anforderungsstufe und damit für die Stufenbeträge pro Planbett
und Behandlungsplatz nach Absatz 5.
19.1.3
Der Berechnungsmodus gilt unbefristet bis zu einer Änderung der
Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 7 Satz 1. Er ist auch anzuwenden bei Neuaufnahme
eines Krankenhauses und bei Erhöhung der Planbetten- und Behandlungsplatzzahl
im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 sowie bei Neuberechnungen im Sinne des Absatzes
8 Satz 3.
19.1.4
Soweit Krankenhäuser mit kardiovaskulär- und epilepsiechirurgischen Abteilungen
teilstationäre Einrichtungen vorhalten, gilt Absatz 6 Satz 3, so dass für diese
teilstationären Einrichtungen 50 % der ersten Anforderungsstufe zu berechnen
sind. Absatz 6 Satz 1 findet neben Absatz 6 Satz 4 Anwendung.
Senkung der Planbetten- und Behandlungsplatzzahl
19.2.1
Änderung der Planbetten- und Behandlungsplatzzahl gemäß Absatz 7 Satz 1
sind sowohl eine Erhöhung als auch eine Senkung.
19.2.2
Stichtag im Sinne des Absatzes 8 ist ausschließlich der 31.12.1996.
19.2.3
Die Senkung der
Planbetten- und Behandlungsplatzzahl kann in mehreren Schritten erfolgen. Ein
Abbau zwischen dem 1.1.1997 und dem 31.12.1997/1.1.1998 ist als erster
Änderungsschritt zu berücksichtigen. Soweit im Jahr 1997 mehrfach Betten
reduziert worden sind, ist nur die letzte Änderung zu berücksichtigen. Für
psychiatrische Angebote gilt dies unter Beachtung des § 43 entsprechend.
Soweit durch den Abbau von Planbetten und Behandlungsplätzen ein Wechsel in der
Anforderungsstufe des Krankenhauses ansteht, weist die Bezirksregierung bei der
Berichtsvorlage über die Änderungsanzeige darauf hin.
19.2.5
Eine Umwidmung von vollstationären Planbetten in teilstationäre
Behandlungsplätze ist eine Änderung im Sinne des Absatzes 7 Satz 1. Eine
Umwidmung von psychiatrischen Planbetten in teilstationäre Behandlungsplätze
ist wie folgt zu berechnen:
Beispiel
Stichtag 31.12.1996: 80 Planbetten (PB)
ab 1.05.1998: 60 Planbetten
ab 1.05.1998: 20
Behandlungsplätze
Pauschale nach Verkündung des Gesetzes ab 23.12.1998
aa) Leistungspauschale
80 PB x 1.
Anforderungsstufe x 80 x 75
= aa
100 100
bb) Zuschlag
60 PB x 1. Anforderungsstufe
x 80 x 25 = bb
100 100
cc) Behandlungspauschale
20 x 1. Anforderungsstufe
x 50 x 25 = cc
100 100
Summe Pauschale des Vorhaltemodells aa) + bb) + cc)
19.2.6
Eine Doppelförderung neben der Leistungspauschale ist ausgeschlossen. Damit
können aus dem Krankenhausplan ausgeschiedene Abteilungen, für die
Ausgleichsleistungen nach § 30 gewährt worden sind, in der Leistungspauschale
nicht mehr berücksichtigt werden. In diesen Fällen ist für die
Leistungspauschale das Ist des Feststellungsbescheides nach dem Ausscheiden der
Abteilung für die Berechnung zugrunde zu legen.
19.2.7
Mehrere Abbauschritte sind zulässig, ohne eine Neuberechnung der Pauschalen zur
Folge zu haben, wenn in der Summe nicht mehr als 25 % der Betten abgebaut
werden (vgl. 19.4.1).
19.2.8
Soweit Abteilungen geschlossen werden, ist 19.4 zu beachten.
Erhöhung der Planbetten- und Behandlungsplatzzahl
19.3.1
Nach Absatz 7 Satz 2 erfolgt eine Neuberechnung. Neuberechnungen können
zu einer Senkung der pauschalen Förderung führen.
19.3.2
Fusionieren Krankenhäuser gemäß Absatz 10 bei gleichbleibendem Leistungsangebot,
ist ein höherer Wiederbeschaffungsbedarf kurzfristiger Anlagegüter auf Grund
von Leistungssteigerungen nicht anzunehmen. Eine Planbetten- und
Behandlungsplatzerhöhung liegen nicht vor, wenn innerhalb der unveränderten
Gesamtbettenzahl in einzelnen Abteilungen Erhöhungen, in anderen Senkungen
vorgenommen werden. Damit behält die Berechnung Gültigkeit, die vor der Fusion
angewendet worden ist. Die Pauschale ist auf Grund der unbedeutend veränderten
Verhältnisse zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses
grundsätzlich als ausreichend zu erachten. Dies ist durch eine Entscheidung
nach § 26 festzustellen.
19.3.3
Wird im Rahmen einer Fusion nach Absatz 2 ein höherer
Wiederbeschaffungsbedarf für kurzfristige Anlagegüter nachgewiesen, ist die
Pauschale nach Absatz 7 Satz 2 neu zu berechnen.
Wesentliche Änderungen (§ 25 Abs.8)
19.4.1
Eine wesentliche Änderung ist außer bei der Planbetten- und
Behandlungsplatzreduzierung um mehr als 25 % grundsätzlich auch gegeben,
wenn Abteilungen geschlossen werden.
19.4.2
Zwischen Haupt- und Belegabteilungen besteht grundsätzlich kein
Unterschied. Soweit Belegabteilungen einen geringeren Bedarf an kurzfristigen
Anlagegütern haben, sind sie anders zu bewerten als gleichartige
Hauptabteilungen.
19.4.3
Werden kleine oder wenig ausstattungsintensive Abteilungen geschlossen,
wird im Einzelfall geprüft, ob eine „wesentliche“ Änderung vorliegt. Die
Bedeutung der Maßnahme ist im Rahmen der Gesamtstruktur des Krankenhauses zu
gewichten.
19.4.4
Ob Abteilungen betten- oder nicht bettenführend sind, sagt grundsätzlich
nichts über die Höhe des Gerätebedarfs aus.
Zu den kurzfristigen Anlagegütern zählen auch Medizinprodukte, die im
Einzelfall durch einen besonderen Betrag gefördert werden können.
Neben der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter ist auch ihre Ergänzung
zulässig. Eine Ergänzungsbeschaffung liegt vor, wenn diese der Erfüllung des
Versorgungsauftrags und nicht einer Leistungsausweitung des Krankenhauses dient.
Die pauschale Förderung als Investitionsabgeltung in „Bausch und Bogen“ deckt
nicht zwingend den tatsächlichen Wiederbeschaffungsbedarf. Überdeckungen sind
nach Absatz 11 auf einem besonderen Bankkonto zinsgünstig anzulegen.
Unterdeckungen können mit den Fördermitteln für künftige Quartale ausgeglichen
werden, soweit der Krankenhausträger sie vorübergehend aus eigenen Mitteln
finanziert hat.
Soweit der Mittelbedarf in einem Jahr über den Anspruch nach den Absätzen 1 bis
9 hinausgeht und eine Mehrzuweisung erfolgt ist, begründet dies keinen Anspruch
auf eine abweichende Festsetzung der pauschalen Fördermittel für die Zukunft.
Zur Vermeidung von unnötigem Zinsaufwand kommt in begründeten Einzelfällen eine
Vorauszahlung der pauschalen Fördermittel in Betracht. Der Nachweis sparsamer
und wirtschaftlicher Beschaffung kurzfristiger Anlagegüter ist zu erbringen.
Maßnahmen nach § 20 ff. dürfen nicht die Notwendigkeit besonderer Beträge
provozieren. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe die an sich
erforderlichen pauschalen Fördermittel eingesetzt werden können.
Bis zur zweckentsprechenden Verwendung müssen die pauschalen
Fördermittel auf einem besonderen Bankkonto zinsgünstig angelegt werden. Dies
gilt auch für die Fördermittel, die das Krankenhaus vor In-Kraft-Treten des KHG
NRW erhalten hat.
Ausgliederungen (§ 25 Abs. 12)
Grundsätzlich können mit meiner
Zustimmung Teile eines Krankenhauses ausgegliedert werden. Dies darf jedoch
nicht zu einer so erheblichen Funktionsbeeinträchtigung führen, dass bei dem
nicht ausgegliederten Teil nicht mehr von einem Krankenhaus gesprochen werden
kann.
Vor Erteilung der Erlaubnis muss geprüft werden, ob und
inwieweit die pauschale Förderung zu reduzieren ist, weil der
Wiederbeschaffungsbedarf sinkt.
Besondere Beträge, Vorauszahlung (§ 26)
Der besondere Betrag (Anlage
8)
errechnet sich auf der Grundlage des günstigsten Angebots unter
Berücksichtigung medizinischer Notwendigkeit abzüglich verfügbarer
Pauschalmittel und ggf. Poolmittel.
Die Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses ist zu begründen
und durch Vorlage eines Testats nachzuweisen.
Ein wirtschaftlich arbeitender Krankenhausträger ist gehalten, zur
Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter in der Regel bis zu zwei
Jahrespauschalen anzusparen. Ein besonderer Betrag kann grundsätzlich nur dann
gewährt werden, wenn alle noch nicht zweckentsprechend verwendeten pauschalen
Fördermittel zur Finanzierung eingesetzt werden, aber nicht ausreichen. Die vom
Krankenhaus nachweislich geplanten wirtschaftlichen Beschaffungen, die im Jahr
der Antragstellung kassenwirksam werden, sind bei der Prüfung verfügbarer
Mittel zu berücksichtigen. Ein Nachholbedarf bei der Beschaffung kurzfristiger
Anlagegüter, der auf eigenverantwortliche nicht wirtschaftliche Dispositionen
zurückzuführen ist, darf bei der Bemessung eines besonderen Betrages nicht
berücksichtigt werden.
Ein besonderer Betrag kann im Ausnahmefall gewährt werden, wenn ein Krankenhaus
aufgrund seines Versorgungsauftrages nach dem Feststellungsbescheid mit mehr
oder besonders teuren kurzfristigen Anlagegütern ausgestattet ist als seiner
Anforderungsstufe üblicherweise entspricht und daher die Wiederbeschaffung
nicht gewährleisten kann.
Besondere Beträge werden i.d.R. für diejenigen Medizinprodukte gewährt,
die bis 1997 der Großgeräteplanung unterlagen. Voraussetzung für die Förderung
dieser Geräte ist der aktuelle Nachweis des Bedarfs.
Für die Beurteilung der Notwendigkeit, der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und
Förderungsfähigkeit muss auf den Einzelfall abgestellt werden. Bei der Prüfung
sind insbesondere folgende Kriterien zugrunde zu legen:
- Prüfung der wirtschaftlichen Verwendung der pauschalen Fördermittel in der
Vergangenheit z.B. auf der Grundlage der Beschaffungen der letzten drei Jahre,
insbesondere der Einzelbeschaffungen ab 10.000,- Euro,
- Prüfung der korrekten Anwendung der Abgrenzungsverordnung bei den
Beschaffungen,
- Nachweis der Nutzungsdauer, -intensität und der technischen
Einsatzfähigkeit der Anlagegüter, die ersetzt werden sollen, sowie Nachweis der
Nutzungsanteile Dritter,
- Stand der noch nicht zweckentsprechend verwendeten pauschalen
Fördermittel zum 31.12. des Vorjahres (Testat des Wirtschaftsprüfers);
- Nachweis des Einsatzes von eigenen Mitteln zur wirtschaftlichen
Beschaffung von kurzfristigen Anlagegütern. Die Vermeidung eines Vorgriffs auf
die pauschalen Fördermittel darf dem Krankenhaus nicht als Nachteil angerechnet
werden.
- Stand des besonderen Bankkontos einschließlich der voraussichtlichen
Entwicklung zum 31.12. des Jahres,
- Vorlage von mindestens drei insbesondere in der Leistungsfähigkeit
vergleichbaren aktuellen Angeboten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn das
Medizinprodukt von weniger als drei Herstellern angeboten wird.
Spätestens einen Monat nach Bewilligung sind die Anlagegüter zu
bestellen. Bestimmungen über EU-weite Ausschreibungen sind zu beachten.
Baulicher Aufwand wird ebenso wenig gefördert wie die Kosten für
medizinisch-technische Beratung. Nummer 11.6.8 gilt nicht.
Die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist durch Testat des
Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.
Im Einzelfall können besondere Beträge zusätzlich oder anstelle der Jahrespauschale
gewährt werden, wenn sie zur Erhaltung
der Leistungsfähigkeit notwendig sind.
Anstelle besonderer Beträge können Krankenhäusern als Vorauszahlung auf
künftige pauschale Förderung Fördermittel bis zur Höhe von höchstens vier
Jahrespauschalen gewährt werden. In der Regel soll die Vorauszahlung nicht mehr
als zwei Jahrespauschalen betragen; sie ist mit künftigen Pauschalzahlungen zu
verrechnen. Vor einer Bewilligung legt die Bezirksregierung mir einen
Entscheidungsvorschlag vor. 21.5 gilt entsprechend.
Die Bezirksregierung legt mir bis zum 30.6. jeden Jahres eine nach
Dringlichkeit gewichtete Aufstellung der nach den unter 21.5 genannten
Maßstäben geprüften Anträge vor. Über die sich ergebenden Prioritäten
entscheide ich unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Maßnahmen nach
landesweit geltenden Maßstäben insbesondere
- des Bedarfs für die stationäre Versorgung der Bevölkerung,
- der Eilbedürftigkeit der Maßnahme,
- der Finanzsituation des Krankenhausträgers sowie
- fehlender anderweitiger Finanzierungsmöglichkeiten.
Die Maßnahmen können nach Maßgabe des Haushalts von den
Bezirksregierungen bewilligt werden (Anlage 8). Abweichungen von diesen
Vorgaben behalte ich mir vor, soweit die Versorgung der Bevölkerung
nachweislich nicht mehr möglich ist, wenn ein besonderer Betrag nicht vorzeitig
gewährt wird (Notmaßnahme).
Vermietung/ Anmietung (§ 27 )
Die Erlaubnis zur Vermietung im Sinne des § 21 Abs. 7 muss grundsätzlich
nicht mit mir abgestimmt werden.
Bei Anmietung, Pacht, Leasing sind Nachweise mit Stellungnahme
vorzulegen, wonach diese Nutzung wirtschaftlich ist. Dabei ist die Lage,
Bausubstanz, Gebäude- und Raumgröße im angemessenen Verhältnis zur
Aufgabenstellung zu bewerten und anzugeben, ob und inwieweit Umbaumaßnahmen für
den Krankenhauszweck erforderlich sind und wie diese Kosten finanziert werden
sollen. Die Bewertung alternativer Mietangebote sowie anderweitiger
kostengünstiger Unterbringungsmöglichkeiten ist erforderlich. Die
Angemessenheit des Mietzinses, der Anteil nicht förderungsfähiger
Grundstückskosten und Wertsicherungsklauseln sind zu bewerten.
Es ist zu prüfen, ob pauschale Fördermittel zur Finanzierung des
Mietzinses gemäß Absatz 2 zur Verfügung stehen. Nur das Ergebnis ist mir zu
berichten.
Entsprechend der Einzelförderung gemäß § 21 erfolgt die Mietförderung
auf Grund von Fälligkeiten.
Für die Vermietung geförderter Räumlichkeiten ist eine kostendeckende Miete zu
erheben. Mieteinnahmen hat der Krankenhausträger dem Pauschalmittelkonto
zuzuführen.
Alte Last (§ 28)
Ausgleichsleistungen bei Einstellung oder Einengung des Krankenhausbetriebes (§
30)
Pauschale Ausgleichsleistungen können nur gewährt werden, wenn nachgewiesen
wird, dass sie schließungsbedingt erforderlich sind.
Die betroffenen Abteilungen müssen auf Dauer aus dem Krankenhausplan
ausscheiden. Dies ist im Feststellungsbescheid im Ist und Soll festzuhalten.
Soweit höhere Kosten nach Absatz 3 geltend gemacht werden, sind die
schließungsbedingten Kosten zur Prüfung der unzumutbaren Härte insbesondere
durch Bilanzen, Verträge, Sozialpläne und Beteiligungen der Banken nachzuweisen
und zu bewerten.
Die Bescheiderteilung erfolgt nach dem Muster der Anlagen
9 und 10.
Krankenhausstruktur, §§ 33 bis 39
Ärztlicher Dienst
Jede Abteilung muss von einer fachlich nicht weisungsgebundenen
Abteilungsärztin oder einem entsprechenden Abteilungsarzt, aber nicht zwingend
von einer Chefärztin oder einem Chefarzt geleitet werden.
Die Leitung von Abteilungen auch verschiedener Krankenhäuser kann von Ärztinnen
und Ärzten auch anteilig wahrgenommen werden. Jeder Krankenhausträger muss
sicherstellen, dass in seinen Abteilungen eine ständige ärztliche Leitung
gewährleistet ist. Es ist unzulässig mehrere Abteilungen an verschiedenen
Krankenhäusern von nur einer Person leiten zu lassen. In solchen Fällen müssen
zusätzliche entsprechend fachlich geeignete Leitungskräfte für jedes Haus
benannt werden. Es kann z.B. akzeptiert werden, wenn ein leitender Arzt oder eine
leitende Ärztin die Leitungsfunktion an zwei Krankenhäusern zu jeweils der
Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit wahrnimmt und die übrigen Zeiten durch
leitende Oberärztinnen und Oberärzte abgedeckt werden, die in diesen Zeiten
keinen fachlichen Weisungen unterliegen. Eine Aufteilung der Leitungsfunktion
auf mehr als drei Personen ist mit dem Grundsatz der Behandlungskontinuität
schwer vereinbar.
Bei nicht Betten
führenden Abteilungen oder nachweislich seltenen Notfallsituationen sind in
Abhängigkeit von der Organisation Ausnahmen möglich.
Andere Formen der kollegialen Leitungen sind zulässig, Abteilungen können von
mehreren leitenden Ärztinnen und Ärzten gleichzeitig gemeinsam geleitet werden.
Aus Gründen der Behandlungskontinuität sollten leitende Funktionen in der Regel
die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit umfassen, Teilzeit ist
zulässig.
Konsiliarärztinnen und -Ärzte werden von Fall zu Fall
zur Mitbehandlung herangezogen, sie stehen zum Krankenhausträger in keinem
Dienstverhältnis. Verträge über regelmäßige konsiliarärztliche
Tätigkeit sind zulässig. Bindet ein Krankenhausträger Ärztinnen und Ärzte für
bestimmte Aufgaben und mit einer bestimmten Anzahl von Stunden an sich, besteht
ein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis und keine konsiliarärztliche
Betätigung. Auf Nummer 7.8.2 wird hingewiesen.
Im Rahmen privatärztlicher
Behandlung können Ärztinnen und Ärzte auch stationäre Leistungen erbringen. Auf
Nummer 7.8.2 wird hingewiesen.
In-Kraft-Treten
Anlagen: