Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 15. Oktober 2020 (MBl. NRW. S. 650).

 


Historisch: Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen (LFB) RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 26.4.2001 - III A 3 - 0332.15.5 (am 1.1.2003 MGSFF)

 

Historisch:

Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen (LFB) RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 26.4.2001 - III A 3 - 0332.15.5 (am 1.1.2003 MGSFF)

Landesfachbeirat
für Kurorte, Erholungsorte
und Heilquellen (LFB)


RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 26.4.2001
- III A 3 - 0332.15.5 (am 1.1.2003 MGSFF)

Zur Beratung im Rahmen des Gesetzes über Kurorte im Lande Nordrhein-Westfalen - Kurortegesetz - KOG - vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12/SGV. NRW. 2128 1) und zu Fragen der staatlichen Anerkennung von Heilquellen nach dem Landeswassergesetz - (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 235/SGV. NRW. 77) in der jeweils geltenden Fassung wird ein Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen gebildet.

1
Aufgaben

Aufgabe des Landesfachbeirates ist es, Stellung zu nehmen, insbesondere

1.1
zum Erlass von Rechtsvorschriften,

1.2
zu Anforderungen an Kurgebiete und Kureinrichtungen,

1.3
zu Anforderungen an Erholungsgebiete und Erholungseinrichtungen nach § 6 der Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Gemeindeteilen als Erholungsort (EVO) vom 30. März 1976 (GV. NRW. S. 130/SGV. NRW. 2128 1) in der jeweils geltenden Fassung,

1.4
zu Grundsätzen der Förderung von Strukturmaßnahmen.

Darüber hinaus spricht er Empfehlungen aus in den Verfahren

1.5
auf staatliche Anerkennung als Kurort nach § 6 Abs. 1 KOG,

1.6
auf Anerkennung als Erholungsort nach § 1 und § 10 EVO in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 3 KOG,

1.7
der Prüfungen nach § 6 Abs. 2 KOG,

1.8
der Anerkennungen als "Natürliches Heilwasser" nach § 5 KOG,

1.9
der staatlichen Anerkennung einer Heilquelle nach § 26 Abs. 1 und 2 LWG.

Die "Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen", herausgegeben vom Deutschen Heilbäderverband und vom Deutschen Tourismusverband in der jeweils gültigen Fassung sind zu berücksichtigen, so weit sich aus den rechtlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt.

2
Mitgliedschaft

2.1
Mitglieder und Vertreter werden auf die Dauer von jeweils 3 Jahren berufen; hierbei soll die Struktur der Kurorte und Erholungsorte im Lande Nordrhein-Westfalen angemessen berücksichtigt werden. Im Einzelfall können auch Sachverständige auf höchstens 3 Jahre berufen werden.

2.2
Die Zahl der Mitglieder des Landesfachbeirates soll nicht mehr als 20 betragen.

2.3
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes, eines Vertreters oder einer sachkundigen Person aus der für die Berufung maßgebenden Funktion erlischt die Mitgliedschaft oder die Eigenschaft als Vertreter oder Sachverständiger.

3
Ausschüsse, Kommissionen

3.1
Der Landesfachbeirat kann nach Bedarf Ausschüsse bilden; in die Ausschüsse können auch sachkundige Personen berufen werden, die dem Landesfachbeirat nicht angehören.

3.2
Zu örtlichen Prüfungen von Anerkennungsvoraussetzungen nach den §§ 3 bis 5 KOG, § 12 Abs. 3 EVO in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 3 KOG, nach § 26 LWG sowie zu Prüfungen gemäß § 6 Abs. 2 KOG können Besuchskommissionen gebildet werden. Mindestens ein Kommissionsmitglied muss dem Landesfachbeirat als Mitglied angehören.

4
Geschäftsordnung

4.1
Der Landesfachbeirat soll mindestens einmal im Kalenderjahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sofern ein geschäftsführender Ausschuss bestellt wird, soll er mindestens viermal im Kalenderjahr tagen. Ihm obliegt es, insbesondere aktuelle Probleme vorzuklären und in eilbedürftigen Fällen Empfehlungen auszusprechen.

4.2
Ist ein Mitglied verhindert, hat es rechtzeitig für die Entsendung eines Vertreters und die Übersendung der Unterlagen an diesen zu sorgen.

4.3
Die dem Landesfachbeirat und seinen Ausschüssen, einzelnen Mitgliedern oder sachkundigen Personen zugänglich gemachten Unterlagen sind vertraulich zu behandeln; dies gilt auch für die Erörterungen, Erörterungsergebnisse und aus diesen oder aus den Unterlagen gewonnene Erkenntnisse

5
Vorsitz, Geschäftsführung

5.1
Den Vorsitz im Landesfachbeirat und in seinen Ausschüssen führt die Ministerin oder von ihr Beauftragte.

5.2
Die Geschäfte des Landesfachbeirates werden von der Ministerin oder von den von ihr Beauftragten wahrgenommen.

6
Entschädigungen

Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Sitzungsgelder und Reisekosten werden nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193/SGV. NRW. 204) in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.

MBl. NRW. 2001 S. 779.